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   Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21, C-328/21   

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Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21, C-328/21 (https://dejure.org/2023,7903)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 20.04.2023 - C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21, C-328/21 (https://dejure.org/2023,7903)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 20. April 2023 - C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21, C-328/21 (https://dejure.org/2023,7903)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Ministero dell'Interno (Brochure commune - Refoulement indirect)

    Vorlagen zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Politik im Bereich Asyl und subsidiärer Schutz - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Wiederaufnahmeverfahren - Verletzung der Pflichten zur Aushändigung des gemeinsamen Merkblatts gemäß Art. 4 und zum Führen eines persönlichen ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (44)

  • EuGH - C-328/21 (anhängig)

    Ministero dell'Interno

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-228/21
    In der Rechtssache C-328/21 ordnete das italienische Innenministerium die Überstellung des aus dem Irak stammenden Antragstellers GE nach Finnland an, nachdem festgestellt worden war, dass dieser sich unrechtmäßig in Italien aufhielt und ein Eurodac-Treffer ergeben hatte, dass er zuvor einen Antrag auf internationalen Schutz in Finnland gestellt hatte.

    Die vorlegenden Gerichte in den Rechtssachen C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21 haben beantragt, die Rechtssachen im beschleunigten Verfahren gemäß Art. 105 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs oder mit Vorrang gemäß Art. 53 Abs. 3 der Verfahrensordnung zu behandeln.

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 6. Juli 2021 wurden die Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21 zu gemeinsamen schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

    Deutschland, Frankreich, Italien, die Niederlande, die Europäische Kommission sowie die Kläger der Ausgangsverfahren in den Rechtssachen C-297/21 und C-328/21 haben sich schriftlich geäußert.

    An der gemeinsamen mündlichen Verhandlung am 8. Juni 2022 haben sich Italien, die Kommission sowie die Kläger der Ausgangsverfahren in den Rechtssachen C-297/21 und C-328/21 beteiligt.

    Die Situationen, die den vorliegenden fünf Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegen, zeichnen sich allesamt dadurch aus, dass die betroffenen Asylsuchenden sich, nachdem sie einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat gestellt hatten, nach Italien begaben und dort entweder einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellten (Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21 und C-315/21) oder sich ohne Aufenthaltstitel aufhielten (Rechtssache C-328/21, wobei hier umstritten ist, ob der Kläger im Ausgangsverfahren in Italien einen neuen Antrag gestellt hat oder nicht, siehe hierzu Nrn. 98 und 123 dieser Schlussanträge).

    Vor diesem Hintergrund betreffen die Fragen, die in den vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof gerichtet werden, wie eingangs geschildert, zwei Themenkomplexe: Zum einen geht es um die Pflichten zur Information und Aushändigung des gemeinsamen Merkblatts gemäß Art. 4 der Dublin-III-Verordnung bzw. Art. 29 der Eurodac-Verordnung sowie zum Führen des persönlichen Gesprächs gemäß Art. 5 der Dublin-III-Verordnung (Rechtssachen C-228/21, C-315/21 und C-328/21) (A).

    Mit ihren Fragen in den Rechtssachen C-228/21, C-315/21 und C-328/21 wollen die vorlegenden Gerichte zunächst wissen, ob die Pflichten zur Information der Antragsteller und zur Aushändigung des gemeinsamen Merkblatts gemäß Art. 4 der Dublin-III-Verordnung bzw. Art. 29 der Eurodac-Verordnung und zum Führen des persönlichen Gesprächs gemäß Art. 5 der Dublin-III-Verordnung nicht nur im Rahmen des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats, das beim ersten Antrag auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat durchgeführt wird, gelten, sondern auch im Wiederaufnahmeverfahren.

    Die Frage, ob die Pflichten zur Information und zur Aushändigung des gemeinsamen Merkblatts gemäß Art. 4 der Dublin-III-Verordnung auch im Wiederaufnahmeverfahren gelten, wird explizit als zweiter Teil der zweiten Frage in der Rechtssache C-315/21 gestellt; implizit liegt sie aber auch den Fragen in den Rechtssachen C-228/21 und C-328/21 zugrunde.

    Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts entspricht dies vorliegend der Situation im Ausgangsverfahren in der Rechtssache C-328/21.

    Mit ihren Fragen in den Rechtssachen C-228/21 und C-328/21 sowie der ersten und der zweiten Frage in der Rechtssache C-315/21 wollen die vorlegenden Gerichte zum einen wissen, ob Verstöße gegen die Informationspflicht aus Art. 4 der Dublin-III-Verordnung im Wiederaufnahmeverfahren im Rahmen einer Klage gegen die Überstellungsentscheidung geltend gemacht werden können (a).

    Entgegen der von GE im Rahmen der Rechtssache C-328/21 geäußerten Auffassung bedeutet die Möglichkeit, sich auf Verstöße gegen Art. 4 der Dublin-III-Verordnung zu berufen, jedoch nicht zwangsläufig, dass die Überstellungsentscheidung aufzuheben ist und die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf den ersuchenden Mitgliedstaat übergeht.

    In der Rechtssache C-328/21 fragt das vorlegende Gericht mit seiner ersten Frage allgemein nach den Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen Art. 4 der Dublin-III-Verordnung für die Überstellungsentscheidung, ohne Bezug zu der Einlegung eines Rechtsbehelfs.

    In der Rechtssache C-328/21 fragt das vorlegende Gericht nach den Folgen eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Aushändigung des Merkblatts nach Art. 29 der Eurodac-Verordnung für die Überstellungsentscheidung.

    In der Rechtssache C-328/21 erwähnt das vorlegende Gericht Art. 5 der Dublin-III-Verordnung in seinem Vorlagebeschluss, aber nicht in seinen Vorlagefragen.

    Die Frage nach den Folgen des Verstoßes gegen diese Pflicht ist meiner Ansicht nach somit in der Rechtssache C-328/21 in jedem Fall entscheidungserheblich.

    4 Rechtssachen C-228/21, C-315/21 und C-328/21.

  • EuGH - C-254/21 (anhängig)

    Ministero dell'Interno

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-228/21
    In der Rechtssache C-254/21 stellte DG, ein afghanischer Staatsangehöriger, in Italien einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, nachdem sein erster, in Schweden gestellter Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes dort bereits endgültig abgelehnt worden war.

    Die vorlegenden Gerichte in den Rechtssachen C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21 haben beantragt, die Rechtssachen im beschleunigten Verfahren gemäß Art. 105 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs oder mit Vorrang gemäß Art. 53 Abs. 3 der Verfahrensordnung zu behandeln.

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 6. Juli 2021 wurden die Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21 zu gemeinsamen schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

    Die Situationen, die den vorliegenden fünf Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegen, zeichnen sich allesamt dadurch aus, dass die betroffenen Asylsuchenden sich, nachdem sie einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat gestellt hatten, nach Italien begaben und dort entweder einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellten (Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21 und C-315/21) oder sich ohne Aufenthaltstitel aufhielten (Rechtssache C-328/21, wobei hier umstritten ist, ob der Kläger im Ausgangsverfahren in Italien einen neuen Antrag gestellt hat oder nicht, siehe hierzu Nrn. 98 und 123 dieser Schlussanträge).

    Zum anderen geht es um die Frage, ob die Gerichte des ersuchenden Mitgliedstaats im Rahmen einer Klage gegen die Überstellungsentscheidung das Risiko der Verletzung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung durch den ersuchten Mitgliedstaat prüfen können, wenn in diesem Mitgliedstaat keine systemischen Mängel bestehen (Rechtssachen C-254/21, C-297/21 und C-315/21) (B).

    In den anderen drei der vorliegenden Rechtssachen (C-228/21, C-254/21 und C-297/21) wurde das Gespräch dagegen entweder geführt (Rechtssache C-228/21) oder die vorlegenden Gerichte machen hierzu keine näheren Angaben.

    Mit ihren Fragen in den Rechtssachen C-254/21, C-297/21 sowie der dritten Frage in der Rechtssache C-315/21 wollen die vorlegenden Gerichte wissen, ob sie im Rahmen der Überprüfung einer Überstellungsentscheidung, die im Wiederaufnahmeverfahren ergangen ist, das Risiko einer Verletzung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung durch den ersuchten Mitgliedstaat (also das Risiko einer "indirekten Zurückweisung") zu prüfen haben.

    Darüber hinaus fragt das Gericht in der Rechtssache C-254/21, welche Kriterien es gegebenenfalls anwenden müsste, um die Gefahr der Zurückweisung durch den ersuchten Mitgliedstaat zu beurteilen, nachdem dieser diese Gefahr bereits ausgeschlossen hat(60).

    So sieht, wie Frankreich geltend macht, insbesondere der vom vorlegenden Gericht in der Rechtssache C-254/21 angeführte Art. 8 der Qualifikationsrichtlinie vor, dass die Mitgliedstaaten feststellen können , dass ein Antragsteller keinen internationalen Schutz benötigt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslands, der ihm zugänglich ist, Schutz vor Verfolgung finden kann.

    In Ergänzung ihrer Fragen zu Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung wollen die vorlegenden Gerichte in den Rechtssachen C-254/21 und C-297/21 wissen, ob der ersuchende Mitgliedstaat zur Anwendung der Ermessensklausel in Art. 17 Abs. 1 verpflichtet ist, wenn im ersuchten Mitgliedstaat das Risiko eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung besteht.

    Angesichts dieser Feststellung erübrigt sich die Antwort auf die in Nr. 153 erwähnte Frage 4b) in der Rechtssache C-254/21.

    5 Rechtssachen C-254/21, C-297/21 und C-315/21.

    56 Fragen 1 und 3 in der Rechtssache C-254/21 und Fragen 1 und 2 in der Rechtssache C-297/21.

    57 Frage 4a) in der Rechtssache C-254/21 und Fragen 1 und 2 in der Rechtssache C-297/21.

    58 Frage 2 in der Rechtssache C-254/21.

    60 Frage 4b) in der Rechtssache C-254/21.

  • EuGH - C-315/21 (anhängig)

    Ministero dell'Interno

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-228/21
    In der Rechtssache C-315/21 stellte der in Pakistan geborene PP einen Antrag auf internationalen Schutz in Italien, nachdem er zuvor bereits einen entsprechenden Antrag in Deutschland gestellt hatte.

    Die vorlegenden Gerichte in den Rechtssachen C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21 haben beantragt, die Rechtssachen im beschleunigten Verfahren gemäß Art. 105 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs oder mit Vorrang gemäß Art. 53 Abs. 3 der Verfahrensordnung zu behandeln.

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 6. Juli 2021 wurden die Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21 zu gemeinsamen schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

    Die Situationen, die den vorliegenden fünf Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegen, zeichnen sich allesamt dadurch aus, dass die betroffenen Asylsuchenden sich, nachdem sie einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat gestellt hatten, nach Italien begaben und dort entweder einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellten (Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21 und C-315/21) oder sich ohne Aufenthaltstitel aufhielten (Rechtssache C-328/21, wobei hier umstritten ist, ob der Kläger im Ausgangsverfahren in Italien einen neuen Antrag gestellt hat oder nicht, siehe hierzu Nrn. 98 und 123 dieser Schlussanträge).

    Vor diesem Hintergrund betreffen die Fragen, die in den vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof gerichtet werden, wie eingangs geschildert, zwei Themenkomplexe: Zum einen geht es um die Pflichten zur Information und Aushändigung des gemeinsamen Merkblatts gemäß Art. 4 der Dublin-III-Verordnung bzw. Art. 29 der Eurodac-Verordnung sowie zum Führen des persönlichen Gesprächs gemäß Art. 5 der Dublin-III-Verordnung (Rechtssachen C-228/21, C-315/21 und C-328/21) (A).

    Zum anderen geht es um die Frage, ob die Gerichte des ersuchenden Mitgliedstaats im Rahmen einer Klage gegen die Überstellungsentscheidung das Risiko der Verletzung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung durch den ersuchten Mitgliedstaat prüfen können, wenn in diesem Mitgliedstaat keine systemischen Mängel bestehen (Rechtssachen C-254/21, C-297/21 und C-315/21) (B).

    Mit ihren Fragen in den Rechtssachen C-228/21, C-315/21 und C-328/21 wollen die vorlegenden Gerichte zunächst wissen, ob die Pflichten zur Information der Antragsteller und zur Aushändigung des gemeinsamen Merkblatts gemäß Art. 4 der Dublin-III-Verordnung bzw. Art. 29 der Eurodac-Verordnung und zum Führen des persönlichen Gesprächs gemäß Art. 5 der Dublin-III-Verordnung nicht nur im Rahmen des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats, das beim ersten Antrag auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat durchgeführt wird, gelten, sondern auch im Wiederaufnahmeverfahren.

    Die Frage, ob die Pflichten zur Information und zur Aushändigung des gemeinsamen Merkblatts gemäß Art. 4 der Dublin-III-Verordnung auch im Wiederaufnahmeverfahren gelten, wird explizit als zweiter Teil der zweiten Frage in der Rechtssache C-315/21 gestellt; implizit liegt sie aber auch den Fragen in den Rechtssachen C-228/21 und C-328/21 zugrunde.

    Im Wiederaufnahmeverfahren sind zwei Situationen zu unterscheiden, auf die auch das vorlegende Gericht in der Rechtssache C-315/21 abstellt: Zum einen findet dieses Verfahren Anwendung auf die Situation von Personen, die in einem ersten Mitgliedstaat einen Antrag gestellt und diesen Mitgliedstaat in der Folge verlassen haben, noch bevor das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abgeschlossen war (Art. 20 Abs. 5 der Dublin-III-Verordnung).

    Mit ihren Fragen in den Rechtssachen C-228/21 und C-328/21 sowie der ersten und der zweiten Frage in der Rechtssache C-315/21 wollen die vorlegenden Gerichte zum einen wissen, ob Verstöße gegen die Informationspflicht aus Art. 4 der Dublin-III-Verordnung im Wiederaufnahmeverfahren im Rahmen einer Klage gegen die Überstellungsentscheidung geltend gemacht werden können (a).

    In der Rechtssache C-315/21 fragt das vorlegende Gericht, ob die Pflicht, ein persönliches Gespräch gemäß Art. 5 der Dublin-III-Verordnung mit dem Antragsteller zu führen, auch im Wiederaufnahmeverfahren besteht und, falls ja, welche Folgen ihre Missachtung für die Überstellungsentscheidung hat.

    Mit ihren Fragen in den Rechtssachen C-254/21, C-297/21 sowie der dritten Frage in der Rechtssache C-315/21 wollen die vorlegenden Gerichte wissen, ob sie im Rahmen der Überprüfung einer Überstellungsentscheidung, die im Wiederaufnahmeverfahren ergangen ist, das Risiko einer Verletzung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung durch den ersuchten Mitgliedstaat (also das Risiko einer "indirekten Zurückweisung") zu prüfen haben.

    4 Rechtssachen C-228/21, C-315/21 und C-328/21.

    5 Rechtssachen C-254/21, C-297/21 und C-315/21.

    59 Frage 3 in der Rechtssache C-315/21.

  • EuGH - C-297/21 (anhängig)

    Ministero dell'Interno

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-228/21
    In der Rechtssache C-297/21 stellte XXX.XX, ein afghanischer Staatsangehöriger, in Italien einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, nachdem ein zuvor in Deutschland gestellter erster Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes endgültig zurückgewiesen worden war und der Antragsteller dort eine endgültige Ausweisungsverfügung erhalten hatte.

    Die vorlegenden Gerichte in den Rechtssachen C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21 haben beantragt, die Rechtssachen im beschleunigten Verfahren gemäß Art. 105 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs oder mit Vorrang gemäß Art. 53 Abs. 3 der Verfahrensordnung zu behandeln.

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 6. Juli 2021 wurden die Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21 zu gemeinsamen schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

    Deutschland, Frankreich, Italien, die Niederlande, die Europäische Kommission sowie die Kläger der Ausgangsverfahren in den Rechtssachen C-297/21 und C-328/21 haben sich schriftlich geäußert.

    An der gemeinsamen mündlichen Verhandlung am 8. Juni 2022 haben sich Italien, die Kommission sowie die Kläger der Ausgangsverfahren in den Rechtssachen C-297/21 und C-328/21 beteiligt.

    Die Situationen, die den vorliegenden fünf Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegen, zeichnen sich allesamt dadurch aus, dass die betroffenen Asylsuchenden sich, nachdem sie einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat gestellt hatten, nach Italien begaben und dort entweder einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellten (Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21 und C-315/21) oder sich ohne Aufenthaltstitel aufhielten (Rechtssache C-328/21, wobei hier umstritten ist, ob der Kläger im Ausgangsverfahren in Italien einen neuen Antrag gestellt hat oder nicht, siehe hierzu Nrn. 98 und 123 dieser Schlussanträge).

    Zum anderen geht es um die Frage, ob die Gerichte des ersuchenden Mitgliedstaats im Rahmen einer Klage gegen die Überstellungsentscheidung das Risiko der Verletzung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung durch den ersuchten Mitgliedstaat prüfen können, wenn in diesem Mitgliedstaat keine systemischen Mängel bestehen (Rechtssachen C-254/21, C-297/21 und C-315/21) (B).

    In den anderen drei der vorliegenden Rechtssachen (C-228/21, C-254/21 und C-297/21) wurde das Gespräch dagegen entweder geführt (Rechtssache C-228/21) oder die vorlegenden Gerichte machen hierzu keine näheren Angaben.

    Mit ihren Fragen in den Rechtssachen C-254/21, C-297/21 sowie der dritten Frage in der Rechtssache C-315/21 wollen die vorlegenden Gerichte wissen, ob sie im Rahmen der Überprüfung einer Überstellungsentscheidung, die im Wiederaufnahmeverfahren ergangen ist, das Risiko einer Verletzung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung durch den ersuchten Mitgliedstaat (also das Risiko einer "indirekten Zurückweisung") zu prüfen haben.

    Das vorlegende Gericht in der Rechtssache C-297/21 gibt allerdings an, dass dem Antragsteller gegenüber im ersuchten Mitgliedstaat schon eine endgültige Rückkehrentscheidung erlassen wurde.

    In Ergänzung ihrer Fragen zu Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung wollen die vorlegenden Gerichte in den Rechtssachen C-254/21 und C-297/21 wissen, ob der ersuchende Mitgliedstaat zur Anwendung der Ermessensklausel in Art. 17 Abs. 1 verpflichtet ist, wenn im ersuchten Mitgliedstaat das Risiko eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung besteht.

    5 Rechtssachen C-254/21, C-297/21 und C-315/21.

    56 Fragen 1 und 3 in der Rechtssache C-254/21 und Fragen 1 und 2 in der Rechtssache C-297/21.

    57 Frage 4a) in der Rechtssache C-254/21 und Fragen 1 und 2 in der Rechtssache C-297/21.

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-228/21
    22 Urteil vom 19. März 2019, Jawo (C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 87 bis 89 und 98).

    28 Vgl. Erwägungsgründe 4 und 5 der Dublin-III-Verordnung sowie Urteile vom 16. Februar 2017, C. K. u. a. (C-578/16 PPU, EU:C:2017:127, Rn. 57), und vom 19. März 2019, Jawo (C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 58).

    31 Vgl. Urteile vom 21. Dezember 2011, NS (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 78 bis 80), und vom 19. März 2019, Jawo (C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 82); siehe hierzu auch Nrn. 155 ff. dieser Schlussanträge.

    61 Urteile vom 21. Dezember 2011, NS (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 78 bis 80), und vom 19. März 2019, Jawo (C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 82).

    63 Urteile vom 21. Dezember 2011, NS (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 81), und vom 19. März 2019, Jawo (C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 83).

    64 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2019, Jawo (C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 86).

    65 Urteil vom 19. März 2019, Jawo (C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 87 bis 90).

    67 Urteil vom 19. März 2019, Jawo (C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 91).

  • EuGH, 16.02.2017 - C-578/16

    C. K. u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-228/21
    23 Urteil vom 16. Februar 2017, C. K. u. a. (C-578/16 PPU, EU:C:2017:127, Rn. 65, 66, 73, 74 und 96).

    28 Vgl. Erwägungsgründe 4 und 5 der Dublin-III-Verordnung sowie Urteile vom 16. Februar 2017, C. K. u. a. (C-578/16 PPU, EU:C:2017:127, Rn. 57), und vom 19. März 2019, Jawo (C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 58).

    66 Urteil vom 16. Februar 2017, C. K. u. a. (C-578/16 PPU, EU:C:2017:127, Rn. 60 und 65).

    74 Urteil vom 16. Februar 2017 (C-578/16 PPU, EU:C:2017:127).

    75 Urteil vom 16. Februar 2017, C. K. u. a. (C-578/16 PPU, EU:C:2017:127, Rn. 65, 66, 73 und 91 bis 96); vgl. in diese Richtung auch, mutatis mutandis , Urteil vom 18. April 2023, Presidente del Consiglio dei Ministri u. a. (Ablehnung aus gesundheitlichen Gründen) (C-699/21, EU:C:2023:295, Rn. 39 und 42).

    78 Vgl. Urteile vom 16. Februar 2017, C. K. u. a. (C-578/16 PPU, EU:C:2017:127, Rn. 88 und 97), und vom 23. Januar 2019, M. A. u. a. (C-661/17, EU:C:2019:53, Rn. 71).

  • EuGH, 02.04.2019 - C-582/17

    H.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-228/21
    15 Urteil vom 2. April 2019 (C-582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280).

    16 Urteil H. und R. (Rn. 51, 52, 65 bis 67 und 80).

    17 Urteil H. und R. (Rn. 61 bis 63 und 80).

    18 Urteil H. und R. (Rn. 54 bis 80).

    24 Urteil H. und R. (Rn. 81 bis 84).

    38 Urteile vom 26. Juli 2017, Mengesteab (C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 48), vom 2. April 2019, H. und R. (C-582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 40), und vom 12. Januar 2023, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Überstellungsfrist - Mehrzahl von Anträgen) (C-323/21 bis C-325/21, EU:C:2023:4, Rn. 91); speziell zu Art. 5 der Dublin-III-Verordnung vgl. Urteil vom 7. Juni 2016, Ghezelbash (C-63/15, EU:C:2016:409, Rn. 53).

  • EuGH, 16.07.2020 - C-517/17

    Addis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-228/21
    39 Vgl. Urteile vom 10. September 2013, G. und R. (C-383/13 PPU, EU:C:2013:533, Rn. 35 und 36), vom 16. Juli 2020, Addis (C-517/17, EU:C:2020:579, Rn. 57), und vom 15. April 2021, État belge (Nach der Überstellungsentscheidung eingetretene Umstände) (C-194/19, EU:C:2021:270, Rn. 42).

    45 Urteil vom 16. Juli 2020, Addis (C-517/17, EU:C:2020:579, Rn. 70 und 71).

    46 Urteil vom 16. Juli 2020, Addis (C-517/17, EU:C:2020:579, Rn. 74).

    47 Urteil vom 16. Juli 2020, Addis (C-517/17, EU:C:2020:579, Rn. 49 bis 54).

    48 Urteil vom 16. Juli 2020 (C-517/17, EU:C:2020:579, Rn. 70).

    49 Urteil vom 16. Juli 2020, Addis (C-517/17, EU:C:2020:579, Rn. 56 bis 74).

  • EuGH, 12.01.2023 - C-323/21

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Délai de transfert - Pluralité de

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-228/21
    13 Siehe zur Unterscheidung der beiden in den Nrn. 70 und 71 genannten Konstellationen auch Urteil H. und R.(nachstehend Fn. 15) (Rn. 46 bis 52) sowie Urteil vom 12. Januar 2023, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Überstellungsfrist - Mehrzahl von Anträgen) (C-323/21 bis C-325/21, EU:C:2023:4, Rn. 47 bis 50).

    29 Vgl. Urteile vom 25. Oktober 2017, Shiri (C-201/16, EU:C:2017:805, Rn. 31), vom 13. November 2018, X und X (C-47/17 und C-48/17, EU:C:2018:900, Rn. 69 und 70), und vom 12. Januar 2023, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Überstellungsfrist - Mehrzahl von Anträgen) (C-323/21 bis C-325/21, EU:C:2023:4, Rn. 55).

    38 Urteile vom 26. Juli 2017, Mengesteab (C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 48), vom 2. April 2019, H. und R. (C-582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 40), und vom 12. Januar 2023, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Überstellungsfrist - Mehrzahl von Anträgen) (C-323/21 bis C-325/21, EU:C:2023:4, Rn. 91); speziell zu Art. 5 der Dublin-III-Verordnung vgl. Urteil vom 7. Juni 2016, Ghezelbash (C-63/15, EU:C:2016:409, Rn. 53).

    52 Vgl. Urteile vom 15. April 2021, État belge (Nach der Überstellungsentscheidung eingetretene Umstände) (C-194/19, EU:C:2021:270, Rn. 36 und 49 sowie die dort zitierte Rechtsprechung), und vom 12. Januar 2023, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Überstellungsfrist - Mehrzahl von Anträgen) (C-323/21 bis C-325/21, EU:C:2023:4, Rn. 92 bis 95).

    53 Vgl. Urteile vom 25. Oktober 2017, Shiri (C-201/16, EU:C:2017:805, Rn. 31), vom 13. November 2018, X und X (C-47/17 und C-48/17, EU:C:2018:900, Rn. 69 und 70), und vom 12. Januar 2023, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Überstellungsfrist - Mehrzahl von Anträgen) (C-323/21 bis C-325/21, EU:C:2023:4, Rn. 55).

    55 Vgl. zu einer Situation, in der eine neue Frist für ein Wiederaufnahmegesuch zu laufen beginnt, weil die Zuständigkeit zwischenzeitlich auf einen dritten Mitgliedstaat übergegangen ist, ohne dass der Grund hierfür dem ersuchenden Mitgliedstaat zuzurechnen ist, Urteil vom 12. Januar 2023, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Überstellungsfrist - Mehrzahl von Anträgen) (C-323/21 bis C-325/21, EU:C:2023:4, Rn. 85).

  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-228/21
    31 Vgl. Urteile vom 21. Dezember 2011, NS (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 78 bis 80), und vom 19. März 2019, Jawo (C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 82); siehe hierzu auch Nrn. 155 ff. dieser Schlussanträge.

    61 Urteile vom 21. Dezember 2011, NS (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 78 bis 80), und vom 19. März 2019, Jawo (C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 82).

    63 Urteile vom 21. Dezember 2011, NS (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 81), und vom 19. März 2019, Jawo (C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 83).

    68 Urteil vom 21. Dezember 2011, NS (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 82).

    69 Vgl. Urteil vom 21. Dezember 2011, NS (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 83 bis 85).

  • EuGH, 23.01.2019 - C-661/17

    Ein Mitgliedstaat, der seine Absicht mitgeteilt hat, gemäß Art. 50 EUV aus der

  • EuGH, 07.06.2016 - C-63/15

    Ghezelbash - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 -

  • EuGH, 10.09.2013 - C-383/13

    Die Nichtbeachtung der Verteidigungsrechte beim Erlass einer Entscheidung über

  • EuGH, 26.07.2017 - C-670/16

    Ein Asylbewerber kann sich vor Gericht darauf berufen, dass ein Mitgliedstaat

  • EuGH, 10.12.2013 - C-394/12

    Abdullahi - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames Europäisches Asylsystem -

  • EuGH, 25.10.2017 - C-201/16

    Eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, kann sich vor einem

  • EuGH, 30.05.2013 - C-528/11

    Halaf - Asyl - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Bestimmung des Mitgliedstaats, der

  • EuGH, 17.12.2015 - C-239/14

    Tall - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

  • EuGH, 19.06.2018 - C-181/16

    Die Mitgliedstaaten dürfen nach der Ablehnung eines Antrags auf internationalen

  • EuGH, 15.04.2021 - C-194/19

    Ein Asylbewerber muss Umstände, die nach dem Erlass einer

  • EuGH, 26.07.2017 - C-490/16

    Kroatien ist für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz von Personen

  • EuGH, 13.11.2018 - C-47/17

    X

  • EuGH - C-80/22 (anhängig)

    Ministero dell'Interno

  • EuGH - C-217/22 (anhängig)

    Ministero dell'Interno

  • EuGH, 09.11.2021 - C-91/20

    Das Gemeinsame Europäische Asylsystem hindert einen Mitgliedstaat grundsätzlich

  • EuGH, 18.12.2014 - C-542/13

    'M''Bodj' - Vorlage zur Vorabentscheidung - Charta der Grundrechte der

  • EuGH, 09.11.2010 - C-57/09

    Eine Person kann von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen werden, wenn

  • EuGH, 18.04.2023 - C-699/21

    Europäischer Haftbefehl: Die offensichtlich bestehende Gefahr einer Schädigung

  • EuGH, 26.09.2018 - C-180/17

    Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie (Effet suspensif de l'appel)

  • EuGH, 04.10.2018 - C-652/16

    Ahmedbekova

  • EuGH, 18.12.2014 - C-562/13

    Abdida - Vorlage zur Vorabentscheidung - Charta der Grundrechte der Europäischen

  • EuGH, 04.10.2018 - C-56/17

    Fathi

  • EuGH, 05.11.2014 - C-166/13

    Drittstaatsangehörige, die zur Rechtswidrigkeit ihres Aufenthalts ordnungsgemäß

  • EuGH, 07.11.2013 - C-72/12

    Gemeinde Altrip u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Richtlinie

  • EuGH, 16.01.2019 - C-265/17

    Kommission/ United Parcel Service - Rechtsmittel - Kontrolle von

  • EuGH, 22.02.2022 - C-562/21

    Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls: der Gerichtshof

  • EuGH, 18.12.2014 - Gutachten 2/13

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV

  • EuGH - C-563/21 (anhängig)

    Openbaar Ministerie (Tribunal établi par la loi dans l'État membre d'émission)

  • EuGH, 25.01.2018 - C-360/16

    Hasan - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Bestimmung

  • EuGH, 07.06.2016 - C-155/15

    Karim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Bestimmung

  • EuGH, 22.11.2012 - C-277/11

    M. - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames europäisches Asylsystem -

  • EuGH, 25.10.2011 - C-109/10

    Der Gerichtshof hebt die Urteile des Gerichts auf und erklärt die Entscheidungen

  • EuGH, 01.10.2009 - C-141/08

    Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware / Rat - Rechtsmittel -

  • EuGH, 05.07.2018 - C-213/17

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Bestimmung des

  • VGH Bayern, 04.03.2024 - 24 B 22.30376

    Asylrecht, Rückführungsverbesserungsgesetz, Sekundärmigration (Italien),

    (2) Die Begrenzung der personellen Prognosebasis auf den oder die Adressaten der Unzulässigkeitsentscheidung trägt ferner dem Ziel der Regelungen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems am besten Rechnung, die Möglichkeiten legaler Sekundärmigration zu begrenzen und hierdurch die Verwaltungsressourcen der Mitgliedstaaten zu schonen (vgl. EG 13, 36, 44 Satz 3 Verfahrensrichtlinie und EG 13 Anerkennungsrichtlinie; siehe auch EuGH, U.v. 1.8.2022 - C-720/20 - juris Rn. 42; EuGH, U.v. 2.4.2019 - C-582/17 und C-583/17 - juris Rn. 77; Schlussantrag der Generalanwältin v. 20.4.2023, C-228/21, juris Rn. 2, 91 m.w.N.; zu den Vorgänger-Richtlinien EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 - juris Rn. 79. Zum Ganzen auch O´Brien in Dörig, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 2. Aufl. 2020, § 18 Rn. 13; Progin-Theuerkauf in Heselhaus/Nowak, Handbuch der Europäischen Grundrechte, 2. Aufl. 2020, § 20 Rn. 37).
  • VGH Bayern, 09.01.2024 - 24 B 23.30364

    Folgen der fehlenden Bindung Dänemarks an die Richtlinien 2013/32/EU und

    Das gleiche Ziel verfolgt auch die Dublin-III-Verordnung (vgl. EuGH, U.v. 1.8.2022 - C-720/20 - juris Rn. 42; EuGH, U.v. 2.4.2019 - C-582/17 und C-583/17 - juris Rn. 77; s. a. Schlussantrag der Generalanwältin v. 20.4.2023, C-228/21, juris Rn. 2, 91 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 09.01.2024 - 24 B 23.30482

    Folgen der fehlenden Bindung, Dänemarks an die Richtlinien 2013/32/EU und

    Das gleiche Ziel verfolgt auch die Dublin-III-Verordnung (vgl. EuGH, U.v. 1.8.2022 - C-720/20 - juris Rn. 42; EuGH, U.v. 2.4.2019 - C-582/17 und C-583/17 - juris Rn. 77; s. a. Schlussantrag der Generalanwältin v. 20.4.2023, C-228/21, juris Rn. 2, 91 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 09.01.2024 - 24 B 23.30372

    Folgen der fehlenden Bindung Dänemarks an die Richtlinien 2013/32/EU und

    Das gleiche Ziel verfolgt auch die Dublin-III-Verordnung (vgl. EuGH, U.v. 1.8.2022 - C-720/20 - juris Rn. 42; EuGH, U.v. 2.4.2019 - C-582/17 und C-583/17 - juris Rn. 77; s. a. Schlussantrag der Generalanwältin v. 20.4.2023, C-228/21, juris Rn. 2, 91 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 09.01.2024 - 24 B 23.30369

    Folgen der fehlenden Bindung, Dänemarks an die Richtlinien 2013/32/EU und

    Das gleiche Ziel verfolgt auch die Dublin-III-Verordnung (vgl. EuGH, U.v. 1.8.2022 - C-720/20 - juris Rn. 42; EuGH, U.v. 2.4.2019 - C-582/17 und C-583/17 - juris Rn. 77; s. a. Schlussantrag der Generalanwältin v. 20.4.2023, C-228/21, juris Rn. 2, 91 m.w.N.).
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