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   Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2015 - C-519/13   

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https://dejure.org/2015,322
Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2015 - C-519/13 (https://dejure.org/2015,322)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 22.01.2015 - C-519/13 (https://dejure.org/2015,322)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 22. Januar 2015 - C-519/13 (https://dejure.org/2015,322)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Alpha Bank Cyprus

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen -Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 - Art. 8 - Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks - Erfordernis der Zustellung des Formblatts in ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 08.11.2005 - C-443/03

    VERWEIGERT DER EMPFÄNGER EINES GERICHTLICHEN ODER AUSSERGERICHTLICHEN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2015 - C-519/13
    In Rn. 51 des Urteils Leffler (C-443/03, EU:C:2005:665) entschied der Gerichtshof, dass, wenn die Verordnung Nr. 1348/2000 (die durch die Verordnung Nr. 1393/2007 ersetzt wurde) die Folgen bestimmter Tatsachen nicht vorsehe, es Sache des nationalen Gerichts sei, grundsätzlich sein nationales Recht anzuwenden, wobei es dafür Sorge zu tragen habe, dass die volle Wirksamkeit des Unionsrechts gewährleistet werde.

    In Rn. 52 des Urteils Leffler (C-443/03, EU:C:2005:665) spricht der Gerichtshof im Hinblick auf vergleichbare Fälle von einer "bloß hinhaltenden und offensichtlich missbräuchlichen Verweigerung der Annahme"(28).

    18 - In Rn. 46 des Urteils Leffler (C-443/03, EU:C:2005:665) entschied der Gerichtshof bezüglich der der Verordnung Nr. 1393/2007 vorausgegangenen Verordnung Nr. 1348/2000, dass "die Wahl der Form der Verordnung statt der von der Kommission ursprünglich vorgeschlagenen Form der Richtlinie [ebenso zeigt], welche Bedeutung der Gemeinschaftsgesetzgeber der unmittelbaren Anwendbarkeit und der einheitlichen Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung beimisst".

    23 - Vgl. entsprechend Urteil Leffler (C-443/03, EU:C:2005:665, Rn. 37 und 39).

    Darüber hinaus stellte der Gerichtshof in Rn. 39 des Urteils Leffler (C-443/03, EU:C:2005:665) fest, dass "mehrere Vorschriften der Verordnung darauf hin[deuten], dass das Fehlen einer Übersetzung geheilt werden kann".

    25 - Vgl. auch Urteile Leffler (C-443/03, EU:C:2005:665, Rn. 52) sowie Weiss und Partner (C-14/07, EU:C:2008:264, Rn. 76).

    27 - Vgl. Rn. 52 des Urteils Leffler (C-443/03, EU:C:2005:665).

    35 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Leffler (C-443/03, EU:C:2005:665, Rn. 64).

    36 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Leffler (C-443/03, EU:C:2005:665, Rn. 63).

  • EuGH, 08.05.2008 - C-14/07

    Weiss und Partner - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG)

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2015 - C-519/13
    Die zyprische Regierung ist der Auffassung, a priori sei zwar die Verwendung des in Anhang II der Verordnung Nr. 1393/2007 vorgesehenen Formblatts in allen Fällen der Zustellung eines gerichtlichen Schriftstücks zwingend erforderlich, doch habe der Gerichtshof im Urteil Weiss und Partner (C-14/07, EU:C:2008:264) offenbar eine Ausnahme von dieser allgemeinen Pflicht für den Fall zugelassen, dass der Empfänger den Inhalt des zugestellten Schriftstücks kenne.

    In Rn. 73 des Urteils Weiss und Partner (C-14/07, EU:C:2008:264) entschied der Gerichtshof, dass, wenn es sich wie in den Ausgangsrechtsstreitigkeiten bei dem zuzustellenden Schriftstück um ein verfahrenseinleitendes Schriftstück handelt, das Schriftstück oder die Schriftstücke den Empfänger in die Lage versetzen müssen, seine Rechte in einem gerichtlichen Verfahren des Übermittlungsstaats geltend zu machen, und sich aus ihnen zumindest Gegenstand und Grund des Antrags sowie die Aufforderung, sich vor Gericht einzulassen, entnehmen lassen müssen(32).

    Vgl. entsprechend Urteile Weiss und Partner (C-14/07, EU:C:2008:264, Rn. 46) sowie Roda Golf & Beach Resort (C-14/08, EU:C:2009:395, Rn. 54) zur Verordnung Nr. 1348/2000.

    15 - Zur Bedeutung der Beachtung der Verteidigungsrechte bei der Zustellung von Schriftstücken vgl. Urteil Weiss und Partner (C-14/07, EU:C:2008:264, Rn. 47 und 48).

    Vgl. auch Urteil Weiss und Partner (C-14/07, EU:C:2008:264, Rn. 60).

    25 - Vgl. auch Urteile Leffler (C-443/03, EU:C:2005:665, Rn. 52) sowie Weiss und Partner (C-14/07, EU:C:2008:264, Rn. 76).

    26 - Vgl. in diesem Sinne Urteile Weiss und Partner (C-14/07, EU:C:2008:264, Rn. 47) sowie Alder (C-325/11, EU:C:2012:824, Rn. 35).

    31 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Weiss und Partner (C-14/07, EU:C:2008:264, Rn. 41 bis 45).

    32 - "[D]enn die Übersetzung von Beweisunterlagen kann beträchtliche Zeit in Anspruch nehmen, während sie jedenfalls nicht für das Verfahren erforderlich ist, das vor dem Gericht des Übermittlungsstaats und in der Sprache dieses Staates abläuft" (vgl. Rn. 74 des Urteils Weiss und Partner [C-14/07, EU:C:2008:264]).

  • EuGH, 19.12.2012 - C-325/11

    Alder - Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 - Zustellung von Schriftstücken - Im

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2015 - C-519/13
    Vgl. in diesem Sinne auch Rn. 24 und 25 des Urteils Alder (C-325/11, EU:C:2012:824).

    11 - Vgl. Rn 37 des Urteils Alder (C-325/11, EU:C:2012:824), in dem der Gerichtshof entschied, dass "die Art. 4 Abs. 3 und 5 Abs. 1 [der Verordnung Nr. 1393/2007], im Licht ihres zwölften Erwägungsgrundes gelesen, die Notwendigkeit vor[sehen], dass die Zustellung der gerichtlichen Schriftstücke mittels eines Formblatts erfolgt und dieses in eine Sprache, die der Empfänger versteht, oder in eine Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats oder, wenn es in diesem Staat mehrere Amtssprachen gibt, in zumindest eine der Amtssprachen des Ortes, an dem die Zustellung erfolgen soll, übersetzt ist".

    14 - Vgl. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1393/2007, der bestimmt: "Gerichtliche Schriftstücke sind unmittelbar und so schnell wie möglich zu übermitteln." Vgl. Urteil Alder (C-325/11, EU:C:2012:824, Rn. 34).

    26 - Vgl. in diesem Sinne Urteile Weiss und Partner (C-14/07, EU:C:2008:264, Rn. 47) sowie Alder (C-325/11, EU:C:2012:824, Rn. 35).

    Vgl. entsprechend Urteil Alder (C-325/11, EU:C:2012:824, Rn. 24 und 25).

    38 - Urteil Alder (C-325/11, EU:C:2012:824, Rn. 29 bis 32).

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