Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2017 - C-482/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,44345
Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2017 - C-482/16 (https://dejure.org/2017,44345)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 23.11.2017 - C-482/16 (https://dejure.org/2017,44345)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 23. November 2017 - C-482/16 (https://dejure.org/2017,44345)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,44345) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Stollwitzer

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78 - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Diskriminierung wegen des Alters - Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahrs erworbenen Berufserfahrung - Reform des Gehaltssystems der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78 - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Diskriminierung wegen des Alters - Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahrs erworbenen Berufserfahrung - Reform des Gehaltssystems der ...

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 28.01.2015 - C-417/13

    Starjakob - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2017 - C-482/16
    In der Rechtssache, in der das Urteil vom 28. Januar 2015, Starjakob (C-417/13, EU:C:2015:38), ergangen ist, legte der Oberste Gerichtshof (Österreich) dem Gerichtshof eine Reihe von Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2000/78 vor, um die Vereinbarkeit des ÖBB-G 2011 mit Letzterer beurteilen zu können.

    Diese Ersuchen, die die Auslegung der Richtlinie 2000/78 und, was das erste anbelangt, von Art. 45 AEUV betreffen, ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten, die das - jeweils für die Vertragsbediensteten des öffentlichen Dienstes und für die Beamten - zum Zweck des Übergangs zu einem neuen Besoldungssystem verwendete Überleitungssystem zum Gegenstand haben, das im Jahr 2015 eingeführt worden war(15), um die Diskriminierung wegen des Alters zu beseitigen, zu der die vorherigen Regelungen im Licht der Urteile vom 18. Juni 2009, Hütter (C-88/08, EU:C:2009:381)(16), vom 11. November 2014, Schmitzer (C-530/13, EU:C:2014:2359)(17), und vom 28. Januar 2015, Starjakob (C-417/13, EU:C:2015:38), führten.

    Wie bereits in Nr. 4 der vorliegenden Schlussanträge dargelegt, änderte nach dem Urteil vom 28. Januar 2015, Starjakob (C-417/13, EU:C:2015:38), der österreichische Gesetzgeber im Juni 2015 die auf die Vertragsbediensteten der ÖBB anwendbaren Bestimmungen über die Ermittlung des Vorrückungsstichtags erneut.

    Vor diesem Gericht brachte er vor, dass zum Zweck der Ermittlung seines Vorrückungsstichtags auch die Beschäftigungszeiten, die er vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegt habe (insgesamt ein Jahr, fünf Monate und 19 Tage), im Einklang mit den Urteilen vom 18. Juni 2009, Hütter (C-88/08, EU:C:2009:381), und vom 28. Januar 2015, Starjakob (C-417/13, EU:C:2015:38), hätten angerechnet werden müssen.

    Ist das Unionsrecht in seinem gegenwärtigen Stand, insbesondere der allgemeine unionsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, der allgemeine Grundsatz des Verbots der Altersdiskriminierung im Sinn der Art. 6 Abs. 3 EUV und Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, das Diskriminierungsverbot der Arbeitnehmerfreizügigkeit des Art. 45 AEUV und die Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen, dass es einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die zur Beseitigung einer vom Gerichtshof der Europäischen Union in der Entscheidung [vom 28. Januar 2015, Starjakob (C-417/13, EU:C:2015:38)] festgestellten Altersdiskriminierung (nämlich die Nichtberücksichtigung der vor dem vollendeten 18. Lebensjahr zurückgelegten Vordienstzeiten für ÖBB-Bedienstete) zwar bei einem kleinen Teil der nach der Altregelung diskriminierten ÖBB-Bediensteten die vor dem 18. Lebensjahr zurückgelegten Vordienstzeiten berücksichtigt (allerdings nur die sachlich bei den ÖBB und bei vergleichbaren öffentlichen Eisenbahninfrastruktur- und/oder Eisenbahnverkehrsunternehmen in der EU, im EWR und den der EU durch Assoziations- und/oder Freizügigkeitsvereinbarungen verbundenen Ländern), beim überwiegenden Teil der ursprünglich diskriminierten ÖBB-Bediensteten jedoch alle anderen vor dem 18. Lebensjahr gelegenen Vordienstzeiten nicht berücksichtigt, insbesondere auch jene unberücksichtigt lässt, die die betreffenden ÖBB-Bediensteten befähigen, die Arbeit besser zu verrichten, wie z. B. Vordienstzeiten bei privaten und anderen öffentlichen Verkehrsbetrieben und/oder Infrastrukturbetrieben, von denen vom Dienstgeber verwendete Infrastruktur (rollendes Material, Schienenbau, Leitungsbau, elektrische und elektronische Anlagen, Stellwerke, Bahnhofsbau und dergleichen) hergestellt, vertrieben oder gewartet wird, oder diesen vergleichbare Unternehmen und damit tatsächlich für den weit überwiegenden Teil der von der diskriminierenden Altregelung betroffenen ÖBB-Bediensteten eine Ungleichbehandlung wegen des Alters endgültig festschreibt?.

    Verwirklicht das Verhalten eines Mitgliedstaats, der 100 % Eigentümer eines Bahntransportunternehmens und faktisch Dienstgeber der in diesen Unternehmen beschäftigten Bediensteten ist, wenn er die unionsrechtlichen Ansprüche dieser Bediensteten auf Entgeltnachzahlung wegen einer vom Gerichtshof der Europäischen Union in mehreren Entscheidungen (Urteile vom 18. Juni 2009, Hütter, C-88/08, EU:C:2009:381, vom 16. Januar 2014, Pohl, C-429/12, EU:C:2014:12, und vom 28. Januar 2015, Starjakob, C-417/13, EU:C:2015:38) festgestellten Diskriminierung u. a. wegen des Alters, die auch in mehreren nationalen Gerichtsentscheidungen, u. a. auch des Obersten Gerichtshofs (8 ObA 11/15y), anerkannt wurde, aus rein fiskalischen Gründen durch rückwirkende Gesetzesänderungen in den Jahren 2011 und 2015 zu beseitigen versucht, die vom Gerichtshof in seiner Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen für eine unionsrechtliche Haftung dieses Mitgliedstaats, insbesondere einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen Unionsrecht, etwa gegen die durch mehrere Entscheidungen des Gerichtshofs (vorgenannte Urteile Hütter, Pohl und Starjakob) ausgelegten Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 der Richtlinie 2000/78?.

    Insoweit weise ich darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil vom 28. Januar 2015, Starjakob (C-417/13, EU:C:2015:38, Rn. 44), klargestellt hat, dass Art. 16 der Richtlinie 2000/78, nach dem die Mitgliedstaaten zur Aufhebung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften verpflichtet sind, die dem Gleichbehandlungsgrundsatz zuwiderlaufen, nicht den Erlass einer bestimmten Maßnahme im Fall einer Verletzung des Diskriminierungsverbots vorschreibt, sondern ihnen nach Maßgabe der unterschiedlichen denkbaren Sachverhalte die Freiheit der Wahl unter den verschiedenen Lösungen belässt, die zur Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels geeignet sind.

    Im Urteil vom 28. Januar 2015, Starjakob (C-417/13, EU:C:2015:38, Rn. 37), hat der Gerichtshof außerdem bereits festgestellt, dass die Besitzstandswahrung und der Schutz des berechtigten Vertrauens der durch die frühere Anrechnungsregelung begünstigten Bediensteten in Bezug auf ihr Entgelt legitime Ziele der Beschäftigungspolitik und des Arbeitsmarkts darstellen, die die Beibehaltung der bisherigen Vergütungen und somit einer Regelung, die zu einer Diskriminierung wegen des Alters führt, während eines Übergangszeitraums rechtfertigen können(30).

    Zum anderen hat der Gerichtshof im Urteil Starjakob (C-417/13, EU:C:2015:38) im Einklang mit seiner früheren Rechtsprechung(32) bekräftig, dass die Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, wenn eine unionsrechtswidrige Diskriminierung festgestellt worden ist und solange keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erlassen worden sind, nur dadurch sichergestellt werden kann, dass den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden wie die, die den Angehörigen der privilegierten Gruppe zugutekommen, wobei diese Regelung, solange das Unionsrecht nicht richtig durchgeführt ist, das einzig gültige Bezugssystem bleibt(33).

    Ich weise nämlich darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil vom 28. Januar 2015, Starjakob (C-417/13, EU:C:2015:38), festgestellt hat, dass das Ziel der Wahrung des Besitzstands und des berechtigten Vertrauens der von einer diskriminierenden Regelung begünstigten Bediensteten eine Maßnahme nicht rechtfertigen kann, mit der - sei es auch nur für bestimmte Personen - eine Ungleichbehandlung wegen des Alters endgültig festgeschrieben wird, die durch die Reform eines diskriminierenden Systems, zu der diese Maßnahme gehört, beseitigt werden soll.

    17 In dieser Entscheidung hat die Große Kammer des Gerichtshofs, im Wesentlichen mit denselben Worten wie einige Monate zuvor im Urteil vom 28. Januar 2015, ÖBB Personenverkehr (C-417/13, EU:C:2015:38), die Ausdehnung des für die Vorrückung in den ersten drei Gehaltsstufen erforderlichen Zeitraums beanstandet, die mit der im Jahr 2010 verabschiedeten Reform des auf die öffentlichen Bediensteten anwendbaren Systems der Anrechnung der Vordienstzeiten einhergegangen war.

    21 Zu diesen Klagen gehören diejenigen, die zu den Vorabentscheidungsersuchen in den Rechtssachen Pohl (C-429/12, EU:C:2014:12) und ÖBB Personenverkehr (C-417/13, EU:C:2015:38) führten.

    33 Vgl. Urteil vom 28. Januar 2015, Starjakob (C-417/13, EU:C:2015:38, Rn. 46).

    35 Vgl. Urteil vom 28. Januar 2015, Starjakob (C-417/13, EU:C:2015:38, Rn. 36).

    36 Vgl. Urteil vom 28. Januar 2015, Starjakob (C-417/13, EU:C:2015:38, Rn. 47).

    44 Vgl. Urteil vom 28. Januar 2015, Starjakob (C-417/13, EU:C:2015:38, Rn. 45).

  • EuGH, 19.06.2014 - C-501/12

    Specht - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2017 - C-482/16
    Ebenso wenig stehen der Schlussfolgerung, zu der ich in der vorstehenden Nr. 55 gelangt bin, das Urteil vom 19. Juni 2014, Specht u. a. (C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005), oder das Urteil vom 8. September 2011, Hennigs (C-297/10 und C-298/10, EU:C:2011:560), entgegen.

    Ich weise außerdem darauf hin, dass gegenüber der Rechtssache, in der das Urteil Specht u. a. (C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005) ergangen ist, die Festsetzung des bezogenen Gehalts für die Anwendung von § 53a Abs. 6 des ÖBB-G 2015, nach vorheriger Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags auf der Grundlage der diskriminierungsfreien Anwendung der früheren Anrechnungsregelung, nicht mit den Schwierigkeiten in Bezug auf die Handhabbarkeit der Regelung verbunden ist, die der Gerichtshof in diesem Urteil bezeichnet hat(37).

    Für den Fall, dass der Gerichtshof diesem Vorschlag nicht folgen sollte, beschränke ich mich auf den Hinweis, dass der Gerichtshof in den Rn. 98 bis 107 des Urteils vom 19. Juni 2014, Specht u. a. (C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005), ausführlich die Kriterien erörtert hat, die ein nationales Gericht anzuwenden hat, um festzustellen, ob unter Umständen, die denen des Ausgangsverfahrens entsprechen, die Haftung des Mitgliedstaats wegen Verstoßes gegen die Richtlinie 2000/78 ausgelöst wird.

    Was schließlich die zweite Voraussetzung anbelangt, die des Vorliegens eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Unionsrecht, hat der Gerichtshof zum einen in den Rn. 102 bis 105 des Urteils vom 19. Juni 2014, Specht u. a. (C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005), ausgeführt, dass der Ermessensspielraum des Mitgliedstaats ein wichtiges Kriterium für die Feststellung eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Unionsrecht darstellt.

    Zum anderen hat er darauf hingewiesen, dass zwar durch die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts, die der Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens vornimmt, erforderlichenfalls erläutert und verdeutlicht wird, in welchem Sinne und mit welcher Tragweite diese Vorschrift seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre, es jedoch Sache des nationalen Gerichts war, zu beurteilen, ob nicht Art und Umfang der Verpflichtungen, die den Mitgliedstaaten nach Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 in Bezug auf Rechtsvorschriften wie denen obliegen, die in den Ausgangsverfahren in Rede standen, in denen das Urteil vom 19. Juni 2014, Specht u. a. (C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005), ergangen ist, gleichwohl erst seit dem Urteil vom 8. September 2011, Hennings und Mai (C-297/10, EU:C:2011:560), in dem der Gerichtshof die Unvereinbarkeit dieser Rechtsvorschriften mit der angeführten Richtlinie festgestellt hat, als klar und präzise angesehen werden konnten.

    18 Vgl. Urteile vom 8. September 2011, Hennigs (C-297/10 und C-298/10, EU:C:2011:560), vom 19. Juni 2014, Specht u. a. (C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005), und vom 9. September 2015, Unland (C-20/13, EU:C:2015:561).

    28 Vgl. Urteil vom 19. Juni 2014, Specht u. a. (C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005, Rn. 62).

    29 Vgl. Urteile vom 6. Dezember 2007, Kommission/Deutschland (C-456/05, EU:C:2007:755, Rn. 63), vom 8. September 2011, Hennigs (C-297/10 und C-298/10, EU:C:2011:560, Rn. 90), und vom 19. Juni 2014, Specht u. a. (C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005, Rn. 64).

    Kein gültiges Bezugssystem gab es hingegen in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 19. Juni 2014, Specht u. a. (C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005, insbesondere Rn. 96), und vom 8. September 2011, Hennigs (C-297/10 und C-298/10, EU:C:2011:560), ergangen sind; vgl. auch Urteil vom 9. September 2015, Unland (C-20/13, EU:C:2015:561, Rn. 47).

    37 Vgl. Urteil Specht u. a. (C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005, Rn. 78).

    43 Vgl. Urteil Specht u. a. (C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005, Rn. 88 und 89).

    46 Vgl. Urteil vom 19. Juni 2014, Specht u. a. (C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005, Rn. 101).

    47 Vgl. Urteil vom 19. Juni 2014, Specht u. a. (C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005, Rn. 98).

  • EuGH, 18.06.2009 - C-88/08

    Hütter - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2017 - C-482/16
    In der Rechtssache, in der das Urteil vom 18. Juni 2009, Hütter (C-88/08, EU:C:2009:381), ergangen ist, hatte sich der Oberste Gerichtshof (Österreich) mit einem Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf(3) im Zusammenhang mit der Regelung an den Gerichtshof gewandt, die für die Arbeitsverträge zwischen den Universitäten und ihren Bediensteten galt.

    Im Anschluss an das Urteil vom 18. Juni 2009, Hütter (C-88/08, EU:C:2009:381), nahm der österreichische Gesetzgeber eine Reihe von Gesetzesänderungen vor, die die auf die Vertragsbediensteten anwendbaren Regelungen in Einklang mit der Richtlinie 2000/78 bringen sollten.

    Diese Ersuchen, die die Auslegung der Richtlinie 2000/78 und, was das erste anbelangt, von Art. 45 AEUV betreffen, ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten, die das - jeweils für die Vertragsbediensteten des öffentlichen Dienstes und für die Beamten - zum Zweck des Übergangs zu einem neuen Besoldungssystem verwendete Überleitungssystem zum Gegenstand haben, das im Jahr 2015 eingeführt worden war(15), um die Diskriminierung wegen des Alters zu beseitigen, zu der die vorherigen Regelungen im Licht der Urteile vom 18. Juni 2009, Hütter (C-88/08, EU:C:2009:381)(16), vom 11. November 2014, Schmitzer (C-530/13, EU:C:2014:2359)(17), und vom 28. Januar 2015, Starjakob (C-417/13, EU:C:2015:38), führten.

    Vor diesem Gericht brachte er vor, dass zum Zweck der Ermittlung seines Vorrückungsstichtags auch die Beschäftigungszeiten, die er vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegt habe (insgesamt ein Jahr, fünf Monate und 19 Tage), im Einklang mit den Urteilen vom 18. Juni 2009, Hütter (C-88/08, EU:C:2009:381), und vom 28. Januar 2015, Starjakob (C-417/13, EU:C:2015:38), hätten angerechnet werden müssen.

    Das vorlegende Gericht weist zudem darauf hin, dass 120 Klagen von Bediensteten der Bundesbahnen mit derselben Grundlage wie derjenigen, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens sei, derzeit im Berufungsstadium bei ihm anhängig seien, wobei viele von ihnen 2012 in erster Instanz eingebracht worden seien, nachdem mit Urteil vom 13. April 2011, das das vorlegende Gericht am 21. September 2011 bestätigt habe, das Landesgericht Innsbruck den Anspruch der Bediensteten der ÖBB PV auf Anrechnung der Vordienstzeiten, die vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegt worden seien, im Einklang mit dem Urteil vom 18. Juni 2009, Hütter (C-88/08, EU:C:2009:381), anerkannt habe(21).

    Verwirklicht das Verhalten eines Mitgliedstaats, der 100 % Eigentümer eines Bahntransportunternehmens und faktisch Dienstgeber der in diesen Unternehmen beschäftigten Bediensteten ist, wenn er die unionsrechtlichen Ansprüche dieser Bediensteten auf Entgeltnachzahlung wegen einer vom Gerichtshof der Europäischen Union in mehreren Entscheidungen (Urteile vom 18. Juni 2009, Hütter, C-88/08, EU:C:2009:381, vom 16. Januar 2014, Pohl, C-429/12, EU:C:2014:12, und vom 28. Januar 2015, Starjakob, C-417/13, EU:C:2015:38) festgestellten Diskriminierung u. a. wegen des Alters, die auch in mehreren nationalen Gerichtsentscheidungen, u. a. auch des Obersten Gerichtshofs (8 ObA 11/15y), anerkannt wurde, aus rein fiskalischen Gründen durch rückwirkende Gesetzesänderungen in den Jahren 2011 und 2015 zu beseitigen versucht, die vom Gerichtshof in seiner Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen für eine unionsrechtliche Haftung dieses Mitgliedstaats, insbesondere einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen Unionsrecht, etwa gegen die durch mehrere Entscheidungen des Gerichtshofs (vorgenannte Urteile Hütter, Pohl und Starjakob) ausgelegten Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 der Richtlinie 2000/78?.

    Nach dieser Klarstellung sind nun die Folgen der rückwirkenden Anwendung der Anrechnungsregelung nach § 53a Abs. 2 des ÖBB-G 2015 und der Vorschriften für die Einstufung der bestehenden Bediensteten zu betrachten, um zu prüfen, ob die eine oder die anderen eine neue Form der Altersdiskriminierung einführen oder die vom Gerichtshof im Urteil vom 18. Juni 2009, Hütter (C-88/08, EU:C:2009:381), festgestellte perpetuieren.

    Zur Beseitigung der vom Gerichtshof im Urteil vom 18. Juni 2009, Hütter (C-88/08, EU:C:2009:381), festgestellten Altersdiskriminierung konnte der österreichische Gesetzgeber daher, wie er es getan hat, frei entscheiden, das gesamte System der Anrechnung von Vordienstzeiten rückwirkend zu ändern.

    Folglich konnten die durch die frühere Anrechnungsregelung benachteiligten Bediensteten ab der Feststellung des diskriminierenden Charakters dieser Regelung durch das Urteil vom 18. Juni 2009, Hütter (C-88/08, EU:C:2009:381), nicht nur ein berechtigtes Vertrauen , sondern ein echtes eigenes Recht darauf geltend machen, dass, zumindest mittelfristig , die Behandlung der durch diese Regelung begünstigten Bediensteten auf sie erstreckt wird(34).

    In Anbetracht der Umstände des Ausgangsverfahrens in der vorliegenden Rechtssache sind diese Klarstellungen durch die Rechtsprechung am 18. Juni 2009 mit dem Urteil Hütter (C-88/08, EU:C:2009:381) erfolgt, in dem der Gerichtshof ein System der Anrechnung von Vordienstzeiten geprüft hat, das mit dem der BO 1963 identisch war.

    24 Vgl. Urteile vom 3. Oktober 2006, Cadman (C-17/05, EU:C:2006:633, Rn. 34 bis 36), und vom 18. Juni 2009, Hütter (C-88/08, EU:C:2009:381, Rn. 47).

  • EuGH, 08.09.2011 - C-297/10

    Hennigs - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 - Charta der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2017 - C-482/16
    Ebenso wenig stehen der Schlussfolgerung, zu der ich in der vorstehenden Nr. 55 gelangt bin, das Urteil vom 19. Juni 2014, Specht u. a. (C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005), oder das Urteil vom 8. September 2011, Hennigs (C-297/10 und C-298/10, EU:C:2011:560), entgegen.

    Folglich ist in der vorliegenden Rechtssache, anders als in der Situation, die die Rechtssache kennzeichnete, in der das Urteil vom 8. September 2011, Hennigs (C-297/10 und C-298/10, EU:C:2011:560, Rn. 94), ergangen ist, die einfache Übernahme der auf der Grundlage der früheren diskriminierenden Regelung bezogenen Gehälter nicht "die einzige Möglichkeit, eine Absenkung der Vergütungen der [neueingestuften Bediensteten] zu verhindern".

    Zum anderen hat er darauf hingewiesen, dass zwar durch die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts, die der Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens vornimmt, erforderlichenfalls erläutert und verdeutlicht wird, in welchem Sinne und mit welcher Tragweite diese Vorschrift seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre, es jedoch Sache des nationalen Gerichts war, zu beurteilen, ob nicht Art und Umfang der Verpflichtungen, die den Mitgliedstaaten nach Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 in Bezug auf Rechtsvorschriften wie denen obliegen, die in den Ausgangsverfahren in Rede standen, in denen das Urteil vom 19. Juni 2014, Specht u. a. (C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005), ergangen ist, gleichwohl erst seit dem Urteil vom 8. September 2011, Hennings und Mai (C-297/10, EU:C:2011:560), in dem der Gerichtshof die Unvereinbarkeit dieser Rechtsvorschriften mit der angeführten Richtlinie festgestellt hat, als klar und präzise angesehen werden konnten.

    18 Vgl. Urteile vom 8. September 2011, Hennigs (C-297/10 und C-298/10, EU:C:2011:560), vom 19. Juni 2014, Specht u. a. (C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005), und vom 9. September 2015, Unland (C-20/13, EU:C:2015:561).

    29 Vgl. Urteile vom 6. Dezember 2007, Kommission/Deutschland (C-456/05, EU:C:2007:755, Rn. 63), vom 8. September 2011, Hennigs (C-297/10 und C-298/10, EU:C:2011:560, Rn. 90), und vom 19. Juni 2014, Specht u. a. (C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005, Rn. 64).

    Kein gültiges Bezugssystem gab es hingegen in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 19. Juni 2014, Specht u. a. (C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005, insbesondere Rn. 96), und vom 8. September 2011, Hennigs (C-297/10 und C-298/10, EU:C:2011:560), ergangen sind; vgl. auch Urteil vom 9. September 2015, Unland (C-20/13, EU:C:2015:561, Rn. 47).

  • EuGH, 11.11.2014 - C-530/13

    Schmitzer - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2017 - C-482/16
    Diese Ersuchen, die die Auslegung der Richtlinie 2000/78 und, was das erste anbelangt, von Art. 45 AEUV betreffen, ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten, die das - jeweils für die Vertragsbediensteten des öffentlichen Dienstes und für die Beamten - zum Zweck des Übergangs zu einem neuen Besoldungssystem verwendete Überleitungssystem zum Gegenstand haben, das im Jahr 2015 eingeführt worden war(15), um die Diskriminierung wegen des Alters zu beseitigen, zu der die vorherigen Regelungen im Licht der Urteile vom 18. Juni 2009, Hütter (C-88/08, EU:C:2009:381)(16), vom 11. November 2014, Schmitzer (C-530/13, EU:C:2014:2359)(17), und vom 28. Januar 2015, Starjakob (C-417/13, EU:C:2015:38), führten.

    30 Vgl. Rn. 37 sowie bereits vorher in diesem Sinne Urteil vom 11. November 2014, Schmitzer (C-530/13, EU:C:2014:2359, Rn. 42).

    38 Vgl. Rn. 39 und, in diesem Sinne, Urteil vom 11. November 2014, Schmitzer (C-530/13, EU:C:2014:2359, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.01.2014 - C-429/12

    Pohl - Vorabentscheidungsersuchen - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2017 - C-482/16
    Verwirklicht das Verhalten eines Mitgliedstaats, der 100 % Eigentümer eines Bahntransportunternehmens und faktisch Dienstgeber der in diesen Unternehmen beschäftigten Bediensteten ist, wenn er die unionsrechtlichen Ansprüche dieser Bediensteten auf Entgeltnachzahlung wegen einer vom Gerichtshof der Europäischen Union in mehreren Entscheidungen (Urteile vom 18. Juni 2009, Hütter, C-88/08, EU:C:2009:381, vom 16. Januar 2014, Pohl, C-429/12, EU:C:2014:12, und vom 28. Januar 2015, Starjakob, C-417/13, EU:C:2015:38) festgestellten Diskriminierung u. a. wegen des Alters, die auch in mehreren nationalen Gerichtsentscheidungen, u. a. auch des Obersten Gerichtshofs (8 ObA 11/15y), anerkannt wurde, aus rein fiskalischen Gründen durch rückwirkende Gesetzesänderungen in den Jahren 2011 und 2015 zu beseitigen versucht, die vom Gerichtshof in seiner Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen für eine unionsrechtliche Haftung dieses Mitgliedstaats, insbesondere einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen Unionsrecht, etwa gegen die durch mehrere Entscheidungen des Gerichtshofs (vorgenannte Urteile Hütter, Pohl und Starjakob) ausgelegten Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 der Richtlinie 2000/78?.

    11 In einer früheren Entscheidung, die ein Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Innsbruck (Österreich) zum Gegenstand hatte, das u. a. ebenfalls die Vereinbarkeit der neuen für die ÖBB-Bediensteten geltenden Regelung mit dem Unionsrecht betraf, hatte sich der Gerichtshof darauf beschränkt, die Frage zur Vereinbarkeit anhand der Grundsätze der Effektivität und der Äquivalenz der vom österreichischen Recht vorgesehenen Verjährungsfrist von 30 Jahren für Klagen gegen die Gehaltseinstufung der öffentlichen Bediensteten zu beantworten, und hatte die anderen ihm vorgelegten Fragen nicht beantwortet, da die Klage im Ausgangsverfahren verjährt war, vgl. Urteil vom 16. Januar 2014, Pohl (C-429/12, EU:C:2014:12).

    21 Zu diesen Klagen gehören diejenigen, die zu den Vorabentscheidungsersuchen in den Rechtssachen Pohl (C-429/12, EU:C:2014:12) und ÖBB Personenverkehr (C-417/13, EU:C:2015:38) führten.

  • EuGH, 09.09.2015 - C-20/13

    Unland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2017 - C-482/16
    18 Vgl. Urteile vom 8. September 2011, Hennigs (C-297/10 und C-298/10, EU:C:2011:560), vom 19. Juni 2014, Specht u. a. (C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005), und vom 9. September 2015, Unland (C-20/13, EU:C:2015:561).

    Kein gültiges Bezugssystem gab es hingegen in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 19. Juni 2014, Specht u. a. (C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005, insbesondere Rn. 96), und vom 8. September 2011, Hennigs (C-297/10 und C-298/10, EU:C:2011:560), ergangen sind; vgl. auch Urteil vom 9. September 2015, Unland (C-20/13, EU:C:2015:561, Rn. 47).

  • EuGH, 21.06.2007 - C-231/06

    Jonkman - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Gesetzliches System der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2017 - C-482/16
    32 Vgl. Urteile vom 21. Juni 2007, Jonkman u. a. (C-231/06 bis C-233/06, EU:C:2007:373, Rn. 39), und vom 22. Juni 2011, Landtová (C-399/09, EU:C:2011:415, Rn. 51).

    45 Nach diesem Grundsatz muss jede Maßnahme, die ein Mitgliedstaat erlässt, um den unionsrechtlichen Normen nachzukommen, effektiv sein (vgl. im Bereich der Gleichbehandlung von Männern und Frauen Urteil vom 21. Juni 2007, Jonkman u. a. (C-231/06 bis C-233/06, EU:C:2007:373, Rn. 28).

  • EuGH, 03.10.2006 - C-17/05

    Cadman - Sozialpolitik - Artikel 141 EG - Grundsatz des gleichen Entgelts für

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2017 - C-482/16
    23 In seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Cadman (C-17/05, EU:C:2006:333) nimmt Generalanwalt Poiares Maduro beispielhaft Bezug auf ein Entgeltsystem, bei dem jüngere Arbeitnehmer benachteiligt werden, weil das Dienstalter überproportional honoriert wird, oder ein Entgeltsystem, das die Erfahrung von Arbeitnehmern nicht berücksichtigt und daher nachteilig für ältere Arbeitnehmer ist.

    24 Vgl. Urteile vom 3. Oktober 2006, Cadman (C-17/05, EU:C:2006:633, Rn. 34 bis 36), und vom 18. Juni 2009, Hütter (C-88/08, EU:C:2009:381, Rn. 47).

  • EuGH, 07.06.2012 - C-132/11

    Die Nichtberücksichtigung der Berufserfahrung, die bei einem anderen Unternehmen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2017 - C-482/16
    26 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2012, Tyrolean Airways Tiroler Luftfahrt Gesellschaft (C-132/11, EU:C:2012:329, Rn. 29).
  • EuGH, 22.06.2011 - C-399/09

    Landtová

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2006 - C-17/05

    Cadman - Gleiches Entgelt für männliche und weibliche Arbeitnehmer - Anwendung

  • EuGH, 06.12.2007 - C-456/05

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG -

  • EuGH, 16.10.2007 - C-411/05

    Palacios de la Villa ./. Cortefiel: Gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit

  • EuGH, 22.11.2005 - C-144/04

    DER GERICHTSHOF FESTIGT DEN SCHUTZ DER ARBEITNEHMER IN BEZUG AUF

  • EuGH, 30.11.2000 - C-195/98

    DIE ÖSTERREICHISCHE REGELUNG DER ENTLOHNUNG VON VERTRAGSLEHRERN UND

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2018 - C-24/17

    Österreichischer Gewerkschaftsbund - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    In seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Stollwitzer (C-482/16, EU:C:2017:893, Nr. 6 und Fn. 18) führt Generalanwalt Mengozzi aus, dass diese Rechtssachen "zum einen das sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene auf die Angestellten im öffentlichen Dienst oder auf die Beamten anwendbare Gehaltssystem, das sich hauptsächlich auf Lebensalterskriterien stützte, und zum anderen die Modalitäten des Übergangs von diesem Besoldungssystem auf ein sich nicht auf diskriminierende Kriterien gründendes System" betrafen.

    107 Vgl. entsprechend Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Stollwitzer (C-482/16, EU:C:2017:893, Nr. 32) und Urteil vom 14. März 2018, Stollwitzer (C-482/16, EU:C:2018:180, Rn. 46).

    112 Vgl. u. a. Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Stollwitzer (C-482/16, EU:C:2017:893, Nrn. 28 und 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung) und Urteil vom 14. März 2018, Stollwitzer (C-482/16, EU:C:2018:180, Rn. 45).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2018 - C-396/17

    Leitner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

    In seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Stollwitzer (C-482/16, EU:C:2017:893, Nr. 6 und Fn. 18) führt Generalanwalt Mengozzi aus, dass diese Rechtssachen "zum einen das sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene auf die Angestellten im öffentlichen Dienst oder auf die Beamten anwendbare Gehaltssystem, das sich hauptsächlich auf Lebensalterskriterien stützte, und zum anderen die Modalitäten des Übergangs von diesem Besoldungssystem auf ein sich nicht auf diskriminierende Kriterien gründendes System" betrafen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht