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   Generalanwalt beim EuGH, 19.04.2007 - C-181/06   

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Generalanwalt beim EuGH, 19.04.2007 - C-181/06 (https://dejure.org/2007,27616)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 19.04.2007 - C-181/06 (https://dejure.org/2007,27616)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 19. April 2007 - C-181/06 (https://dejure.org/2007,27616)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Deutsche Lufthansa

    Luftverkehr - Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft - Richtlinie 96/67 EG - Art. 6 - Art. 16 Abs. 3 - Erhebung eines Entgelts für den Zugang zu einem Markt der Unterstützung und Aufsicht betreffend Bodenabfertigungsdienste

  • EU-Kommission PDF

    Deutsche Lufthansa

    Luftverkehr - Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft - Richtlinie 96/67 EG - Art. 6 - Art. 16 Abs. 3 - Erhebung eines Entgelts für den Zugang zu einem Markt der Unterstützung und Aufsicht betreffend Bodenabfertigungsdienste

  • EU-Kommission

    Deutsche Lufthansa

    Verkehr

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • FG Hamburg, 27.09.1999 - V 12/99

    Begriff der "Verlustzuweisungsgesellschaft"; Unzulässigkeit der Beweislastumkehr

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.04.2007 - C-181/06
    In Portugal wurde die Richtlinie 96/67 u. a. durch das Decreto-Lei (DL) Nr. 275/99 vom 23. Juli 1999(4) umgesetzt, während die Flughafenentgelte, um die es in der vorliegenden Rechtssache geht, durch das Decreto-Regulamentar (DR) Nr. 12/99 vom 30. Juli 1999(5) festgelegt wurden.

    Das Entgelt wurde gemäß den Bestimmungen des Art. 10 Abs. 1 des DR Nr. 12/99 berechnet.

    Lufthansa machte im Ausgangsverfahren geltend, dass die Vorschriften des nationalen Rechts, aufgrund deren der Beschluss über die Festsetzung und Beitreibung dieses Entgelts ergangen sei, insbesondere Art. 10 Abs. 1 des DR Nr. 12/99 und Art. 18 Abs. 2 des DL Nr. 102/90 vom 21. März 1990 in der Fassung des DL Nr. 280/99 vom 26. Juli 1999, gegen die Richtlinie 96/67, und zwar gegen deren Art. 6 und 16 Abs. 3, verstießen.

    Kann die nach Art. 10 Abs. 1 des Decreto-Regulamentar Nr. 12/99 vom 30. Juli 1999 verlangte Gebühr für administrative Unterstützung und Aufsicht im Sinne von Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie 96/67/EG des Rates der Europäischen Union vom 15. Oktober 1996 als Entgelt betrachtet werden, "dessen Höhe nach sachgerechten, objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien [festgelegt wurde]"?.

    Verstößt die Verpflichtung zur Zahlung einer Gebühr für administrative Unterstützung und Aufsicht nach Art. 10 Abs. 1 des Decreto-Regulamentar Nr. 12/99 vom 30. Juli 1999, Art. 18 Abs. 2 des Decreto-Lei Nr. 102/90 vom 21. März 1990 in der Fassung des Decreto-Lei Nr. 280/99 vom 26. Juli 1999 und weiteren Vorschriften, die die Höhe dieser Gebühr festlegen, gegen den freien Zugang zum Markt der Drittabfertigungsdienste im Sinne von Art. 6 der Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996?.

    Verstößt die Verpflichtung zur Zahlung einer Gebühr für administrative Unterstützung und Aufsicht gemäß Art. 10 Abs. 1 des Decreto-Regulamentar Nr. 12/99 vom 30. Juli 1999, Art. 18 Abs. 2 des Decreto-Lei Nr. 102/90 vom 21. März 1990 in der Fassung des Decreto-Lei Nr. 280/99 vom 26. Juli 1999 und weiteren Vorschriften, die die Höhe dieser Gebühr festlegen, gegen die Verwirklichung des Binnenmarkts und die in den Art. 3 Abs. 1 Buchst. c EG und 4 EG enthaltenen Grundsätze?.

    Kann die Verpflichtung zur Zahlung einer Gebühr für administrative Unterstützung und Aufsicht gemäß Art. 10 Abs. 1 des Decreto-Regulamentar Nr. 12/99 vom 30. Juli 1999, Art. 18 Abs. 2 des Decreto-Lei Nr. 102/90 vom 21. März 1990 in der Fassung des Decreto-Lei Nr. 280/99 vom 26. Juli 1999 und weiteren Vorschriften, die die Höhe dieser Gebühr festlegen, als missbräuchliche Praxis im Sinne von Art. 82 EG angesehen werden?.

    Mit seinen ersten drei Fragen, die ich zusammen beantworten werde, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Entgelte für administrative Unterstützung und Aufsicht nach Art. 10 Abs. 1 des DR Nr. 12/99 und Art. 18 Abs. 2 des DL Nr. 102/90 vom 21. März 1990 in der Fassung des DL Nr. 280/99 vom 26. Juli 1999 mit der Richtlinie 96/67, insbesondere mit deren Art. 6 und 16 Abs. 3, sowie mit den Art. 3 Abs. 1 Buchst. c EG und 4 EG vereinbar sind.

    Zunächst besteht für mich ein Problem darin, dass die einschlägige innerstaatliche Vorschrift, nämlich Art. 10 Abs. 1 des DR Nr. 12/99, den tatsächlichen Inhalt des fraglichen Entgelts überhaupt nicht erwähnt.

    Ich schlage daher vor, die ersten drei Fragen dahin zu beantworten, dass Entgelte wie das Entgelt für administrative Unterstützung und Aufsicht nach Art. 10 Abs. 1 des Decreto-Regulamentar Nr. 12/99 vom 30. Juli 1999 und Art. 18 Abs. 2 des Decreto-Lei Nr. 102/90 vom 21. März 1990 in der Fassung des Decreto-Lei Nr. 280/99 vom 26. Juli 1999 mit der Richtlinie 96/67, insbesondere mit deren Art. 6 und 16 Abs. 3, nicht vereinbar sind, sofern sie als allgemeines Marktzugangsentgelt, nicht aber konkret als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen von Flughafeneinrichtungen entrichtet werden, und nicht nach sachgerechten, objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien festgelegt werden.

    Entgelte wie das Entgelt für administrative Unterstützung und Aufsicht nach Art. 10 Abs. 1 des Decreto-Regulamentar Nr. 12/99 vom 30. Juli 1999 und Art. 18 Abs. 2 des Decreto-Lei Nr. 102/90 vom 21. März 1990 in der Fassung des Decreto-Lei Nr. 280/99 vom 26. Juli 1999 sind mit der Richtlinie 96/67/EG vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft, insbesondere mit deren Art. 6 und 16 Abs. 3, nicht vereinbar, sofern sie als allgemeines Marktzugangsentgelt, nicht aber konkret als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen von Flughafeneinrichtungen entrichtet werden, und nicht nach sachgerechten, objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien festgelegt werden.

  • EuGH, 16.10.2003 - C-363/01

    Flughafen Hannover-Langenhagen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.04.2007 - C-181/06
    Es unterscheide sich von einem Marktzugangsentgelt (als Gegenleistung für die Eröffnung einer Erwerbschance), das der Gerichtshof im Urteil Flughafen Hannover-Langenhagen(9) untersagt habe.

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits im Urteil Flughafen Hannover-Langenhagen festgestellt, dass das Leitungsorgan eines Flughafens ein Entgelt für das Zurverfügungstellen der Flughafeneinrichtungen verlangen dürfe, dessen Höhe, die nach den in Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie genannten Kriterien festzusetzen sei, seinem Gewinninteresse Rechnung trage.

    Das Entgelt werde vielmehr erhoben, um einen Gewinn erwirtschaften zu können, und die Situation im Fall des Ausgangsverfahrens sei aus diesem Grund dieselbe wie im Urteil Flughafen Hannover-Langenhagen, wo ein derartiges Entgelt untersagt worden sei(12).

    Ließe man zu, dass in dieses Entgelt die Aufwendungen einbezogen werden, die nicht mit den Kosten im Zusammenhang stehen, die dem Leitungsorgan durch den Zugang zu seinen Einrichtungen entstehen (zu denen z. B. die Aufwendungen für die Instandhaltung der Einrichtungen gehören, wie von der portugiesischen Regierung im vorliegenden Fall vorgetragen worden ist), so könnte das Entgelt zu einem verdeckten Marktzugangsentgelt werden, das mit Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie in seiner Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil Flughafen Hannover-Langenhagen(17) nicht vereinbar wäre.

    Es ist daher nicht ersichtlich, wie das fragliche Entgelt nach sachgerechten Kriterien festgelegt worden sein soll, wenn es, erstens, nicht kostenbezogen ist - d. h., ihm nicht Kosten zugrunde liegen, die dem Leitungsorgan entstehen -, und wenn es, zweitens, anhand eines Vomhundertsatzes (3,5 %) des Umsatzes des Dienstleisters festgesetzt wird, was mit einer Steuer verglichen werden kann und dem Sachverhalt im Urteil Flughafen Hannover-Langenhagen(18) recht ähnlich ist, in dem das Entgelt auf der Chance beruhte, aus dem Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste Gewinn zu erzielen, und vom Gerichtshof untersagt wurde.

    7 - Urteil vom 16. Oktober 2003, Flughafen Hannover-Langenhagen (C-363/01, Slg. 2003, I-11893).

    13 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Flughafen Hannover-Langenhagen (angeführt in Fn. 7, Randnrn. 42 und 43).

  • EuGH, 17.07.1997 - C-354/95

    'Farmers'' Union u.a.'

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.04.2007 - C-181/06
    14 - Vgl. u. a. Urteile vom 17. Juli 1997, National Farmers' Union u. a. (C-354/95, Slg. 1997, I-4559, Randnr. 61), und vom 2. Oktober 2003, Garcia Avello (C-148/02, Slg. 2003, I-11613, Randnr. 31).
  • EuGH, 21.09.1999 - C-378/97

    Wijsenbeek

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.04.2007 - C-181/06
    19 - Vgl. insoweit Urteile vom 21. September 1999, Wijsenbeek (C-378/97, Slg. 1999, I-6207), und vom 3. Oktober 2000, Échirolles Distribution (C-9/99, Slg. 2000, I-8207).
  • EuGH, 02.10.2003 - C-148/02

    Garcia Avello

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.04.2007 - C-181/06
    14 - Vgl. u. a. Urteile vom 17. Juli 1997, National Farmers' Union u. a. (C-354/95, Slg. 1997, I-4559, Randnr. 61), und vom 2. Oktober 2003, Garcia Avello (C-148/02, Slg. 2003, I-11613, Randnr. 31).
  • EuGH, 03.10.2000 - C-9/99

    Échirolles Distribution

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.04.2007 - C-181/06
    19 - Vgl. insoweit Urteile vom 21. September 1999, Wijsenbeek (C-378/97, Slg. 1999, I-6207), und vom 3. Oktober 2000, Échirolles Distribution (C-9/99, Slg. 2000, I-8207).
  • EuGH, 13.07.2000 - C-36/99

    Idéal tourisme

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.04.2007 - C-181/06
    20 - Vgl. u. a. Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman u. a. (C-415/93, Slg. 995, I-4921, Randnr. 61), vom 9. März 2000, Wein & Co (C-437/97, Slg. 2000, I-1157, Randnr. 52), und vom 13. Juli 2000, 1déal tourisme (C-36/99, Slg. 2000, I-6049, Randnr. 20).
  • EuGH, 09.03.2000 - C-437/97

    Die österreichische Steuer auf alkoholische Getränke verstößt gegen das

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.04.2007 - C-181/06
    20 - Vgl. u. a. Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman u. a. (C-415/93, Slg. 995, I-4921, Randnr. 61), vom 9. März 2000, Wein & Co (C-437/97, Slg. 2000, I-1157, Randnr. 52), und vom 13. Juli 2000, 1déal tourisme (C-36/99, Slg. 2000, I-6049, Randnr. 20).
  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.04.2007 - C-181/06
    20 - Vgl. u. a. Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman u. a. (C-415/93, Slg. 995, I-4921, Randnr. 61), vom 9. März 2000, Wein & Co (C-437/97, Slg. 2000, I-1157, Randnr. 52), und vom 13. Juli 2000, 1déal tourisme (C-36/99, Slg. 2000, I-6049, Randnr. 20).
  • EuGH, 14.07.2005 - C-386/03

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Flughäfen -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.04.2007 - C-181/06
    15 - Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Léger in der Rechtssache Kommission/Deutschland (C-386/03, Urteil vom 14. Juli 2005, Slg. 2005, I-6947, Nr. 72), und Schlussanträge des Generalanwalts Mischo in der Rechtssache Flughafen Hannover-Langenhagen (angeführt oben in Fn. 7, Nr. 24).
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