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   Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2022 - C-572/20   

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Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2022 - C-572/20 (https://dejure.org/2022,493)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 20.01.2022 - C-572/20 (https://dejure.org/2022,493)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 20. Januar 2022 - C-572/20 (https://dejure.org/2022,493)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    ACC Silicones

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 und 65 AEUV - Freier Kapitalverkehr - Ausschüttung von Dividenden aus Streubesitzanteilen - Erstattung der als Quellensteuer erhobenen Kapitalertragsteuer an eine gebietsfremde Gesellschaft - Voraussetzung in Bezug auf die Situation ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 und 65 AEUV - Freier Kapitalverkehr - Ausschüttung von Dividenden aus Streubesitzanteilen - Erstattung der als Quellensteuer erhobenen Kapitalertragsteuer an eine gebietsfremde Gesellschaft - Voraussetzung in Bezug auf die Situation ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Zweifel an den erforderlichen Nachweispflichten zur Erstattung von Kapitalertragsteuer bei "Streubesitzdividenden"

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    § 32 Abs. 5 S. 2 Nr. 5 i.V.m. § 32 Abs. 5 S. 5 KStG
    Nachweispflichten zur Erstattung von Kapitalertragsteuer bei Streubesitzdividenden

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 20.10.2011 - C-284/09

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2022 - C-572/20
    Dieser Antrag folgt auf das Urteil vom 20. Oktober 2011, Kommission/Deutschland (C-284/09, EU:C:2011:670).

    Dies allein erlaubt es ihnen aber nicht, Maßnahmen anzuwenden, die gegen die vom AEU-Vertrag garantierten Verkehrsfreiheiten verstoßen (Urteil vom 20. Oktober 2011, Kommission/Deutschland, C-284/09, EU:C:2011:670, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 20. Oktober 2011, Kommission/Deutschland (C-284/09, EU:C:2011:670), in Bezug auf nicht unter die Richtlinie 90/435 fallende Beteiligungen entschieden, dass eine nationale Steuerregelung, die Dividenden je nachdem, ob sie an gebietsfremde oder gebietsansässige Gesellschaften ausgeschüttet werden, unterschiedlich behandelt, mit der Folge, dass diese Dividenden im ersten Fall einer höheren Besteuerung unterliegen, ohne dass diese unterschiedliche Behandlung durch Abkommen neutralisiert wird, eine nach Art. 63 AEUV verbotene Beschränkung des Kapitalverkehrs darstellt.

    Zwar befinden sich Dividenden beziehende gebietsansässige Gesellschaften in Bezug auf Maßnahmen eines Mitgliedstaats zur Vermeidung oder Abschwächung der mehrfachen Belastung oder der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung der von einer gebietsansässigen Gesellschaft ausgeschütteten Gewinne nicht unbedingt in einer Situation, die der von Dividenden beziehenden Gesellschaften, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, vergleichbar wäre (Urteil vom 20. Oktober 2011, Kommission/Deutschland, C-284/09, EU:C:2011:670, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Gebietsfremde Gesellschaften, an die diese Dividenden ausgeschüttet werden, befinden sich folglich, was die Gefahr einer mehrfachen Besteuerung der von gebietsansässigen Gesellschaften ausgeschütteten Dividenden angeht, in einer Situation, die der gebietsansässiger Gesellschaften vergleichbar ist, so dass gebietsfremde Empfängergesellschaften nicht anders behandelt werden dürfen als gebietsansässige (Urteil vom 20. Oktober 2011, Kommission/Deutschland, C-284/09, EU:C:2011:670, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Neutralisierung findet nur dann statt, wenn die aus Deutschland stammenden Dividenden in dem anderen Mitgliedstaat ausreichend besteuert werden, was voraussetzt, dass der Betrag der auf die ausgeschütteten Dividenden berechneten Steuer des Vereinigten Königreichs mindestens dem Betrag der in Deutschland erhobenen Quellensteuer entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Oktober 2011, Kommission/Deutschland, C-284/09, EU:C:2011:670, Rn. 67 und 68, sowie vom 17. September 2015, Miljoen u. a., C-10/14, C-14/14 und C-17/14, EU:C:2015:608, Rn. 86).

    Hat sich ein Mitgliedstaat jedoch dafür entschieden, die in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Empfängergesellschaften im Hinblick auf derartige Einkünfte nicht zu besteuern, kann er sich nicht auf die Notwendigkeit berufen, eine ausgewogene Aufteilung der Steuerhoheit zwischen den Mitgliedstaaten sicherzustellen, um die Besteuerung von in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Empfängergesellschaften zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Oktober 2011, Kommission/Deutschland, C-284/09, EU:C:2011:670, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 30.06.2011 - C-262/09

    Meilicke u.a. - Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Bescheinigung über die

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2022 - C-572/20
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zwar dem Grundsatz der Steuerautonomie der Mitgliedstaaten inhärent ist, dass die Mitgliedstaaten bestimmen, welche Nachweise nach ihrem eigenen nationalen System erforderlich sind, um in den Genuss eines solchen Steuervorteils zu kommen, bei der Ausübung dieser Steuerautonomie der Mitgliedstaaten aber die sich aus dem Unionsrecht ergebenden Erfordernisse, insbesondere die durch die Bestimmungen des Vertrags über den freien Kapitalverkehr vorgegebenen, beachtet werden müssen (Urteil vom 30. Juni 2011, Meilicke u. a., C-262/09, EU:C:2011:438, Rn. 37 und 38).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich ferner, dass die Steuerbehörden eines Mitgliedstaats vom Steuerpflichtigen alle Belege verlangen dürfen, die ihnen für die Beurteilung der Frage notwendig erscheinen, ob die Voraussetzungen für einen Steuervorteil nach den einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllt sind und ob dieser Vorteil demnach gewährt werden kann (Urteil vom 30. Juni 2011, Meilicke u. a., C-262/09, EU:C:2011:438, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ich bin der Ansicht, dass eine nationale Vorschrift wie § 32 Abs. 5 Satz 5 KStG, nach der die Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer an eine gebietsfremde Gesellschaft nur nach Vorlage einer Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde gewährt wird, aus der hervorgeht, dass die Steuer nicht angerechnet, einbehalten oder vorgetragen werden kann und auch tatsächlich keine Anrechnung, kein Abzug und kein Vortrag erfolgt ist, und dies in Bezug auf die gebietsfremde Gesellschaft und ihre unmittelbaren oder mittelbaren Anteilseigner, ohne ihnen die Möglichkeit zu geben, alternative Nachweise zu erbringen, eine nach Art. 65 Abs. 3 AEUV verbotene verschleierte Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellen kann (vgl. dazu Urteil vom 30. Juni 2011, Meilicke u. a., C-262/09, EU:C:2011:438, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Möglich ist das aber nur dann, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt, also geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das dazu Erforderliche hinausgeht (Urteil vom 30. Juni 2011, Meilicke u. a., C-262/09, EU:C:2011:438, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    18 Der Effektivitätsgrundsatz bedeutet, dass die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Juni 2011, Meilicke u. a., C-262/09, EU:C:2011:438, Rn. 55).

  • EuGH, 08.11.2007 - C-379/05

    Amurta - Art. 56 EG und 58 EG - Freier Kapitalverkehr - Nationale

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2022 - C-572/20
    Es fragt sich, ob diese Regeln, die seiner Ansicht nach einen Eingriff in den freien Kapitalverkehr darstellen, im Hinblick auf Art. 65 Abs. 1 Buchst. a AEUV und die vom Gerichtshof u. a. im Urteil vom 8. November 2007, Amurta (C-379/05, EU:C:2007:655), aufgestellten Kriterien gerechtfertigt sind.

    Doch sobald ein Mitgliedstaat nicht nur die gebietsansässigen, sondern auch die gebietsfremden Gesellschaften hinsichtlich der Dividenden, die sie von einer gebietsansässigen Gesellschaft beziehen, einseitig oder im Wege eines Abkommens der Einkommensteuer unterwirft, nähert sich die Situation der gebietsfremden Gesellschaft derjenigen der gebietsansässigen Gesellschaft an (Urteil vom 8. November 2007, Amurta, C-379/05, EU:C:2007:655, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In einem solchen Fall hat der Staat des Sitzes der ausschüttenden Gesellschaft dafür zu sorgen, dass die gebietsfremden Gesellschaften angesichts des in seinem nationalen Recht vorgesehenen Mechanismus zur Vermeidung oder Abschwächung einer mehrfachen Belastung oder einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung eine Behandlung erfahren, die derjenigen der gebietsansässigen Gesellschaften gleichwertig ist, damit sie sich nicht einer - nach Art. 63 AEUV grundsätzlich verbotenen - Beschränkung des freien Kapitalverkehrs gegenübersehen (Urteil vom 8. November 2007, Amurta, C-379/05, EU:C:2007:655, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar lässt sich nach der Rechtsprechung nicht ausschließen, dass ein Mitgliedstaat die Beachtung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag dadurch sicherzustellen vermag, dass er mit einem anderen Mitgliedstaat ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung schließt (Urteil vom 8. November 2007, Amurta, C-379/05, EU:C:2007:655, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.09.2015 - C-10/14

    Miljoen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - Art. 63 AEUV und

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2022 - C-572/20
    Die unterschiedliche Behandlung von Dividenden, die an in anderen Mitgliedstaaten ansässige Gesellschaften ausgeschüttet werden, einerseits und Dividenden, die an gebietsansässige Gesellschaften ausgeschüttet werden, andererseits wird nur dann beseitigt, wenn die nach den nationalen Rechtsvorschriften erhobene Quellensteuer auf die im anderen Mitgliedstaat geschuldete Steuer in dem Umfang angerechnet werden kann, in dem aufgrund des nationalen Rechts eine unterschiedliche Behandlung besteht (Urteil vom 17. September 2015, Miljoen u. a., C-10/14, C-14/14 und C-17/14, EU:C:2015:608, Rn. 79 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Neutralisierung findet nur dann statt, wenn die aus Deutschland stammenden Dividenden in dem anderen Mitgliedstaat ausreichend besteuert werden, was voraussetzt, dass der Betrag der auf die ausgeschütteten Dividenden berechneten Steuer des Vereinigten Königreichs mindestens dem Betrag der in Deutschland erhobenen Quellensteuer entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Oktober 2011, Kommission/Deutschland, C-284/09, EU:C:2011:670, Rn. 67 und 68, sowie vom 17. September 2015, Miljoen u. a., C-10/14, C-14/14 und C-17/14, EU:C:2015:608, Rn. 86).

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass es nach den belgischen Rechtsvorschriften zwar möglich ist, die im Ausland entrichtete Steuer als Aufwendungen von der Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der Einkünfte abzuziehen, bevor der Nettobetrag der Dividenden, die ein in Belgien ansässiger Steuerpflichtiger bezogen hat, mit einem Satz von 25 % besteuert wird, doch gleicht ein solcher Abzug die Wirkungen einer eventuellen Beschränkung des freien Kapitalverkehrs in dem Mitgliedstaat, aus dem die Dividenden stammen, nicht vollständig aus (Urteil vom 17. September 2015, Miljoen u. a., C-10/14, C-14/14 und C-17/14, EU:C:2015:608, Rn. 83).

  • EuGH, 26.02.2019 - C-135/17

    X (Sociétés intermédiaires établies dans des pays tiers) - Vorlage zur

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2022 - C-572/20
    Die deutsche Regierung weist jedoch zu Recht darauf hin, dass die Rechtsprechung zu Beschränkungen der Ausübung der Verkehrsfreiheiten innerhalb der Union nicht in vollem Umfang auf den Kapitalverkehr zwischen Mitgliedstaaten und dritten Ländern übertragen werden kann, da dieser sich in einen anderen rechtlichen Rahmen einfügt (vgl. Urteil vom 26. Februar 2019, X [In Drittländern ansässige Zwischengesellschaften], C-135/17, EU:C:2019:136, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies gilt insbesondere für die Beweisanforderungen, die an in einem Drittland ansässige Steuerpflichtige gestellt werden, um in den Genuss eines Steuervorteils zu kommen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2019, X [in Drittländern ansässige Zwischengesellschaften], C-135/17, EU:C:2019:136, Rn. 91 und 92 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs nur zulässig sein, wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist, geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was hierzu erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Februar 2019, X [In Drittländern ansässige Zwischengesellschaften], C-135/17, EU:C:2019:136, Rn. 70, sowie vom 30. Januar 2020, Köln-Aktienfonds Deka, C-156/17, EU:C:2020:51, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 30.04.2020 - C-565/18

    Société Générale - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 AEUV - Freier

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2022 - C-572/20
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs gehören zu den Maßnahmen, die Art. 63 Abs. 1 AEUV als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verbietet, solche, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die in diesem Mitgliedstaat Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (Urteil vom 30. April 2020, Société Générale, C-565/18, EU:C:2020:318, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die betreffende deutsche Regelung kann aber nur dann als mit den Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden, wenn die sich aus ihr ergebende Ungleichbehandlung entweder Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (Urteil vom 30. April 2020, Société Générale, C-565/18, EU:C:2020:318, Rn. 24).

  • EuGH, 26.03.2020 - C-2/19

    A. P. (Mesures de probation) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rahmenbeschluss

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2022 - C-572/20
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegten Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 26. März 2020, A.P. [Bewährungsmaßnahmen], C-2/19, EU:C:2020:237, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 26. März 2020, A.P. [Bewährungsmaßnahmen], C-2/19, EU:C:2020:237, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 30.01.2020 - C-156/17

    Köln-Aktienfonds Deka - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapital- und

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2022 - C-572/20
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs nur zulässig sein, wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist, geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was hierzu erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Februar 2019, X [In Drittländern ansässige Zwischengesellschaften], C-135/17, EU:C:2019:136, Rn. 70, sowie vom 30. Januar 2020, Köln-Aktienfonds Deka, C-156/17, EU:C:2020:51, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.06.2018 - C-480/16

    Fidelity Funds u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapital- und

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2022 - C-572/20
    Die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme wird ihrerseits durch Art. 65 Abs. 3 AEUV eingeschränkt, wonach die in Art. 65 Abs. 1 AEUV genannten nationalen Vorschriften "weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs im Sinne des Artikels 63 [AEUV] darstellen [dürfen]" (Urteil vom 21. Juni 2018, Fidelity Funds u. a., C-480/16, EU:C:2018:480, Rn. 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.11.2018 - C-342/17

    Die italienische Regelung, die privaten Unternehmen verbietet, die Aufbewahrung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2022 - C-572/20
    In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Maßnahme nur dann als zur Erreichung des geltend gemachten Ziels geeignet angesehen werden kann, wenn sie tatsächlich das Bestreben widerspiegelt, dieses Ziel in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (vgl. in diesem Sinne in Bezug auf Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit Urteil vom 14. November 2018, Memoria und Dall'Antonia, C-342/17, EU:C:2018:906, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.01.2009 - C-437/08

    Österreichische Salinen - Verbindung

  • EuGH, 10.02.2011 - C-436/08

    Haribo Lakritzen Hans Riegel - Freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer -

  • EuGH, 12.12.2006 - C-374/04

    DER GERICHTSHOF ÄUSSERT SICH ZUR VEREINBARKEIT DES BRITISCHEN STEUERSYSTEMS BEI

  • EuGH, 10.04.2014 - C-190/12

    Ein Mitgliedstaat darf Dividenden, die von gebietsansässigen Gesellschaften an

  • EuGH, 02.06.2016 - C-252/14

    Pensioenfonds Metaal en Techniek - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier

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