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   Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2016 - C-526/14   

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Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2016 - C-526/14 (https://dejure.org/2016,1885)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 18.02.2016 - C-526/14 (https://dejure.org/2016,1885)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 18. Februar 2016 - C-526/14 (https://dejure.org/2016,1885)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Kotnik u.a.

    Staatliche Beihilfen - Bankenmitteilung - Lastenverteilung - Richtlinie 2001/24/EG - Sanierungsmaßnahmen - Richtlinie 2012/30/EU - Rechtsprechung des Urteils Pafitis u. a. - Richtlinie 2014/59/EU

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (49)

  • RG, 23.05.1891 - I 77/91

    Kontokorrent

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2016 - C-526/14
    Bei der Richtlinie 2012/30(7) handelt es sich um eine Neufassung der Richtlinie 77/91(8).

    In der genannten Rechtssache hat der Gerichtshof entschieden, dass die Bestimmungen der Richtlinie 77/91 (jetzt in der Richtlinie 2012/30 neugefasst) einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der das Kapital einer Bank, die sich wegen ihrer Verschuldung in einer außergewöhnlichen Situation befindet, ohne Beschluss der Hauptversammlung durch die Verwaltung erhöht werden kann.

    Diese Richtlinie, die nach der (durch die Richtlinie 2012/30 lediglich neugefassten) Richtlinie 77/91 erlassen wurde, bezweckt ein System der gegenseitigen Anerkennung der Sanierungsmaßnahmen und Liquidationsverfahren für Kreditinstitute zwischen den Mitgliedstaaten(65).

    Die Richtlinie 2001/24 geht offenbar von der Prämisse aus, dass nationale Verwaltungsbehörden diese Befugnisse trotz der Bestimmungen der Richtlinie 77/91 in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil Pafitis u. a. behalten.

    Weder in den Erwägungsgründen noch im verfügenden Teil der Richtlinie 2001/24 finden sich Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber von der Regelung der Richtlinie 77/91 abweichen wollte.

    Selbst wenn man jedenfalls annehmen wollte, dass die Richtlinie 2001/24 tatsächlich eine Einschränkung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 77/91 bewirkt hat, lässt sich argumentieren, dass im Ausgangsverfahren die Richtlinie 2001/24 als lex specialis und lex posterior vorgehen sollte.

    Aus den vorstehend genannten Gründen bedurfte die Richtlinie 2001/24 keiner ausdrücklichen Bestimmung, um den Mitgliedstaaten bei so außergewöhnlichen Gegebenheiten, wie sie aus der Finanzkrise hervorgegangen sind, eine Abweichung von der (später durch die Richtlinie 2012/30 neugefassten) Richtlinie 77/91 zu erlauben.

    Andererseits waren, wie die Slowenische Zentralbank überzeugend vorträgt, die Mitgliedstaaten durch die Richtlinie 2001/24 nicht daran gehindert, Investoren einen weiter gehenden Schutz als den nach der Richtlinie 77/91 zu gewähren - in der letztgenannten Richtlinie ist lediglich ein Mindestschutzniveau festgelegt.

  • EuG, 23.11.2015 - T-694/14

    EREF / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2016 - C-526/14
    21 - Vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts EREF/Kommission (T-694/14, EU:T:2015:915, Rn. 26 und 29).

    24 - Vgl. Beschluss des Gerichts EREF/Kommission (T-694/14, EU:T:2015:915, Rn. 26 und 29).

    25 - Vgl. Beschluss des Gerichts EREF/Kommission (T-694/14, EU:T:2015:915, Rn. 29).

    51 - Vgl. in diesem Sinne entsprechend Beschluss des Gerichts EREF/Kommission (T-694/14, EU:T:2015:915, Rn. 28).

  • EuGH, 12.03.1996 - C-441/93

    Pafitis u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2016 - C-526/14
    Vgl. auch Urteil Pafitis u. a. (C-441/93, EU:C:1996:92, Rn. 38).

    61 - Urteil Pafitis u. a. (C-441/93, EU:C:1996:92).

    64 - Vgl. Urteil Pafitis u. a. (C-441/93, EU:C:1996:92, Rn. 43).

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2016 - C-41/15

    Dowling u.a.

    2 - Schlussanträge in der Rechtssache Kotnik u. a. (C-526/14, EU:C:2016:102).

    12 - C-526/14, EU:C:2016:102.

    19 - C-526/14, EU:C:2016:102.

    35 - C-526/14, EU:C:2016:102, Nrn. 131 bis 144.

    Vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Kotnik u. a. (C-526/14, EU:C:2016:102, Fn. 55 und 57).

  • EuG, 13.07.2018 - T-680/13

    Das Gericht weist die Schadensersatzklagen mehrerer Einzelpersonen und

    Unter diesen Umständen gewährleisteten Art. 3 Abs. 2 Buchst. d und Art. 12 Abs. 14 des Gesetzes vom 22. März 2013 daher, dass sich die betroffenen Parteien infolge der Anwendung der ersten Reihe von schädlichen Maßnahmen nicht in einer ungünstigeren Lage befinden als die, in der sie sich befunden hätten, wenn die zyprischen Behörden nicht eingeschritten wären (vgl. in diesem Sinne entsprechend Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:102, Nr. 90).
  • EuG, 13.07.2018 - T-786/14

    Bourdouvali u.a. / Rat u.a.

    Dans ces conditions, le point 3, paragraphe 2, sous d), et le point 12, paragraphe 14, de la loi du 22 mars 2013 ont donc permis de garantir que les parties affectées ne se trouvent pas, du fait de l'application de la première série de mesures dommageables, dans une position plus défavorable que celle qui aurait été la leur si les autorités chypriotes n'étaient pas intervenues (voir, en ce sens et par analogie, conclusions de l'avocat général Wahl dans l'affaire Kotnik e.a., C-526/14, EU:C:2016:102, point 90).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2021 - C-83/20

    BPC Lux 2 u.a.

    52 Vgl. in diesem Sinne und entsprechend in einer Situation, in der die Abwicklungsmaßnahme durch eine staatliche Beihilfe finanziert wurde, Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Kotnik u. a. (C-526/14, EU:C:2016:102, Nr. 90).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2017 - C-322/16

    Global Starnet

    Vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Kotnik u. a. (C-526/14, EU:C:2016:102, Nrn. 69 und 70).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2023 - C-73/22

    Grupa Azoty u.a./ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Leitlinien

    21 Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Kotnik u. a. (C-526/14, EU:C:2016:102).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2018 - C-598/17

    A-Fonds - Vorlage zur Vorabentscheidung - Bestehende und neue Beihilfen - Begriff

    Nach den Vorschriften der Union über staatliche Beihilfen hat jedoch kein Unternehmen einen Anspruch auf den Erhalt einer staatlichen Beihilfe (vgl. in diesem Sinne die Schlussanträge von Generalanwalt Wahl in der Rechtssache Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:102, Nr. 79).
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