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   Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-22/13, C-61/13, C-62/13, C-63/13, C-418/13   

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Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-22/13, C-61/13, C-62/13, C-63/13, C-418/13 (https://dejure.org/2014,17140)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 17.07.2014 - C-22/13, C-61/13, C-62/13, C-63/13, C-418/13 (https://dejure.org/2014,17140)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 17. Juli 2014 - C-22/13, C-61/13, C-62/13, C-63/13, C-418/13 (https://dejure.org/2014,17140)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Mascolo

    Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge - Öffentlicher Schulsektor - Paragraf 5 Nr. 1 - Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch ...

  • EU-Kommission

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    SOPO - Nach Auffassung des Generalanwalts Maciej Szpunar ist die italienische Regelung über befristete Arbeitsverträge im Schulbereich unionsrechtswidrig

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (28)

  • EuGH, 26.11.2014 - C-22/13

    Die italienische Regelung über befristete Arbeitsverträge im Schulbereich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-22/13
    Enthalten nationale Rechtsvorschriften, die den Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit Lehrern sowie Hilfs-, technischem und Verwaltungspersonal, die während eines längeren Zeitraums, nämlich während mehrerer Jahre, Vertretungen im öffentlichen Schulsektor ausüben, ohne dass ein genauer Zeitplan für die Durchführung von Auswahlverfahren festgelegt wurde, gestatten, hinreichende Maßnahmen, um einen Missbrauch durch solche Verträge im Sinne von Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge(2) zu vermeiden und zu sanktionieren? Das ist im Wesentlichen die Frage, die das Tribunale di Napoli (Neapel, Italien) (Rechtssachen C-22/13 und C-61/13 bis C-63/13) und die Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof) (Italien) (Rechtssache C-418/13) dem Gerichtshof im Kontext der Rahmenvereinbarung vorlegen.

    Laut dem in den Rechtssachen C-22/13 und C-61/13 bis C-63/13 vorlegenden Gericht ist dieses Gesetz nicht auf Gemeindeschulen anwendbar, die daher dem Decreto legislativo Nr. 165/2001 und dem Decreto legislativo Nr. 368/2001 unterliegen.

    A - Rechtssachen C-22/13 und C-61/13 bis C-63/13.

    Die ersten sechs Fragen in den Rechtssachen C-22/13, C-61/13 und C-62/13 stimmen überein.

    Die erste bis dritte Frage in der Rechtssache C-63/13 entsprechen jeweils der zweiten bis vierten Frage in den Rechtssachen C-22/13, C-61/13 und C-62/13.

    In den Rechtssachen C-61/13 und C-62/13 wurde dem Gerichtshof eine siebte Frage vorgelegt.

    Schließlich entsprechen die Fragen in der Rechtssache C-418/13 im Wesentlichen der ersten Frage in den Rechtssachen C-22/13, C-61/13 und C-62/13.

    In den Rechtssachen C-22/13 und C-61/13 bis C-63/13 hat das Tribunale di Napoli beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende sieben Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:.

    Die Vorlageentscheidungen sind am 17. Januar (Rechtssache C-22/13), am 7. Februar (Rechtssachen C-61/13 bis C-63/13) und am 23. Juli 2013 (Rechtssache C-418/13) beim Gerichtshof eingegangen.

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 8. März 2013 sind die Rechtssachen C-22/13 und C-61/13 bis C-63/13 verbunden worden.

    Frau Mascolo, Frau Forni, Frau Racca und Frau Russo (Rechtssachen C-22/13 und C-61/13 bis C-63/13), Frau Napolitano, Frau Cittadino und Frau Zangari sowie Herr Perrella und Herr Romano (Rechtssache C-418/13) und die italienische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht.

    Die polnische Regierung hat in den Rechtssachen C-22/13 und C-61/13 bis C-63/13 und die griechische Regierung nur in der Rechtssache C-418/13 Erklärungen eingereicht.

    Mit Entscheidung des Gerichtshofs vom 11. Februar 2014 sind die Rechtssachen C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13 gemäß Art. 54 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Urteil verbunden worden.

    Im Hinblick auf die Durchführung einer gemeinsamen mündlichen Verhandlung in diesen Rechtssachen hat der Gerichtshof die Verfahrensbeteiligten, die mündlich verhandeln wollten, gemäß Art. 61 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung aufgefordert, ihre jeweiligen Standpunkte aufeinander abzustimmen, ihr Vorbringen auf die Auslegung von Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung zu konzentrieren und die siebte Frage in den Rechtssachen C-61/13 und C-62/13 zu beantworten.

    Zunächst haben die Comune di Napoli, die italienische Regierung und die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen die Zulässigkeit der vierten Vorlagefrage in den Rechtssachen C-22/13, C-61/13 und C-62/13 und der dritten Vorlagefrage in der Rechtssache C-63/13 bestritten.

    Die Prämisse der ersten Frage in den Rechtssachen C-22/13, C-61/13 und C-62/13 ist nämlich, dass die von der italienischen Regierung dargelegte Auslegung des nationalen Rechts unrichtig ist.

    Sodann muss ich die in der Rechtssache C-63/13 von der Comune di Napoli vorgebrachten Argumente zurückweisen, nach denen das Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof unzulässig sei.

    Mit der ersten Vorlagefrage des Tribunale di Napoli in den Rechtssachen C-22/13, C-61/13 und C-62/13 sowie mit der ersten und der zweiten Vorlagefrage der Corte costituzionale in der Rechtssache C-418/13, die zusammen zu prüfen sind, möchten diese vorlegenden Gerichte im Wesentlichen wissen, ob die italienischen Rechtsvorschriften, die auf befristete Arbeitsverträge anwendbar sind, die mit Lehrern geschlossen wurden, die Vertretungen im öffentlichen Schulsektor übernehmen, hinreichende Maßnahmen enthalten, um einen Missbrauch durch solche Verträge zu vermeiden und zu sanktionieren und ob sie daher mit Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung vereinbar sind(18).

    Da ich vorschlage, die erste Frage zu verneinen, ist es meines Erachtens weder erforderlich, die zweite und die dritte Vorlagefrage in den Rechtssachen C-22/13, C-61/13 und C-62/13 zu beantworten, noch die erste und die zweite Vorlagefrage in der Rechtssache C-63/13, die die Vereinbarkeit der in Rede stehenden nationalen Regelung mit der Rahmenvereinbarung betreffen.

    Angesichts der vorgeschlagenen Antwort auf die erste Frage liegen dem vorlegenden Gericht in den Rechtssachen C-22/13 und C-61/13 bis C-63/13 alle für eine sachgemäße Entscheidung der Ausgangsrechtsstreitigkeiten erforderlichen Informationen vor(48).

    Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Tribunale di Napoli in den Rechtssachen C-22/13 und C-61/13 bis C-63/13 und die der Corte costituzionale in der Rechtssache C-418/13 wie folgt zu beantworten:.

    48 - In seinen Urteilen Scattolon (C-108/10, EU:C:2011:542, Rn. 84) und Carratù (C-361/12, EU:C:2013:830, Rn. 49) hat der Gerichtshof ausgeführt, dass angesichts seiner anderen Antworten in diesen Rechtssachen die dortige vierte bzw. sechste Vorlagefrage nicht mehr beantwortet zu werden brauchten, die ähnlich wie die siebte Frage in den Rechtssachen C-61/13 und C-62/13 formuliert waren.

  • EuGH - C-418/13 (anhängig)

    Napolitano u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-22/13
    Enthalten nationale Rechtsvorschriften, die den Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit Lehrern sowie Hilfs-, technischem und Verwaltungspersonal, die während eines längeren Zeitraums, nämlich während mehrerer Jahre, Vertretungen im öffentlichen Schulsektor ausüben, ohne dass ein genauer Zeitplan für die Durchführung von Auswahlverfahren festgelegt wurde, gestatten, hinreichende Maßnahmen, um einen Missbrauch durch solche Verträge im Sinne von Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge(2) zu vermeiden und zu sanktionieren? Das ist im Wesentlichen die Frage, die das Tribunale di Napoli (Neapel, Italien) (Rechtssachen C-22/13 und C-61/13 bis C-63/13) und die Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof) (Italien) (Rechtssache C-418/13) dem Gerichtshof im Kontext der Rahmenvereinbarung vorlegen.

    B - Rechtssache C-418/13.

    Schließlich entsprechen die Fragen in der Rechtssache C-418/13 im Wesentlichen der ersten Frage in den Rechtssachen C-22/13, C-61/13 und C-62/13.

    In der Rechtssache C-418/13 hat die Corte costituzionale beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:.

    Die Vorlageentscheidungen sind am 17. Januar (Rechtssache C-22/13), am 7. Februar (Rechtssachen C-61/13 bis C-63/13) und am 23. Juli 2013 (Rechtssache C-418/13) beim Gerichtshof eingegangen.

    Frau Mascolo, Frau Forni, Frau Racca und Frau Russo (Rechtssachen C-22/13 und C-61/13 bis C-63/13), Frau Napolitano, Frau Cittadino und Frau Zangari sowie Herr Perrella und Herr Romano (Rechtssache C-418/13) und die italienische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht.

    Die polnische Regierung hat in den Rechtssachen C-22/13 und C-61/13 bis C-63/13 und die griechische Regierung nur in der Rechtssache C-418/13 Erklärungen eingereicht.

    Mit Entscheidung des Gerichtshofs vom 11. Februar 2014 sind die Rechtssachen C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13 gemäß Art. 54 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Urteil verbunden worden.

    Hierzu ergibt sich aus den schriftlichen Erklärungen der Kläger des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-418/13 sowie aus den Ausführungen der Kommission in der mündlichen Verhandlung, dass auf den ständigen Ranglisten nicht nur die Namen der Lehrer, die erfolgreiche Teilnehmer an öffentlichen Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen waren und noch keine Planstelle erhalten haben, sondern auch die der Lehrer aufgeführt sein sollen, die die Weiterbildungsschulen für den Unterricht besucht und daher einen Unterrichtslehrgang belegt haben.

    Mit der ersten Vorlagefrage des Tribunale di Napoli in den Rechtssachen C-22/13, C-61/13 und C-62/13 sowie mit der ersten und der zweiten Vorlagefrage der Corte costituzionale in der Rechtssache C-418/13, die zusammen zu prüfen sind, möchten diese vorlegenden Gerichte im Wesentlichen wissen, ob die italienischen Rechtsvorschriften, die auf befristete Arbeitsverträge anwendbar sind, die mit Lehrern geschlossen wurden, die Vertretungen im öffentlichen Schulsektor übernehmen, hinreichende Maßnahmen enthalten, um einen Missbrauch durch solche Verträge zu vermeiden und zu sanktionieren und ob sie daher mit Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung vereinbar sind(18).

    Das von der griechischen Regierung im Rahmen der ersten Frage in der Rechtssache C-418/13 vorgebrachte Argument ist daher zurückzuweisen.

    Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Tribunale di Napoli in den Rechtssachen C-22/13 und C-61/13 bis C-63/13 und die der Corte costituzionale in der Rechtssache C-418/13 wie folgt zu beantworten:.

  • EuGH - C-62/13 (anhängig)

    Racca

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-22/13
    Die ersten sechs Fragen in den Rechtssachen C-22/13, C-61/13 und C-62/13 stimmen überein.

    Die erste bis dritte Frage in der Rechtssache C-63/13 entsprechen jeweils der zweiten bis vierten Frage in den Rechtssachen C-22/13, C-61/13 und C-62/13.

    In den Rechtssachen C-61/13 und C-62/13 wurde dem Gerichtshof eine siebte Frage vorgelegt.

    Schließlich entsprechen die Fragen in der Rechtssache C-418/13 im Wesentlichen der ersten Frage in den Rechtssachen C-22/13, C-61/13 und C-62/13.

    Die Federazione Gilda-Unams, die Federazione Lavoratori della Conoscenza (FLC CGIL) und die Confederazione Generale Italiana del Lavoro (CGIL) haben nur in der Rechtssache C-62/13 Erklärungen eingereicht.

    Im Hinblick auf die Durchführung einer gemeinsamen mündlichen Verhandlung in diesen Rechtssachen hat der Gerichtshof die Verfahrensbeteiligten, die mündlich verhandeln wollten, gemäß Art. 61 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung aufgefordert, ihre jeweiligen Standpunkte aufeinander abzustimmen, ihr Vorbringen auf die Auslegung von Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung zu konzentrieren und die siebte Frage in den Rechtssachen C-61/13 und C-62/13 zu beantworten.

    Zunächst haben die Comune di Napoli, die italienische Regierung und die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen die Zulässigkeit der vierten Vorlagefrage in den Rechtssachen C-22/13, C-61/13 und C-62/13 und der dritten Vorlagefrage in der Rechtssache C-63/13 bestritten.

    Die Prämisse der ersten Frage in den Rechtssachen C-22/13, C-61/13 und C-62/13 ist nämlich, dass die von der italienischen Regierung dargelegte Auslegung des nationalen Rechts unrichtig ist.

    Mit der ersten Vorlagefrage des Tribunale di Napoli in den Rechtssachen C-22/13, C-61/13 und C-62/13 sowie mit der ersten und der zweiten Vorlagefrage der Corte costituzionale in der Rechtssache C-418/13, die zusammen zu prüfen sind, möchten diese vorlegenden Gerichte im Wesentlichen wissen, ob die italienischen Rechtsvorschriften, die auf befristete Arbeitsverträge anwendbar sind, die mit Lehrern geschlossen wurden, die Vertretungen im öffentlichen Schulsektor übernehmen, hinreichende Maßnahmen enthalten, um einen Missbrauch durch solche Verträge zu vermeiden und zu sanktionieren und ob sie daher mit Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung vereinbar sind(18).

    Da ich vorschlage, die erste Frage zu verneinen, ist es meines Erachtens weder erforderlich, die zweite und die dritte Vorlagefrage in den Rechtssachen C-22/13, C-61/13 und C-62/13 zu beantworten, noch die erste und die zweite Vorlagefrage in der Rechtssache C-63/13, die die Vereinbarkeit der in Rede stehenden nationalen Regelung mit der Rahmenvereinbarung betreffen.

    48 - In seinen Urteilen Scattolon (C-108/10, EU:C:2011:542, Rn. 84) und Carratù (C-361/12, EU:C:2013:830, Rn. 49) hat der Gerichtshof ausgeführt, dass angesichts seiner anderen Antworten in diesen Rechtssachen die dortige vierte bzw. sechste Vorlagefrage nicht mehr beantwortet zu werden brauchten, die ähnlich wie die siebte Frage in den Rechtssachen C-61/13 und C-62/13 formuliert waren.

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