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   Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2017 - C-680/15, C-681/15   

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Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2017 - C-680/15, C-681/15 (https://dejure.org/2017,455)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 19.01.2017 - C-680/15, C-681/15 (https://dejure.org/2017,455)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 19. Januar 2017 - C-680/15, C-681/15 (https://dejure.org/2017,455)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Asklepios Kliniken

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/23/EG - Art. 3 Abs. 1 und 3 - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen - Klausel eines Arbeitsvertrags, die auf die in einem Kollektivvertrag vorgesehenen Arbeitsbedingungen und auf deren nach ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/23/EG - Art. 3 Abs. 1 und 3 - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen - Klausel eines Arbeitsvertrags, die auf die in einem Kollektivvertrag vorgesehenen Arbeitsbedingungen und auf deren nach ...

Kurzfassungen/Presse (4)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Überraschende Schlussanträge in Sachen Asklepios Kliniken

  • juve.de (Kurzinformation)

    Tarifstreit: Asklepios Klinik erhält Recht

  • juve.de (Kurzinformation)

    Arbeitsrecht: Tui und Asklepios

  • hoganlovells-blog.de (Kurzinformation)

    Müssen Tariflohnerhöhungen auch nach einem Betriebsübergang gezahlt werden?

Besprechungen u.ä.

  • noerr.com (Entscheidungsbesprechung)

    Ende der dynamischen Bezugnahmeklauseln nach Betriebsübergang?

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 09.03.2006 - C-499/04

    Werhof - Unternehmensübergang - Richtlinie 77/187/EWG - Wahrung der Ansprüche der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2017 - C-680/15
    Aufgrund der Urteile vom 9. März 2006, Werhof (C-499/04, EU:C:2006:168, im Folgenden: Urteil Werhof), und vom 18. Juli 2013, Alemo-Herron u. a. (C-426/11, EU:C:2013:521, im Folgenden: Urteil Alemo-Herron u. a.), stellt sich im vorliegenden Fall allgemein das Problem, ob ein erwerbender Arbeitgeber nach einem Betriebsübergang gezwungen sein kann, die Arbeitsbedingungen anzuwenden, die sich aus nach diesem Übergang geschlossenen Kollektivverträgen ergeben.

    Vorab erscheint es mir erforderlich, auf die beiden Präzedenzfälle einzugehen, die die Urteile Werhof und Alemo-Herron u. a. darstellen.

    Urteil Werhof.

    Zu diesem Ergebnis gelangte der Gerichtshof wie folgt: Er erinnerte zunächst daran, dass aus seinem Urteil Werhof hervorgeht, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 77/187 dahin auszulegen ist, dass er nicht dem entgegensteht, dass der Erwerber, der nicht Partei eines den Veräußerer bindenden Kollektivvertrags ist, auf den der Arbeitsvertrag verweist, durch Kollektivverträge, die dem zum Zeitpunkt des Unternehmensübergangs geltenden nachfolgen, nicht gebunden ist.

    Ich bin der Ansicht, dass der Gerichtshof für die Beantwortung der Fragen des Bundesarbeitsgerichts seine Argumentation auf der Grundlage seines im Urteil Werhof herausgearbeiteten Standpunkts aufbauen sollte.

    Ich möchte hinzufügen, dass die Erwägungen, welche der Gerichtshof in seinem Urteil Werhof zum Verständnis von Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 dieser Bestimmung angestellt hat, allgemein formuliert sind und sich offensichtlich nicht auf den Fall beschränken, dass der Veräußerer Mitglied eines Arbeitgeberverbands ist, der den in Rede stehenden Kollektivvertrag ausgehandelt und geschlossen hat.

    Schließlich hat die norwegische Regierung auf den unterschiedlichen Kontext der Rechtssache, in der das Urteil Werhof ergangen ist, und der vorliegenden Rechtssache hingewiesen.

    In der Rechtssache, in der das Urteil Werhof ergangen ist, ging es um eine statisch verfasste Verweisungsklausel und um die Forderung der Arbeitnehmer, diese Klausel als eine dynamische Klausel zu verstehen.

    Trotz des unterschiedlichen Kontexts der beiden Rechtssachen sind daher die Gründe, die der Gerichtshof in seinem Urteil Werhof zur Erklärung angeführt hat, weshalb eine statische Klausel angesichts von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 77/187, ausgelegt im Licht von Art. 3 Abs. 2 dieser Richtlinie, nicht als Klausel mit dynamischem Charakter ausgelegt werden kann, die gleichen wie diejenigen, die meines Erachtens den Gerichtshof zu der Entscheidung bestimmen sollten, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 dieser Richtlinie im Fall eines Betriebsübergangs der Anerkennung des dynamischen Charakters einer Klausel, die auf einen Kollektivvertrag verweist, entgegensteht.

    24 Vgl. insbesondere Urteil Werhof (Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    34 C-499/04, EU:C:2005:686, Nr. 52.

  • EuGH, 18.07.2013 - C-426/11

    Alemo-Herron u.a. - Übergang von Unternehmen - Richtlinie 2001/23/EG - Wahrung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2017 - C-680/15
    Aufgrund der Urteile vom 9. März 2006, Werhof (C-499/04, EU:C:2006:168, im Folgenden: Urteil Werhof), und vom 18. Juli 2013, Alemo-Herron u. a. (C-426/11, EU:C:2013:521, im Folgenden: Urteil Alemo-Herron u. a.), stellt sich im vorliegenden Fall allgemein das Problem, ob ein erwerbender Arbeitgeber nach einem Betriebsübergang gezwungen sein kann, die Arbeitsbedingungen anzuwenden, die sich aus nach diesem Übergang geschlossenen Kollektivverträgen ergeben.

    Obwohl der Gerichtshof aufgrund des Kontexts, in dem er befragt wurde, nicht so weit ging, dass er für Recht erkannt hätte, dass Art. 3 der Richtlinie 77/187 es untersagt, dass nach dem Betriebsübergang geschlossene Kollektivverträge dem Erwerber entgegengehalten werden können, enthalten seine Erwägungen im Keim bereits diese Lösung, für die er sich im Übrigen mehrere Jahre später im Urteil Alemo-Herron u. a. entschieden hat.

    Wie der Gerichtshof in seinem Urteil Alemo-Herron u. a. ausgeführt hat, kann sich die Auslegung, wonach Vertragsklauseln, die auf einen Kollektivvertrag verweisen, dynamischen Charakter besitzen, als günstiger für die Arbeitnehmer erweisen, wenn davon ausgegangen wird, dass die künftigen Entwicklungen des Kollektivvertrags Verbesserungen für die Rechte der Arbeitnehmer enthalten.

    Ferner muss, wie aus dem Urteil Alemo-Herron u. a. hervorgeht, die Umsetzung von Art. 8 der Richtlinie 2001/23 durch die Mitgliedstaaten die durch die Charta geschützten Grundrechte beachten.

    Dazu möchte ich noch feststellen, dass die von mir bevorzugte Lösung, durch die eine unbegrenzte und ungewisse Belastung des Erwerbers mit Verpflichtungen aus künftigen Kollektivverträgen, die er nicht beeinflussen kann, vermieden wird, geeignet ist, dem vom Gerichtshof in seinem Urteil Alemo-Herron u. a. zum Ausdruck gebrachten Bestreben gerecht zu werden, die unternehmerische Freiheit des Erwerbers zu gewährleisten.

  • EuGH, 27.11.2008 - C-396/07

    Juuri - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Wahrung von Ansprüchen der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2017 - C-680/15
    22 Vgl. insbesondere Urteile vom 27. November 2008, Juuri (C-396/07, EU:C:2008:656, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 6. März 2014, Amatori u. a. (C-458/12, EU:C:2014:124, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    31 Vgl. Urteil vom 27. November 2008, Juuri (C-396/07, EU:C:2008:656, Rn. 33).

  • EuGH, 06.03.2014 - C-458/12

    Amatori u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Übergang von

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2017 - C-680/15
    22 Vgl. insbesondere Urteile vom 27. November 2008, Juuri (C-396/07, EU:C:2008:656, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 6. März 2014, Amatori u. a. (C-458/12, EU:C:2014:124, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    35 Vgl. Urteil vom 6. März 2014, Amatori u. a. (C-458/12, EU:C:2014:124, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2005 - C-499/04

    Werhof - Übergang von Unternehmen - Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2017 - C-680/15
    34 C-499/04, EU:C:2005:686, Nr. 52.
  • EuGH, 07.02.1985 - 135/83

    Abels / Bedrijfsvereniging voor de Metaalindustrie en de Electrotechnische

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2017 - C-680/15
    21 Vgl. insbesondere Urteil vom 7. Februar 1985, Abels (135/83, EU:C:1985:55, Rn. 36).
  • EuGH, 14.09.2000 - C-343/98

    Collino und Chiappero

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2017 - C-680/15
    23 Vgl. insbesondere Urteil vom 14. September 2000, Collino und Chiappero (C-343/98, EU:C:2000:441, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.09.2014 - C-328/13

    Österreichischer Gewerkschaftsbund - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2017 - C-680/15
    In diesem Zusammenhang ist der Beitrag zu erwähnen, den das Urteil vom 11. September 2014, Österreichischer Gewerkschaftsbund (C-328/13, EU:C:2014:2197, im Folgenden: Urteil Österreichischer Gewerkschaftsbund), leistet.
  • LAG Düsseldorf, 24.04.2017 - 9 Sa 905/16

    Auslegung Arbeitsvertrag; Bezugnahmeklausel; Ergänzende Vertragsauslegung;

    4.Der Hinweis der Beklagten auf die Schlussanträge des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof Yves Bot vom 19.01.2017 zu den verbundenen Rechtssachen C-680/15 und C-681/15 "Asklepios" gebietet keine andere Einschätzung der Rechtsstreitigkeit.

    Im Übrigen ist der Erwerber ohnehin in der Lage, nach dem Übergang die für die Fortsetzung seiner Tätigkeit erforderlichen Anpassungen vorzunehmen (vgl. dazu EuGH v. 27.04.2017 - C-680/15 und C-681/15 -, Rn. 22, juris).

  • LAG Düsseldorf, 24.04.2017 - 9 Sa 1009/16

    Grundsätze der Vertragsauslegung; Vertragsklausel als Allgemeine

    Der jedenfalls in der mündlichen Verhandlung erfolgte Hinweis der Beklagten auf die Schlussanträge des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof Yves Bot vom 19.01.2017 zu den verbundenen Rechtssachen C-680/15 und C-681/15 "Asklepios" gebietet keine andere Einschätzung der Rechtsstreitigkeit.

    Im Übrigen ist der Erwerber ohnehin in der Lage nach dem Übergang die für die Fortsetzung seiner Tätigkeit erforderlichen Anpassungen vorzunehmen (vgl. dazu EuGH v. 27.04.2017 - C-680/15 und C-6J81/15 - , Rn. 22, juris).

  • LAG Düsseldorf, 24.04.2017 - 9 Sa 906/16

    Auslegung; Arbeitsvertrag; Bezugnahmeklausel; Nichtfortschreibung; BAT;

    4.Das in einigen vergleichbaren Parallelfällen vorgebrachte Argument aus den Schlussanträge des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof Yves Bot vom 19.01.2017 zu den verbundenen Rechtssachen C-680/15 und C-681/15 "Asklepios" gebietet keine andere Einschätzung der Rechtsstreitigkeit.
  • LAG Düsseldorf, 17.03.2017 - 6 Sa 982/16

    Rechtliche Einordnung der Verweisung auf Tarifverträge, "soweit sie für den

    Zudem sei darauf hinzuweisen, dass sich der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs am 19.01.2017 in seinem Schlussantrag in den Verfahren C-680/15 und C-681/15 auf die Seite der beklagten Asklepios-Klinik gestellt habe.
  • LAG Düsseldorf, 07.03.2017 - 8 Sa 904/16

    Auslegungsgrundsätze bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen

    Der Hinweis der Beklagten auf die Schlussanträge des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof Yves Bot vom 19.01.2017 zu den verbundenen Rechtssachen C-680/15 und C-681/15 "Asklepios" gebietet keine andere Einschätzung der Rechtsstreitigkeit.
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