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   Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2019 - C-720/17   

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Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2019 - C-720/17 (https://dejure.org/2019,779)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 24.01.2019 - C-720/17 (https://dejure.org/2019,779)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 24. Januar 2019 - C-720/17 (https://dejure.org/2019,779)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bilali

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie 2011/95/EU - Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz - Subsidiärer Schutz - Art. 19 - ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie 2011/95/EU - Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz - Subsidiärer Schutz - Art. 19 - ...

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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 02.03.2010 - C-175/08

    Eine Person kann ihre Flüchtlingseigenschaft verlieren, wenn die Umstände,

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2019 - C-720/17
    24 Vgl. entsprechend Urteil vom 2. März 2010, Salahadin Abdulla u. a. (C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, EU:C:2010:105), das sich auf die Auslegung der in Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83 vorgesehenen Klausel über das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft bezieht.

    26 Vgl. Urteil vom 2. März 2010, Salahadin Abdulla u. a. (C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, EU:C:2010:105, Rn. 68).

  • EuGH, 15.01.2013 - C-416/10

    Die Öffentlichkeit muss Zugang zu einer städtebaulichen Entscheidung über den

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2019 - C-720/17
    30 Vgl. entsprechend Urteile vom 15. Januar 2013, Kri?¾an u. a. (C-416/10, EU:C:2013:8, Rn. 85 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), vom 10. September 2013, G. und R. (C-383/13 PPU, EU:C:2013:533, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 8. Mai 2014, N. (C-604/12, EU:C:2014:302, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 26. September 2018, Belastingdienst/Toeslagen (aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs) (C-175/17, EU:C:2018:776, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 4. Oktober 2018, Kantarev (C-571/16, EU:C:2018:807, Rn. 123 ff. und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.09.2013 - C-383/13

    Die Nichtbeachtung der Verteidigungsrechte beim Erlass einer Entscheidung über

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2019 - C-720/17
    30 Vgl. entsprechend Urteile vom 15. Januar 2013, Kri?¾an u. a. (C-416/10, EU:C:2013:8, Rn. 85 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), vom 10. September 2013, G. und R. (C-383/13 PPU, EU:C:2013:533, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 8. Mai 2014, N. (C-604/12, EU:C:2014:302, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 26. September 2018, Belastingdienst/Toeslagen (aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs) (C-175/17, EU:C:2018:776, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 4. Oktober 2018, Kantarev (C-571/16, EU:C:2018:807, Rn. 123 ff. und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.05.2014 - C-604/12

    HN - Richtlinie 2004/83/EG - Mindestnormen für die Zuerkennung der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2019 - C-720/17
    30 Vgl. entsprechend Urteile vom 15. Januar 2013, Kri?¾an u. a. (C-416/10, EU:C:2013:8, Rn. 85 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), vom 10. September 2013, G. und R. (C-383/13 PPU, EU:C:2013:533, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 8. Mai 2014, N. (C-604/12, EU:C:2014:302, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 26. September 2018, Belastingdienst/Toeslagen (aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs) (C-175/17, EU:C:2018:776, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 4. Oktober 2018, Kantarev (C-571/16, EU:C:2018:807, Rn. 123 ff. und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 31.01.2017 - C-573/14

    Ein Asylantrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller an den Aktivitäten

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2019 - C-720/17
    15 Vgl. entsprechend Urteil vom 31. Januar 2017, Lounani (C-573/14, EU:C:2017:71, Rn. 41 und 42 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 27.06.2018 - C-246/17

    Diallo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Richtlinie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2019 - C-720/17
    32 Vgl. u. a. Urteil vom 27. Juni 2018, Diallo (C-246/17, EU:C:2018:499, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.09.2018 - C-175/17

    Belastingdienst/ Toeslagen (Effet suspensif de l'appel)

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2019 - C-720/17
    30 Vgl. entsprechend Urteile vom 15. Januar 2013, Kri?¾an u. a. (C-416/10, EU:C:2013:8, Rn. 85 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), vom 10. September 2013, G. und R. (C-383/13 PPU, EU:C:2013:533, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 8. Mai 2014, N. (C-604/12, EU:C:2014:302, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 26. September 2018, Belastingdienst/Toeslagen (aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs) (C-175/17, EU:C:2018:776, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 4. Oktober 2018, Kantarev (C-571/16, EU:C:2018:807, Rn. 123 ff. und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.10.2018 - C-571/16

    Kantarev

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2019 - C-720/17
    30 Vgl. entsprechend Urteile vom 15. Januar 2013, Kri?¾an u. a. (C-416/10, EU:C:2013:8, Rn. 85 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), vom 10. September 2013, G. und R. (C-383/13 PPU, EU:C:2013:533, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 8. Mai 2014, N. (C-604/12, EU:C:2014:302, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 26. September 2018, Belastingdienst/Toeslagen (aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs) (C-175/17, EU:C:2018:776, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 4. Oktober 2018, Kantarev (C-571/16, EU:C:2018:807, Rn. 123 ff. und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • VGH Bayern, 13.02.2019 - 8 B 17.31645

    Asylsuchender aus Äthiopien

    Im letzteren Fall hat der Betroffene also bereits einen gesicherten Rechtsstatus erhalten, der ihm nach dem Willen des Richtliniengebers aus Gründen des Vertrauensschutzes nur unter engen Voraussetzungen wieder entzogen können werden soll (vgl. zur gleichlautenden (Vorgänger-)Regelung des Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Vorschlag für eine Richtlinie des Rates, KOM(2001) 510 endgültig, S. 26 f., wonach "der Mitgliedstaat, der sich auf die Beendigungsklausel beruft, sicherstellen muss, dass Personen, die das Land aus zwingenden, auf früheren Verfolgungen oder dem Erleiden eines ernsthaften nicht gerechtfertigten Schadens beruhenden Gründen nicht verlassen wollen, ein angemessener Status zuerkannt wird und sie die erworbenen Rechte behalten"; vgl. auch zum Erlöschen des subsidiären Schutzes nach Art. 16 RL 2011/95/EU die Schlussanträge des Generalanwalts Yves Bot vom 24.1.2019 zur Rechtssache C-720/17, wonach "nach dem Willen des Unionsgesetzgebers die Veränderung so wesentlich und nicht nur vorübergehend sein muss, dass zuerkannte Status nicht ständig in Frage gestellt werden, wenn sich die Lage im Herkunftsland der Begünstigten kurzfristig ändert, was diesen die Stabilität ihrer Situation garantiert").
  • VGH Bayern, 12.03.2019 - 8 B 18.30274

    Asylsuchende aus Äthiopien

    Im letzteren Fall hat der Betroffene also bereits einen gesicherten Rechtsstatus erhalten, der ihm nach dem Willen des Richtliniengebers aus Gründen des Vertrauensschutzes nur unter engen Voraussetzungen wieder entzogen können werden soll (vgl. zur gleichlautenden (Vorgänger-)Regelung des Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Vorschlag für eine Richtlinie des Rates, KOM(2001) 510 endgültig, S. 26 f., wonach "der Mitgliedstaat, der sich auf die Beendigungsklausel beruft, sicherstellen muss, dass Personen, die das Land aus zwingenden, auf früheren Verfolgungen oder dem Erleiden eines ernsthaften nicht gerechtfertigten Schadens beruhenden Gründen nicht verlassen wollen, ein angemessener Status zuerkannt wird und sie die erworbenen Rechte behalten"; vgl. auch zum Erlöschen des subsidiären Schutzes nach Art. 16 RL 2011/95/EU die Schlussanträge des Generalanwalts Yves Bot vom 24.1.2019 zur Rechtssache C-720/17, wonach "nach dem Willen des Unionsgesetzgebers die Veränderung so wesentlich und nicht nur vorübergehend sein muss, dass zuerkannte Status nicht ständig in Frage gestellt werden, wenn sich die Lage im Herkunftsland der Begünstigten kurzfristig ändert, was diesen die Stabilität ihrer Situation garantiert").
  • VGH Bayern, 13.02.2019 - 8 B 18.30261

    Keine Verfolgungsgefahr nach erheblicher Veränderung der politischen Verhältnisse

    Im letzteren Fall hat der Betroffene also bereits einen gesicherten Rechtsstatus erhalten, der ihm nach dem Willen des Richtliniengebers aus Gründen des Vertrauensschutzes nur unter engen Voraussetzungen wieder entzogen können werden soll (vgl. zur gleichlautenden (Vorgänger-)Regelung des Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Vorschlag für eine Richtlinie des Rates, KOM(2001) 510 endgültig, S. 26 f., wonach "der Mitgliedstaat, der sich auf die Beendigungsklausel beruft, sicherstellen muss, dass Personen, die das Land aus zwingenden, auf früheren Verfolgungen oder dem Erleiden eines ernsthaften nicht gerechtfertigten Schadens beruhenden Gründen nicht verlassen wollen, ein angemessener Status zuerkannt wird und sie die erworbenen Rechte behalten"; vgl. auch zum Erlöschen des subsidiären Schutzes nach Art. 16 RL 2011/95/EU die Schlussanträge des Generalanwalts Yves Bot vom 24.1.2019 zur Rechtssache C-720/17, wonach "nach dem Willen des Unionsgesetzgebers die Veränderung so wesentlich und nicht nur vorübergehend sein muss, dass zuerkannte Status nicht ständig in Frage gestellt werden, wenn sich die Lage im Herkunftsland der Begünstigten kurzfristig ändert, was diesen die Stabilität ihrer Situation garantiert").
  • VGH Bayern, 12.03.2019 - 8 B 18.30252

    Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr nach Äthiopien nach exilpolitischer

    Im letzteren Fall hat der Betroffene also bereits einen gesicherten Rechtsstatus erhalten, der ihm nach dem Willen des Richtliniengebers aus Gründen des Vertrauensschutzes nur unter engen Voraussetzungen wieder entzogen können werden soll (vgl. zur gleichlautenden (Vorgänger-)Regelung des Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Vorschlag für eine Richtlinie des Rates, KOM(2001) 510 endgültig, S. 26 f., wonach "der Mitgliedstaat, der sich auf die Beendigungsklausel beruft, sicherstellen muss, dass Personen, die das Land aus zwingenden, auf früheren Verfolgungen oder dem Erleiden eines ernsthaften nicht gerechtfertigten Schadens beruhenden Gründen nicht verlassen wollen, ein angemessener Status zuerkannt wird und sie die erworbenen Rechte behalten"; vgl. auch zum Erlöschen des subsidiären Schutzes nach Art. 16 RL 2011/95/EU die Schlussanträge des Generalanwalts Yves Bot vom 24.1.2019 zur Rechtssache C-720/17, wonach "nach dem Willen des Unionsgesetzgebers die Veränderung so wesentlich und nicht nur vorübergehend sein muss, dass zuerkannte Status nicht ständig in Frage gestellt werden, wenn sich die Lage im Herkunftsland der Begünstigten kurzfristig ändert, was diesen die Stabilität ihrer Situation garantiert").
  • VGH Bayern, 13.02.2019 - 8 B 18.30257

    Keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei erneuter Asylantragstellung

    Im letzteren Fall hat der Betroffene also bereits einen gesicherten Rechtsstatus erhalten, der ihm nach dem Willen des Richtliniengebers aus Gründen des Vertrauensschutzes nur unter engen Voraussetzungen wieder entzogen können werden soll (vgl. zur gleichlautenden (Vorgänger-)Regelung des Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Vorschlag für eine Richtlinie des Rates, KOM(2001) 510 endgültig, S. 26 f., wonach "der Mitgliedstaat, der sich auf die Beendigungsklausel beruft, sicherstellen muss, dass Personen, die das Land aus zwingenden, auf früheren Verfolgungen oder dem Erleiden eines ernsthaften nicht gerechtfertigten Schadens beruhenden Gründen nicht verlassen wollen, ein angemessener Status zuerkannt wird und sie die erworbenen Rechte behalten"; vgl. auch zum Erlöschen des subsidiären Schutzes nach Art. 16 RL 2011/95/EU die Schlussanträge des Generalanwalts Yves Bot vom 24.1.2019 zur Rechtssache C-720/17, wonach "nach dem Willen des Unionsgesetzgebers die Veränderung so wesentlich und nicht nur vorübergehend sein muss, dass zuerkannte Status nicht ständig in Frage gestellt werden, wenn sich die Lage im Herkunftsland der Begünstigten kurzfristig ändert, was diesen die Stabilität ihrer Situation garantiert").
  • VGH Bayern, 24.06.2019 - 8 B 19.31474
    Im letzteren Fall hat der Betroffene also bereits einen gesicher­ ten Rechtsstatus erhalten, der ihm nach dem Willen des Richtliniengebers aus Grün­ den des Vertrauensschutzes nur unter engen Voraussetzungen wieder entzogen können werden soll (vgl. zur gleichlautenden (Vorgänger-)Regelung des Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Vor­ schlag für eine Richtlinie des Rates, KOM(2001) 510 endgültig, S. 26 f., wonach "der Mitgliedstaat, der sich auf die Beendigungsklausel beruft, sicherstellen muss, dass Personen, die das Land aus zwingenden, auf früheren Verfolgungen oder dem Erlei­ den eines ernsthaften nicht gerechtfertigten Schadens beruhenden Gründen nicht verlassen wollen, ein angemessener Status zuerkannt wird und sie die erworbenen Rechte behalten"; vgl. auch zum Erlöschen des subsidiären Schutzes nach Art. 16 RL 2011/95/EU die Schlussanträge des Generalanwalts Yves Bot vom 24.1.2019 zur Rechtssache C-720/17, wonach "nach dem Willen des Unionsgesetzgebers die Ver­ änderung so wesentlich und nicht nur vorübergehend sein muss, dass zuerkannte Status nicht ständig in Frage gestellt werden, wenn sich die Lage im Herkunftsland der Begünstigten kurzfristig ändert, was diesen die Stabilität ihrer Situation garan­ tiert").
  • VGH Bayern, 24.06.2019 - 8 B 19.31476
    Im letzteren Fall hat der Betroffene also bereits einen gesicher­ ten Rechtsstatus erhalten, der ihm nach dem Willen des Richtliniengebers aus Grün­ den des Vertrauensschutzes nur unter engen Voraussetzungen wieder entzogen können werden soll (vgl. zur gleichlautenden (Vorgänger-)Regelung des Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Vor­ schlag für eine Richtlinie des Rates, KOM(2001) 510 endgültig, S. 26 f., wonach "der Mitgliedstaat, der sich auf die Beendigungsklausel beruft, sicherstellen muss, dass Personen, die das Land aus zwingenden, auf früheren Verfolgungen oder dem Erlei­ den eines ernsthaften nicht gerechtfertigten Schadens beruhenden Gründen nicht verlassen wollen, ein angemessener Status zuerkannt wird und sie die erworbenen Rechte behalten"; vgl. auch zum Erlöschen des subsidiären Schutzes nach Art. 16 RL 2011/95/EU die Schlussanträge des Generalanwalts Yves Bot vom 24.1.2019 zur Rechtssache C-720/17, wonach "nach dem Willen des Unionsgesetzgebers die Ver­ änderung so wesentlich und nicht nur vorübergehend sein muss, dass zuerkannte Status nicht ständig in Frage gestellt werden, wenn sich die Lage im Herkunftsland der Begünstigten kurzfristig ändert, was diesen die Stabilität ihrer Situation garan­ tiert").
  • VG Regensburg, 24.06.2020 - RO 16 K 17.34922
    Im letzteren Fall hat der Betroffene also bereits einen gesicherten Rechtsstatus erhalten, der ihm nach dem Willen des Richtliniengebers aus Gründen des Vertrauensschut­ zes nur unter engen Voraussetzungen wieder entzogen können werden soll (vgl. zur gleich­ lautenden (Vorgänger-)Regelung des Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Vorschlag für eine Richtlinie des Rates, KOM(2001) 510 endgültig, S. 26 f., wonach "der Mitgliedstaat, der sich auf die Beendigungsklausel beruft, si­ cherstellen muss, dass Personen, die das Land aus zwingenden, auf früheren Verfolgungen oder dem Erleiden eines ernsthaften nicht gerechtfertigten Schadens beruhenden Gründen nicht verlassen wollen, ein angemessener Status zuerkannt wird und sie die erworbenen Rechte behalten"; vgl. auch zum Erlöschen des subsidiären Schutzes nach Art. 16 der Richt­ linie 2011/95/EU die Schlussanträge des Generalanwalts Yves Bot vom 24. Januar 2019 zur Rechtssache C-720/17, wonach "nach dem Willen des Unionsgesetzgebers die Veränderung so wesentlich und nicht nur vorübergehend sein muss, dass zuerkannte Status nicht ständig in Frage gestellt werden, wenn sich die Lage im Herkunftsland der Begünstigten kurzfristig ändert, was diesen die Stabilität ihrer Situation garantiert").
  • VG Regensburg, 17.04.2019 - RO 2 K 17.35406
    genden, auf früheren Verfolgungen oder dem Erleiden eines ernsthaften nicht gerechtfertig­ ten Schadens beruhenden Gründen nicht verlassen wollen, ein angemessener Status zuer­ kannt wird und sie die erworbenen Rechte behalten"; vgl. auch zum Erlöschen des subsidiä­ ren Schutzes nach Art. 16 RL 2011/95/EU die Schlussanträge des Generalanwalts Yves Bot vom 24.1.2019 zur Rechtssache C-720/17, wonach "nach dem Willen des Unionsgesetzge­ bers die Veränderung so wesentlich und nicht nur vorübergehend sein muss, dass zuerkann­ te Status nicht ständig in Frage gestellt werden, wenn sich die Lage im Herkunftsland der Begünstigten kurzfristig ändert, was diesen die Stabilität ihrer Situation garantiert").
  • VG Halle, 29.08.2019 - 4 A 49/18
    Im letzteren Fall hat der Be troffene also bereits einen gesicherten Rechtsstatus erhalten, der ihm nach dem Willen des Richtliniengebers aus Gründen des Vertrauensschutzes nur un ter engen Voraussetzungen wieder entzogen können werden soll (vgl. zur gleichlautenden (Vorgänger-) Regelung des Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Vorschlag für ei ne Richtlinie des Rates, KOM(2001) 510 endgültig, S. 26 f., wonach "der Mit gliedstaat, der sich auf die Beendigungsklausel beruft, sicherstellen muss, dass Personen, die das Land aus zwingenden, auf früheren Verfolgungen oder dem Erleiden eines ernsthaften nicht gerechtfertigten Schadens beruhenden Grün den nicht verlassen wollen, ein angemessener Status zuerkannt wird und sie die erworbenen Rechte behalten"; vgl. auch zum Erlöschen des subsidiären Schutzes nach Art. 16 RL 2011/95/EU die Schlussanträge des Generalanwalts Yves Bot vom 24.1.2019 zur Rechtssache C-720/17, wonach "nach dem Willen des Unionsgesetzgebers die Veränderung so wesentlich und nicht nur vorüber gehend sein muss, dass zuerkannte Status nicht ständig in Frage gestellt wer den, wenn sich die Lage im Herkunftsland der Begünstigten kurzfristig ändert, was diesen die Stabilität ihrer Situation garantiert").
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