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   Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2016 - C-479/14   

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Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2016 - C-479/14 (https://dejure.org/2016,1886)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 18.02.2016 - C-479/14 (https://dejure.org/2016,1886)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 18. Februar 2016 - C-479/14 (https://dejure.org/2016,1886)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Hünnebeck

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 AEUV und 65 AEUV - Nationale Regelung über die Schenkungsteuer - Schenkung einer im Inland belegenen Immobilie - Nationale Regelung, die einen Steuerfreibetrag von 400 000 Euro für Gebietsansässige und von 2 000 ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 AEUV und 65 AEUV - Nationale Regelung über die Schenkungsteuer - Schenkung einer im Inland belegenen Immobilie - Nationale Regelung, die einen Steuerfreibetrag von 400 000 Euro für Gebietsansässige und von 2 000 ...

  • rechtsportal.de

Kurzfassungen/Presse

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Erbschaftsteuer: Auch Optionsrecht zur unbeschränkten Steuerpflicht mit EU-Recht unvereinbar?

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 22.04.2010 - C-510/08

    Mattner - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG und 58 EG - Schenkungsteuer -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2016 - C-479/14
    In den Urteilen Mattner (C-510/08, EU:C:2010:216) und Kommission/Deutschland (C-211/13, EU:C:2014:2148) hat der Gerichtshof entschieden, dass die Regelung eines Mitgliedstaats, die einen Freibetrag auf die Steuerbemessungsgrundlage einer Schenkung vom Wohnsitz des Schenkungsempfängers und des Schenkers zum Zeitpunkt der Schenkung oder vom Belegenheitsort der Immobilie, die Gegenstand der Schenkung ist, abhängig macht, eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellt, wenn sie dazu führt, dass Schenkungen, an denen Gebietsfremde beteiligt sind oder die in einem anderen Mitgliedstaat belegene Immobilien betreffen, höher besteuert werden als Schenkungen, an denen ausschließlich Gebietsansässige beteiligt sind oder die ausschließlich im Inland belegene Immobilien betreffen.

    Unter Berufung auf die Urteile Mattner (C-510/08, EU:C:2010:216) und Kommission/Deutschland (C-211/13, EU:C:2014:2148) machen sie geltend, dass eine Diskriminierung nicht dadurch wegfalle, dass die Betroffenen über eine Option verfügten, die zu einer Gleichbehandlung führen könne, insbesondere wenn die diskriminierende Vorschrift ohne einen Antrag, der zur Ausübung dieser Option gestellt werde, automatisch Anwendung finde.

    Nach Ansicht der deutschen Regierung steht die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung in ihrer im Anschluss an das Urteil Mattner (C-510/08, EU:C:2010:216) geänderten Fassung mit den Art. 63 AEUV und 65 AEUV im Einklang.

    Durch die Einführung von § 2 Abs. 3 ErbStG sei nämlich die in den Urteilen Mattner (C-510/08, EU:C:2010:216) und Kommission/Deutschland (C-211/13, EU:C:2014:2148) festgestellte Diskriminierung beseitigt worden, da für eine Schenkung, die eine in Deutschland belegene unbewegliche Sache umfasse, der gleiche Freibetrag auf die Steuerbemessungsgrundlage gelte, unabhängig davon, ob der Schenker und der Empfänger ihren Wohnsitz in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat hätten, da es den in anderen Mitgliedstaaten der Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ansässigen Steuerpflichtigen freistehe, die für Inländer geltende unbeschränkte Steuerpflicht zu wählen.

    Da sich der Gerichtshof in den Verfahren, in denen die Urteile Mattner (C-510/08, EU:C:2010:216) und Kommission/Deutschland (C-211/13, EU:C:2014:2148) ergangen sind, bereits zu den im Ausgangsverfahren fraglichen deutschen Rechtsvorschriften geäußert hat(7), ist zu prüfen, ob die durch das Gesetz vom 7. Dezember 2011 vorgenommenen Änderungen dieser Rechtsvorschriften, insbesondere die Einführung von § 2 Abs. 3 ErbStG, etwas an der vom Gerichtshof festgestellten Unvereinbarkeit geändert haben.

    Nach § 2 Abs. 3 ErbStG, der von der Bundesrepublik Deutschland eingeführt wurde, um dem Urteil Mattner (C-510/08, EU:C:2010:216) nachzukommen, können beschränkt Steuerpflichtige, also auch Gebietsfremde, für in Deutschland steuerpflichtige Schenkungen die für Gebietsansässige vorgesehene unbeschränkte Steuerpflicht wählen.

    Es stellt sich daher die Frage, ob erstens diese dem gebietsfremden Steuerpflichtigen gewährte Option die Beschränkung des freien Kapitalverkehrs, die der Gerichtshof in den Urteilen Mattner (C-510/08, EU:C:2010:216) und Kommission/Deutschland (C-211/13, EU:C:2014:2148) festgestellt hat, entfallen lässt, und ob zweitens die Modalitäten der Ausübung dieser Option(10) und ihre Konsequenzen(11) ebenfalls frei von Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs sind.

    Daher hat meines Erachtens der Umstand, dass § 2 Abs. 3 ErbStG gebietsfremden Steuerpflichtigen die Möglichkeit einräumt, dadurch in den Genuss des für gebietsansässige Steuerpflichtige geltenden Freibetrags zu kommen, dass sie die für Gebietsansässige geltende Regelung über die Erbschaft- und Schenkungsteuer wählen, nichts an der in den Urteilen Mattner (C-510/08, EU:C:2010:216) und Kommission/Deutschland (C-211/13, EU:C:2014:2148) festgestellten Unvereinbarkeit von § 16 Abs. 2 ErbStG mit dem freien Kapitalverkehr geändert.

    Was zunächst die Modalitäten der Ausübung dieser Option betrifft, ist das vorlegende Gericht der Auffassung, dass diese Option, da sie nur Steuerpflichtigen offensteht, die ihren Wohnsitz im Gebiet der Mitgliedstaaten der Union oder des EWR haben, dem Urteil Welte (C-181/12, EU:C:2013:662) zuwiderläuft, in dem die im Urteil Mattner (C-510/08, EU:C:2010:216) aufgestellten Grundsätze auf Steuerpflichtige, die ihren Wohnsitz in einem Drittstaat haben, ausgeweitet wurden.

    2 - C-510/08, EU:C:2010:216.

    6 - C-510/08, EU:C:2010:216.

    Vgl. ebenso in diesem Sinne Urteile Jäger (C-256/06, EU:C:2008:20, Rn. 31), Mattner (C-510/08, EU:C:2010:216, Rn. 26), Welte (C-181/12, EU:C:2013:662, Rn. 23) und Kommission/Spanien (C-127/12, EU:C:2014:2130, Rn. 57).

    Vgl. ebenso in diesem Sinne Urteile Mattner (C-510/08, EU:C:2010:216, Rn. 28) und für den Erwerb von Todes wegen Welte (C-181/12, EU:C:2013:662, Rn. 25).

    Vgl. ebenso in diesem Sinne Urteil Mattner (C-510/08, EU:C:2010:216, Rn. 26).

    24 - Vgl. Urteile Mattner (C-510/08, EU:C:2010:216, Rn. 36) und Kommission/Deutschland (C-211/13, EU:C:2014:2148, Rn. 49).

    25 - Vgl. Urteile Manninen (C-319/02, EU:C:2004:484, Rn. 42), Glaxo Wellcome (C-182/08, EU:C:2009:559, Rn. 77 und 78), Mattner (C-510/08, EU:C:2010:216, Rn. 53) und Kommission/Deutschland (C-211/13, EU:C:2014:2148, Rn. 55 und 56).

  • EuGH, 04.09.2014 - C-211/13

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 63 AEUV

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2016 - C-479/14
    In den Urteilen Mattner (C-510/08, EU:C:2010:216) und Kommission/Deutschland (C-211/13, EU:C:2014:2148) hat der Gerichtshof entschieden, dass die Regelung eines Mitgliedstaats, die einen Freibetrag auf die Steuerbemessungsgrundlage einer Schenkung vom Wohnsitz des Schenkungsempfängers und des Schenkers zum Zeitpunkt der Schenkung oder vom Belegenheitsort der Immobilie, die Gegenstand der Schenkung ist, abhängig macht, eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellt, wenn sie dazu führt, dass Schenkungen, an denen Gebietsfremde beteiligt sind oder die in einem anderen Mitgliedstaat belegene Immobilien betreffen, höher besteuert werden als Schenkungen, an denen ausschließlich Gebietsansässige beteiligt sind oder die ausschließlich im Inland belegene Immobilien betreffen.

    Das Finanzgericht Düsseldorf weist darauf hin, dass sich der Gerichtshof im Rahmen der Nichtigkeitsklage der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland, auf die das Urteil Kommission/Deutschland (C-211/13, EU:C:2014:2148) ergangen sei, nicht zu dieser Frage geäußert habe, jedoch bereits entschieden habe, dass eine fakultativ anwendbare nationale Regelung mit dem Unionsrecht unvereinbar sein könne(4).

    Unter Berufung auf die Urteile Mattner (C-510/08, EU:C:2010:216) und Kommission/Deutschland (C-211/13, EU:C:2014:2148) machen sie geltend, dass eine Diskriminierung nicht dadurch wegfalle, dass die Betroffenen über eine Option verfügten, die zu einer Gleichbehandlung führen könne, insbesondere wenn die diskriminierende Vorschrift ohne einen Antrag, der zur Ausübung dieser Option gestellt werde, automatisch Anwendung finde.

    Durch die Einführung von § 2 Abs. 3 ErbStG sei nämlich die in den Urteilen Mattner (C-510/08, EU:C:2010:216) und Kommission/Deutschland (C-211/13, EU:C:2014:2148) festgestellte Diskriminierung beseitigt worden, da für eine Schenkung, die eine in Deutschland belegene unbewegliche Sache umfasse, der gleiche Freibetrag auf die Steuerbemessungsgrundlage gelte, unabhängig davon, ob der Schenker und der Empfänger ihren Wohnsitz in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat hätten, da es den in anderen Mitgliedstaaten der Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ansässigen Steuerpflichtigen freistehe, die für Inländer geltende unbeschränkte Steuerpflicht zu wählen.

    Da sich der Gerichtshof in den Verfahren, in denen die Urteile Mattner (C-510/08, EU:C:2010:216) und Kommission/Deutschland (C-211/13, EU:C:2014:2148) ergangen sind, bereits zu den im Ausgangsverfahren fraglichen deutschen Rechtsvorschriften geäußert hat(7), ist zu prüfen, ob die durch das Gesetz vom 7. Dezember 2011 vorgenommenen Änderungen dieser Rechtsvorschriften, insbesondere die Einführung von § 2 Abs. 3 ErbStG, etwas an der vom Gerichtshof festgestellten Unvereinbarkeit geändert haben.

    Es stellt sich daher die Frage, ob erstens diese dem gebietsfremden Steuerpflichtigen gewährte Option die Beschränkung des freien Kapitalverkehrs, die der Gerichtshof in den Urteilen Mattner (C-510/08, EU:C:2010:216) und Kommission/Deutschland (C-211/13, EU:C:2014:2148) festgestellt hat, entfallen lässt, und ob zweitens die Modalitäten der Ausübung dieser Option(10) und ihre Konsequenzen(11) ebenfalls frei von Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs sind.

    Daher hat meines Erachtens der Umstand, dass § 2 Abs. 3 ErbStG gebietsfremden Steuerpflichtigen die Möglichkeit einräumt, dadurch in den Genuss des für gebietsansässige Steuerpflichtige geltenden Freibetrags zu kommen, dass sie die für Gebietsansässige geltende Regelung über die Erbschaft- und Schenkungsteuer wählen, nichts an der in den Urteilen Mattner (C-510/08, EU:C:2010:216) und Kommission/Deutschland (C-211/13, EU:C:2014:2148) festgestellten Unvereinbarkeit von § 16 Abs. 2 ErbStG mit dem freien Kapitalverkehr geändert.

    Wie der Gerichtshof in Rn. 50 des Urteils Kommission/Deutschland (C-211/13, EU:C:2014:2148) entschieden hat, "[hat] der nationale Gesetzgeber, [indem er] Schenkungen oder Erwerbe von Todes wegen zugunsten dieser beiden Gruppen von Steuerpflichtigen - bis auf die Höhe des Freibetrags, den der Erwerber erhält - gleich behandelt, ... nämlich anerkannt, dass zwischen ihnen im Hinblick auf die Modalitäten und die Voraussetzungen für die Erhebung der Schenkung- oder Erbschaftsteuer kein objektiver Unterschied in Bezug auf ihre Situation besteht, der eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnte".

    8 - Urteil Kommission/Deutschland (C-211/13, EU:C:2014:2148, Rn. 41).

    24 - Vgl. Urteile Mattner (C-510/08, EU:C:2010:216, Rn. 36) und Kommission/Deutschland (C-211/13, EU:C:2014:2148, Rn. 49).

    25 - Vgl. Urteile Manninen (C-319/02, EU:C:2004:484, Rn. 42), Glaxo Wellcome (C-182/08, EU:C:2009:559, Rn. 77 und 78), Mattner (C-510/08, EU:C:2010:216, Rn. 53) und Kommission/Deutschland (C-211/13, EU:C:2014:2148, Rn. 55 und 56).

  • EuGH, 18.03.2010 - C-440/08

    Gielen - Direkte Besteuerung - Art. 43 EG - Gebietsfremder Steuerpflichtiger -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2016 - C-479/14
    In Rn. 51 des Urteils Gielen (C-440/08, EU:C:2010:148), in dem es darum ging, dass ein gebietsfremder Steuerpflichtiger eine diskriminierende steuerliche Regelung vermeiden konnte, indem er eine andere wählte, die nicht diskriminierend sein sollte (im betreffenden Fall die für Gebietsansässige geltende Regelung), hat der Gerichtshof nämlich in Einklang mit den Schlussanträgen des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer(12) entschieden, "dass eine solche Wahl ... nicht geeignet ist, die diskriminierenden Wirkungen der ersten dieser beiden steuerlichen Regelungen auszuschließen" oder "eine steuerliche Regelung für rechtmäßig [zu erklären], die für sich genommen aufgrund ihres diskriminierenden Charakters weiter gegen Art. 49 AEUV verstößt"(13).

    Um eine Regelung, die ihnen gegenüber diskriminierend ist, auszuschließen, können nämlich Gebietsfremde, wie in der Rechtssache, in der das Urteil Gielen (C-440/08, EU:C:2010:148) ergangen ist, für eine andere Regelung optieren, die nicht diskriminierend sein soll(15) und grundsätzlich nur auf Gebietsansässige anwendbar ist, wobei ebenso wie im Urteil Beker (C-168/11, EU:C:2013:117) automatisch das mit dem Unionsrecht unvereinbare Verfahren angewandt wird, wenn der gebietsfremde Steuerpflichtige nicht die andere Regelung gewählt hat.

    Nachdem der Gerichtshof zunächst festgestellt hatte, dass die Quellensteuerregelung für Gebietsfremde insgesamt günstiger sei(16), urteilte er, dass "keine gegen Art. 21 AEUV verstoßende Diskriminierung vor[liegt], wenn im Rahmen der Einkommensteuer gebietsfremden Steuerpflichtigen, die ihre Einkünfte überwiegend im Quellenstaat erzielen und sich für die Quellensteuerregelung entschieden haben, die persönlichen, gebietsansässigen Steuerpflichtigen im Rahmen der normalen Besteuerungsregelung gewährten Freibeträge versagt werden, sofern die gebietsfremden Steuerpflichtigen nicht einer insgesamt höheren Besteuerung unterworfen werden als gebietsansässige Steuerpflichtige und ihnen gleichgestellte Personen, deren Situation mit der ihren vergleichbar ist"(17), wobei "sich der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens [dadurch] von dem speziellen Sachverhalt [unterscheidet], zu dem das Urteil Gielen (C-440/08, EU:C:2010:148) ergangen ist"(18).

    Wie der Gerichtshof in Rn. 44 des Urteils Gielen (C-440/08, EU:C:2010:148) entschieden hat, kann "eine unterschiedliche Behandlung dieser beiden Gruppen von Steuerpflichtigen[, d. h. gebietsansässigen und gebietsfremden,] als Diskriminierung im Sinne des Vertrags angesehen werden, wenn kein objektiver Unterschied zwischen den beiden Gruppen von Steuerpflichtigen besteht, der eine solche unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnte"(19).

    Jedenfalls meine ich nicht, dass die Feststellung des Gerichtshofs in den Rn. 43 und 49 des Urteils Hirvonen (C-632/13, EU:C:2015:765) ausreichen kann, um von der Rechtsprechung des Gerichtshofs abzuweichen, die sich aus den Urteilen Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 162), Gielen (C-440/08, EU:C:2010:148, Rn. 49 bis 54) und Beker (C-168/11, EU:C:2013:117, Rn. 62) ergibt.

    4 - Vgl. Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 162), Gielen (C-440/08, EU:C:2010:148, Rn. 53) und Beker (C-168/11, EU:C:2013:117, Rn. 62).

    12 - C-440/08, EU:C:2009:661.

    13 - Urteil Gielen (C-440/08, EU:C:2010:148, Rn. 52).

    19 - Urteil Gielen (C-440/08, EU:C:2010:148, Rn. 44).

  • EuGH, 19.11.2015 - C-632/13

    Hirvonen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Gleichbehandlung -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2016 - C-479/14
    Zu diesem Punkt kann ich jedoch nicht abschließend Stellung nehmen, ohne auf das kürzlich ergangene Urteil Hirvonen (C-632/13, EU:C:2015:765) einzugehen, das am 19. November 2015 ohne Schlussanträge von einer Kammer mit drei Richtern erlassen wurde.

    Ich meine, aus dem Urteil Hirvonen (C-632/13, EU:C:2015:765) den Schluss ziehen zu können, dass das Ergebnis, zu dem der Gerichtshof wahrscheinlich in der Besorgnis gelangt ist, gebietsfremden Steuerpflichtigen nicht zu erlauben, sich die "Rosinen herauszupicken", d. h. die günstigsten Elemente der beiden unterschiedlichen Besteuerungsregelungen für sich zu beanspruchen, dadurch bestimmt wurde, dass die für Gebietsfremde geltende Steuerregelung insgesamt günstiger war als die grundsätzlich nur für Gebietsansässige geltende Regelung.

    Jedenfalls meine ich nicht, dass die Feststellung des Gerichtshofs in den Rn. 43 und 49 des Urteils Hirvonen (C-632/13, EU:C:2015:765) ausreichen kann, um von der Rechtsprechung des Gerichtshofs abzuweichen, die sich aus den Urteilen Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 162), Gielen (C-440/08, EU:C:2010:148, Rn. 49 bis 54) und Beker (C-168/11, EU:C:2013:117, Rn. 62) ergibt.

    In dieser Hinsicht stimme ich nicht dem von der Kommission in der Sitzung dargelegten Argument zu, dass es in der Rechtssache, in der das Urteil Hirvonen (C-632/13, EU:C:2015:765) ergangen sei, nur um das Bestehen zweier unterschiedlicher Besteuerungsregelungen - einer für Gebietsansässige und einer für Gebietsfremde - gegangen sei, von denen jede mit dem Unionsrecht vereinbar gewesen sei, was hier nicht der Fall sei und die Unterscheidung, die in diesem Urteil vorgenommen worden sei, erkläre.

    Dabei wird außer Acht gelassen, dass der Gerichtshof im Urteil Wallentin (C-169/03, EU:C:2004:403) entschieden hat, dass die im Urteil Hirvonen (C-632/13, EU:C:2015:765) als insgesamt günstiger angesehene Regelung in Wirklichkeit diskriminierend ist.

    Den Schlussanträgen des Generalanwalts Mengozzi entnehme ich auch, dass der Gerichtshof in dieser Rechtssache ebenso wie in der Rechtssache, in der das Urteil Hirvonen (C-632/13, EU:C:2015:765) erging, mit einer Möglichkeit, für eine insgesamt "weniger günstige" Steuerregelung zu optieren, befasst war.

    16 - Vgl. Urteil Hirvonen (C-632/13, EU:C:2015:765, Rn. 43).

  • EuGH, 17.10.2013 - C-181/12

    Welte - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG bis 58 EG - Erbschaftsteuern -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2016 - C-479/14
    In den Rn. 27 bis 40 des Urteils Welte (C-181/12, EU:C:2013:662) habe der Gerichtshof seine Rechtsprechung zur Berechnung der Erbschaftsteuer im Hinblick auf den freien Kapitalverkehr jedoch auf Sachverhalte mit Drittstaaten ausgeweitet.

    Was zunächst die Modalitäten der Ausübung dieser Option betrifft, ist das vorlegende Gericht der Auffassung, dass diese Option, da sie nur Steuerpflichtigen offensteht, die ihren Wohnsitz im Gebiet der Mitgliedstaaten der Union oder des EWR haben, dem Urteil Welte (C-181/12, EU:C:2013:662) zuwiderläuft, in dem die im Urteil Mattner (C-510/08, EU:C:2010:216) aufgestellten Grundsätze auf Steuerpflichtige, die ihren Wohnsitz in einem Drittstaat haben, ausgeweitet wurden.

    Der Gerichtshof hat nämlich in Rn. 68 des Urteils Welte (C-181/12, EU:C:2013:662) entschieden, dass "die Art. [63 AEUV] und [65 AEUV] dahin auszulegen sind, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats über die Berechnung von Erbschaftsteuern entgegenstehen, die für den Fall des Erwerbs eines im Gebiet dieses Staates belegenen Grundstücks durch Erbanfall vorsieht, dass der Freibetrag auf die Steuerbemessungsgrundlage dann, wenn der Erblasser und der Erwerber - wie unter den Umständen des Ausgangsverfahrens - zum Zeitpunkt des Erbfalls ihren Wohnsitz in einem Drittland wie der Schweizerischen Eidgenossenschaft hatten, niedriger ist als der Freibetrag, der zur Anwendung gekommen wäre, wenn zumindest eine dieser beiden Personen zu diesem Zeitpunkt ihren Wohnsitz in dem genannten Mitgliedstaat gehabt hätte".

    7 - Der Gerichtshof hat diese Rechtsvorschriften ebenso wie die entsprechenden Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten auch in den Verfahren, in denen die Urteile Jäger (C-256/06, EU:C:2008:20), Welte (C-181/12, EU:C:2013:662), Kommission/Spanien (C-127/12, EU:C:2014:2130) und Q (C-133/13, EU:C:2014:2460) ergangen sind, geprüft.

    Vgl. ebenso in diesem Sinne Urteile Jäger (C-256/06, EU:C:2008:20, Rn. 31), Mattner (C-510/08, EU:C:2010:216, Rn. 26), Welte (C-181/12, EU:C:2013:662, Rn. 23) und Kommission/Spanien (C-127/12, EU:C:2014:2130, Rn. 57).

    Vgl. ebenso in diesem Sinne Urteile Mattner (C-510/08, EU:C:2010:216, Rn. 28) und für den Erwerb von Todes wegen Welte (C-181/12, EU:C:2013:662, Rn. 25).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2012 - C-168/11

    Beker - Freier Kapitalverkehr - Vermeidung der Doppelbesteuerung durch die

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2016 - C-479/14
    In Rn. 62 des Urteils Beker (C-168/11, EU:C:2013:117) hat der Gerichtshof zudem ausgeführt, dass diese Rechtsprechung erst recht anwendbar sei, wenn "wie im vorliegenden Fall das mit dem Unionsrecht unvereinbare Verfahren dasjenige ist, das automatisch angewandt wird, wenn der Steuerpflichtige keine Wahl getroffen hat".

    Um eine Regelung, die ihnen gegenüber diskriminierend ist, auszuschließen, können nämlich Gebietsfremde, wie in der Rechtssache, in der das Urteil Gielen (C-440/08, EU:C:2010:148) ergangen ist, für eine andere Regelung optieren, die nicht diskriminierend sein soll(15) und grundsätzlich nur auf Gebietsansässige anwendbar ist, wobei ebenso wie im Urteil Beker (C-168/11, EU:C:2013:117) automatisch das mit dem Unionsrecht unvereinbare Verfahren angewandt wird, wenn der gebietsfremde Steuerpflichtige nicht die andere Regelung gewählt hat.

    Jedenfalls meine ich nicht, dass die Feststellung des Gerichtshofs in den Rn. 43 und 49 des Urteils Hirvonen (C-632/13, EU:C:2015:765) ausreichen kann, um von der Rechtsprechung des Gerichtshofs abzuweichen, die sich aus den Urteilen Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 162), Gielen (C-440/08, EU:C:2010:148, Rn. 49 bis 54) und Beker (C-168/11, EU:C:2013:117, Rn. 62) ergibt.

    Wie Generalanwalt Mengozzi in Nr. 60 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Beker (C-168/11, EU:C:2012:452) ausgeführt hat, stellte sich die Frage, ob "das Bestehen einer dem Steuerpflichtigen gewährten Möglichkeit, ein bestimmtes rechtliches Verfahren zu wählen, das normalerweise weniger vorteilhaft, aber dennoch nicht mit dem Unionsrecht unvereinbar ist, dazu führt, dass das in Rede stehende Steuersystem in seiner Gesamtheit mit dem Unionsrecht vereinbar ist".

    4 - Vgl. Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 162), Gielen (C-440/08, EU:C:2010:148, Rn. 53) und Beker (C-168/11, EU:C:2013:117, Rn. 62).

  • EuGH, 28.02.2013 - C-168/11

    Beker - Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Einkünfte aus Kapitalvermögen -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2016 - C-479/14
    In Rn. 62 des Urteils Beker (C-168/11, EU:C:2013:117) hat der Gerichtshof zudem ausgeführt, dass diese Rechtsprechung erst recht anwendbar sei, wenn "wie im vorliegenden Fall das mit dem Unionsrecht unvereinbare Verfahren dasjenige ist, das automatisch angewandt wird, wenn der Steuerpflichtige keine Wahl getroffen hat".

    Um eine Regelung, die ihnen gegenüber diskriminierend ist, auszuschließen, können nämlich Gebietsfremde, wie in der Rechtssache, in der das Urteil Gielen (C-440/08, EU:C:2010:148) ergangen ist, für eine andere Regelung optieren, die nicht diskriminierend sein soll(15) und grundsätzlich nur auf Gebietsansässige anwendbar ist, wobei ebenso wie im Urteil Beker (C-168/11, EU:C:2013:117) automatisch das mit dem Unionsrecht unvereinbare Verfahren angewandt wird, wenn der gebietsfremde Steuerpflichtige nicht die andere Regelung gewählt hat.

    Jedenfalls meine ich nicht, dass die Feststellung des Gerichtshofs in den Rn. 43 und 49 des Urteils Hirvonen (C-632/13, EU:C:2015:765) ausreichen kann, um von der Rechtsprechung des Gerichtshofs abzuweichen, die sich aus den Urteilen Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 162), Gielen (C-440/08, EU:C:2010:148, Rn. 49 bis 54) und Beker (C-168/11, EU:C:2013:117, Rn. 62) ergibt.

    4 - Vgl. Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 162), Gielen (C-440/08, EU:C:2010:148, Rn. 53) und Beker (C-168/11, EU:C:2013:117, Rn. 62).

  • EuGH, 03.09.2014 - C-127/12

    Kommission / Spanien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2016 - C-479/14
    7 - Der Gerichtshof hat diese Rechtsvorschriften ebenso wie die entsprechenden Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten auch in den Verfahren, in denen die Urteile Jäger (C-256/06, EU:C:2008:20), Welte (C-181/12, EU:C:2013:662), Kommission/Spanien (C-127/12, EU:C:2014:2130) und Q (C-133/13, EU:C:2014:2460) ergangen sind, geprüft.

    Vgl. ebenso in diesem Sinne Urteile Jäger (C-256/06, EU:C:2008:20, Rn. 31), Mattner (C-510/08, EU:C:2010:216, Rn. 26), Welte (C-181/12, EU:C:2013:662, Rn. 23) und Kommission/Spanien (C-127/12, EU:C:2014:2130, Rn. 57).

    9 - Urteil Kommission/Spanien (C-127/12, EU:C:2014:2130, Rn. 58).

    23 - Urteil Kommission/Spanien (C-127/12, EU:C:2014:2130, Rn. 57).

  • EuGH, 12.12.2006 - C-446/04

    Test Claimants in the FII Group Litigation - Niederlassungsfreiheit - Freier

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2016 - C-479/14
    Unter Bezugnahme auf Rn. 162 des Urteils Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774) (Große Kammer) fügte der Gerichtshof hinzu, dass "eine die Niederlassungsfreiheit beschränkende nationale Regelung auch dann mit dem Unionsrecht unvereinbar [ist], wenn ihre Anwendung fakultativ ist"(14).

    Jedenfalls meine ich nicht, dass die Feststellung des Gerichtshofs in den Rn. 43 und 49 des Urteils Hirvonen (C-632/13, EU:C:2015:765) ausreichen kann, um von der Rechtsprechung des Gerichtshofs abzuweichen, die sich aus den Urteilen Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 162), Gielen (C-440/08, EU:C:2010:148, Rn. 49 bis 54) und Beker (C-168/11, EU:C:2013:117, Rn. 62) ergibt.

    4 - Vgl. Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 162), Gielen (C-440/08, EU:C:2010:148, Rn. 53) und Beker (C-168/11, EU:C:2013:117, Rn. 62).

  • EuGH, 01.07.2004 - C-169/03

    Wallentin

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2016 - C-479/14
    Die Rechtssache, in der dieses Urteil erging, betraf ein schwedisches Gesetz, mit dem bezweckt wurde, die im Urteil Wallentin (C-169/03, EU:C:2004:403) festgestellte Beschränkung zulasten gebietsfremder Steuerpflichtiger aufzuheben, indem diesen die Möglichkeit eingeräumt wurde, anstelle der grundsätzlich für sie geltenden Quellensteuerregelung, um die es im letztgenannten Urteil ging, die für Gebietsansässige geltende Steuerregelung zu wählen.

    Dabei wird außer Acht gelassen, dass der Gerichtshof im Urteil Wallentin (C-169/03, EU:C:2004:403) entschieden hat, dass die im Urteil Hirvonen (C-632/13, EU:C:2015:765) als insgesamt günstiger angesehene Regelung in Wirklichkeit diskriminierend ist.

  • EuGH, 17.01.2008 - C-256/06

    Jäger - Freier Kapitalverkehr - Art. 73b und 73d EG-Vertrag (jetzt Art. 56 EG und

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2009 - C-440/08

    Gielen - Niederlassungsfreiheit - Art. 43 EG - Direkte Besteuerung -

  • EuGH, 18.12.2014 - C-133/13

    Q - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Steuerrecht -

  • EuGH, 22.03.2007 - C-383/05

    Talotta - Niederlassungsfreiheit - Art. 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art.

  • EuGH, 07.09.2004 - C-319/02

    Manninen - Einkommensteuer - Steuergutschrift für von finnischen Gesellschaften

  • EuGH, 17.09.2009 - C-182/08

    Glaxo Wellcome - Niederlassungsfreiheit und freier Kapitalverkehr -

  • EuGH, 04.05.1999 - C-262/96

    Sürül

  • EuGH, 11.09.2008 - C-11/07

    Eckelkamp - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG und 58 EG - Erbschaftsteuer -

  • EuGH, 16.10.2008 - C-527/06

    BEI DER BERECHNUNG DES STEUERPFLICHTIGEN EINKOMMENS IM

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-123/15

    Feilen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Freier Kapitalverkehr -

    Vgl. auch die laufenden Rechtssachen Hünnebeck (C-479/14), beim Gerichtshof anhängig (meine Schlussanträge in dieser Rechtssache wurden am 18. Februar 2016 verlesen, C-479/14, EU:C:2016:100), und Sparkasse Allgäu (C-522/14), beim Gerichtshof anhängig (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Sparkasse Allgäu, C-522/14, EU:C:2015:786).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.08.2018 - C-575/17

    Sofina u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr -

    29 Vgl. in diesem Sinne Nrn. 40 bis 43 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Hünnebeck (C-479/14, EU:C:2016:100).
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