Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 21.05.2015 - C-303/13 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,11145
Generalanwalt beim EuGH, 21.05.2015 - C-303/13 P (https://dejure.org/2015,11145)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 21.05.2015 - C-303/13 P (https://dejure.org/2015,11145)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 21. Mai 2015 - C-303/13 P (https://dejure.org/2015,11145)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,11145) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Andersen

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Dem öffentlichen Unternehmen Danske Statsbaner (DSB) von den dänischen Behörden gewährte Beihilfen - Öffentliche Dienstleistungsverträge über die Erbringung von Schienenpersonenverkehrsdiensten zwischen Kopenhagen (Dänemark) und ...

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (48)

  • EuGH, 11.12.2008 - C-334/07

    Kommission / Freistaat Sachsen - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Vorhaben

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.05.2015 - C-303/13
    Dagegen stellt der Gerichtshof in Bezug auf "bestehende Lagen" oder, in den Worten des Gerichtshofs, "endgültige Rechtslage[n]" (Urteil Kommission/Freistaat Sachsen, C-334/07 P, EU:C:2008:709, Rn. 53) fest, dass "die Vorschriften des materiellen Gemeinschaftsrechts, um die Beachtung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes zu gewährleisten, so auszulegen [sind], dass sie für vor ihrem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte nur gelten, soweit aus ihrem Wortlaut, ihrer Zielsetzung oder ihrem Aufbau eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist" (Urteil GruSa Fleisch, C-34/92, EU:C:1993:317, Rn. 22).

    Der Gerichtshof hat in den Rn. 51 und 52 des Urteils Kommission/Freistaat Sachsen (C-334/07 P, EU:C:2008:709) festgestellt, dass die Kommission eine neue Vorschrift auf alle anhängigen Anmeldungen staatlicher Beihilfen, einschließlich der Fälle, in denen die Anmeldung vor der Veröffentlichung der neuen Vorschrift erfolgt ist, anwenden kann.

    Schließlich hat der Gerichtshof in Rn. 54 des Urteils Kommission/Freistaat Sachsen (C-334/07 P, EU:C:2008:709) festgestellt, dass "[e]ntgegen dem Vorbringen des Freistaats Sachsen ... dieses Ergebnis den Mitgliedstaaten keinen Anreiz bieten [kann], die von ihnen geplanten Beihilfen unverzüglich ohne Anmeldung zu gewähren, um von der rechtlichen Regelung zu profitieren, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe galt.

    Diese Frage wurde mit dem Urteil Kommission/Freistaat Sachsen (C-334/07 P, EU:C:2008:709, Rn. 50 bis 52) abschließend entschieden.

    Dieses Urteil, das übrigens eine angemeldete Beihilfe betraf, lässt, wie das Urteil SIDE/Kommission (T-348/04, EU:T:2008:109), ein - gleichviel, ob die Beihilfe angemeldet war oder nicht - entscheidendes, vom Gerichtshof in den Urteilen Kommission/Freistaat Sachsen (C-334/07 P, EU:C:2008:709) und Diputación Foral de Vizcaya u. a./Kommission (C-465/09 P bis C-470/09 P, EU:C:2011:372) hervorgehobenes Kriterium außer Betracht, nämlich dass die mit dieser Beihilfe verbundene Lage nicht als endgültig betrachtet werden kann, solange die Kommission ihre Entscheidung über deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht getroffen hat - und sogar solange diese Entscheidung nicht endgültig geworden ist (Urteil Spanien/Kommission, C-169/95, EU:C:1997:10, Rn. 53).

    18 - Vgl. u. a. Urteile Kommission/Freistaat Sachsen (C-334/07 P, EU:C:2008:709) und Diputación Foral de Vizcaya u. a./Kommission (C-465/09 P bis C-470/09 P, EU:C:2011:372) sowie Beschluss Cantiere navale De Poli/Kommission (C-167/11 P, EU:C:2012:164).

  • EuGH, 05.10.2006 - C-368/04

    Transalpine Ölleitung in Österreich - Staatliche Beihilfen - Artikel 88 Absatz 3

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.05.2015 - C-303/13
    Und "[w]enn ... bei einem bestimmten Beihilfeplan, unabhängig davon, ob er mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, die Nichteinhaltung von Artikel 88 Absatz 3 EG keine größeren Unannehmlichkeiten oder Strafen nach sich zöge, als wenn diese Bestimmung eingehalten worden wäre, wäre für Mitgliedstaaten der Anreiz, die Beihilfe zu notifizieren und eine Vereinbarkeitsentscheidung abzuwarten - und damit der Wirkungsgrad der Kontrolle durch die Kommission -, erheblich gemindert" (Urteil Transalpine Ölleitung in Österreich, C-368/04, EU:C:2006:644, Rn. 41 und 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieses ist nämlich unmittelbar anwendbar (Urteil Transalpine Ölleitung in Österreich, C-368/04, EU:C:2006:644, Rn. 41).

    Allerdings müssen die nationalen Gerichte das Durchführungsverbot allgemein und vollständig beachten (Urteil Residex Capital IV, C-275/10, EU:C:2011:814, Rn. 29) und dabei auch das Unionsinteresse voll berücksichtigen (Urteil Transalpine Ölleitung in Österreich, C-368/04, EU:C:2006:644, Rn. 48).

    Es könnte erforderlich sein, das Durchführungsverbot auch einem Antrag entgegenzuhalten, der möglicherweise auf eine Ausweitung des Rückgriffs auf eine nicht angemeldete Beihilfe abzielt, um die Ausweitung des Kreises der Empfänger einer rechtswidrigen Beihilfe zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne Urteil Transalpine Ölleitung in Österreich, C-368/04, EU:C:2006:644, Rn. 49).

  • EuGH, 09.06.2011 - C-465/09

    Der Gerichtshof bestätigt die Entscheidungen der Kommission, wonach die

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.05.2015 - C-303/13
    Jedenfalls bin ich (wie die Kommission) der Ansicht, dass der Gerichtshof die Argumente, auf die das Urteil SIDE/Kommission (T-348/04, EU:T:2008:109) und das angefochtene Urteil gestützt sind, im Urteil Diputación Foral de Vizcaya u. a./Kommission (C-465/09 P bis C-470/09 P, EU:C:2011:372) kategorisch zurückgewiesen hat, in dem der Gerichtshof zunächst, in den Rn. 125 bis 127, festgestellt hat, dass die Anwendung neuer Vorschriften auf eine rechtswidrige Beihilfe nicht auf einen zuvor entstandenen Sachverhalt abzielt, sondern auf einen laufenden Sachverhalt, dann, dass die wirksame Anwendung der Wettbewerbspolitik verlangt, dass die Kommission ihre Beurteilung jederzeit den Bedürfnissen dieser Politik anpassen kann, und schließlich, dass ein Mitgliedstaat, der eine Beihilferegelung nicht bei der Kommission angemeldet hat, vernünftigerweise nicht erwarten kann, dass diese Regelung anhand der zum Zeitpunkt ihres Erlasses geltenden Vorschriften beurteilt wird.

    Zwar betraf die in Rede stehende Rechtssache die Rechtmäßigkeit von Übergangsvorschriften, die in von der Kommission erlassenen Leitlinien festgelegt worden waren, doch führte der Gerichtshof zur Stützung seiner Begründung das Urteil Pokrzeptowicz-Meyer (C-162/00, EU:C:2002:57) an, das legislative Vorschriften betraf, was meines Erachtens den Versuch des Gerichts in Rn. 55 des angefochtenen Urteils ins Leere gehen lässt, das Urteil Diputación Foral de Vizcaya u. a./Kommission (C-465/09 P bis C-470/09 P, EU:C:2011:372) zu isolieren, weil es nur die Anwendbarkeit von Leitlinien betreffe.

    Dieses Urteil, das übrigens eine angemeldete Beihilfe betraf, lässt, wie das Urteil SIDE/Kommission (T-348/04, EU:T:2008:109), ein - gleichviel, ob die Beihilfe angemeldet war oder nicht - entscheidendes, vom Gerichtshof in den Urteilen Kommission/Freistaat Sachsen (C-334/07 P, EU:C:2008:709) und Diputación Foral de Vizcaya u. a./Kommission (C-465/09 P bis C-470/09 P, EU:C:2011:372) hervorgehobenes Kriterium außer Betracht, nämlich dass die mit dieser Beihilfe verbundene Lage nicht als endgültig betrachtet werden kann, solange die Kommission ihre Entscheidung über deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht getroffen hat - und sogar solange diese Entscheidung nicht endgültig geworden ist (Urteil Spanien/Kommission, C-169/95, EU:C:1997:10, Rn. 53).

    18 - Vgl. u. a. Urteile Kommission/Freistaat Sachsen (C-334/07 P, EU:C:2008:709) und Diputación Foral de Vizcaya u. a./Kommission (C-465/09 P bis C-470/09 P, EU:C:2011:372) sowie Beschluss Cantiere navale De Poli/Kommission (C-167/11 P, EU:C:2012:164).

  • EuG, 15.04.2008 - T-348/04

    SIDE / Kommission - Staatliche Beihilfen - Ausfuhrbeihilfen im Buchsektor - Keine

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.05.2015 - C-303/13
    Im angefochtenen Urteil (Rn. 40) hat das Gericht unter Bezugnahme auf das Urteil SIDE/Kommission (T-348/04, EU:T:2008:109) festgestellt, dass "[i]m Fall von Beihilfen, die ausgezahlt wurden, ohne angemeldet zu sein, ... die anwendbaren materiell-rechtlichen Vorschriften diejenigen [sind], die zu dem Zeitpunkt in Kraft waren, zu dem die Beihilfe ausgezahlt wurde, da sich die durch eine solche Beihilfe verursachten Vor- und Nachteile in dem Zeitraum verwirklicht haben, in dem die fragliche Beihilfe ausgezahlt worden ist".

    Jedenfalls bin ich (wie die Kommission) der Ansicht, dass der Gerichtshof die Argumente, auf die das Urteil SIDE/Kommission (T-348/04, EU:T:2008:109) und das angefochtene Urteil gestützt sind, im Urteil Diputación Foral de Vizcaya u. a./Kommission (C-465/09 P bis C-470/09 P, EU:C:2011:372) kategorisch zurückgewiesen hat, in dem der Gerichtshof zunächst, in den Rn. 125 bis 127, festgestellt hat, dass die Anwendung neuer Vorschriften auf eine rechtswidrige Beihilfe nicht auf einen zuvor entstandenen Sachverhalt abzielt, sondern auf einen laufenden Sachverhalt, dann, dass die wirksame Anwendung der Wettbewerbspolitik verlangt, dass die Kommission ihre Beurteilung jederzeit den Bedürfnissen dieser Politik anpassen kann, und schließlich, dass ein Mitgliedstaat, der eine Beihilferegelung nicht bei der Kommission angemeldet hat, vernünftigerweise nicht erwarten kann, dass diese Regelung anhand der zum Zeitpunkt ihres Erlasses geltenden Vorschriften beurteilt wird.

    Dieses Urteil, das übrigens eine angemeldete Beihilfe betraf, lässt, wie das Urteil SIDE/Kommission (T-348/04, EU:T:2008:109), ein - gleichviel, ob die Beihilfe angemeldet war oder nicht - entscheidendes, vom Gerichtshof in den Urteilen Kommission/Freistaat Sachsen (C-334/07 P, EU:C:2008:709) und Diputación Foral de Vizcaya u. a./Kommission (C-465/09 P bis C-470/09 P, EU:C:2011:372) hervorgehobenes Kriterium außer Betracht, nämlich dass die mit dieser Beihilfe verbundene Lage nicht als endgültig betrachtet werden kann, solange die Kommission ihre Entscheidung über deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht getroffen hat - und sogar solange diese Entscheidung nicht endgültig geworden ist (Urteil Spanien/Kommission, C-169/95, EU:C:1997:10, Rn. 53).

    17 - Nämlich Urteile SIDE/Kommission (T-348/04, EU:T:2008:109) und Italien/Kommission (T-3/09, EU:T:2011:27).

  • EuGH, 08.12.2011 - C-275/10

    Residex Capital IV - Art. 88 Abs. 3 EG - Staatliche Beihilfen - Beihilfe, die

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.05.2015 - C-303/13
    Verstößt eine nationale Beihilfemaßnahme gegen das Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV, hat dies die Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme zur Folge (vgl. u. a. Urteil Residex Capital IV, C-275/10, EU:C:2011:814, Rn. 28).

    Ferner sind zwar die nationalen Gerichte nicht befugt, über die Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Art. 107 Abs. 2 und 3 AEUV zu entscheiden, da diese endgültige Beurteilung in die ausschließliche Zuständigkeit der Kommission fällt (vgl. u. a. Urteil Residex Capital IV, C-275/10, EU:C:2011:814, Rn. 27), doch gilt dies nicht für das Durchführungsverbot gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV.

    Das ist der Grund, warum das nationale Gericht beispielsweise dazu verpflichtet ist, die Rückzahlung einer rechtswidrigen Beihilfe durch deren Empfänger anzuordnen (Urteil Residex Capital IV, C-275/10, EU:C:2011:814, Rn. 33 bis 36).

    Allerdings müssen die nationalen Gerichte das Durchführungsverbot allgemein und vollständig beachten (Urteil Residex Capital IV, C-275/10, EU:C:2011:814, Rn. 29) und dabei auch das Unionsinteresse voll berücksichtigen (Urteil Transalpine Ölleitung in Österreich, C-368/04, EU:C:2006:644, Rn. 48).

  • EuGH, 22.03.2012 - C-167/11

    Cantiere navale De Poli / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.05.2015 - C-303/13
    18 - Vgl. u. a. Urteile Kommission/Freistaat Sachsen (C-334/07 P, EU:C:2008:709) und Diputación Foral de Vizcaya u. a./Kommission (C-465/09 P bis C-470/09 P, EU:C:2011:372) sowie Beschluss Cantiere navale De Poli/Kommission (C-167/11 P, EU:C:2012:164).

    Diese beiden Urteile waren Gegenstand eines Rechtsmittels, das den Beschlüssen Cantiere navale De Poli/Kommission (C-167/11 P, EU:C:2012:164) und Italien/Kommission (C-200/11 P, EU:C:2012:165) zugrunde liegt.

  • EuGH, 24.09.2002 - C-74/00

    Falck / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.05.2015 - C-303/13
    Wie nämlich Generalanwalt Alber in seinen Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission (C-74/00 P und C-75/00 P, EU:C:2002:106, Nrn. 143 und 144) feststellt, "[dauert] der Effekt einer rechtswidrigen Beihilfe bis zu ihrer Rückerstattung [fort].

    Hierzu erinnert DSB daran, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Rechtsfehler nicht die Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses rechtfertige, wenn die Kommission ohne diesen begangenen Fehler denselben Beschluss erlassen hätte (vgl. u. a. Urteil Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, C-74/00 P und C-75/00 P, EU:C:2002:524, Rn. 122).

  • EuGH - C-167/11 (anhängig)

    Cantiere navale De Poli / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.05.2015 - C-303/13
    18 - Vgl. u. a. Urteile Kommission/Freistaat Sachsen (C-334/07 P, EU:C:2008:709) und Diputación Foral de Vizcaya u. a./Kommission (C-465/09 P bis C-470/09 P, EU:C:2011:372) sowie Beschluss Cantiere navale De Poli/Kommission (C-167/11 P, EU:C:2012:164).

    Diese beiden Urteile waren Gegenstand eines Rechtsmittels, das den Beschlüssen Cantiere navale De Poli/Kommission (C-167/11 P, EU:C:2012:164) und Italien/Kommission (C-200/11 P, EU:C:2012:165) zugrunde liegt.

  • EuG, 03.02.2011 - T-3/09

    Italien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Befristete Schutzmaßnahmen für den

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.05.2015 - C-303/13
    Dieselben Argumente gelten mutatis mutandis für das andere Urteil, auf das sich das Gericht in Rn. 40 des angefochtenen Urteils stützt, nämlich das Urteil Italien/Kommission (T-3/09, EU:T:2011:27)(20).

    17 - Nämlich Urteile SIDE/Kommission (T-348/04, EU:T:2008:109) und Italien/Kommission (T-3/09, EU:T:2011:27).

  • EuGH, 12.02.2008 - C-199/06

    CELF und ministre de la Culture und de la Communication - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.05.2015 - C-303/13
    Diese Zielsetzung wird zunächst vorläufig mit Hilfe des von der Kommission verhängten Verbots und sodann endgültig durch deren abschließende Entscheidung erreicht, die, wenn sie negativ ist, einer zukünftigen Einführung der mitgeteilten Beihilfe entgegensteht" (Urteil CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, C-199/06, EU:C:2008:79, Rn. 47).

    Sie habe sie auf Ersuchen der dänischen Regierung, die - wie diese in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat - die Zahlung etwaiger Zinsen durch die dänische Eisenbahn gemäß der Rechtsprechung CELF und Ministre de la Culture et de la Communication (C-199/06, EU:C:2008:79) habe vermeiden wollen, nicht ausdrücklich als "rechtswidrig" eingestuft.

  • EuG, 20.03.2013 - T-92/11

    Andersen / Kommission

  • EuG, 18.11.2004 - T-176/01

    Ferriere Nord / Kommission

  • EuGH, 14.01.1997 - C-169/95

    Spanien / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2009 - C-169/08

    Presidente del Consiglio dei Ministri - Freier Dienstleistungsverkehr (Art. 49

  • EuG, 10.05.2000 - T-46/97

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, MIT DER

  • EuGH, 04.12.2008 - C-41/08

    Kommission / Tschechische Republik

  • EuGH, 10.07.1986 - 270/84

    Licata / ESC

  • EuG, 03.03.2010 - T-36/06

    Bundesverband deutscher Banken / Kommission - Staatliche Beihilfen - Übertragung

  • EuG, 09.09.2009 - T-30/01

    Diputación Foral de Álava / Kommission - Staatliche Beihilfen - Steuervorteile,

  • EuG, 03.02.2011 - T-584/08

    Cantiere navale De Poli / Kommission - Staatliche Beihilfen - Befristete

  • EuGH, 18.04.2002 - C-290/00

    Duchon

  • EuGH, 04.07.1973 - 1/73

    Westzucker GmbH / Einfuhr- und Vorratsstelle für Zucker

  • EuGH, 22.03.2012 - C-200/11

    Italien / Kommission

  • EuGH, 08.11.2001 - C-143/99

    Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke

  • EuGH, 09.12.1965 - 44/65

    Hessische Knappschaft / Singer und Fils

  • EuG, 19.03.2003 - T-213/00

    CMA CGM u.a. / Kommission

  • EuGH, 15.12.2005 - C-148/04

    Unicredito Italiano - Staatliche Beihilfen - Entscheidung 2002/581/EG -

  • EuG, 12.09.2007 - T-25/04

    González y Díez / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfen zur Deckung

  • EuGH, 14.05.1975 - 74/74

    CNTA / Kommission

  • EuGH, 29.01.2002 - C-162/00

    Pokrzeptowicz-Meyer

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.06.1973 - 1/73

    Westzucker GmbH gegen Einfuhr- und Vorratsstelle für Zucker. -

  • EuG, 27.01.1998 - T-67/94

    Ladbroke Racing / Kommission

  • EuG, 20.09.2011 - T-394/08

    Regione autonoma della Sardegna / Kommission

  • EuGH, 22.04.2008 - C-408/04

    Kommission / Salzgitter - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Genehmigung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2002 - C-74/00

    Falck / Kommission

  • EuGH - C-432/13 (anhängig)

    Balazs

  • EuGH, 22.01.2015 - C-401/13

    Balazs - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der

  • EuGH, 14.02.1990 - 301/87

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 05.10.1993 - C-13/92

    Driessen u.a. / Minister van Verkeer en Waterstaat

  • EuGH, 18.07.2007 - C-119/05

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DER ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DER RECHTSKRAFT

  • EuGH, 12.11.1981 - 212/80

    Salumi

  • EuGH, 07.11.2013 - C-72/12

    Gemeinde Altrip u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Richtlinie

  • EuGH, 22.12.2010 - C-120/08

    Bavaria - Vorabentscheidungsersuchen - Verordnungen (EWG) Nr. 2081/92 und (EG)

  • EuGH, 15.07.1993 - C-34/92

    GruSa Fleisch / Hauptzollamt Hamburg-Jonas

  • EuGH, 29.06.1999 - C-60/98

    Butterfly Music

  • EuGH, 23.02.2006 - C-201/04

    Molenbergnatie - Zollkodex der Gemeinschaften - Nacherhebung von Einfuhr- oder

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.01.1999 - C-321/97

    Andersson und Wåkerås-Andersson

  • EuGH, 15.02.1978 - 96/77

    Bauche

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2016 - C-337/15

    Bürgerbeauftragter / Staelen - Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung -

    10 Vgl. zur aktuellen Verfahrensordnung Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache Kommission/Andersen (C-303/13 P, EU:C:2015:340, Nr. 8) und zur früheren Verfahrensordnung Urteil vom 5. Juli 2011, Edwin/HABM, C-263/09 P, EU:C:2011:452, Rn. 83 und 84).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht