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   Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2013 - C-218/12   

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Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2013 - C-218/12 (https://dejure.org/2013,16720)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 18.07.2013 - C-218/12 (https://dejure.org/2013,16720)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 18. Juli 2013 - C-218/12 (https://dejure.org/2013,16720)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Emrek

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung Nr. 44/2001 - Verbraucherverträge - Art. 15 Abs. 1 Buchst. c - Auf einen anderen Mitgliedstaat ausgerichtete Tätigkeit - Erfordernis des Vorliegens ...

  • EU-Kommission

    Emrek

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung Nr. 44/2001 - Verbraucherverträge - Art. 15 Abs. 1 Buchst. c - Auf einen anderen Mitgliedstaat ausgerichtete Tätigkeit - Erfordernis des Vorliegens ...

  • Wolters Kluwer

    Besonderer Gerichtsstand für Verbraucherverträge bei Ausrichtung der Verkaufstätigkeit auf Wohnsitzstaat des Verbrauchers; Rechtliche Bedeutung des Kausalzusammenhangs zwischen gewerblicher Tätigkeit und Entscheidung für den Vertragsschluss; Schlussanträge des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Besonderer Gerichtsstand für Verbraucherverträge bei Ausrichtung der Verkaufstätigkeit auf Wohnsitzstaat des Verbrauchers; rechtliche Bedeutung des Kausalzusammenhangs zwischen gewerblicher Tätigkeit und Entscheidung für den Vertragsschluss; Schlussanträge des ...

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 07.12.2010 - C-585/08

    Unionsrechtliche Regeln über die gerichtliche Zuständigkeit für

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2013 - C-218/12
    Unter Bestätigung einer Position der Rechtsprechung, die als implizit bereits im Urteil Pammer und Alpenhof enthalten angesehen werden kann, hat der Gerichtshof den Abschluss eines Vertrags im Fernabsatz lediglich als ein "Indiz" dafür eingestuft, dass der Vertrag an eine auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit anschließt(5).

    Hierfür sprächen die im Urteil Pammer und Alpenhof aufgeführten Anhaltspunkte, die dem Richter die Feststellung erlaubten, dass eine Tätigkeit auf den Wohnsitz des Verbrauchers ausgerichtet worden sei.

    Sowohl im Urteil Pammer und Alpenhof als auch im Urteil Mühlleitner habe der Gerichtshof die Bedeutung dieser Faktoren als "Indizien" dafür betont, dass die Tätigkeit auf den Staat des Verbrauchers ausgerichtet worden sei, aber keinesfalls als Voraussetzungen, die unverzichtbar erfüllt sein müssten.

    Wenn wir uns nunmehr der auf diesem Gebiet bereits ergangenen Rechtsprechung zuwenden, so ist zunächst hervorzuheben, dass der Gerichtshof sowohl in seinem Urteil Pammer und Alpenhof als auch im Urteil Mühlleitner bestätigt hat, dass der Begriff der auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers "ausgerichteten Tätigkeit" einen autonomen Charakter hat und als Voraussetzung zu den übrigen in Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 festgelegten Voraussetzungen hinzutritt(7).

    Im Hinblick nicht auf den Kausalzusammenhang, sondern die etwaige Voraussetzung eines Vertragsschlusses im Fernabsatz hatte ich unlängst in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Mühlleitner Gelegenheit, darauf hinzuweisen, dass die im Urteil Pammer und Alpenhof enthaltene "Bezugnahme auf den Vertragsabschluss im Fernabsatz ... zu dem Zweck [erfolgte], die Bedeutung hervorzuheben, dass es, nach Anbahnung im Internet, eine vorvertragliche, vorbereitende Tätigkeit gibt, die wiederum von einer durch das Internet auf das Hoheitsgebiet, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, ausgerichteten Information getragen wird"(18).

    2 - Urteil vom 7. Dezember 2010, Pammer und Alpenhof (C-585/08 und C-144/09, Slg. 2010, I-12527).

    7 - Urteil Pammer und Alpenhof, Randnr. 55, und Urteil Mühlleitner, Randnr. 28.

    8 - Urteil Pammer und Alpenhof, Randnr. 60, und Urteil Mühlleitner, Randnr. 39.

    9 - Urteil Pammer und Alpenhof, Randnr. 56, und Urteil Mühlleitner, Randnr. 38.

    10 - Urteil Pammer und Alpenhof, Randnr. 80.

    11 - Urteil Pammer und Alpenhof, Randnrn.

    13 - Urteil Pammer und Alpenhof, Randnrn.

  • EuGH, 06.09.2012 - C-190/11

    Die Möglichkeit für einen Verbraucher, einen ausländischen Gewerbetreibenden vor

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2013 - C-218/12
    Am 6. September 2012, also knapp vier Monate nach Einreichung des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens, hat der Gerichtshof im Urteil Mühlleitner zu der Voraussetzung eines Vertragsschlusses im Fernabsatz ausdrücklich Stellung genommen.

    Sowohl im Urteil Pammer und Alpenhof als auch im Urteil Mühlleitner habe der Gerichtshof die Bedeutung dieser Faktoren als "Indizien" dafür betont, dass die Tätigkeit auf den Staat des Verbrauchers ausgerichtet worden sei, aber keinesfalls als Voraussetzungen, die unverzichtbar erfüllt sein müssten.

    Wenn wir uns nunmehr der auf diesem Gebiet bereits ergangenen Rechtsprechung zuwenden, so ist zunächst hervorzuheben, dass der Gerichtshof sowohl in seinem Urteil Pammer und Alpenhof als auch im Urteil Mühlleitner bestätigt hat, dass der Begriff der auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers "ausgerichteten Tätigkeit" einen autonomen Charakter hat und als Voraussetzung zu den übrigen in Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 festgelegten Voraussetzungen hinzutritt(7).

    Dies hat er im Hinblick auf Vertragsschlüsse im Fernabsatz bestätigt, die nach dem Urteil Mühlleitner kein wesentliches Erfordernis für die Begründung des Gerichtsstands bilden.

    3 - Urteil vom 6. September 2012, Mühlleitner (C-190/11).

    5 - Urteil Mühlleitner, Randnr. 44.

    7 - Urteil Pammer und Alpenhof, Randnr. 55, und Urteil Mühlleitner, Randnr. 28.

    8 - Urteil Pammer und Alpenhof, Randnr. 60, und Urteil Mühlleitner, Randnr. 39.

    9 - Urteil Pammer und Alpenhof, Randnr. 56, und Urteil Mühlleitner, Randnr. 38.

    75 und 76, und Urteil Mühlleitner, Randnr. 44.

    Zu dem gleichen Ergebnis ist offenbar der Gerichtshof im Urteil Mühlleitner gelangt, da er hinsichtlich dieses Punktes die Gemeinsame Erklärung für die Auslegung von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 nicht heranzog.

  • EuGH, 25.10.2011 - C-509/09

    Die Opfer mittels des Internets begangener Persönlichkeitsverletzungen können

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2013 - C-218/12
    14 - Vgl. Urteile vom 12. Mai 2011, BVG (C-144/10, Slg. 2012, I-3961, Randnr. 33), und vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising und Martinez und Martinez (C-509/09 und C-161/10, Slg. 2011, I-10269, Randnr. 50).
  • EuGH, 19.01.1993 - C-89/91

    Shearson Lehman Hutton / TVB

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2013 - C-218/12
    Zu Art. 13 des Brüsseler Übereinkommens hat auch Generalanwalt Darmon diesen Schluss gezogen, wenn auch in einem Fall, in dem als Verbreitungsmittel nicht das Internet diente, sondern ein traditioneller Werbeträger, vgl. die Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache Shearson Lehman Hutton (Urteil vom 19. Januar 1993, Shearson Lehman Hutton, C-89/91, Slg. 1993, I-139, Nrn. 82 bis 85).
  • EuGH, 12.05.2011 - C-144/10

    BVG

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2013 - C-218/12
    14 - Vgl. Urteile vom 12. Mai 2011, BVG (C-144/10, Slg. 2012, I-3961, Randnr. 33), und vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising und Martinez und Martinez (C-509/09 und C-161/10, Slg. 2011, I-10269, Randnr. 50).
  • BGH, 09.02.2017 - IX ZR 67/16

    Verbrauchergerichtsstand: Vorliegen eines Kapitalanlagevertrags zu

    cc) Dies ist im Rahmen einer Gesamtschau und Würdigung aller maßgeblichen Umstände zu ermitteln, unter denen der Vertrag geschlossen wurde und die Ausdrucksformen dieses Willens sind (grundlegend EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010, Pammer und Hotel Alpenhof, aaO Rn. 80, 83 und 93; ferner Urteil vom 17. Oktober 2013, C-218/12, Emrek, NJW 2013, 3504 Rn. 31).

    Denn keines der vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Kriterien ist für sich alleine für die Annahme des Merkmals des Ausrichtens erforderlich oder ausschlaggebend (vgl. Trstenjak, Schlussanträge der Generalanwältin vom 18. Mai 2010, C-585/08 undC-144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, juris Rn. 90; Villalón, Schlussanträge des Generalanwalts vom 18. Juli 2013, C-218/12, Emrek, juris Rn. 19).

    Für das Tatbestandsmerkmal des Ausrichtens nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF/LugÜ 2007 muss die Internetseite nach der neuen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht kausal für den Vertragsschluss mit diesem Verbraucher sein (EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2013, C-218/12, Emrek, NJW 2013, 3504 Rn. 20 ff, 32; vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - III ZR 255/12, WM 2014, 2133 Rn. 17).

    Nachdem der Europäische Gerichtshof entschieden hat, dass ein Ausrichten keine Kausalität zwischen dem im Wohnsitzstaat des Verbrauchers eingesetzten Mittel und dem Vertragsschluss verlange (EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2013, C-218/12, Emrek, NJW 2013, 3504 Rn. 24, 32), ist an diesem Merkmal nicht mehr festzuhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - III ZR 255/12, WM 2014, 2133 Rn. 17; noch offen gelassen von BGH, Urteil vom 24. April 2013 - XII ZR 10/10, WM 2013, 1234 Rn. 33).

    Angesichts der weiten Fassung des Ausrichtens hat das Vorliegen einer solchen vorvertraglichen oder vorbereitenden Tätigkeit des Unternehmers als weiteres Indiz Bedeutung (vgl. Villalón, Schlussanträge des Generalanwalts vom 18. Juli 2013,C-218/12, Emrek, juris Rn. 28 ff).

  • BGH, 09.02.2017 - IX ZR 66/16

    Vertrieb von Anlageprodukten durch eine in der Schweiz ansässige

    cc) Dies ist im Rahmen einer Gesamtschau und Würdigung aller maßgeblichen Umstände zu ermitteln, unter denen der Vertrag geschlossen wurde und die Ausdrucksformen dieses Willens sind (grundlegend EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010, Pammer und Hotel Alpenhof, aaO Rn. 80, 83 und 93; ferner Urteil vom 17. Oktober 2013, C-218/12, Emrek, NJW 2013, 3504 Rn. 31).

    Denn keines der vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Kriterien ist für sich alleine für die Annahme des Merkmals des Ausrichtens erforderlich oder ausschlaggebend (vgl. Trstenjak, Schlussanträge der Generalanwältin vom 18. Mai 2010, C-585/08 und C-144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, juris Rn. 90; Villal?n, Schlussanträge des Generalanwalts vom 18. Juli 2013, C-218/12, Emrek, juris Rn. 19).

    Für das Tatbestandsmerkmal des Ausrichtens nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF/LugÜ 2007 muss die Internetseite nach der neuen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht kausal für den Vertragsschluss mit diesem Verbraucher sein (EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2013, C-218/12, Emrek, NJW 2013, 3504 Rn. 20 ff, 32; vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - III ZR 255/12, WM 2014, 2133 Rn. 17).

    Nachdem der Europäische Gerichtshof entschieden hat, dass ein Ausrichten keine Kausalität zwischen dem im Wohnsitzstaat des Verbrauchers eingesetzten Mittel und dem Vertragsschluss verlange (EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2013, C-218/12, Emrek, NJW 2013, 3504 Rn. 24, 32), ist an diesem Merkmal nicht mehr festzuhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - III ZR 255/12, WM 2014, 2133 Rn. 17; noch offen gelassen von BGH, Urteil vom 24. April 2013 - XII ZR 10/10, WM 2013, 1234 Rn. 33).

    Angesichts der weiten Fassung des Ausrichtens hat das Vorliegen einer solchen vorvertraglichen oder vorbereitenden Tätigkeit des Unternehmers als weiteres Indiz Bedeutung (vgl. Villal?n, Schlussanträge des Generalanwalts vom 18. Juli 2013, C-218/12, Emrek, juris Rn. 28 ff).

  • BGH, 09.02.2017 - IX ZR 9/16

    Vertrieb von Anlageprodukten durch eine in der Schweiz ansässige

    Dies ist im Rahmen einer Gesamtschau und Würdigung aller maßgeblichen Umstände zu ermitteln, unter denen der Vertrag geschlossen wurde und die Ausdrucksformen dieses Willens sind (grundlegend EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010, Pammer und Hotel Alpenhof, aaO Rn. 80, 83 und 93; ferner Urteil vom 17. Oktober 2013, C-218/12, Emrek, NJW 2013, 3504 Rn. 31).

    Denn keines der vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Kriterien ist für sich alleine für die Annahme des Merkmals des Ausrichtens erforderlich oder ausschlaggebend (vgl. Trstenjak, Schlussanträge der Generalanwältin vom 18. Mai 2010, C-585/08 und C-144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, juris Rn. 90; Villal?n, Schlussanträge des Generalanwalts vom 18. Juli 2013, C-218/12, Emrek, juris Rn. 19).

    Der Kläger hatte nach den Feststellungen vor Vertragsschluss keine Kenntnis von der Internetseite der Beklagten zu 1 und 2. Doch muss für das Tatbestandsmerkmal des Ausrichtens nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF/LugÜ 2007 die Internetseite nach der neuen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht kausal für den Vertragsschluss mit diesem Verbraucher sein (EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2013, C-218/12, Emrek, NJW 2013, 3504 Rn. 20 ff, 32; vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - III ZR 255/12, WM 2014, 2133 Rn. 17).

    Nachdem der Europäische Gerichtshof entschieden hat, dass ein Ausrichten keine Kausalität zwischen dem im Wohnsitzstaat des Verbrauchers eingesetzten Mittel und dem Vertragsschluss verlange (EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2013, C-218/12, Emrek, NJW 2013, 3504 Rn. 24, 32), ist an diesem Merkmal nicht mehr festzuhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - III ZR 255/12, WM 2014, 2133 Rn. 17; noch offen gelassen von BGH, Urteil vom 24. April 2013 - XII ZR 10/10, WM 2013, 1234 Rn. 33).

    Angesichts der weiten Fassung des Ausrichtens hat das Vorliegen einer solchen vorvertraglichen oder vorbereitenden Tätigkeit des Unternehmers als weiteres Indiz Bedeutung (vgl. Villal?n, Schlussanträge des Generalanwalts vom 18. Juli 2013, C-218/12, Emrek, juris Rn. 28 ff).

  • BGH, 09.02.2017 - IX ZR 103/16

    Vertrieb von Anlageprodukten durch eine in der Schweiz ansässige

    Dies ist im Rahmen einer Gesamtschau und Würdigung aller maßgeblichen Umstände zu ermitteln, unter denen der Vertrag geschlossen wurde und die Ausdrucksformen dieses Willens sind (grundlegend EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010, Pammer und Hotel Alpenhof, aaO Rn. 80, 83 und 93; ferner Urteil vom 17. Oktober 2013, C-218/12, Emrek, NJW 2013, 3504 Rn. 31).

    Denn keines der vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Kriterien ist für sich alleine für die Annahme des Merkmals des Ausrichtens erforderlich oder ausschlaggebend (vgl. Trstenjak, Schlussanträge der Generalanwältin vom 18. Mai 2010, C-585/08 und C-144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, juris Rn. 90; Villalón, Schlussanträge des Generalanwalts vom 18. Juli 2013, C-218/12, Emrek, juris Rn. 19).

    Für das Tatbestandsmerkmal des Ausrichtens nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF/LugÜ 2007 muss die Internetseite nach der neuen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht kausal für den Vertragsschluss mit diesem Verbraucher sein (EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2013, C-218/12, Emrek, NJW 2013, 3504 Rn. 20 ff, 32; vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - III ZR 255/12, WM 2014, 2133 Rn. 17).

    Nachdem der Europäische Gerichtshof entschieden hat, dass ein Ausrichten keine Kausalität zwischen dem im Wohnsitzstaat des Verbrauchers eingesetzten Mittel und dem Vertragsschluss verlange (EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2013, C-218/12, Emrek, NJW 2013, 3504 Rn. 24, 32), ist an diesem Merkmal nicht mehr festzuhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - III ZR 255/12, WM 2014, 2133 Rn. 17; noch offen gelassen von BGH, Urteil vom 24. April 2013 - XII ZR 10/10, WM 2013, 1234 Rn. 33).

    Angesichts der weiten Fassung des Ausrichtens hat das Vorliegen einer solchen vorvertraglichen oder vorbereitenden Tätigkeit des Unternehmers als weiteres Indiz Bedeutung (vgl. Villalón, Schlussanträge des Generalanwalts vom 18. Juli 2013, C-218/12, Emrek, juris Rn. 28 ff).

  • BGH, 09.02.2017 - IX ZR 10/16

    Vertrieb von Anlageprodukten durch eine in der Schweiz ansässige

    Dies ist im Rahmen einer Gesamtschau und Würdigung aller maßgeblichen Umstände zu ermitteln, unter denen der Vertrag geschlossen wurde und die Ausdrucksformen dieses Willens sind (grundlegend EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010, Pammer und Hotel Alpenhof, aaO Rn. 80, 83 und 93; ferner Urteil vom 17. Oktober 2013, C-218/12, Emrek, NJW 2013, 3504 Rn. 31).

    Denn keines der vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Kriterien ist für sich alleine für die Annahme des Merkmals des Ausrichtens erforderlich oder ausschlaggebend (vgl. Trstenjak, Schlussanträge der Generalanwältin vom 18. Mai 2010, C-585/08 und C-144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, juris Rn. 90; Villal?n, Schlussanträge des Generalanwalts vom 18. Juli 2013, C-218/12, Emrek, juris Rn. 19).

    Der Kläger hatte nach den Feststellungen vor Vertragsschluss keine Kenntnis von der Internetseite der Beklagten zu 1 und 2. Doch muss für das Tatbestandsmerkmal des Ausrichtens nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF/LugÜ 2007 die Internetseite nach der neuen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht kausal für den Vertragsschluss mit diesem Verbraucher sein (EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2013, C-218/12, Emrek, NJW 2013, 3504 Rn. 20 ff, 32; vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - III ZR 255/12, WM 2014, 2133 Rn. 17).

    Nachdem der Europäische Gerichtshof entschieden hat, dass ein Ausrichten keine Kausalität zwischen dem im Wohnsitzstaat des Verbrauchers eingesetzten Mittel und dem Vertragsschluss verlange (EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2013, C-218/12, Emrek, NJW 2013, 3504 Rn. 24, 32), ist an diesem Merkmal nicht mehr festzuhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - III ZR 255/12, WM 2014, 2133 Rn. 17; noch offen gelassen von BGH, Urteil vom 24. April 2013 - XII ZR 10/10, WM 2013, 1234 Rn. 33).

    Angesichts der weiten Fassung des Ausrichtens hat das Vorliegen einer solchen vorvertraglichen oder vorbereitenden Tätigkeit des Unternehmers als weiteres Indiz Bedeutung (vgl. Villal?n, Schlussanträge des Generalanwalts vom 18. Juli 2013, C-218/12, Emrek, juris Rn. 28 ff).

  • BGH, 09.02.2017 - IX ZR 39/16

    Vertrieb von Anlageprodukten durch eine in der Schweiz ansässige

    Dies ist im Rahmen einer Gesamtschau und Würdigung aller maßgeblichen Umstände zu ermitteln, unter denen der Vertrag geschlossen wurde und die Ausdrucksformen dieses Willens sind (grundlegend EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010, Pammer und Hotel Alpenhof, aaO Rn. 80, 83 und 93; ferner Urteil vom 17. Oktober 2013, C-218/12, Emrek, NJW 2013, 3504 Rn. 31).

    Denn keines der vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Kriterien ist für sich alleine für die Annahme des Merkmals des Ausrichtens erforderlich oder ausschlaggebend (vgl. Trstenjak, Schlussanträge der Generalanwältin vom 18. Mai 2010, C-585/08 und C-144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, juris Rn. 90; Villal?n, Schlussanträge des Generalanwalts vom 18. Juli 2013, C-218/12, Emrek, juris Rn. 19).

    Für das Tatbestandsmerkmal des Ausrichtens nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF/LugÜ 2007 muss die Internetseite nach der neuen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht kausal für den Vertragsschluss mit diesem Verbraucher sein (EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2013, C-218/12, Emrek, NJW 2013, 3504 Rn. 20 ff, 32; vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - III ZR 255/12, WM 2014, 2133 Rn. 17).

    Nachdem der Europäische Gerichtshof entschieden hat, dass ein Ausrichten keine Kausalität zwischen dem im Wohnsitzstaat des Verbrauchers eingesetzten Mittel und dem Vertragsschluss verlange (EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2013, C-218/12, Emrek, NJW 2013, 3504 Rn. 24, 32), ist an diesem Merkmal nicht mehr festzuhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - III ZR 255/12, WM 2014, 2133 Rn. 17; noch offen gelassen von BGH, Urteil vom 24. April 2013 - XII ZR 10/10, WM 2013, 1234 Rn. 33).

    Angesichts der weiten Fassung des Ausrichtens hat das Vorliegen einer solchen vorvertraglichen oder vorbereitenden Tätigkeit des Unternehmers als weiteres Indiz Bedeutung (vgl. Villal?n, Schlussanträge des Generalanwalts vom 18. Juli 2013, C-218/12, Emrek, juris Rn. 28 ff).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-296/20

    Commerzbank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    15 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Emrek (C-218/12, EU:C:2013:494, Nr. 23).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2015 - C-297/14

    Hobohm - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle

    25 - Ebd., Rn. 29. Wie ich bereits in meinen Schlussanträgen in der Sache Emrek hervorgehoben habe, "... würde durch das Vorliegen einer vorvertraglichen, vorbereitenden Tätigkeit ebenso wie durch das etwaige Vorliegen einer erwiesenen Kausalverbindung, ohne dass es sich hierbei um ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal handelte, das zu den in Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 ausdrücklich genannten hinzuträte, die Arbeit des nationalen Gerichts erheblich erleichtert, soweit die Frage zu beurteilen ist, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit auf einen bestimmten Mitgliedstaat ausgerichtet war", vgl. Schlussanträge in der Rechtssache Emrek (C-218/12, EU:C:2013:494, Nr. 31).
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