Rechtsprechung
Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-123/15 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
Feilen
Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Freier Kapitalverkehr - Erbschaftsteuer - Regelung eines Mitgliedstaats, die eine Ermäßigung der Erbschaftsteuer vorsieht, wenn der Nachlass Vermögen betrifft, das in den letzten zehn Jahren bereits von Todes wegen erworben ...
- Wolters Kluwer
Ermäßigung der Erbschaftsteuer bei inländisch besteuerten Vorerwerb von Todes wegen; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs
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Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Freier Kapitalverkehr - Erbschaftsteuer - Regelung eines Mitgliedstaats, die eine Ermäßigung der Erbschaftsteuer vorsieht, wenn der Nachlass Vermögen betrifft, das in den letzten zehn Jahren bereits von Todes wegen erworben ...
- rechtsportal.de
AEUV Art. 63 Abs. 1 ; AEUV Art. 65 ; AEUV Art. 267
Ermäßigung der Erbschaftsteuer bei inländisch besteuerten Vorerwerb von Todes wegen; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs
Kurzfassungen/Presse
- pwc.de (Kurzinformation)
Keine Steuerermäßigung bei nicht der deutschen Erbschaftsteuer unterliegendem Vorerwerb?
Verfahrensgang
- FG Hessen, 03.07.2013 - 1 K 608/10
- BFH, 20.01.2015 - II R 37/13
- Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-123/15
- EuGH, 30.06.2016 - C-123/15
- BFH, 27.09.2016 - II R 37/13
Wird zitiert von ... (2)
- FG Hessen, 07.03.2019 - 10 K 541/17
§ 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG, Art. 40 EWR-Abkommen
aa) Der EuGH hat in mehreren Entscheidungen zur Vereinbarkeit der Besteuerung von Zuwendungen durch die Mitgliedsstaaten mit der unionsrechtlich gewährleisteten Kapitalverkehrsfreiheit Stellung genommen (u. a. EuGH-Urteile vom 30. Juni 2016 C-123/15 - Feilen -, BStBl II 2017, 424; vom 8. Juni 2016 C-479 - Hünnebeck -, Deutsches Steuerrecht - DStR - 2016, 1360; vom 4. September 2014 C-211/13 - Kommission/ Deutschland - DStR 2014, 1818; vom 17. Oktober 2013 C-181/12 - Welte -, DStR 2013, 2269 [BFH 13.06.2013 - VI R 17/12] ;… vom 15. September 2011 C-132/10 - Halley-, BFH/NV 2011, 1997; vom 10. Februar 2011 C-25/10 - Missionswerk Heukelbach -, Slg. 2011, I-497; vom 22. April 2010 C-510/08 - Mattner -, Slg. 2010, I-3553; vom 12. Februar 2009 C-67/08 "Block", Slg. 2009, I-883; vom 11. September 2008 C-11/07 - Eckelkamp -, Slg. 2008, I-6845; vom 11. September 2008 C-43/07 - Arens-Sikken -, Slg. 2008, I-6887 und vom 11. Dezember 2003 C-364/01 - Barbier -, Slg. 2003, I-15013).Eine nationale Steuerregelung, die für die Festsetzung der Schenkungsteuer bei einem Tatbestandsmerkmal danach unterscheidet, ob der Zuwendende oder der Erwerber seinen Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat hat oder beide in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, kann nur dann mit den Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr vereinbar sein, wenn die unterschiedliche Behandlung Situationen betrifft, die objektiv nicht miteinander vergleichbar sind, oder wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (ständige Rechtsprechung des EuGH; vgl. EuGH-Urteile vom 30. Juni 2016 C-123/15 - Feilen -, BStBl II 2017, 424 und vom 17. Oktober 2013 C-181/12 - Welte -, DStR 2013, 2269 [BFH 13.06.2013 - VI R 17/12] sowie die dort aufgeführte Rechtsprechung.).
Eine solche Rechtfertigung ist jedoch nur zulässig, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung dargetan ist, wobei die Unmittelbarkeit dieses Zusammenhangs anhand des Ziels der fraglichen Regelung beurteilt werden muss (EuGH-Urteil vom 30. Juni 2016 C-123/15 - Feilen -, BStBl II 2017, 424 unter Verweis auf Urteil vom 17. Oktober 2013 C-181/12 - Welte -, DStR 2013, 2269 [BFH 13.06.2013 - VI R 17/12] , sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Die Ausgestaltung der fraglichen Steuervergünstigung und der (entsprechenden) Steuerbelastung muss hierbei einer "spiegelbildlichen Logik" folgen (EuGH-Urteil vom 30. Juni 2016 C-123/15 - Feilen -, BStBl II 2017, 424 unter Verweis auf Urteile vom 1. Dezember 2011, C-250/08 - Kommission/Belgien - Slg. 2011, I-12341 und C-253/09 - Kommission/Ungarn -, Slg. 2011, I-12391).
Es erlaubt den Mitgliedsstaaten, den Steuerpflichtigen die Möglichkeit einer Wahl zwischen mehreren Steuersystemen zu verweigern, wenn dies das Recht eines Mitgliedstaats auf Ausübung seiner Steuerhoheit gefährden würde (ausführlich zum Rechtfertigungsgrund der Wahrung einer ausgewogenen Aufteilung der Steuerhoheit: Schlussanträge des Generalanwalts/der Generalanwältin vom 17. März 2016 in Sachen C-123/15 - Feilen -, zitiert nach juris).
Auch wenn nach heutiger Rechtslage sowohl die Gewährung einer Steuervergünstigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG als auch die Belastung durch die Ersatzerbschaftsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG voraussetzen, dass die Stiftung im Inland errichtet wurde, vermag der Senat aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht die Überzeugung zu gewinnen, dass die Beschränkung der Vergünstigung und die Einführung der Ersatzerbschaftsteuer in einem quasi spiegelbildlichen Zusammenhang stehen, der einer - für eine europarechtliche Rechtfertigung notwendigen - Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. insoweit EuGH-Urteil vom 30. Juni 2016 C-123/15 - Feilen -, BStBl II 2017, 424, m. w. N.) zugänglich ist.
- Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2016 - C-503/14
Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 21, 45 und …
Vgl. insoweit meine Schlussanträge in der Rechtssache Feilen (C-123/15, EU:C:2016:193, Nrn. 56 ff.).