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   Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-261/13 P   

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Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-261/13 P (https://dejure.org/2014,17137)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 17.07.2014 - C-261/13 P (https://dejure.org/2014,17137)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 17. Juli 2014 - C-261/13 P (https://dejure.org/2014,17137)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Schönberger / Parlament

    Rechtsmittel - Recht, eine Petition an das Europäische Parlament zu richten - Art. 20 AEUV und 227 AEUV - Art. 44 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Keine Zuständigkeit des Petitionsausschusses für die Entscheidung über die aufgeworfenen Fragen - Entscheidung ...

  • EU-Kommission
  • Wolters Kluwer

    Anfechtbarkeit von Entscheidungen des Petitionsausschusses des Europäischen Parlaments; Schlussanträge des Generalanwalts zum Rechtsmittel eines ehemaligen Beamten des Europäischen Parlaments gegen die Abweisung seiner Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Recht, eine Petition an das Europäische Parlament zu richten - Art. 20 AEUV und 227 AEUV - Art. 44 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Keine Zuständigkeit des Petitionsausschusses für die Entscheidung über die aufgeworfenen Fragen - Entscheidung ...

  • rechtsportal.de

    Anfechtbarkeit von Entscheidungen des Petitionsausschusses des Europäischen Parlaments; Schlussanträge des Generalanwalts zum Rechtsmittel eines ehemaligen Beamten des Europäischen Parlaments gegen die Abweisung seiner Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung des ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Beamtenstatut - Nach Auffassung des Generalanwalts Niilo Jääskinen sind Entscheidungen des Petitionsausschusses des Europäischen Parlaments gerichtlich nicht anfechtbar

  • wolterskluwer-online.de (Zusammenfassung)

    Entscheidungen des Petitionsausschusses des Europäischen Parlaments gerichtlich nicht anfechtbar

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (37)

  • EuG, 14.09.2011 - T-308/07

    Tegebauer / Parlament - Petitionsrecht - Petition an das Parlament -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-261/13
    Zunächst meine ich, dass das Gericht den Begriff der anfechtbaren Handlung im Urteil Tegebauer/Parlament (EU:T:2011:466) fehlerhaft angewandt hat und dass dieser Fehler auf einem weiten Verständnis der Tragweite des Petitionsrechts beruht.

    Es hat sich auf das Urteil Tegebauer/Parlament (EU:T:2011:466) gestützt und entschieden, dass die angefochtene Entscheidung, da die Petition des Rechtsmittelführers als zulässig angesehen worden sei, keine verbindlichen Rechtswirkungen entfalte, die geeignet seien, die Rechtsstellung des Rechtsmittelführers zu beeinträchtigen.

    Zur Stützung seines Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer sechs Rügen geltend(12), nämlich erstens eine Tatsachenunterdrückung(13), zweitens eine Verkennung des Schutzumfangs des Petitionsgrundrechts(14), drittens einen Begründungsmangel und einen logischen Widerspruch des angefochtenen Urteils(15), viertens einen Beurteilungsfehler durch fehlerhafte Anknüpfung an das Urteil Tegebauer/Parlament (EU:T:2011:466)(16), fünftens einen Begründungsmangel bezüglich der unterlassenen Würdigung der mangelhaften Begründung der angefochtenen Entscheidung(17) und sechstens eine unvollständige Würdigung der Fakten(18).

    Da die Beantwortung der Argumente zum Wesen des Petitionsrechts und der Tragweite des Urteils Tegebauer/Parlament (EU:T:2011:466) für die Entscheidung über das vorliegende Rechtsmittel entscheidend ist, schlage ich vor, mit der Prüfung dieses Rechtsmittelgrundes zu beginnen.

    Drittens wendet sich der Rechtsmittelführer dagegen, dass das Gericht in den Rn. 16, 17 und 19 des angefochtenen Urteils die sich aus dem Urteil Tegebauer/Parlament (EU:T:2011:466) ergebende Rechtsprechung übernommen habe.

    Im Übrigen teilt das Parlament die Auffassung, die sich aus dem Urteil Tegebauer/Parlament (EU:T:2011:466) ergibt.

    Dies gibt mir Anlass, die Problematik des Begriffs der anfechtbaren Handlung zu prüfen, wie ihn das Gericht im Urteil Tegebauer/Parlament (EU:T:2011:466) ausgelegt hat und der das Gericht im angefochtenen Urteil dazu bewogen hat, die Klage mit der Begründung als unzulässig abzuweisen, dass die Petition in der angefochtenen Entscheidung als zulässig eingestuft worden sei.

    Gleichwohl sind angesichts dieser Feststellung die Wirkungen der Entscheidungen des Petitionsausschusses gegenüber Dritten, wie sie sich aus dem Urteil Tegebauer/Parlament (EU:T:2011:466) herleiten lassen, zu prüfen.

    Zunächst steht entgegen den Ausführungen des Klägers fest, dass das Urteil Tegebauer/Parlament (EU:T:2011:466) nicht alle Entscheidungen des Petitionsausschusses als anfechtbare Handlungen qualifiziert, was die Kontrolle durch die Unionsgerichte eröffnen würde.

    In der Tat meine ich sowohl aus den bereits dargelegten Gründen, die sich auf die Wesensmerkmale des Instruments der Petition im Unionsrecht beziehen, als auch aus den Gründen, die folgen, dass das Urteil Tegebauer/Parlament (EU:T:2011:466) mit einem Widerspruch behaftet ist.

    Zweitens sind, um zu bestimmen, worauf der Irrtum beruht, mit dem mir die Unterscheidung behaftet zu sein scheint, die vom Gericht im Urteil Tegebauer/Parlament (EU:T:2011:466) eingeführt und im hier angefochtenen Urteil angewandt worden ist, die Regeln des Unionsrechts über die Befugnisse von Behörden, die mit formlosen Anträgen oder Beschwerden befasst werden, heranzuziehen.

    Die im Urteil Tegebauer/Parlament (EU:T:2011:466) getroffene Unterscheidung scheint jedoch dieser Logik zu folgen.

    Nach alledem bin ich der Ansicht, dass das Urteil Tegebauer/Parlament (EU:T:2011:466) auf einer unzutreffenden Auslegung der Tragweite des Petitionsrechts im Sinne von Art. 20 AEUV und 227 AEUV beruht, soweit Entscheidungen, mit denen eine Petition für unzulässig erklärt oder abgelegt wird, der Charakter anfechtbarer Entscheidungen zuerkannt wird.

    5 - T-308/07, EU:T:2011:466.

    6 - Urteil Tegebauer/Parlament (EU:T:2011:466, Rn. 21).

  • EuGH, 15.10.1987 - 222/86

    Unectef / Heylens

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-261/13
    71 - Urteile Johnston (222/84, EU:C:1986:206, Rn. 18 und 19); Heylens u. a. (222/86, EU:C:1987:442, Rn. 14), Kommission/Österreich (C-424/99, EU:C:2001:642, Rn. 45), Unión de Pequeños Agricultores/Rat (C-50/00 P, EU:C:2002:462, Rn. 39) und Eribrand (C-467/01, EU:C:2003:364, Rn. 61).

    72 - Urteil Heylens u. a. (EU:C:1987:442, Rn. 14).

  • EuGH, 23.03.1993 - C-314/91

    Weber / Parlament

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-261/13
    56 - Urteil Weber/Parlament (C-314/91, EU:C:1993:109, Rn. 9 und 10).

    58 - Urteil Weber/Parlament (EU:C:1993:109, Rn. 9 und 10).

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