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   Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2004 - C-486/01 P   

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Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2004 - C-486/01 P (https://dejure.org/2004,7420)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 20.01.2004 - C-486/01 P (https://dejure.org/2004,7420)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 20. Januar 2004 - C-486/01 P (https://dejure.org/2004,7420)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Front national / Parlament

  • EU-Kommission PDF

    Front national gegen Europäisches Parlament.

    Rechtsmittel - Erklärung über die Bildung einer Fraktion gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments - Fehlende politische Zusammengehörigkeit - Rückwirkende Auflösung der TDI-Fraktion - Anschlussrechtsmittel - Auslegung des Artikels ...

  • EU-Kommission

    Front national gegen Europäisches Parlament

    Vorschriften über die Organe

Kurzfassungen/Presse

  • 123recht.net (Pressemeldung, 20.1.2004)

    Kaum Chancen für gemischte Rechts-Links-Fraktion im Europaparlament // Rechtsmittel der Front National unzulässig

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (31)

  • EuG, 02.10.2001 - T-327/99

    Martinez und de Gaulle / Parlament - Institutionelles Recht

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2004 - C-486/01
    Der Front National, eine französische politische Partei, hat ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 2. Oktober 2001 in der Rechtssache T-327/99 eingelegt, mit dem seine Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses des Europäischen Parlaments vom 14. September 1999 über die rückwirkende Auflösung der "Technischen Fraktion der unabhängigen Abgeordneten (TDI) - Gemischte Fraktion" als unbegründet abgewiesen worden war.

    Am 19. November 1999 hat der Front National beim Gericht erster Instanz eine Klage mit dem Antrag erhoben, die Entscheidung des Europäischen Parlaments über die Auflösung der TDI-Fraktion für nichtig zu erklären und dem beklagten Organ die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (Rechtssache T-327/99).

    In der Rechtssache T-327/99 hat das Parlament förmlich keine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Artikel 114 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz erhoben.

    "66 In der Rechtssache T-327/99 ist festzustellen, dass die Front national als eine französische politische Partei eine juristische Person ist, deren satzungsmäßiger Zweck darin besteht, durch ihre Mitglieder im Rahmen nationaler und europäischer Institutionen politische Ideen und Vorhaben zu fördern.

    - festzustellen, dass die Klage des Front National in der Rechtssache T-327/99 unzulässig oder gegebenenfalls unbegründet ist, und.

    Nach Ansicht des Parlaments war die Nichtigkeitsklage des Front National (Rechtssache T-327/99) unzulässig, weil die Klagebefugnis gefehlt habe, da keine unmittelbare Betroffenheit vorgelegen habe.

    das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 2. Oktober 2001 in den verbundenen Rechtssachen T-222/99, T-327/99 und T-329/99 (Martinez u. a./Europäisches Parlament) auf der Grundlage der Anschließung an das Rechtsmittel durch das Parlament aufzuheben, weil in ihm die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage des Front National gegen die Entscheidung vom 14. September 1999 festgestellt worden ist, durch die die rückwirkende Auflösung der Technischen Fraktion der unabhängigen Abgeordneten (TDI) verfügt worden war;.

  • EuGH, 26.02.2002 - C-23/00

    Rat / Boehringer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2004 - C-486/01
    Als Beispiele kann ich die Urteile vom 21. Januar 1999 in der Rechtssache C-73/97 P (Frankreich/Comafrika u. a., Slg. 1999, I-185) und vom 26. Februar 2002 in der Rechtssache C-23/00 P (Rat/Boehringer u. a., Slg. 2002, I-1873) nennen.

    10 - Rechtssache C-23/00 P (Slg. 2002, I-1873, Nr. 31).

  • EuG, 02.10.2001 - T-222/99

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ WEIST DIE KLAGEN VON ABGEORDNETEN UND DER FRONT

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2004 - C-486/01
    Bereits am 5. Oktober 1999 hatten Herr Martinez und Herr de Gaulle Klage gegen die Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 14. September 1999 erhoben, mit der die Stellungnahme des Ausschusses für konstitutionelle Fragen über die Zulässigkeit der Erklärung über die Bildung der TDI-Fraktion gemäß Artikel 29 der Geschäftsordnung gebilligt worden war (Rechtssache T-222/99); am 22. November haben Frau Bonino und Herr Panella, Herr Cappato, Herr Dell'Alba, Herr Della Vedova, Herr Dupuis, Herr Turco und die Lista Emma Bonino diese Entscheidung angefochten (Rechtssache T-329/99).

    das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 2. Oktober 2001 in den verbundenen Rechtssachen T-222/99, T-327/99 und T-329/99 (Martinez u. a./Europäisches Parlament) auf der Grundlage der Anschließung an das Rechtsmittel durch das Parlament aufzuheben, weil in ihm die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage des Front National gegen die Entscheidung vom 14. September 1999 festgestellt worden ist, durch die die rückwirkende Auflösung der Technischen Fraktion der unabhängigen Abgeordneten (TDI) verfügt worden war;.

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