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   Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-30/20   

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Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-30/20 (https://dejure.org/2021,9421)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 22.04.2021 - C-30/20 (https://dejure.org/2021,9421)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 22. April 2021 - C-30/20 (https://dejure.org/2021,9421)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Volvo u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Besondere Zuständigkeiten - Art. 7 Nr. 2 - Zuständigkeit für Verfahren, die eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Besondere Zuständigkeiten - Art. 7 Nr. 2 - Zuständigkeit für Verfahren, die eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (36)

  • EuGH, 09.07.2020 - C-343/19

    Ein Autohersteller, dessen widerrechtlich manipulierte Fahrzeuge in anderen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-30/20
    Somit erhält der Gerichtshof meines Erachtens nunmehr die Gelegenheit, im Licht der Urteile Verein für Konsumenteninformation und Wikingerhof, die er nach dem Eingang des hier in Rede stehenden Vorabentscheidungsersuchens erlassen hat, die Tragweite des Urteils Tibor-Trans für die nationalen Gerichte sachgerecht klarzustellen.

    Insoweit rege ich mit den Volvo-Gesellschaften, der spanischen Regierung und der Kommission an, deswegen eine Parallele zu dem Urteil Verein für Konsumenteninformation zu ziehen, weil dieses Urteil in einer Rechtssache ergangen ist, die ebenso wie die Rechtssache, in der das Urteil Tibor-Trans erlassen wurde, dessen Begründung es weiterführt, mit dem hiesigen Ausgangsverfahren mehrere Punkte gemeinsam hat(89).

    Die im Urteil Verein für Konsumenteninformation erhobene Klage war nämlich auf Ersatz des Schadens gerichtet, der auf dem bei einem Dritten getätigten Erwerb von Fahrzeugen zu einem Preis, der über ihrem tatsächlichen Wert lag(90), beruhte, was auf ein rechtswidriges Verhalten ihrer Hersteller zurückzuführen war(91).

    17 Vgl. namentlich Urteile vom 14. Februar 2019, Milivojevic (C-630/17, EU:C:2019:123, Rn. 47 und 48), und vom 9. Juli 2020, Verein für Konsumenteninformation (C-343/19, im Folgenden: Urteil Verein für Konsumenteninformation, EU:C:2020:534, Rn. 19).

    22 Vgl. Urteil Verein für Konsumenteninformation (Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    25 Vgl. u. a. Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache Melzer (C-228/11, EU:C:2012:766, Nr. 34) sowie Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Verein für Konsumenteninformation (C-343/19, EU:C:2020:253, Nr. 74) und in der Rechtssache Vereniging van Effectenbezitters (C-709/19, EU:C:2020:1056, Nr. 18).

    34 Für die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Zuständigkeit in Rechtssachen, in denen eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vgl. die Urteile Verein für Konsumenteninformation (Rn. 38) und Wikingerhof (Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    41 Der Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zum "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" ausgeführt, dass dieser sowohl den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch den Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens meint, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (vgl. Urteil Verein für Konsumenteninformation, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung); dies setzt voraus, dass es sich dabei nicht um ein und denselben Ort handelt (vgl. namentlich Urteil vom 30. November 1976, Bier, 21/76, EU:C:1976:166, Rn. 24 und 25).

    64 Vgl. Urteil Verein für Konsumenteninformation (Rn. 35).

    85 Ebenso Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Verein für Konsumenteninformation (C-343/19, EU:C:2020:253, Nr. 52).

    91 Vgl. Urteil Verein für Konsumenteninformation (Rn. 29, 34 und 37).

    92 Vgl. Urteil Verein für Konsumenteninformation (Rn. 35 und 37 bis 39).

    93 Vgl. Urteil Verein für Konsumenteninformation (Rn. 33).

    95 Vgl. Urteil Verein für Konsumenteninformation (Rn. 35).

    Für eine Untersuchung dieser Kriterien vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Verein für Konsumenteninformation (C-343/19, EU:C:2020:253, Fn. 31 betreffend den Ort, an dem die Verpflichtung eingegangen worden ist, und Nrn. 78 und 79 betreffend den Ort der Lieferung).

    96 Vgl. Urteil Verein für Konsumenteninformation (Rn. 34).

    Siehe auch Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Verein für Konsumenteninformation (C-343/19, EU:C:2020:253, Nr. 36), wo dieser ausgeführt hat, dass "bei Erwerb eines Gegenstands dem Vermögen, in das der Gegenstand aufgenommen wird, ein Wert hinzugefügt [wird], der mindestens dem Wert desjenigen, was aus dem Vermögen entnommen wird (im Fall eines Kaufes der für den Gegenstand gezahlte Preis) entspricht".

    98 Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Verein für Konsumenteninformation (C-343/19, EU:C:2020:253, Nr. 74).

    105 Vgl. Urteil Verein für Konsumenteninformation (Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Schließlich hat der Gerichtshof im Urteil Verein für Konsumenteninformation dem Ziel der räumlichen Nähe den Vorrang eingeräumt (siehe zum Vergleich Nrn. 78 und 79 der Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in dieser Rechtssache, C-343/19, EU:C:2020:253).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2014 - C-352/13

    Nach Auffassung von Generalanwalt Jääskinen können die durch ein rechtswidriges

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-30/20
    Das vorlegende Gericht hat in der Begründung seines Vorabentscheidungsersuchens auf die Urteile CDC Hydrogen Peroxide(42) und Tibor-Trans in Bezug auf die Bestimmung des Gerichts verwiesen, das für Klagen auf Ersatz der Schäden zuständig ist, die durch von der Kommission mit Sanktionen belegte Kartelle verursacht werden(43).

    Zweitens hatte das vorlegende Gericht der Rechtssache Tibor-Trans - in Ermangelung einer unmittelbaren vertraglichen Beziehung zwischen den Parteien und in Anbetracht dessen, dass keine Regel aufgestellt werden dürfe, die einen Klägergerichtsstand begünstige - Zweifel, ob das Urteil CDC Hydrogen Peroxide entsprechend herangezogen werden könne, in dem der Gerichtshof das Gericht des Sitzes der klagenden Gesellschaft für zuständig erachtet hatte(47).

    Zum einen ist jedoch nicht eindeutig feststellbar, welches Gericht in dem so bestimmten Mitgliedstaat örtlich zuständig ist, anders als in der Entscheidung, zu der der Gerichtshof im Urteil CDC Hydrogen Peroxide in dem ähnlich gelagerten Fall einer von der Kommission mit Sanktionen belegten Zuwiderhandlung gelangt ist, in der er als Anknüpfungspunkt den Ort angesehen hat, an dem der Geschädigte seinen Sitz hatte.

    Unter diesen Umständen verdient die Entscheidung, zu der der Gerichtshof im Urteil CDC Hydrogen Peroxide gekommen ist, erneute Aufmerksamkeit.

    Folglich lässt sich erstens die im Urteil CDC Hydrogen Peroxide vorgenommene Auslegung meines Erachtens mit derjenigen in den nachfolgenden Urteilen, nämlich mit den Urteilen flyLAL-Lithuanian Airlines und Tibor-Trans, vereinbaren, bei denen der Ort des von der Wettbewerbsverzerrung betroffenen Marktes mit dem Eintritt des Schadens in Gestalt von Mehrkosten oder Absatzeinbußen übereinstimmte, denn in der Rechtssache Tibor-Trans waren die Fahrzeuge in einem einzigen Mitgliedstaat erworben worden, in dessen Hoheitsgebiet der Geschädigte seiner Tätigkeit nachging(123).

    11 C-352/13, im Folgenden: Urteil CDC Hydrogen Peroxide; EU:C:2015:335, Rn. 52 und 53.

    40 Vgl. dazu die Klarstellungen im Urteil CDC Hydrogen Peroxide (Rn. 55).

    51 Vgl. Urteil CDC Hydrogen Peroxide (Rn. 10).

    54 Vgl. Urteile CDC Hydrogen Peroxide (Rn. 52) und Tibor-Trans (Rn. 26).

    66 Vgl. Urteile CDC Hydrogen Peroxide (Rn. 53) und flyLAL-Lithuanian Airlines (Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung zur Haftung aus unerlaubter Handlung).

    Zum Ort der Durchführung des Vertrags vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2014:2443, Nr. 50).

    111 Vgl. Urteil CDC Hydrogen Peroxide (Rn. 53 und 54).

    115 Vgl. dazu den Diskussionsbeitrag des Generalanwalts Jääskinen in den Schlussanträgen in der Rechtssache CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2014:2443, Nrn. 47 und 50).

    Vgl. allerdings Urteil CDC Hydrogen Peroxide (Rn. 54), wo der Gerichtshof entschieden hat, dass das Gericht am Ort des Sitzes bei einer Klage gegen einen oder mehrere Urheber des betreffenden Kartells für die Entscheidung "über den gesamten Schaden" zuständig ist, "der ... aufgrund der Mehrkosten ... entstanden ist".

    119 Vgl. Urteil CDC Hydrogen Peroxide (Rn. 56).

    121 Vgl. Urteil CDC Hydrogen Peroxide (Rn. 11).

    122 Vgl. Urteil CDC Hydrogen Peroxide (Rn. 53 und 54).

    138 Dazu weise ich auf die Vorbemerkungen von Generalanwalt Jääskinen in der Rechtssache CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2014:2443, Nrn. 26, 27 und 32) hin.

    160 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2014:2443, Fn. 74) und zu verschiedenen anwendbaren Rechtsinstrumenten Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache Guaitoli u. a. (C-213/18, EU:C:2019:524, Nr. 74 sowie Fn. 67 und 68).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-400/13

    Sanders - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit in

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-30/20
    In Bezug auf bestimmte Gesichtspunkte können nach meinem Dafürhalten die Überlegungen des Gerichtshofs im Urteil Sanders und Huber(140) entsprechend angewandt werden; in geringerem Maße gilt dies auch für seine Erwägungen im Urteil vom 9. Januar 2015, RG(141).

    Im Urteil Sanders und Huber wurden dem Gerichtshof Fragen vorgelegt, die eine gerichtliche Zuständigkeitskonzentration für grenzüberschreitende Unterhaltssachen bei einem erstinstanzlichen Gericht am Sitz des Rechtsmittelgerichts betrafen(142).

    Im Urteil Sanders und Huber hat der Gerichtshof festgestellt, dass zwar die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit durch eine Festlegung gemeinsamer Anknüpfungskriterien harmonisiert worden sind, die konkrete Bestimmung des zuständigen Gerichts aber weiterhin in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, vorausgesetzt, die entsprechenden nationalen Vorschriften stellen die Ziele der Verordnung Nr. 4/2009 nicht in Frage und nehmen dieser nicht ihre praktische Wirksamkeit(146).

    Allerdings hat der Gerichtshof im Urteil Sanders und Huber darauf hingewiesen, dass bei Bestehen einer Zuständigkeitskonzentration eine konkrete Prüfung der in dem betreffenden Mitgliedstaat bestehenden Situation erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die nationalen Rechtsvorschriften der auf den Rechtsstreit anwendbaren Verordnung nicht ihre praktische Wirksamkeit nehmen(153).

    39 Vgl. Urteil vom 18. Dezember 2014 (C-400/13 und C-408/13, im Folgenden: Urteil Sanders und Huber, EU:C:2014:2461, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    142 Vgl. Urteil Sanders und Huber (Rn. 22 und 38).

    144 Vgl. Urteil Sanders und Huber (Rn. 23).

    145 Urteil Sanders und Huber (Rn. 30).

    146 Vgl. Urteil Sanders und Huber (Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    147 Vgl. Urteil Sanders und Huber (Rn. 35).

    148 Vgl. Urteil Sanders und Huber (Rn. 36).

    149 Vgl. Urteil Sanders und Huber (Rn. 44 und 45).

    Siehe dazu Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in den verbundenen Rechtssachen Sanders und Huber (C-400/13 und C-408/13, EU:C:2014:2171, Nrn. 55 und 56).

    Für das Seerecht vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in den verbundenen Rechtssachen Sanders und Huber (C-400/13 und C-408/13, EU:C:2014:2171, Fn. 72).

    Vgl. Urteil Sanders und Huber (Rn. 41) und Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in den verbundenen Rechtssachen Sanders und Huber (C-400/13 und C-408/13, EU:C:2014:2171, Nrn. 38 und 40).

    159 Vgl. Fn. 146 der vorliegenden Schlussanträge und Urteil Sanders und Huber (Rn. 46).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-59/19

    Wikingerhof - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-30/20
    Diese Tendenz der Rechtsprechung, auf den Markt abzustellen, der durch wettbewerbswidrige Verhaltensweisen beeinträchtigt wird, für die vor Gericht Schadensersatz begehrt wird, wurde erst kürzlich im Urteil Wikingerhof bestätigt, in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass eine Klage, die auf die Unterlassung bestimmter Verhaltensweisen im Rahmen einer Vertragsbeziehung zwischen Kläger und Beklagtem gerichtet ist und die darauf gestützt wird, dass der Beklagte unter Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht seine marktbeherrschende Stellung missbräuchlich ausgenutzt habe, eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung im Sinne von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 zum Gegenstand hat(57).

    Auffallend ist meiner Ansicht nach zum einen, dass der Gerichtshof im Urteil Wikingerhof dieser genauen Angabe des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, besondere Bedeutung beigemessen hat, da er nach der Anwendbarkeit des Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 in Ansehung der Qualifizierung der Ansprüche des Klägers(59) gefragt wurde, nicht dagegen danach, eines der in dieser Vorschrift aufgestellten Zuständigkeitskriterien zu bestimmen(60).

    In der im Urteil Wikingerhof zitierten Rn. 34 des Urteils Tibor-Trans, die im Zusammenhang mit den Rn. 33 und 35 dieses Urteils zu lesen ist(61), hat der Gerichtshof ausgeführt, dass sich das Abstellen auf den Ort , an dem sich der betroffene Markt befindet, auf dem der Geschädigte behauptet, einen Schaden erlitten zu haben, aus der Notwendigkeit ergibt, dasjenige Gericht zu ermitteln, das am besten in der Lage ist , Schadensersatzklagen im Zusammenhang mit einem den Wettbewerb einschränkenden Verhalten zu prüfen, die Vorhersehbarkeit dieser Regel für den betroffenen Wirtschaftsteilnehmer sicherzustellen und den Anforderungen der Kohärenz mit dem auf solche Schadensersatzklagen anwendbaren Recht zu genügen(62).

    In Rn. 38 des Urteils Verein für Konsumenteninformation, auf die im Urteil Wikingerhof ebenfalls verwiesen wird(63), hat der Gerichtshof zur Begründung seiner Auslegung, wonach der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs der Ort des Erwerbs des fraglichen Fahrzeugs ist (64) , ausgeführt, dass diese Auslegung "auch im Einklang mit den im 16. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1215/2012 genannten Zielen der räumlichen Nähe und einer geordneten Rechtspflege [steht], da sich das nationale Gericht bei der Bestimmung der Höhe des entstandenen Schadens veranlasst sehen kann, die Marktbedingungen in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet das Fahrzeug erworben wurde, zu bewerten ", und weiter ausgeführt: "Die Gerichte dieses Mitgliedstaats dürften den leichtesten Zugang zu den zur Durchführung dieser Bewertungen erforderlichen Beweismitteln haben"(65).

    21 C-59/19, im Folgenden: Urteil Wikingerhof, EU:C:2020:950.

    23 Vgl. Urteil Wikingerhof (Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    24 Vgl. Urteil Wikingerhof (Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    29 Vgl. Urteil Wikingerhof (Rn. 25, erster Satz und die dort angeführte Rechtsprechung).

    57 Vgl. Urteil Wikingerhof (Rn. 36 und 38).

    58 Urteil Wikingerhof (Rn. 37).

    59 Vgl. Urteil Wikingerhof (Rn. 33 bis 35).

    60 Vgl. dazu Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache Wikingerhof (C-59/19, EU:C:2020:688, Fn. 20).

  • EuGH, 05.07.2018 - C-27/17

    flyLAL-Lithuanian Airlines - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-30/20
    Allgemeiner gesagt, zeigen die zahlreichen weiteren Verweise auf das Urteil flyLAL-Lithuanian Airlines im Urteil Tibor-Trans die Weiterentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs mit dem Ziel, die Anknüpfungspunkte zum Ort des unmittelbar erlittenen Schadens - unabhängig davon, ob dieser in bei Käufen gezahlten Mehrkosten(54) oder in entgangenen Einnahmen(55) besteht -, in Einklang zu bringen, ohne danach zu unterscheiden, ob die wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen zuvor durch eine behördliche Entscheidung festgestellt wurden(56).

    Im Urteil flyLAL-Lithuanian Airlines, das die Grundlage für das Urteil Tibor-Trans bildet, hat der Gerichtshof entschieden, dass "im Rahmen einer Klage auf Ersatz eines durch wettbewerbswidrige Verhaltensweisen verursachten Schadens der "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist", in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden insbesondere der Ort der Verwirklichung von entgangenen Einnahmen aus Absatzverlusten ist, d. h. der Ort des durch diese Verhaltensweisen beeinträchtigten Marktes, auf dem der Geschädigte diese Verluste erlitten zu haben behauptet"(78).

    Im Urteil Tibor-Trans hat der Gerichtshof ähnliche Überlegungen angestellt wie im Urteil flyLAL-Lithuanian Airlines.

    Folglich lässt sich erstens die im Urteil CDC Hydrogen Peroxide vorgenommene Auslegung meines Erachtens mit derjenigen in den nachfolgenden Urteilen, nämlich mit den Urteilen flyLAL-Lithuanian Airlines und Tibor-Trans, vereinbaren, bei denen der Ort des von der Wettbewerbsverzerrung betroffenen Marktes mit dem Eintritt des Schadens in Gestalt von Mehrkosten oder Absatzeinbußen übereinstimmte, denn in der Rechtssache Tibor-Trans waren die Fahrzeuge in einem einzigen Mitgliedstaat erworben worden, in dessen Hoheitsgebiet der Geschädigte seiner Tätigkeit nachging(123).

    Hinzuweisen ist auf die unterschiedliche Formulierung gegenüber dem Urteil Tibor-Trans, auf das das vorlegende Gericht Bezug genommen hat: Dort finden sich in Rn. 34 die Wendungen "die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem sich der betroffene Markt befindet" und "vor den Gerichten des Ortes ..., an dem [die] Verhaltensweisen [eines Wirtschaftsteilnehmers] die Regeln eines gesunden Wettbewerbs verfälscht haben", die aus dem dort zitierten Urteil vom 5. Juli 2018, flyLAL-Lithuanian Airlines (C-27/17, im Folgenden: Urteil flyLAL-Lithuanian Airlines, EU:C:2018:533, Rn. 40), übernommen wurden.

    52 Vgl. Urteil flyLAL-Lithuanian Airlines (Rn. 20 und 34).

    55 Vgl. Urteil flyLAL-Lithuanian Airlines (Rn. 36).

    78 Urteil flyLAL-Lithuanian Airlines (Rn. 43).

    79 Vgl. Urteil flyLAL-Lithuanian Airlines (Rn. 38 und 39).

    80 Vgl. Urteil flyLAL-Lithuanian Airlines (Rn. 39).

    88 Vgl. Urteile flyLAL-Lithuanian Airlines (Rn. 26) und Verein für Konsumenteninformation (Rn. 26).

  • EuGH, 03.05.2007 - C-386/05

    Color Drack - Gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-30/20
    Der Gerichtshof hat entschieden, dass "[d]iese Bestimmung, die sowohl die internationale als auch die örtliche Zuständigkeit festlegt, bezweckt, die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit zu vereinheitlichen (vgl. in diesem Sinne Urteil Color Drack, C-386/05, EU:C:2007:262, Rn. 30)"(145).

    15 C-386/05, EU:C:2007:262.

    18 C-386/05, EU:C:2007:262.

    28 C-386/05, EU:C:2007:262.

    35 Vgl. Urteil vom 3. Mai 2007, Color Drack (C-386/05, EU:C:2007:262, Rn. 30).

    97 Vgl. in Bezug auf die besondere Zuständigkeit für vertragliche Streitigkeiten für die Bestimmung des Ortes der Hauptlieferung nach wirtschaftlichen Kriterien, insoweit Urteil vom 3. Mai 2007, Color Drack (C-386/05, EU:C:2007:262, Rn. 40 und 45).

    Vgl. für vertragliche Streitigkeiten Urteil vom 3. Mai 2007, Color Drack (C-386/05, EU:C:2007:262, Rn. 37 und 44).

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-343/19

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona: Ein Unternehmen kann von Käufern der von

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-30/20
    25 Vgl. u. a. Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache Melzer (C-228/11, EU:C:2012:766, Nr. 34) sowie Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Verein für Konsumenteninformation (C-343/19, EU:C:2020:253, Nr. 74) und in der Rechtssache Vereniging van Effectenbezitters (C-709/19, EU:C:2020:1056, Nr. 18).

    85 Ebenso Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Verein für Konsumenteninformation (C-343/19, EU:C:2020:253, Nr. 52).

    Für eine Untersuchung dieser Kriterien vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Verein für Konsumenteninformation (C-343/19, EU:C:2020:253, Fn. 31 betreffend den Ort, an dem die Verpflichtung eingegangen worden ist, und Nrn. 78 und 79 betreffend den Ort der Lieferung).

    Siehe auch Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Verein für Konsumenteninformation (C-343/19, EU:C:2020:253, Nr. 36), wo dieser ausgeführt hat, dass "bei Erwerb eines Gegenstands dem Vermögen, in das der Gegenstand aufgenommen wird, ein Wert hinzugefügt [wird], der mindestens dem Wert desjenigen, was aus dem Vermögen entnommen wird (im Fall eines Kaufes der für den Gegenstand gezahlte Preis) entspricht".

    98 Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Verein für Konsumenteninformation (C-343/19, EU:C:2020:253, Nr. 74).

    Schließlich hat der Gerichtshof im Urteil Verein für Konsumenteninformation dem Ziel der räumlichen Nähe den Vorrang eingeräumt (siehe zum Vergleich Nrn. 78 und 79 der Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in dieser Rechtssache, C-343/19, EU:C:2020:253).

  • EuGH, 21.01.2021 - C-308/19

    Whiteland Import Export

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-30/20
    71 Vgl. Urteile vom 14. März 2019, Skanska Industrial Solutions u. a. (C-724/17, EU:C:2019:204, Rn. 45), und, entsprechend, vom 21. Januar 2021, Whiteland Import Export (C-308/19, EU:C:2021:47, Rn. 56).

    Siehe auch Urteil vom 21. Januar 2021, Whiteland Import Export (C-308/19, EU:C:2021:47, Rn. 51 sowie entsprechend Rn. 52, 53 und 65).

    136 Vgl. Amaro, R., und Laborde, J.-F., ebd., Nrn. 144 und 145, S. 85 f. Siehe auch Urteil vom 21. Januar 2021, Whiteland Import Export (C-308/19, EU:C:2021:47, Rn. 51).

    Vgl. in demselben Sinne Urteil vom 21. Januar 2021, Whiteland Import Export (C-308/19, EU:C:2021:47, Rn. 53).

    Vgl. auch Urteil vom 21. Januar 2021, Whiteland Import Export (C-308/19, EU:C:2021:47, Rn. 46).

  • EuGH, 09.07.2009 - C-204/08

    DIE FLUGGÄSTE EINES INNERGEMEINSCHAFTLICHEN FLUGES KÖNNEN IHRE KLAGE AUF

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-30/20
    16 C-204/08, EU:C:2009:439.

    19 C-204/08, EU:C:2009:439.

    27 C-204/08, EU:C:2009:439, Rn. 36.

    Siehe auch Urteil vom 9. Juli 2009, Rehder (C-204/08, EU:C:2009:439, Rn. 39).

    125 Ähnlich Urteil vom 9. Juli 2009, Rehder (C-204/08, EU:C:2009:439, Rn. 39).

  • EuGH, 16.06.2016 - C-12/15

    Die Verwirklichung eines reinen Vermögensschadens in einem Mitgliedstaat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-30/20
    99 Auch die im Urteil vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding (C-12/15, EU:C:2016:449, Rn. 30 bzw. 31), verwendeten Wendungen "Ort, an dem die vertragliche Verpflichtung entstanden ist" oder "Ort, an dem der Kaufpreis festgelegt wurde" könnten gebraucht werden.

    100 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding (C-12/15, EU:C:2016:449, Rn. 32 und 39).

    101 Vgl. Urteil vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding (C-12/15, EU:C:2016:449, Rn. 38).

    Siehe auch Urteil vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding (C-12/15, EU:C:2016:449, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 09.01.2015 - C-498/14

    RG - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle

  • EuGH, 16.05.2013 - C-228/11

    Melzer - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Besondere Zuständigkeiten im

  • EuGH, 27.06.2013 - C-93/12

    Agrokonsulting-04 - Landwirtschaft - Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten -

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-709/19

    Vereniging van Effectenbezitters - Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung (EU)

  • EuGH, 17.10.2017 - C-194/16

    Bolagsupplysningen und Ilsjan - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

  • EuGH, 14.02.2019 - C-630/17

    Durch ein nationales Gesetz kann Kreditverträgen mit ausländischen Kreditgebern,

  • EuGH, 20.09.2001 - C-453/99

    Courage und Crehan - Schadensersatz im Kartellrecht

  • EuGH, 14.03.2019 - C-724/17

    Skanska - Kartellschadensersatz kann auch gegen Nachfolgesellschaft bestehen

  • EuGH, 13.07.2006 - C-295/04

    Manfredi - Artikel 81 EG - Wettbewerb - Kartell - Durch Kraftfahrzeuge, Schiffe

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.06.2019 - C-213/18

    Guaitoli u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2012 - C-228/11

    Melzer - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Auslegung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-882/19

    Nach Ansicht von Generalanwalt Pitruzzella kann ein nationales Gericht eine

  • EuGH, 24.11.2020 - C-59/19

    Die Plattform Booking.com kann von einem Hotel, das sie nutzt, grundsätzlich vor

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-308/19

    Whiteland Import Export - Vorabentscheidungsersuchen - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuGH, 29.10.2010 - C-161/10

    Martinez und Martinez - Verbindung

  • EuGH, 28.04.2009 - C-420/07

    EIN URTEIL EINES GERICHTS DER REPUBLIK ZYPERN MUSS DURCH DIE ANDEREN

  • EuGH, 30.11.1976 - 21/76

    Handelskwekerij Bier / Mines de Potasse d'Alsace

  • EuGH, 15.06.2017 - C-249/16

    Kareda - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und

  • EuGH, 29.07.2019 - C-451/18

    Tibor-Trans - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • EuGH, 21.05.2015 - C-352/13

    Die durch ein rechtswidriges Kartell Geschädigten können Ersatz ihrer Schäden vor

  • EuGH, 25.10.2011 - C-509/09

    Die Opfer mittels des Internets begangener Persönlichkeitsverletzungen können

  • EuGH, 27.10.1998 - C-51/97

    Réunion européenne u.a.

  • EuGH, 30.01.1974 - 127/73

    BRT / SABAM

  • EuGH, 07.03.1995 - C-68/93

    Shevill u.a. / Presse Alliance

  • EuGH, 18.12.2014 - C-400/13

    Sanders - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

  • EuGH, 30.06.2022 - C-652/20

    Allianz Elementar Versicherung

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2024 - C-425/22

    MOL - Ersuchen um Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

    27 Schlussanträge in der Rechtssache Volvo u. a. (C-30/20, EU:C:2021:322, im Folgenden: Schlussanträge in der Rechtssache Volvo).
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