Rechtsprechung
Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2018 - C-96/16, C-94/17 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Banco Santander
Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -Verbraucherverträge - Missbräuchliche Klauseln - Abtretung von Forderungen - Kein Rücktrittsrecht - Kriterien für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, in der Verzugszinsen festgesetzt sind - ...
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Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherverträge - Missbräuchliche Klauseln - Abtretung von Forderungen - Kein Rücktrittsrecht - Kriterien für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, in der Verzugszinsen festgesetzt sind - ...
Verfahrensgang
- EuGH, 13.07.2016 - C-96/16
- Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2018 - C-96/16, C-94/17
- EuGH, 07.08.2018 - C-96/16
Wird zitiert von ... (2)
- EuGH, 27.01.2021 - C-229/19
Dexia Nederland
Im Übrigen stehe das in den Rn. 16 bis 18 des vorliegenden Urteils angeführte Urteil des Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) im Widerspruch zum Urteil vom 7. August 2018, Banco Santander und Escobedo Cortés (C-96/16 und C-94/17, EU:C:2018:643).Das vorlegende Gericht führt aus, dass die Frage, ob das nationale Gericht eine missbräuchliche Klausel durch eine dispositive Vorschrift des innerstaatlichen Rechts ersetzen könne, bereits in den Schlussanträgen von Generalanwalt Wahl in den verbundenen Rechtssachen Banco Santander und Escobedo Cortés (C-96/16 und C-94/17, EU:C:2018:216) angesprochen worden sei, in denen festgestellt worden sei, dass diese Möglichkeit auf die Fälle beschränkt werden müsse, in denen die Ungültigerklärung einer missbräuchlichen Klausel das Gericht verpflichten würde, den Vertrag insgesamt für nichtig zu erklären, wodurch der Verbraucher Konsequenzen ausgesetzt würde, die derart wären, dass er dadurch bestraft würde.
- Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2018 - C-118/17
Dunai - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche …
Diese Schlussfolgerung scheint mir völlig im Einklang mit den Klarstellungen zu stehen, die der Gerichtshof kürzlich im Urteil vom 7. August 2018, Banco Santander und Escobedo Cortés (C-96/16 und C-94/17, EU:C:2018:643)(31), im Zusammenhang mit der Rechtsprechung des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) getroffen hat.31 Vgl. auch meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Santander und Escobedo Cortés (C-96/16 und C-94/17, EU:C:2018:216).