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   Generalanwalt beim EuGH, 21.05.2015 - C-137/14   

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Generalanwalt beim EuGH, 21.05.2015 - C-137/14 (https://dejure.org/2015,11115)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 21.05.2015 - C-137/14 (https://dejure.org/2015,11115)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 21. Mai 2015 - C-137/14 (https://dejure.org/2015,11115)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Deutschland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2011/92/EU - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten - Art. 11 - Richtlinie 2010/75/EU - Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschränkung des Rechtsschutzes gegen umweltbeeinträchtigende Maßnahmen und Industrieemissionen; Schlussanträge des Generalanwalts zur Vertragsverletzungsklage der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland

Kurzfassungen/Presse

  • bbgundpartner.de PDF (Kurzinformation)

    Umweltrechtsbehelfsgesetz verstößt gegen Europarecht

Besprechungen u.ä.

  • juwiss.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zwischen Aarhus und Alpha Centauri

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 07.11.2013 - C-72/12

    Gemeinde Altrip u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Richtlinie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.05.2015 - C-137/14
    Wie in den Rechtssachen, in denen die Urteile Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen (C-115/09, EU:C:2011:289) und Gemeinde Altrip u. a. (C-72/12, EU:C:2013:712) ergangen sind, betrifft die vorliegende Rechtssache den Zugang zu Gerichten, konkreter, die Tragweite des Rechts, vor einem Gericht oder einer anderen unabhängigen und unparteiischen Stelle die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen betreffend die Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren im Umweltbereich anzufechten.

    Sie verweist darauf, dass der Gerichtshof in Rn. 37 des Urteils Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen (C-115/09, EU:C:2011:289), und in Rn. 48 des Urteils Gemeinde Altrip u. a. (C-72/12, EU:C:2013:712) ausgeführt habe, dass die betroffene Öffentlichkeit grundsätzlich jeden Verfahrensfehler geltend machen können müsse.

    Mit seiner zweiten Frage in der Rechtssache, in der das Urteil Gemeinde Altrip u. a. (C-72/12, EU:C:2013:712, Rn. 38) ergangen ist, wollte das Bundesverwaltungsgericht (Deutschland) vom Gerichtshof wissen, ob Art. 10a der Richtlinie 85/337, der denselben Inhalt wie Art. 11 der Richtlinie 2011/92 hat(27), "dahin auszulegen [sei], dass er die Mitgliedstaaten daran hindert, die Anwendbarkeit der zur Umsetzung dieses Artikels ergangenen Vorschriften allein auf den Fall zu beschränken, dass die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung aufgrund des Unterbleibens einer Umweltverträglichkeitsprüfung angefochten wird, und nicht auf den Fall zu erstrecken, dass eine solche Prüfung zwar durchgeführt wurde, aber fehlerhaft war".

    Generalanwalt Cruz Villalón hat in Nr. 63 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Gemeinde Altrip u. a. (C-72/12, EU:C:2013:422) darauf hingewiesen, dass nach Ansicht der Bundesrepublik Deutschland "das deutsche Recht diese Anforderungen bereits erfüllt [habe], da nach Maßgabe des neben § 4 Abs. 1 UmwRG anzuwendenden § 46 VwVfG die Aufhebung einer Genehmigungsentscheidung auch bei einer fehlerhaften Durchführung einer UVP [habe] verlangt werden könne[n]".

    Dem Urteil Gemeinde Altrip u. a. (C-72/12, EU:C:2013:712, Rn. 32) ist somit eindeutig zu entnehmen, dass nach Auffassung des Gerichtshofs im deutschen Recht die Lücken bzw. Defizite von § 4 Abs. 1 UmwRG in der Umsetzung von Art. 10a der Richtlinie 85/337 (und somit von Art. 11 der Richtlinie 2011/92) weder geschlossen noch behoben waren.

    Dem Urteil Gemeinde Altrip u. a. (C-72/12, EU:C:2013:712, Rn. 52) sei zu entnehmen, dass in Deutschland sowohl die Beweislastverteilung als auch die richterliche Kontrolle nicht den Anforderungen der Richtlinie 2011/92 entsprächen.

    Wie der Gerichtshof im Urteil Gemeinde Altrip u. a. (C-72/12, EU:C:2013:712, Rn. 49) festgestellt habe, gefährde eine sorgsame Begrenzung des Prüfungsumfangs bei Verfahrensfehlern nicht die Verwirklichung der Ziele der UVP-Richtlinie, wenn dies Verfahrensfehler betreffe, die nicht zwangsläufig Folgen mit möglichen Auswirkungen auf die Entscheidung hätten.

    In den Rn. 47 und 48 des Urteils Gemeinde Altrip u. a. (C-72/12, EU:C:2013:712) hat der Gerichtshof entschieden, dass der Unionsgesetzgeber, "die Möglichkeit, einen Verfahrensfehler geltend zu machen, nicht an die Voraussetzung knüpfen [wollte], dass dieser Fehler Auswirkungen auf den Inhalt der angegriffenen endgültigen Entscheidung hatte.

    Da das Recht auf eine bessere Information und eine Beteiligung der Öffentlichkeit ersichtlich einer der Eckpfeiler der Richtlinie 2011/92(31) sowie Sinn und Zweck ihres Art. 11 ist, schließe ich mich den Schlussanträgen des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Gemeinde Altrip u. a. (C-72/12, EU:C:2013:422, Nr. 106) an, in denen er festgestellt hat, dass "[f]ür besonders wichtige Verfahrensvorschriften ... insoweit auf das Erfordernis einer Kausalität für das Ergebnis des Verwaltungsverfahrens vollständig verzichtet werden [muss]".

    Zur Frage der Beweislast hat der Gerichtshof in Rn. 52 des Urteils Gemeinde Altrip u. a. (C-72/12, EU:C:2013:712) jedenfalls ausgeführt, dass es in Deutschland "jedoch im Allgemeinen dem Rechtsbehelfsführer [obliegt], zum Nachweis einer Rechtsverletzung zu belegen, dass nach den Umständen des konkreten Falls die angegriffene Entscheidung ohne den geltend gemachten Verfahrensfehler möglicherweise anders ausgefallen wäre.

    Das Vorliegen dieses Verstoßes habe der Gerichtshof in Rn. 30 des Urteils Gemeinde Altrip u. a. (C-72/12, EU:C:2013:712) bestätigt.

    Die Bundesrepublik Deutschland teilt mit, sie bereite eine Änderung des UmwRG vor, die Rn. 31 des Urteils Gemeinde Altrip u. a. (C-72/12, EU:C:2013:712) umsetzen werde, in der der Gerichtshof entschieden habe, dass nach Art. 11 der Richtlinie 2011/92 Verfahren, die vor dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden seien, nicht vom Anwendungsbereich des UmwRG ausgeschlossen werden dürften.

    In Rn. 31 des Urteils Gemeinde Altrip u. a. (C-72/12, EU:C:2013:712) hat der Gerichtshof entschieden, dass "die in der Richtlinie 2003/35, mit der Art. 10a in die Richtlinie 85/337 eingefügt wurde, vorgesehene Umsetzungsfrist bis zum 25. Juni 2005 dahin auszulegen ist, dass die zur Umsetzung des genannten Artikels ergangenen Vorschriften des nationalen Rechts auch für behördliche Genehmigungsverfahren gelten müssen, die vor dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden waren, in denen aber erst nach diesem Zeitpunkt eine Genehmigung erteilt wurde "(42).

    13 - Vgl. Urteile Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen (C-115/09, EU:C:2011:289, Rn. 43), und Gemeinde Altrip u. a. (C-72/12, EU:C:2013:712, Rn. 28).

    14 - Vgl. Urteile Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen (C-115/09, EU:C:2011:289, Rn. 41), und Gemeinde Altrip u. a. (C-72/12, EU:C:2013:712, Rn. 45).

    16 - Art. 11 der Richtlinie 2011/92 und Art. 25 der Richtlinie 2010/75 lassen den Mitgliedstaaten einen beträchtlichen Spielraum hinsichtlich der Bestimmung dessen, was eine Rechtsverletzung darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen, C-115/09, EU:C:2011:289, Rn. 55, und Gemeinde Altrip u. a., C-72/12, EU:C:2013:712, Rn. 50).

    18 - Vgl. Urteile Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen (C-115/09, EU:C:2011:289, Rn. 37), und Gemeinde Altrip u. a. (C-72/12, EU:C:2013:712, Rn. 36).

    21 - In der Rechtssache Gemeinde Altrip u. a. (C-72/12, EU:C:2013:712) hatte das vorlegende Gericht (das deutsche Bundesverwaltungsgericht) den Gerichtshof zur unionsrechtlichen Rechtmäßigkeit dieses Erfordernisses des "Zusammenfallens" bzw. der "Parallelität" befragt.

    23 - Ich schließe mich insoweit den Schlussanträgen des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Gemeinde Altrip u. a. (C-72/12, EU:C:2013:422, Nrn. 92 bis 101) an, in denen er die Ansicht vertritt, dass im Rahmen der Begründetheit die Verpflichtung des Einzelnen, ein subjektives Recht geltend zu machen, mit dem Effektivitätsgrundsatz nicht vereinbar sei und die betreffenden unionsrechtlichen Bestimmungen nicht umsetze.

    34 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Gemeinde Altrip u. a. (C-72/12, EU:C:2013:712, Rn. 30).

    36 - Vgl. entsprechend Urteil Gemeinde Altrip u. a. (C-72/12, EU:C:2013:712, Rn. 27 bis 29).

  • EuGH, 12.05.2011 - C-115/09

    Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.05.2015 - C-137/14
    Wie in den Rechtssachen, in denen die Urteile Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen (C-115/09, EU:C:2011:289) und Gemeinde Altrip u. a. (C-72/12, EU:C:2013:712) ergangen sind, betrifft die vorliegende Rechtssache den Zugang zu Gerichten, konkreter, die Tragweite des Rechts, vor einem Gericht oder einer anderen unabhängigen und unparteiischen Stelle die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen betreffend die Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren im Umweltbereich anzufechten.

    Sie verweist darauf, dass der Gerichtshof in Rn. 37 des Urteils Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen (C-115/09, EU:C:2011:289), und in Rn. 48 des Urteils Gemeinde Altrip u. a. (C-72/12, EU:C:2013:712) ausgeführt habe, dass die betroffene Öffentlichkeit grundsätzlich jeden Verfahrensfehler geltend machen können müsse.

    Die Bundesrepublik Deutschland trägt vor, dass der Gerichtshof im Urteil Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen (C-115/09, EU:C:2011:289, Rn. 45), festgestellt habe, dass es dem nationalen Gesetzgeber freistehe, die Rechte, deren Verletzung ein Einzelner im Rahmen eines gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung, Handlung oder Unterlassung im Sinne von Art. 11 der Richtlinie 2011/92 geltend machen könne, zu beschränken.

    Im Einklang mit den Schlussanträgen der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen (C-115/09, EU:C:2011:289, Nr. 70), bin ich der Meinung, dass "[d]as Ziel, einen "weiten Zugang" zu Gerichten zu gewähren, ... die Parameter für die Ausübung des gesetzgeberischen Ermessens der Mitgliedstaaten [vorgibt]".

    In Rn. 38 des Urteils Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen (C-115/09, EU:C:2011:289), hat der Gerichtshof entschieden, dass "[i]n Bezug auf die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Rechtsbehelfe ... diese Bestimmung[en] zwei Fälle [nennen]: Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs kann von einem "ausreichenden Interesse" oder davon abhängen, dass der Rechtsbehelfsführer eine "Rechtsverletzung" geltend macht, je nachdem, welche dieser Voraussetzungen in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist"(16).

    Sie weist darauf hin, dass der Bundestag am 8. November 2012 im Anschluss an das Urteil Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen (C-115/09, EU:C:2011:289), eine Änderung des UmwRG beschlossen habe, das am 29. Januar 2013 in Kraft getreten sei und mit der die Worte "Rechte Einzelner begründen" in § 2 Abs. 1 UmwRG gestrichen worden seien, um die bisherige Rechtsverletzung abzustellen.

    Die Neufassung des UmwRG habe jedoch lediglich eine eingeschränkte zeitliche Geltung, da § 5 Abs. 4 des geänderten UmwRG vorsehe, dass lediglich solche Verfahren, die am 12. Mai 2011 (dem Tag der Verkündung des Urteils Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen, C-115/09, EU:C:2011:289) noch anhängig gewesen oder nach diesem Tag eingeleitet worden seien und die am 29. Januar 2013 (dem Tag des Inkrafttretens des geänderten UmwRG) noch nicht rechtskräftig abgeschlossen gewesen seien, nach der Neufassung des UmwRG zu Ende zu führen seien.

    Keine Auswirkungen habe die Rechtsänderung hingegen auf Rechtsbehelfsverfahren, die bereits vor dem Erlass des Urteils Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen (C-115/09, EU:C:2011:289), rechtskräftig abgeschlossen worden seien; diese müssten im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs(37) nicht neu aufgerollt werden.

    Im Urteil Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen (C-115/09, EU:C:2011:289, Rn. 36), hat der Gerichtshof jedoch ausgeführt, dass nach dem deutschen Recht die Zulässigkeit einer von einem Umweltverband erhobenen Klage davon abhänge, dass diese geltend mache, die angegriffene Verwaltungsentscheidung verletze ein Rechtsgut eines Einzelnen, das nach dem nationalen Recht als subjektiv-öffentliches Recht qualifiziert werden könne.

    11 - In Rn. 45 des Urteils Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen (C-115/09, EU:C:2011:289), hat der Gerichtshof entschieden, dass "es dem nationalen Gesetzgeber zwar [freisteht], die Rechte, deren Verletzung ein Einzelner im Rahmen eines gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung, Handlung oder Unterlassung im Sinne von Art. 10a der Richtlinie 85/337 geltend machen kann, auf subjektiv-öffentliche Rechte zu beschränken, doch kann eine solche Beschränkung nicht als solche auf Umweltverbände angewandt werden, weil dadurch die Ziele des Art. 10a Abs. 3 Satz 3 der Richtlinie 85/337 missachtet würden".

    13 - Vgl. Urteile Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen (C-115/09, EU:C:2011:289, Rn. 43), und Gemeinde Altrip u. a. (C-72/12, EU:C:2013:712, Rn. 28).

    14 - Vgl. Urteile Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen (C-115/09, EU:C:2011:289, Rn. 41), und Gemeinde Altrip u. a. (C-72/12, EU:C:2013:712, Rn. 45).

    16 - Art. 11 der Richtlinie 2011/92 und Art. 25 der Richtlinie 2010/75 lassen den Mitgliedstaaten einen beträchtlichen Spielraum hinsichtlich der Bestimmung dessen, was eine Rechtsverletzung darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen, C-115/09, EU:C:2011:289, Rn. 55, und Gemeinde Altrip u. a., C-72/12, EU:C:2013:712, Rn. 50).

    17 - Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen (C-115/09, EU:C:2011:289), die in Nr. 42 ihrer Schlussanträge festgestellt hat, dass "[d]ie Vorschrift in der Aarhus-Konvention über die Popularklage ... in Art. 9 Abs. 3 der Konvention enthalten [ist], der noch nicht in das Unionsrecht integriert wurde ... Folglich besteht nach dem Unionsrecht für die Mitgliedstaaten bisher keine Verpflichtung zur Einführung einer Popularklage.".

    18 - Vgl. Urteile Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen (C-115/09, EU:C:2011:289, Rn. 37), und Gemeinde Altrip u. a. (C-72/12, EU:C:2013:712, Rn. 36).

    43 - Vgl. Urteil Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen (C-115/09, EU:C:2011:289, Rn. 40).

    44 - Urteil Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen (C-115/09, EU:C:2011:289, Rn. 45).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.06.2013 - C-72/12

    Gemeinde Altrip u.a. - Richtlinie 85/337/EWG - Art. 10a - Umfang des Rechts zur

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.05.2015 - C-137/14
    Generalanwalt Cruz Villalón hat in Nr. 63 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Gemeinde Altrip u. a. (C-72/12, EU:C:2013:422) darauf hingewiesen, dass nach Ansicht der Bundesrepublik Deutschland "das deutsche Recht diese Anforderungen bereits erfüllt [habe], da nach Maßgabe des neben § 4 Abs. 1 UmwRG anzuwendenden § 46 VwVfG die Aufhebung einer Genehmigungsentscheidung auch bei einer fehlerhaften Durchführung einer UVP [habe] verlangt werden könne[n]".

    Da das Recht auf eine bessere Information und eine Beteiligung der Öffentlichkeit ersichtlich einer der Eckpfeiler der Richtlinie 2011/92(31) sowie Sinn und Zweck ihres Art. 11 ist, schließe ich mich den Schlussanträgen des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Gemeinde Altrip u. a. (C-72/12, EU:C:2013:422, Nr. 106) an, in denen er festgestellt hat, dass "[f]ür besonders wichtige Verfahrensvorschriften ... insoweit auf das Erfordernis einer Kausalität für das Ergebnis des Verwaltungsverfahrens vollständig verzichtet werden [muss]".

    23 - Ich schließe mich insoweit den Schlussanträgen des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Gemeinde Altrip u. a. (C-72/12, EU:C:2013:422, Nrn. 92 bis 101) an, in denen er die Ansicht vertritt, dass im Rahmen der Begründetheit die Verpflichtung des Einzelnen, ein subjektives Recht geltend zu machen, mit dem Effektivitätsgrundsatz nicht vereinbar sei und die betreffenden unionsrechtlichen Bestimmungen nicht umsetze.

  • EuGH, 30.09.2003 - C-224/01

    MITGLIEDSTAATEN HAFTEN FÜR SCHÄDEN, DIE EINEM EINZELNEN DURCH EINEN EINEM

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.05.2015 - C-137/14
    37 - Vgl. Urteile Köbler (C-224/01, EU:C:2003:513), Kapferer (C-234/04, EU:C:2006:178) und Fallimento Olimpiclub (C-2/08, EU:C:2009:506).

    38 - Vgl. Urteile Köbler (C-224/01, EU:C:2003:513), Kapferer (C-234/04, EU:C:2006:178) und Fallimento Olimpiclub (C-2/08, EU:C:2009:506).

  • EuGH, 03.09.2009 - C-2/08

    Fallimento Olimpiclub - Mehrwertsteuer - Vorrang des Gemeinschaftsrechts -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.05.2015 - C-137/14
    37 - Vgl. Urteile Köbler (C-224/01, EU:C:2003:513), Kapferer (C-234/04, EU:C:2006:178) und Fallimento Olimpiclub (C-2/08, EU:C:2009:506).

    38 - Vgl. Urteile Köbler (C-224/01, EU:C:2003:513), Kapferer (C-234/04, EU:C:2006:178) und Fallimento Olimpiclub (C-2/08, EU:C:2009:506).

  • EuGH, 16.03.2006 - C-234/04

    EIN NATIONALES GERICHT IST GRUNDSÄTZLICH NICHT ZUR ÜBERPRÜFUNG UND AUFHEBUNG

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.05.2015 - C-137/14
    37 - Vgl. Urteile Köbler (C-224/01, EU:C:2003:513), Kapferer (C-234/04, EU:C:2006:178) und Fallimento Olimpiclub (C-2/08, EU:C:2009:506).

    38 - Vgl. Urteile Köbler (C-224/01, EU:C:2003:513), Kapferer (C-234/04, EU:C:2006:178) und Fallimento Olimpiclub (C-2/08, EU:C:2009:506).

  • EuGH, 10.07.2014 - C-213/13

    Impresa Pizzarotti - Vorabentscheidungsersuchen - Öffentliche Bauaufträge -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.05.2015 - C-137/14
    40 - Urteil Impresa Pizzarotti (C-213/13, EU:C:2014:2067, Rn. 58 und 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.02.2014 - C-530/11

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.05.2015 - C-137/14
    24 - Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich (C-530/11, EU:C:2014:67, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.04.2012 - C-508/10

    Ein Mitgliedstaat darf von langfristig aufenthaltsberechtigten

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.05.2015 - C-137/14
    10 - Urteil Kommission/Niederlande (C-508/10, EU:C:2012:243, Rn. 35 und 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.04.1978 - 100/77

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.05.2015 - C-137/14
    39 - Urteil Kommission/Italien (100/77, EU:C:1978:78, Rn. 21).
  • EuGH, 08.04.2014 - C-288/12

    Durch die vorzeitige Beendigung der Amtszeit des Datenschutzbeauftragten hat

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