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   Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-501/18   

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Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-501/18 (https://dejure.org/2020,26863)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 17.09.2020 - C-501/18 (https://dejure.org/2020,26863)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 17. September 2020 - C-501/18 (https://dejure.org/2020,26863)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Balgarska Narodna Banka

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 94/19/EG - Einlagensicherungssysteme - Begriff "nichtverfügbare Einlage" - Fällige und zu zahlende Einlagen - Feststellung der Nichtverfügbarkeit der Einlagen - Rückzahlbare Einlagen - Gegen die Richtlinie 94/19 verstoßende ...

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    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 94/19/EG - Einlagensicherungssysteme - Begriff "nichtverfügbare Einlage" - Fällige und zu zahlende Einlagen - Feststellung der Nichtverfügbarkeit der Einlagen - Rückzahlbare Einlagen - Gegen die Richtlinie 94/19 verstoßende ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 04.10.2018 - C-571/16

    Kantarev

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-501/18
    Bevor das Urteil Kantarev erging, reichte ein anderes bulgarisches Gericht, der Administrativen sad Sofia-grad (Verwaltungsgericht der Stadt Sofia, Bulgarien), ein Vorabentscheidungsersuchen in einem ähnlich gelagerten Rechtsstreit ein, dessen Gegenstand ebenfalls eine auf teilweise übereinstimmende Argumente gestützte Staatshaftungsklage gegen die BNB war.

    Auf Wunsch des Gerichtshofs werden sich die vorliegenden Schlussanträge nur mit zwei der im Vorabentscheidungsersuchen aufgeworfenen Fragen befassen, die im Urteil Kantarev entweder nicht oder aus einem anderen Blickwinkel behandelt wurden: a) dem Begriff der "fälligen und rückzahlbaren Einlagen" aus Art. 1 Nr. 3 Ziff. i der Richtlinie 94/19 und b) den Auswirkungen der Empfehlung der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (im Folgenden: EBA) vom 17. Oktober 2014(5).

    Während ich meine Würdigung auf diese beiden Fragen beschränke, werde ich mich bei der Darstellung des rechtlichen Rahmens und des Sachverhalts, der für die Rückzahlung der Einlagen bei der KTB ausschlaggebend war, sowie bei meiner Beantwortung der Fragen gegebenenfalls auf das Urteil Kantarev beziehen.

    Die Lage der KTB im Jahr 2014 und die Maßnahmen der nationalen Behörden wurden im Urteil Kantarev wie folgt beschrieben (Rn. 27 und 28):.

    Das Urteil Kantarev beschränkte sich auf den Ersatzanspruch für Schäden einer Person, deren Einlagen bei der KTB zweifelsohne bereits "zum Zeitpunkt der Feststellung der Nichtverfügbarkeit der Einlagen" zu zahlen (rückzahlbar) waren.

    Eine eingehende Analyse des durch die Richtlinie 94/19 eingeführten Einlagensicherungssystems erlaubt es meiner Ansicht nach, das Urteil Kantarev angemessen zu erläutern und anzuwenden.

    Mit dem Urteil Kantarev wurden mehrere Gesichtspunkte der Regelung dieser Anfangsphase geklärt, auf die ich noch einmal hinweisen möchte:.

    Das Urteil Kantarev ging jedoch nicht auf die Frage ein, die das vorlegende Gericht nunmehr stellt: Hierbei handelt es sich um die Frage, ob die Definition der "nichtverfügbaren Einlage" Einlagen umfasst, die aufgrund einer Vertragsklausel nicht fällig und zu zahlen sind, weil der Vertrag auf nationale Vorschriften verweist, nach denen die Einlage nur bei einem Widerruf der Banklizenz zurückzuzahlen ist.

    Im Urteil Kantarev wurde festgestellt, dass die Feststellung der Nichtverfügbarkeit der Einlagen nicht davon abhängt, dass zuvor ein Antrag auf Auszahlung gestellt wurde und erfolglos geblieben ist (Rn. 81), dass das betreffende Kreditinstitut zahlungsunfähig ist oder seine Banklizenz widerrufen wurde (Rn. 51) oder dass das Kreditinstitut unter besondere Aufsicht der Bankbehörden gestellt ist (Rn. 60).

    Der Gerichtshof hat im Urteil Kantarev bereits entschieden, dass das Versäumnis der bulgarischen Behörden, im Fall der KTB die Nichtverfügbarkeit der Einlagen festzustellen, einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen Art. 1 Nr. 3 Ziff. i der Richtlinie 94/19 darstellte(76).

    Auf jeden Fall hat Art. 1 Nr. 3 Ziff. i der Richtlinie 94/19, wie ich bereits dargestellt habe, dem Urteil Kantarev zufolge unmittelbare Wirkung, und sowohl auf diese Vorschrift als auch auf eine diesbezügliche Empfehlung kann sich ein Einzelner vor dem vorlegenden Gericht berufen(78).

    Dem Urteil Kantarev zufolge ist eine solche Gleichstellung nicht möglich.

    4 Rechtssache C-571/16, im Folgenden: Urteil Kantarev, EU:C:2018:807.

    Außerdem wirkt sich "die Feststellung der Nichtverfügbarkeit der Einlagen unmittelbar auf die Rechtsstellung eines Einlegers aus, da diese Feststellung den Einlagensicherungsmechanismus und damit die Auszahlung der Einleger auslöst" (Urteil Kantarev, Rn. 102 bis 104).

    19 Wie z. B. aus der Entscheidung der BNB, die KTB nach dem Auftreten der Solvenzprobleme für einen Zeitraum unter besondere Aufsicht zu stellen (Urteil Kantarev, Rn. 78).

    21 Urteil Kantarev (Rn. 60 und 61).

    28 Urteil Kantarev (Rn. 82).

    30 Urteil Kantarev (Rn. 58): Mit dieser Frist soll verhindert werden, "dass die Schwierigkeiten eines Kreditinstituts, seien sie auch nur vorübergehend, zu einem massiven Abzug der Einlagen führen und sich diese Schwierigkeiten dadurch auf das übrige Bankensystem ausbreiten".

    33 Urteil Kantarev (Rn. 64 und 65): "Der 12. Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/14 bezieht sich aber zum einen nur auf die Möglichkeit, dass Einlagen als nicht verfügbar angesehen werden, wenn eine frühzeitige Intervention oder Umstrukturierungsmaßnahmen erfolglos sind, er macht jedoch die Feststellung der Nichtverfügbarkeit nicht von dem Umstand abhängig, dass derartige frühzeitige Maßnahmen erfolglos waren.

    36 Urteil Kantarev (Nr. 4 des Tenors).

    70 Urteil Kantarev (Rn. 99).

    76 Urteil Kantarev (Rn. 115 und 117).

    78 Urteil Kantarev (Rn. 100, 106 bis 108 und 117).

    80 Urteil Kantarev (Rn. 78).

  • EuGH, 20.02.2018 - C-16/16

    Belgien / Kommission - Rechtsmittel - Verbraucherschutz -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-501/18
    47 Der Gerichtshof hat darauf hingewiesen, dass "[d]urch die Schaffung von Empfehlungen als besondere Kategorie von Unionshandlungen, die ausdrücklich als ,nicht verbindlich" bezeichnet werden, in Art. 288 AEUV ... den zu ihrer Annahme berechtigten Organen die Befugnis, Anstöße zu geben und Überzeugungsarbeit zu leisten, verliehen werden [sollte], die sich von der Befugnis zum Erlass verbindlicher Handlungen unterscheidet" (Urteil vom 20. Februar 2018, Belgien/Kommission, C-16/16 P, EU:C:2018:79, Rn. 26).

    52 "Anfechtbare Handlungen" im Sinne von Art. 263 AEUV sind alle von den Organen erlassenen Akte - unabhängig von ihrer Form -, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen sollen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. März 1971, Kommission/Rat, "AETR", 22/70, EU:C:1971:32, Rn. 39 und 42, vom 25. Oktober 2017, Rumänien/Kommission, C-599/15 P, EU:C:2017:801, Rn. 47, und vom 20. Februar 2018, Belgien/Kommission, C-16/16 P, EU:C:2018:79, Rn. 31).

    54 Urteile vom 13. Dezember 1989, Grimaldi (C-322/88, EU:C:1989:646, Rn. 8), vom 13. Juni 2017, Florescu u. a. (C-258/14, EU:C:2017:448, Rn. 30), und vom 20. Februar 2018, Belgien/Kommission (C-16/16 P, EU:C:2018:79, Rn. 44).

    61 Schlussanträge vom 12. Dezember 2017, Belgien/Kommission (C-16/16 P, EU:C:2017:959, Nrn. 99 bis 102).

    66 Schlussanträge vom 12. Dezember 2017, Belgien/Kommission (C-16/16 P, EU:C:2017:959, Nr. 108).

  • EuGH, 13.12.1989 - 322/88

    Grimaldi / Fonds des maladies professionnelles

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-501/18
    54 Urteile vom 13. Dezember 1989, Grimaldi (C-322/88, EU:C:1989:646, Rn. 8), vom 13. Juni 2017, Florescu u. a. (C-258/14, EU:C:2017:448, Rn. 30), und vom 20. Februar 2018, Belgien/Kommission (C-16/16 P, EU:C:2018:79, Rn. 44).

    63 "Nach ständiger Rechtsprechung steht der nicht bindende Charakter einer gemeinschaftsrechtlichen Handlung einer Entscheidung des Gerichtshofs über die Auslegung dieser Handlung im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Artikel 177 nicht entgegen" (Urteile vom 13. Dezember 1989, Grimaldi, C-322/88, EU:C:1989:646, Rn. 9, und vom 21. Januar 1993, Deutsche Shell, C-188/91, EU:C:1993:24, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    65 "... Artikel 177 [verleiht] - anders als Artikel 173 EWG-Vertrag, der die Überprüfung von Handlungen mit Empfehlungscharakter durch den Gerichtshof ausschließt - dem Gerichtshof die Befugnis ..., im Wege der Vorabentscheidung über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe der Gemeinschaft ohne jede Ausnahme zu entscheiden " (Urteil vom 13. Dezember 1989, Grimaldi, C-322/88, EU:C:1989:646, Rn. 8, Hervorhebung nur hier).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2017 - C-16/16

    Belgien / Kommission - Rechtsmittel - Schutz von Verbrauchern -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-501/18
    61 Schlussanträge vom 12. Dezember 2017, Belgien/Kommission (C-16/16 P, EU:C:2017:959, Nrn. 99 bis 102).

    66 Schlussanträge vom 12. Dezember 2017, Belgien/Kommission (C-16/16 P, EU:C:2017:959, Nr. 108).

  • EuGH, 13.04.2016 - C-109/16

    Indelių ir investicijų draudimas

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-501/18
    13 In meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Anisimoviene u. a. (C-688/15 und C-109/16, EU:C:2017/475, Nr. 85) habe ich auf Folgendes hingewiesen: "... der Schlüssel für die Eingrenzung des Begriffs ,Einlage", den die Richtlinie 94/19 verwendet, [ist] die Verpflichtung zur Rückzahlung ... Für den Verwahrvertrag ist kennzeichnend, dass eine fremde Sache verbunden mit der Verpflichtung entgegengenommen wird, sie zu verwahren und zurückzugeben.

    14 Urteile vom 22. März 2018, Anisimoviene u. a. (C-688/15 und C-109/16, EU:C:2018:209, Rn. 83) und Kantarev (Rn. 56): Mit der Richtlinie soll "das massive Abheben von Einlagen nicht nur bei dem sich in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmen, sondern auch bei an sich gesunden Unternehmen, wenn das Vertrauen der Einleger in die Stabilität des Bankensystems erschüttert wird", verhindert werden.

  • EuGH, 21.01.1993 - C-188/91

    Deutsche Shell / Hauptzollamt Hamburg-Harburg

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-501/18
    63 "Nach ständiger Rechtsprechung steht der nicht bindende Charakter einer gemeinschaftsrechtlichen Handlung einer Entscheidung des Gerichtshofs über die Auslegung dieser Handlung im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Artikel 177 nicht entgegen" (Urteile vom 13. Dezember 1989, Grimaldi, C-322/88, EU:C:1989:646, Rn. 9, und vom 21. Januar 1993, Deutsche Shell, C-188/91, EU:C:1993:24, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.12.2018 - C-378/17

    The Minister for Justice and Equality und Commissioner of the Garda Síochána -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-501/18
    37 Urteile vom 4. Dezember 2018, Minister for Justice and Equality und Commissioner of An Garda Síochána (C-378/17, EU:C:2018:979, Rn. 35), und vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 160 und 161 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 31.03.1971 - 22/70

    Kommission / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-501/18
    52 "Anfechtbare Handlungen" im Sinne von Art. 263 AEUV sind alle von den Organen erlassenen Akte - unabhängig von ihrer Form -, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen sollen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. März 1971, Kommission/Rat, "AETR", 22/70, EU:C:1971:32, Rn. 39 und 42, vom 25. Oktober 2017, Rumänien/Kommission, C-599/15 P, EU:C:2017:801, Rn. 47, und vom 20. Februar 2018, Belgien/Kommission, C-16/16 P, EU:C:2018:79, Rn. 31).
  • EuGH, 22.06.2000 - C-147/96

    Niederlande / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-501/18
    53 "Für die Feststellung, ob die angefochtene Handlung solche [verbindlichen] Wirkungen erzeugt, ist auf ihr Wesen abzustellen (Urteil vom 22. Juni 2000, Niederlande/Kommission, C-147/96, EU:C:2000:335, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.06.2017 - C-258/14

    Florescu u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 143 AEUV -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-501/18
    54 Urteile vom 13. Dezember 1989, Grimaldi (C-322/88, EU:C:1989:646, Rn. 8), vom 13. Juni 2017, Florescu u. a. (C-258/14, EU:C:2017:448, Rn. 30), und vom 20. Februar 2018, Belgien/Kommission (C-16/16 P, EU:C:2018:79, Rn. 44).
  • EuGH, 25.10.2017 - C-599/15

    Rumänien / Kommission - Rechtsmittel - Eigenmittel der Europäischen Union -

  • EuGH, 25.10.2017 - C-593/15

    Slowakei / Kommission - Rechtsmittel - Eigenmittel der Europäischen Union -

  • EuGH, 19.11.2019 - C-585/18

    Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob die neue Disziplinarkammer des

  • EuGH, 15.09.2016 - C-28/15

    Koninklijke KPN u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Rechtsrahmen

  • EuGH, 28.07.2016 - C-168/15

    Tomásová - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

  • EuGH, 22.10.1987 - 314/85

    Foto-Frost / Hauptzollamt Lübeck-Ost

  • EuGH, 13.02.2014 - C-31/13

    Der Gerichtshof stellt fest, dass die Eintragung des slowakischen Weinnamens

  • EuGH, 22.03.2018 - C-688/15

    Anisimoviene u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Einlagensicherungs- und

  • EuGH, 10.04.1984 - 14/83

    Von Colson und Kamann / Land Nordrhein-Westfalen

  • EuGH, 21.12.2016 - C-76/15

    Die Garantie, die Belgien den ARCO-Finanzgenossenschaften gewährt hat, verstößt

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