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   Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2018 - C-123/16 P   

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Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2018 - C-123/16 P (https://dejure.org/2018,3020)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 21.02.2018 - C-123/16 P (https://dejure.org/2018,3020)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 21. Februar 2018 - C-123/16 P (https://dejure.org/2018,3020)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Orange Polska / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Polnischer Telekommunikationsmarkt - Berechtigtes Interesse an der Feststellung einer in der Vergangenheit begangenen Zuwiderhandlung, wenn eine Geldbuße verhängt wird - Berechnung der Geldbuße - ...

Verfahrensgang

 
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  • EuGH, 06.09.2017 - C-413/14

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem die von der Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2018 - C-123/16
    Da die Große Kammer des Gerichtshofs inzwischen am 6. September 2017 das Urteil Intel Corporation/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2017:632) erlassen hat, empfiehlt es sich meines Erachtens, dieses Urteil auszulegen, soweit es für die vorliegende Rechtssache relevant ist.

    Kurz zusammengefasst, ist das Urteil Intel Corporation/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2017:632) auf ein Rechtsmittel gegen ein Urteil ergangen, in dem das Gericht entschieden hatte, dass bedingte Rabatte und andere Beschränkungen mit Verdrängungswirkung einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellten und gegen Art. 102 AEUV verstießen.

    Die vom Gerichtshof im Urteil Intel Corporation/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2017:632) aufgestellten Grundsätze für die Beurteilung der Eignung zur Beschränkung einer missbräuchlichen Praxis gelten mit anderen Worten nicht nur dann, wenn die Feststellung einer Zuwiderhandlung dem Grunde nach angegriffen wird (wie in der Rechtssache, die zu dem genannten Urteil geführt hat), sondern auch, wenn es darum geht, die Art und die Schwere der Zuwiderhandlung zu beurteilen, um die Höhe der Geldbuße zu bestimmen (wie im vorliegenden Rechtsmittelverfahren).

    Entgegen dem Vorbringen der Kommission ist das Urteil Intel Corporation/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2017:632) daher entsprechend auf die Berechnung des Grundbetrags der in Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehenen Sanktion zu übertragen.

    Die vorstehenden Ausführungen werden durch das Urteil Intel Corporation/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2017:632) insoweit bestätigt, als, erstens, eine missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV nicht abstrakt festgestellt werden kann, zweitens, eine eingehende Analyse sämtlicher Umstände des Einzelfalls erforderlich ist (Rn. 142 des genannten Urteils) und, drittens, wie Generalanwalt Wahl in seinen Schlussanträgen(19) ausführt, "der Wahrscheinlichkeitsgrad, der bei der Entscheidung verlangt wird, dass das gerügte Verhalten eine missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung darstellt, [" wahrscheinlich" sein muss und nicht nur] auf die bloße theoretische Möglichkeit des Eintritts einer Verdrängungswirkung [hinauslaufen darf], wie dies die Kommission zu meinen scheint".

    Die Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil Intel Corporation/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2017:632), die sich auf die Zuwiderhandlung selbst bezogen, sollten entsprechend für die Prüfung der Art und infolgedessen der Schwere der Zuwiderhandlung im Rahmen der Festsetzung der Geldbuße gelten.

    Daraus folgt - wie das Urteil Intel Corporation/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2017:632) bestätigt -, dass das Gericht die Argumente der Klägerin nicht mehr übergehen durfte und im vorliegenden Fall alle Beweise und Argumente hätte prüfen müssen, die Orange vorgebracht hatte, um die Gültigkeit der Schlussfolgerungen der Kommission hinsichtlich der Eignung der in Rede stehenden Praxis zur Beeinträchtigung des Wettbewerbs in Polen in Frage zu stellen.

    Ich halte den Ansatz des Gerichts in dem angefochtenen Urteil (wie Orange) für unvereinbar mit der vom Gerichtshof in den Rn. 138 bis 146 des Urteils Intel Corporation/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2017:632) getroffenen Feststellung, dass die Kommission und sodann auch das Gericht "das gesamte Vorbringen der Klagepartei zu prüfen [ hat ], mit dem die Richtigkeit der Feststellungen der Kommission zur Verdrängungsfähigkeit des betreffenden [Missbrauchs] in Frage gestellt werden soll" (Hervorhebung nur hier)(21).

    Somit entspricht der Ansatz, den das Gericht in dem angefochtenen Urteil vertritt, dem vom Gerichtshof im Urteil Intel Corporation/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2017:632) (wie auch von Generalanwalt Wahl in dieser Rechtssache) beanstandeten Ansatz - so wie dies auch schon in der erstinstanzlichen Rechtssache der Fall war, die zum Urteil vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission (C-295/12 P, EU:C:2014:2062), geführt hat und in der ich diesen Ansatz in meinen Schlussanträgen in dieser Rechtssache (C-295/12 P, EU:C:2013:619) kritisiert habe.

    Im Urteil Intel Corporation/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2017:632) hat der Gerichtshof sehr deutlich darauf hingewiesen, dass selbst ein Verhalten, das als wettbewerbsrechtlich bedenklich angesehen werden kann, nicht als solches geahndet werden darf .

  • EuGH, 21.01.2016 - C-603/13

    Galp Energia España u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Art. 81 EG - Kartelle -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2018 - C-123/16
    26 Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission (C-603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    27 Urteile vom 24. Januar 2013, Frucona Kosice/Kommission (C-73/11 P, EU:C:2013:32, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission (C-603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 73).

    28 Vgl. Urteil vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission (C-603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 75 und 76 sowie die dort angeführte Rechtsprechung); vgl. auch Urteil vom 8. Dezember 2011, KME Germany u. a./Kommission (C-389/10 P, EU:C:2011:816, Rn. 129 bis 133).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2013 - C-295/12

    Generalanwalt Melchior Wathelet schlägt dem Gerichtshof vor, die Rechtssache, in

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2018 - C-123/16
    Somit entspricht der Ansatz, den das Gericht in dem angefochtenen Urteil vertritt, dem vom Gerichtshof im Urteil Intel Corporation/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2017:632) (wie auch von Generalanwalt Wahl in dieser Rechtssache) beanstandeten Ansatz - so wie dies auch schon in der erstinstanzlichen Rechtssache der Fall war, die zum Urteil vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission (C-295/12 P, EU:C:2014:2062), geführt hat und in der ich diesen Ansatz in meinen Schlussanträgen in dieser Rechtssache (C-295/12 P, EU:C:2013:619) kritisiert habe.

    24 Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Telefónica und Telefónica de España/Kommission (C-295/12 P, EU:C:2013:619, Nrn. 107 ff.).

    Vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Telefónica und Telefónica de España/Kommission (C-295/12 P, EU:C:2013:619), in denen ich diese Probleme im Detail untersucht habe.

  • EuG, 30.04.2009 - T-13/03

    Nintendo und Nintendo of Europe / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2018 - C-123/16
    Zum einen könne, anders als in den Rn. 199 bis 201 des angefochtenen Urteils entschieden worden sei, aus dem Urteil vom 30. April 2009, Nintendo und Nintendo of Europe/Kommission (T-13/03, EU:T:2009:131), sowie aus den Entscheidungen der nationalen Wettbewerbsbehörden abgeleitet werden, dass der Begriff der Heilung positive Auswirkungen eher sachlicher als finanzieller Art umfassen könne, auch wenn sie nur mittelbar seien.

    33 Urteil vom 30. April 2009, Nintendo und Nintendo of Europe/Kommission (T-13/03, EU:T:2009:131, Rn. 23).

    34 Urteil vom 30. April 2009, Nintendo und Nintendo of Europe/Kommission (T-13/03, EU:T:2009:131, Rn. 204), und Entscheidung der Kommission vom 30. Oktober 2002 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (COMP/35.587 - PO Video Games, COMP/35.706 - PO Nintendo Distribution und COMP/36.321 - Omega-Nintendo) (ABl. 2003, L 255, S. 33), Erwägungsgründe 440 und 441.

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2016 - C-413/14

    Generalanwalt Wahl hält das Rechtsmittel von Intel gegen die Festsetzung einer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2018 - C-123/16
    Dieser abstrakte Ansatz läuft den Beweisanforderungen zuwider, auf die Generalanwalt Wahl bereits in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Intel Corporation/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2016:788, Nrn. 114 bis 121) hingewiesen hatte und denen ich mich nur anschließen kann: "[Die] Eignung [zur Beschränkung des Wettbewerbs darf] nicht bloß hypothetisch oder theoretisch möglich sein", "[m]it der Beurteilung der Eignung soll ermittelt werden, ob das gerügte Verhalten aller Wahrscheinlichkeit nach eine wettbewerbswidrige Verdrängungswirkung hat", und "die Beurteilung der Eignung im Hinblick auf das der Vermutung nach unzulässige Verhalten [muss] der Feststellung dienen, dass das in Rede stehende Verhalten unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht bloß gemischte Auswirkungen auf den Markt hat, ... sondern dass tatsächlich beschränkende Wirkungen vorliegen " (Hervorhebung nur hier).

    19 Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Intel Corporation/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2016:788, Nr. 118).

  • EuG, 06.10.2005 - T-22/02

    Sumitomo Chemical / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2018 - C-123/16
    Vgl. auch Urteil vom 6. Oktober 2005, Sumitomo Chemical und Sumika Fine Chemicals/Kommission (T-22/02 und T-23/02, EU:T:2005:349, Rn. 61 und 131).

    12 Urteile vom 6. Oktober 2005, Sumitomo Chemical und Sumika Fine Chemicals/Kommission (T-22/02 und T-23/02, EU:T:2005:349, Rn. 131 und 132), sowie vom 16. November 2006, Peróxidos Orgánicos/Kommission (T-120/04, EU:T:2006:350, Rn. 18).

  • EuGH, 02.03.1983 - 7/82

    GLV / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2018 - C-123/16
    8 Urteil vom 2. März 1983, GVL/Kommission (7/82, EU:C:1983:52).

    10 Vgl. Urteil vom 2. März 1983, GVL/Kommission (7/82, EU:C:1983:52, Rn. 22 und 23).

  • EuG, 17.12.2015 - T-486/11

    Orange Polska / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2018 - C-123/16
    Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragt die Orange Polska S.A. (im Folgenden: Orange) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 17. Dezember 2015, 0range Polska/Kommission (T-486/11, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2015:1002), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses K(2011) 4378 endg.

    - das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 17. Dezember 2015, 0range Polska/Kommission (T-486/11, EU:T:2015:1002), aufzuheben, soweit das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, indem es die von der Orange Polska S.A. im Rahmen des zweiten Teils des dritten Klagegrundes vorgetragenen Argumente nicht geprüft hat, mit denen gerügt wird, dass die Kommission bei ihren Schlussfolgerungen zum Einfluss der Zuwiderhandlung auf die relevanten Märkte Fehler begangen und somit gegen die Grundsätze des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes und der Verhältnismäßigkeit der Geldbuße verstoßen habe;.

  • EuGH, 27.03.2012 - C-209/10

    Post Danmark - Art. 82 EG - Postunternehmen in beherrschender Stellung, das

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2018 - C-123/16
    Wenn dies der Fall ist, ist die Kommission der folgenden Randnummer (139) zufolge "nicht nur verpflichtet, das Ausmaß der beherrschenden Stellung des Unternehmens auf dem maßgeblichen Markt und den Umfang der Markterfassung durch die beanstandete Praxis sowie die Bedingungen und Modalitäten der in Rede stehenden Rabattgewährung, die Dauer und die Höhe dieser Rabatte zu prüfen, sondern sie ist außerdem verpflichtet, das Vorliegen einer eventuellen Strategie zur Verdrängung der mindestens ebenso leistungsfähigen Wettbewerber zu prüfen (vgl. entsprechend Urteil vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 29)".

    Ebenso wenig soll diese Vorschrift gewährleisten, dass sich Wettbewerber, die weniger effizient als das Unternehmen in beherrschender Stellung sind, weiterhin auf dem Markt halten (vgl. u. a. Urteil vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung)"(14).

  • EuGH, 20.06.1978 - 28/77

    Tepea / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2018 - C-123/16
    17 Vgl. Ziff. 31 der Leitlinien ("Ferner kann die Kommission die Geldbuße erhöhen, damit ihr Betrag die aus der Zuwiderhandlung erzielten widerrechtlichen Gewinne übersteigt, sofern diese Gewinne geschätzt werden können.") Der von mir vertretene Ansatz entspricht dem Ansatz der Urteile vom 20. Juni 1978, Tepea/Kommission (28/77, EU:C:1978:133, Rn. 66 und 67), vom 11. März 1999, Thyssen Stahl/Kommission (T-141/94, EU:T:1999:48, Rn. 646), vom 9. Juli 2009, Peugeot und Peugeot Nederland/Kommission (T-450/05, EU:T:2009:262, Rn. 301 bis 305 und 328 bis 329), und vom 1. Juli 2010, AstraZeneca/Kommission (T-321/05, EU:T:2010:266, Rn. 905), und, soweit es um die Prüfung mildernder Umstände geht, dem Ansatz der Urteile vom 6. April 1995, Martinelli/Kommission (T-150/89, EU:T:1995:70, Rn. 60), und vom 11. März 1999, Cockerill-Sambre/Kommission (T-138/94, EU:T:1999:47, Rn. 572).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.12.2017 - C-525/16

    Meo - Serviços de Comunicações e Multimédia - Vorabentscheidungsersuchen -

  • EuGH, 10.07.2014 - C-295/12

    Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel von Telefónica und Telefónica de España

  • EuGH, 24.01.2013 - C-73/11

    Frucona Kosice / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Erlass von 65

  • EuGH, 15.06.2012 - C-494/11

    Otis Luxembourg u.a. / Kommission

  • EuGH, 08.12.2011 - C-389/10

    KME Germany u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuGH, 08.12.2011 - C-386/10

    Chalkor / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuGH, 08.12.2011 - C-272/09

    Der Gerichtshof bestätigt die Urteile des Gerichts und die Entscheidungen der

  • EuG, 16.06.2011 - T-191/06

    FMC Foret / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Wasserstoffperoxid und Perborat

  • EuG, 03.03.2011 - T-122/07

    Siemens Österreich und VA Tech Transmission & Distribution / Kommission -

  • EuG, 08.09.2010 - T-29/05

    Das Gericht setzt die gegen Deltafina wegen ihres wettbewerbswidrigen Verhaltens

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2010 - C-52/09

    TeliaSonera Sverige - Vorabentscheidungsersuchen - Wettbewerb - Art. 102 AEUV

  • EuG, 01.07.2010 - T-321/05

    Das Gericht bestätigt im Wesentlichen die Entscheidung der Kommission, mit der

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2010 - C-280/08

    Deutsche Telekom / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 82 EG (jetzt

  • EuG, 11.03.1999 - T-138/94

    Cockerill-Sambre / Kommission

  • EuG, 09.07.2009 - T-450/05

    Peugeot und Peugeot Nederland / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Vertrieb von

  • EuG, 06.05.2009 - T-127/04

    KME Germany u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 06.04.1995 - T-150/89

    G. B. Martinelli gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 14.12.2006 - T-259/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IN WEITEN TEILEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER

  • EuG, 16.11.2006 - T-120/04

    Peróxidos Orgánicos / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Organische Peroxide -

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2004 - C-189/02

    Dansk Rørindustri / Kommission

  • EuG, 08.07.2004 - T-50/00

    Dalmine / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Märkte für nahtlose Stahlrohre -

  • EuGH, 15.07.1970 - 41/69

    Chemiefarma / Kommission

  • EuG, 20.03.2002 - T-23/99

    LR AF 1998 / Kommission

  • EuG, 11.03.1999 - T-141/94

    Thyssen Stahl / Kommission

  • EuGH, 13.02.1979 - 85/76

    Hoffmann-La Roche / Kommission

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