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   Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2019 - C-694/17   

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Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2019 - C-694/17 (https://dejure.org/2019,571)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 22.01.2019 - C-694/17 (https://dejure.org/2019,571)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 22. Januar 2019 - C-694/17 (https://dejure.org/2019,571)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Pillar Securitisation

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Lugano-II-Übereinkommen - Richtlinie 2008/48/EG - Kreditvertrag - Begriffe ,Verbraucher" und ,Zweck, der nicht der beruflichen ...

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    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Lugano-II-Übereinkommen - Richtlinie 2008/48/EG - Kreditvertrag - Begriffe ,Verbraucher" und ,Zweck, der nicht der beruflichen ...

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 05.12.2013 - C-508/12

    Vapenik - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2019 - C-694/17
    Die vorliegende Rechtssache bietet dem Gerichtshof die Gelegenheit, seine jüngst ergangene Rechtsprechung in den Urteilen Vapenik(4) und Kainz(5) weiterzuentwickeln, bei der es um die Suche nach einer Kohärenz zwischen den Begriffen des internationalen Privatrechts innerhalb des Rechtssystems der Union geht.

    Mir ist das von bestimmten Parteien vorgetragene Argument bekannt, wonach der Gerichtshof im Urteil Vapenik(8) festgestellt hat, dass insbesondere der in anderen unionsrechtlichen Regelungen enthaltene Verbraucherbegriff zu berücksichtigen ist, um die Beachtung der vom Unionsgesetzgeber auf dem Gebiet der Verbraucherverträge verfolgten Ziele und die Kohärenz des Unionsrechts zu gewährleisten.

    Gleichwohl glaube ich nicht, dass es möglich ist, aus dem Urteil Vapenik(17) Erkenntnisse zu gewinnen, die für eine Verneinung der in der vorliegenden Rechtssache gestellten Vorlagefrage sprechen können.

    Die Wahl dieser beiden Rechtsinstrumente des Unionsrechts erscheint mir im Zusammenhang mit dem Urteil Vapenik(23) einleuchtend.

    Zweitens hat der Gerichtshof im Urteil Vapenik(28) aus den drei oben genannten Rechtsinstrumenten des Unionsrechts eine einzige Erkenntnis mit recht allgemeiner Tragweite gewonnen, wonach das in den genannten unionsrechtlichen Bestimmungen vorgesehene Verbraucherschutzziel der Wiederherstellung von Gleichheit zwischen den Parteien in den Verträgen zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer die Anwendung dieser Vorschriften auf Personen ausschließt, die dieses Schutzes nicht bedürfen(29).

    Der Gedanke, dass die Partei dieses Vertrags aufgrund einer Vertragsmodalität wie des Gesamtkreditbetrags nicht als Verbraucher im Sinne dieser Richtlinie angesehen werden darf, kann nicht als eine solche Erkenntnis mit allgemeiner Tragweite angesehen werden, die mit jener vergleichbar ist, um die es im Urteil Vapenik(30) geht.

    Drittens hat der Gerichtshof auch im Zusammenhang mit Regelungen, die, wie aus ihren Erwägungsgründen hervorgeht, ausdrücklich eine Übereinstimmung anstreben(31), nämlich den Verordnungen Nrn. 864/2007 und 44/2001, im Urteil Kainz(32), das nach dem Urteil Vapenik(33) ergangen ist, festgestellt, dass "[d]ie angestrebte Kohärenz ... keinesfalls zu einer Auslegung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001 führen [kann], die ihrer Systematik und ihren Zielsetzungen fremd ist".

    4 Urteil vom 5. Dezember 2013 (C-508/12, EU:C:2013:790).

    8 Urteil vom 5. Dezember 2013 (C-508/12, EU:C:2013:790, Rn. 25).

    9 Urteil vom 5. Dezember 2013 (C-508/12, EU:C:2013:790, Rn. 25).

    12 Urteil vom 5. Dezember 2013 (C-508/12, EU:C:2013:790, Rn. 25).

    17 Urteil vom 5. Dezember 2013 (C-508/12, EU:C:2013:790).

    19 Urteil vom 5. Dezember 2013, Vapenik (C-508/12, EU:C:2013:790, Rn. 25).

    20 Urteil vom 5. Dezember 2013, Vapenik (C-508/12, EU:C:2013:790, Rn. 26 und 29).

    23 Urteil vom 5. Dezember 2013 (C-508/12, EU:C:2013:790).

    27 Urteil vom 5. Dezember 2013 (C-508/12, EU:C:2013:790).

    28 Urteil vom 5. Dezember 2013 (C-508/12, EU:C:2013:790, Rn. 26 bis 31).

    29 Diese Auslegung wird durch das Urteil vom 25. Januar 2018, Schrems (C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 28), untermauert, in dem der Gerichtshof das Urteil Vapenik bestätigt hat, wonach auch der in anderen unionsrechtlichen Regelungen enthaltene Verbraucherbegriff zu berücksichtigen ist.

    Man könnte sogar argumentieren, dass es sich trotz der Bezugnahme auf das Urteil Vapenik im Urteil Schrems (Rn. 28) nicht um eine abgestimmte Auslegung des Begriffs "Verbraucher" gehandelt hat, sondern um eine systematische Auslegung, die es erlaubt, die praktische Wirksamkeit des Unionsrechts und seines Ziels des Verbraucherschutzes zu gewährleisten.

    30 Urteil vom 5. Dezember 2013 (C-508/12, EU:C:2013:790).

    33 Urteil vom 5. Dezember 2013 (C-508/12, EU:C:2013:790).

  • EuGH, 25.01.2018 - C-498/16

    Keine Sammelklage gegen Facebook mit abgetretenen Ansprüche durch Maximilian

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2019 - C-694/17
    29 Diese Auslegung wird durch das Urteil vom 25. Januar 2018, Schrems (C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 28), untermauert, in dem der Gerichtshof das Urteil Vapenik bestätigt hat, wonach auch der in anderen unionsrechtlichen Regelungen enthaltene Verbraucherbegriff zu berücksichtigen ist.

    Jedoch enthält das Urteil Schrems mit Ausnahme eines Verweises recht allgemeiner Tragweite auf Art. 169 Abs. 1 AEUV keine Verweise auf andere Vorschriften des Unionsrechts.

    Man könnte sogar argumentieren, dass es sich trotz der Bezugnahme auf das Urteil Vapenik im Urteil Schrems (Rn. 28) nicht um eine abgestimmte Auslegung des Begriffs "Verbraucher" gehandelt hat, sondern um eine systematische Auslegung, die es erlaubt, die praktische Wirksamkeit des Unionsrechts und seines Ziels des Verbraucherschutzes zu gewährleisten.

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.10.2017 - C-467/16

    Schlömp - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2019 - C-694/17
    Vgl. auch Urteil vom 20. Dezember 2017, Schlömp (C-467/16, EU:C:2017:993, Rn. 47).

    15 Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Schlömp (C-467/16, EU:C:2017:768, Nr. 23).

  • EuGH, 16.01.2014 - C-45/13

    Kainz - Vorabentscheidungsersuchen - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2019 - C-694/17
    5 Urteil vom 16. Januar 2014 (C-45/13, EU:C:2014:7).

    32 Urteil vom 16. Januar 2014 (C-45/13, EU:C:2014:7, Rn. 20).

  • EuGH, 14.11.2002 - C-271/00

    Baten

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2019 - C-694/17
    Zur Veranschaulichung dieser Argumentation vgl. auch Urteil vom 14. November 2002, Baten (C-271/00, EU:C:2002:656, Rn. 43), in dem der Gerichtshof die Vorschriften letzteren Übereinkommens im Licht der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. 1971, L 149, S. 2), ausgelegt hat, die die Bestimmungen zur Koordinierung der nationalen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit festlegte.
  • EuGH, 26.05.1982 - 133/81

    Ivenel / Schwab

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2019 - C-694/17
    24 Insoweit weise ich darauf hin, dass der Gerichtshof in den Urteilen vom 26. Mai 1982, Ivenel (133/81, EU:C:1982:199, Rn. 15), und vom 8. März 1988, Arcado (9/87, EU:C:1988:127, Rn. 15), ähnlich argumentiert hat.
  • EuGH, 08.03.1988 - 9/87

    Arcado / Haviland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2019 - C-694/17
    24 Insoweit weise ich darauf hin, dass der Gerichtshof in den Urteilen vom 26. Mai 1982, Ivenel (133/81, EU:C:1982:199, Rn. 15), und vom 8. März 1988, Arcado (9/87, EU:C:1988:127, Rn. 15), ähnlich argumentiert hat.
  • EuGH, 07.02.2006 - Gutachten 1/03

    'Avis rendu en vertu de l''article 300, paragraphe 6, CE' - Zuständigkeit der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2019 - C-694/17
    13 Vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/03 (Neues Übereinkommen von Lugano) vom 7. Februar 2006 (EU:C:2006:81, Rn. 152).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2014 - C-375/13

    Kolassa - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Zuständigkeit in

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2019 - C-694/17
    16 Vgl. Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 22), sowie meine Schlussanträge in dieser Rechtssache (C-375/13, EU:C:2014:2135, Nr. 33).
  • EuGH, 28.01.2015 - C-375/13

    Kolassa - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2019 - C-694/17
    16 Vgl. Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 22), sowie meine Schlussanträge in dieser Rechtssache (C-375/13, EU:C:2014:2135, Nr. 33).
  • EuGH, 10.09.2015 - C-47/14

    Holterman Ferho Exploitatie u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

  • EuGH, 20.12.2017 - C-467/16

    Bei einem obligatorisch durchzuführenden Schlichtungsverfahren stellt eine

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.03.2019 - C-172/18

    AMS Neve u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsmarke - Gerichtliche

    46 Zu dieser Problematik vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Pillar Securitisation (C-694/17, EU:C:2019:44, Nrn. 39 bis 46).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2019 - C-509/17

    Plessers

    48 Zur Kohärenz der Konzepte im Unionsrecht siehe meine Schlussanträge vom 22. Januar 2019 in der Rechtssache Pillar Securitisation (C-694/17, EU:C:2019:44, Rn. 49 und 50).
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