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   Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2008 - C-427/06   

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Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2008 - C-427/06 (https://dejure.org/2008,5055)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 22.05.2008 - C-427/06 (https://dejure.org/2008,5055)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 22. Mai 2008 - C-427/06 (https://dejure.org/2008,5055)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bartsch

    Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts - Rechtliche Wirkungen von Richtlinien vor Ablauf ihrer Umsetzungsfrist - Horizontale Anwendung allgemeiner Grundsätze des Gemeinschaftsrechts - Diskriminierung wegen des Alters - Art. 13 EG - Richtlinie 2000/78/EG - ...

  • EU-Kommission PDF

    Bartsch

    Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts - Rechtliche Wirkungen von Richtlinien vor Ablauf ihrer Umsetzungsfrist - Horizontale Anwendung allgemeiner Grundsätze des Gemeinschaftsrechts - Diskriminierung wegen des Alters - Art. 13 EG - Richtlinie 2000/78/EG - ...

  • EU-Kommission

    Bartsch

    Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts - Rechtliche Wirkungen von Richtlinien vor Ablauf ihrer Umsetzungsfrist - Horizontale Anwendung allgemeiner Grundsätze des Gemeinschaftsrechts - Diskriminierung wegen des Alters - Art. 13 EG - Richtlinie 2000/78/EG - ...

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Altersabstandsklauseln

Besprechungen u.ä.

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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (66)

  • EuGH, 10.11.1993 - C-60/92

    Otto / Postbank

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2008 - C-427/06
    Im Urteil Otto kam er zu dem Ergebnis, dass das Recht, Antworten zu verweigern, mit denen Zuwiderhandlungen gegen Wettbewerbsvorschriften eingestanden würden, als Teil der Verteidigungsrechte des Einzelnen in einer Situation, in der sich zwei private Parteien gegenüberstehen, nicht geltend gemacht werden kann(79).

    79 - Urteil vom 10. November 1993, Otto, C-60/92, Slg. 1993, I-5683, Randnr. 16.

    81 - Vgl. Urteil Otto, angeführt in Fn. 79, Randnr. 17.

  • EuGH, 27.04.2006 - C-423/04

    DIE WEIGERUNG, EINER TRANSSEXUELLEN, DIE SICH EINER GESCHLECHTSUMWANDLUNG VOM

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2008 - C-427/06
    17 bis 20, und vom 27. April 2006, Richards, C-423/04, Slg. 2006, I-3585, Randnr. 24. Im Urteil Grant, angeführt in Fn. 21, Randnr. 42 (das allerdings vor Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam und damit vor der Einfügung von Art. 13 in den EG-Vertrag ergangen ist), vertrat der Gerichtshof die Auffassung, dass es sich nicht auf die unterschiedliche Behandlung aufgrund der sexuellen Orientierung einer Person erstrecke.

    115 - Vgl. Urteile Richards, angeführt in Fn. 94, Randnr. 42, und vom 18. Januar 2007, Brzezi?"ski, C-313/05, Slg. 2007, I-513, Randnr. 57.

  • EuGH, 30.04.1996 - C-13/94

    P / S und Cornwall County Council

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2008 - C-427/06
    Vgl. Urteile vom 30. April 1996, P./S., C-13/94.

    Slg. 1996, I-2143, Randnrn.

  • ArbG Köln, 20.07.2016 - 7 Ca 6880/15

    Kürzung einer betrieblichen Witwenrente bei großem Altersunterschied

    Allerdings hat bereits Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache des EuGH C-427/06 - Bartsch - darauf hingewiesen, dass die Differenzierung auch dann unmittelbar auf den Arbeitnehmer wie dessen Witwe wirkt, wenn das Alter in relativen statt in absoluten Zahlen ausgedrückt wird (BeckRS 2008, 70585 Rdnr. 97f.; vgl. Ahrendt , RdA 2016, 129, 135; aA Thüsing , BetrAV 2006, 706).

    Nach deren Auffassung wäre ein vollständiger Ausschluss der 21 Jahre jüngeren Witwe Bartsch nicht angemessen und erforderlich gewesen (BeckRS 2008, 70585 Rn. 119).

    Generalanwältin Sharpston hat insoweit ausgeführt, dass Klauseln der hier vorliegenden Art dazu führen können, dass zwei gleich alte Hinterbliebene unterschiedliche Leistungen erhalten können, wenn die Ehepartner unterschiedlich alt waren (BeckRS 2008, 70585 Rn. 122).

  • BAG, 19.07.2011 - 3 AZR 434/09

    Betriebliche Altersversorgung - Altersdiskriminierung

    (b) Diese potentiell unterschiedlichen Auswirkungen sind auf das Alter zurückzuführen, weil die Betriebszugehörigkeit je nach Lebensalter zu unterschiedlichen Ansprüchen führen kann (vgl. auch EuGH 19. Januar 2010 - C-555/07 - [Kücükdeveci] Rn. 30, Slg. 2010, I-365 zur Benachteiligung früher eintretender Arbeitnehmer bei Nichtberücksichtigung im jungen Lebensalter geleisteter Arbeit bei der Berechnung der Kündigungsfrist sowie Generalanwältin Sharpston in ihrem Schlussantrag in der Sache "Bartsch" vom 22. Mai 2008 - C-427/06 - Rn. 66 ff., Slg. 2008, I-7245 zum "relativen Alter") .
  • LAG Rheinland-Pfalz, 31.07.2008 - 10 Sa 295/08

    Altersdiskriminierung - Anknüpfung an Mindestalter für Kündigungsfrist -

    Der Ansatz des EuGH im Urteil "P. d. l. V.", wo er eine nationale Regelung, die ausdrücklich eine ungünstigere Behandlung wegen des Alters vorsieht, anhand der Richtlinie 2000/78/EG bewertet und im Ergebnis als zulässig erachtet hat, unterscheidet sich klar vom Ansatz im Urteil "M.", wo er entschieden hat, dass es dem nationalen Gericht obliege, jede Bestimmung des nationalen Rechts unangewendet zu lassen, die dem Verbot der Altersdiskriminierung entgegenstehe (vgl. zu diesem Befund: Schlussanträge der Generalanwältin S. vom 22.05.2008 in der Rechtssache C-427/06 "B.", Rz. 50 [auf den Vorlagebeschluss des BAG vom 27.06.2006 - 3 AZR 352/05 (A) - NZA 2006, 1276]).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.05.2010 - 6 A 10320/10

    Bei Eheschließung nach Vollendung des 65. Lebensjahres keine Rente für Arztwitwe

    Zur Begründung ihrer Einwände gegen die Verhältnismäßigkeit des § 23 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung können sich die Kläger auch nicht auf die Begründung der Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom 22. Mai 2008 in der Rechtssache C-427/06 (Bartsch) berufen.

    Ein Verstoß gegen Art. 13 des EG-Vertrages - EGV - scheidet aus, da diese Vorschrift lediglich eine Ermächtigung des Rates der Europäischen Union enthält, Vorkehrungen gegen Diskriminierungen - unter anderem - wegen des Alters zu treffen, begründet selbst allerdings kein solches primärrechtliches Verbot (vgl. EuGH, Urteil vom 23. September 2008 - C-427/06 -, EuZW 2008, 697).

  • BAG, 11.12.2012 - 3 AZR 634/10

    Berechnung einer unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung -

    bb) Diese potenziell unterschiedlichen Auswirkungen sind auf das Alter zurückzuführen, weil die Betriebszugehörigkeit je nach Lebensalter zu unterschiedlichen Ansprüchen führen kann (vgl. auch EuGH 19. Januar 2010 - C-555/07 - [Kücükdeveci] Rn. 30, Slg. 2010, I-365 zur Benachteiligung früher eintretender Arbeitnehmer bei Nichtberücksichtigung im jungen Lebensalter geleisteter Arbeit bei der Berechnung der Kündigungsfrist sowie Generalanwältin Sharpston in ihrem Schlussantrag in der Sache "Bartsch" vom 22. Mai 2008 - C-427/06 - Rn. 66 ff., Slg. 2008, I-7245 zum "relativen Alter") .
  • ArbG Köln, 20.07.2016 - 7 Ca 6880/16
    Allerdings hat bereits Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache des EuGH C-427/06 - Bartsch - darauf hingewiesen, dass die Differenzierung auch dann unmittelbar auf den Arbeitnehmer wie dessen Witwe wirkt, wenn das Alter in relativen statt in absoluten Zahlen ausgedrückt wird (BeckRS 2008, 70585 Rdnr. 97f.; vgl. Ahrendt, RdA 2016, 129, 135; aA Thüsing, BetrAV 2006, 706).

    Nach deren Auffassung wäre ein vollständiger Ausschluss der 21 Jahre jüngeren Witwe Bartsch nicht angemessen und erforderlich gewesen (BeckRS 2008, 70585 Rn. 119).

    Generalanwältin Sharpston hat insoweit ausgeführt, dass Klauseln der hier vorliegenden Art dazu führen können, dass zwei gleich alte Hinterbliebene unterschiedliche Leistungen erhalten können, wenn die Ehepartner unterschiedlich alt waren (BeckRS 2008, 70585 Rn. 122).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2011 - C-282/10

    Nach Ansicht von Generalanwältin Trstenjak kann die Ausübung des Anspruchs auf

    135 - In diesem Sinne auch Generalanwältin Sharpston in ihren Schlussanträgen vom 22. Mai 2008 in der Rechtssache Bartsch (C-427/06, Slg. 2008, I-7245, Nr. 85).
  • BAG, 19.07.2011 - 3 AZR 571/09

    Betriebliche Altersversorgung - Altersdiskriminierung

    (b) Diese potentiell unterschiedlichen Auswirkungen sind auf das Alter zurückzuführen, weil die Betriebszugehörigkeit je nach Lebensalter zu unterschiedlichen Ansprüchen führen kann (vgl. auch EuGH 19. Januar 2010 - C-555/07 - [Kücükdeveci] Rn. 30, Slg. 2010, I-365 zur Benachteiligung früher eintretender Arbeitnehmer bei Nichtberücksichtigung im jungen Lebensalter geleisteter Arbeit bei der Berechnung der Kündigungsfrist sowie Generalanwältin Sharpston in ihrem Schlussantrag in der Sache "Bartsch" vom 22. Mai 2008 - C-427/06 - Rn. 66 ff., Slg. 2008, I-7245 zum "relativen Alter") .
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2010 - C-499/08

    Ingeniørforeningen i Danmark - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in

    3 - Urteile vom 22. November 2005, Mangold (C-144/04, Slg. 2005, I-9981, insbesondere Randnr. 77), und vom 19. Januar 2010, Kücükdeveci (C-555/07, Slg. 2010, I-365, insbesondere Randnr. 51); zur Kritik an dieser Rechtsprechung vgl., statt vieler, die Schlussanträge des Generalanwalts Mazák vom 15. Februar 2007 in der Rechtssache Palacios de la Villa (zitiert in Fn. 2, insbesondere Nrn. 79 bis 97 und 105 bis 139) und der Generalanwältin Sharpston vom 22. Mai 2008 in der Rechtssache Bartsch (C-427/06, Slg. 2008, I-7245, insbesondere Nrn. 31 bis 65 und 79 bis 93).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2023 - C-715/20

    X (Absence de motifs de résiliation) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    45 Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Bartsch (C-427/06, EU:C:2008:297, Nr. 44).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2010 - C-104/09

    Roca Álvarez - Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen -

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