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Generalanwalt beim EuGH, 20.12.2017 - C-647/16 |
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- Europäischer Gerichtshof
Hassan
Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Grenzen, Asyl und Einwanderung - Antrag auf internationalen Schutz - Auslegung von Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Verpflichtung der nationalen Behörden, die ein Aufnahmegesuch ...
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Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Grenzen, Asyl und Einwanderung - Antrag auf internationalen Schutz - Auslegung von Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Verpflichtung der nationalen Behörden, die ein Aufnahmegesuch ...
Verfahrensgang
- EuGH, 25.01.2017 - C-647/16
- Generalanwalt beim EuGH, 20.12.2017 - C-647/16
- EuGH, 31.05.2018 - C-647/16
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (8)
- EuGH, 07.06.2016 - C-63/15
Ghezelbash - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.12.2017 - C-647/16
Siehe in diesem Sinne auch Urteil vom 7. Juni 2016, Ghezelbash (C-63/15, EU:C:2016:409, Rn. 49).Wie der Gerichtshof festgestellt hat, beruht die Anwendung dieser Verordnung im Wesentlichen auf der Durchführung eines Verfahrens zur Ermittlung des zuständigen Mitgliedstaats, der aufgrund der in Kapitel III der Verordnung festgelegten Kriterien bestimmt wird (Urteile vom 7. Juni 2016, Ghezelbash, C-63/15, EU:C:2016:409, Rn. 41, …und vom 7. Juni 2016, Karim, C-155/15, EU:C:2016:410, Rn. 23).
27 Vgl. Urteile vom 7. Juni 2016, Ghezelbash (C-63/15, EU:C:2016:409, Rn. 40), und vom 26. Juli 2017, Mengesteab (…C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 43).
28 Vgl. Urteil vom 7. Juni 2016, Ghezelbash (C-63/15, EU:C:2016:409, Rn. 53).
33 Vgl. Urteil vom 7. Juni 2016, Ghezelbash (C-63/15, EU:C:2016:409, Rn. 57).
- EuGH, 26.07.2017 - C-670/16
Ein Asylbewerber kann sich vor Gericht darauf berufen, dass ein Mitgliedstaat …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.12.2017 - C-647/16
11 In diesem Zusammenhang ist auf die Rn. 75 bis 103 des Urteils vom 26. Juli 2017, Mengesteab (C-670/16, EU:C:2017:587), zu verweisen, wo sich der Gerichtshof bereits zur Auslegung von Art. 20 der Dublin-III-Verordnung in Bezug auf die Modalitäten der Stellung von Asylanträgen in Deutschland geäußert hat.Im Rahmen dieses Prozesses müssen die Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren "obligatorisch im Einklang mit den insbesondere in Kapitel VI dieser Verordnung genannten Vorschriften durchgeführt werden" (Urteil vom 26. Juli 2017, Mengesteab, C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 49).
27 Vgl. Urteile vom 7. Juni 2016, Ghezelbash (…C-63/15, EU:C:2016:409, Rn. 40), und vom 26. Juli 2017, Mengesteab (C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 43).
- EuGH, 07.06.2016 - C-155/15
Karim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Bestimmung …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.12.2017 - C-647/16
Wie der Gerichtshof festgestellt hat, beruht die Anwendung dieser Verordnung im Wesentlichen auf der Durchführung eines Verfahrens zur Ermittlung des zuständigen Mitgliedstaats, der aufgrund der in Kapitel III der Verordnung festgelegten Kriterien bestimmt wird (…Urteile vom 7. Juni 2016, Ghezelbash, C-63/15, EU:C:2016:409, Rn. 41, und vom 7. Juni 2016, Karim, C-155/15, EU:C:2016:410, Rn. 23).Siehe auch Urteil vom 7. Juni 2016, Karim (C-155/15, EU:C:2016:410, Rn. 22).
- EuGH, 26.07.2017 - C-490/16
Kroatien ist für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz von Personen …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.12.2017 - C-647/16
24 Urteil vom 26. Juli 2017, A.S. (C-490/16, EU:C:2017:585, Rn. 33 und 60).Im Übrigen hat sich der Gerichtshof im Urteil vom 26. Juli 2017, A.S. (C-490/16, EU:C:2017:585), in diesem Sinne ausgesprochen, indem er in Rn. 50 festgestellt hat, dass "sich [Art. 29 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung] auf den Vollzug der Überstellungsentscheidung [bezieht] und ... erst dann angewandt werden [kann], wenn die Überstellung im Grundsatz feststeht, d. h. frühestens dann, wenn der ersuchte Mitgliedstaat das Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch angenommen hat.".
- EuGH, 13.09.2017 - C-60/16
Khir Amayry
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.12.2017 - C-647/16
30 Diese Frist beträgt sechs Wochen ab der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch den ersuchten Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder der Antrag auf Überprüfung keine aufschiebende Wirkung mehr hat, sofern sich die betreffende Person bei Eintreten eines dieser beiden Ereignisse in Haft befindet (Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 3 der Dublin-III-Verordnung in seiner Auslegung durch das Urteil vom 13. September 2017, Khir Amayry, C-60/16, EU:C:2017:675, Rn. 39 und 54). - EuGH, 29.01.2009 - C-19/08
Petrosian u.a. - Asylrecht - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Wiederaufnahme durch …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.12.2017 - C-647/16
32 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Januar 2009, Petrosian (C-19/08, EU:C:2009:41, Rn. 48). - EuGH, 25.10.2017 - C-201/16
Eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, kann sich vor einem …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.12.2017 - C-647/16
Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 25. Oktober 2017, Shiri (C-201/16, EU:C:2017:805, Rn. 44), wenngleich unter anderen Umständen als denen des Ausgangsverfahrens, festgestellt, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, über das Recht auf einen wirksamen und schnellen Rechtsbehelf verfügen können muss, der es ihr ermöglicht, sich auf den eingetretenen Ablauf der in Art. 29 Abs. 1 und 2 der Dublin-III-Verordnung festgelegten sechsmonatigen Frist zu berufen(31). - EuGH, 15.03.2017 - C-528/15
Al Chodor - Vorlage zur Vorabentscheidung - Kriterien und Verfahren zur …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.12.2017 - C-647/16
25 Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 15. März 2017, Al Chodor (C-528/15, EU:C:2017:213, Rn. 30).
- BVerwG, 29.08.2023 - 1 B 17.23 In diesem Zusammenhang hat er zudem betont, dass eine Überstellungsentscheidung der betroffenen Person nicht entgegengehalten werden kann, bevor sie ihr zugestellt worden ist (vgl. auch die Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi vom 2o. Dezember 2017 - C-647/16 [ECLI:EU:C:2017:1018] - Rn. 33 ff.).