Rechtsprechung
Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2017 - C-210/16 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein
Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 95/46/EG - Art. 2, 4 und 28 - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und freier Datenverkehr - Anordnung zur Deaktivierung einer Fanpage im sozialen Netzwerk Facebook - Begriff ,für die ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 95/46/EG - Art. 2 , 4 und 28 - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und freier Datenverkehr - Anordnung zur Deaktivierung einer Fanpage im sozialen Netzwerk Facebook - Begriff "für die ...
Kurzfassungen/Presse (3)
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
EuGH-Generalanwalt: Betreiber einer Facebook-Fanpage ist neben Facebook datenschutzrechtlich für Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
EuGH-Schlussantrag zur Einschränkbarkeit verhaltensbezogenen Webtrackings auf Facebook-Fanpage
- delegedata.de (Kurzinformation)
Betreiber von Facebook-Seiten (Fanpages) sind datenschutzrechtlich (mit)verantwortlich
Besprechungen u.ä. (2)
- lto.de (Entscheidungsbesprechung)
Datenschutz vor dem EuGH: Müssen Facebook-Fanseiten jetzt schließen?
- delegedata.de (Entscheidungsbesprechung)
DSGVO: Zerschießt die gemeinsame Verantwortlichkeit das Konzept der federführenden Behörde?
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (5)
- Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2019 - C-673/17
Planet49
15 Vgl. auch Schlussanträge von Generalanwalt Bot in der Rechtssache Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein (C-210/16, EU:C:2017:796, Nr. 5). - OVG Hamburg, 26.02.2018 - 5 Bs 93/17
Beschwerde zurückgewiesen - Vorerst weiter keine Verwendung personenbezogener …
Soweit die Äußerungen des Generalanwalts in seinen Schlussanträgen vom 24. Oktober 2017 in dieser Rechtssache (ECLI:EU:C:2017:796, Kurztext in juris) für die Anwendbarkeit deutschen Datenschutzrechts sprechen, worauf die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 4. Dezember 2017 hinweist, führt auch dies nicht zu einer Klärung der Rechtsfrage, weil offen ist, ob der Europäische Gerichtshof den Schlussanträgen des Generalsanwalts folgen wird.Auch hier - wie bereits unter aa) erwähnt - gilt, dass die Schlussanträge des Generalanwalts vom 24. Oktober 2017 (ECLI:EU:C:2017:796, Kurztext in juris) keine Klärung herbeiführen können, weil nicht absehbar ist, ob der Europäische Gerichtshof seinen Ausführungen folgen wird.
- Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2018 - C-25/17
Jehovan todistajat - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen …
58 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein (C-210/16, EU:C:2017:796, Nr. 44).Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein (C-210/16, EU:C:2017:796, Nr. 46).
68 Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein (C-210/16, EU:C:2017:796, Nr. 62).
- Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2021 - C-645/19
Generalanwalt Bobek: Die Datenschutzbehörde des Staates, in dem sich die …
28 Urteil vom 5. Juni 2018 (C-210/16, EU:C:2018:388, Rn. 65 bis 74).30 Vgl. die Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein (C-210/16, EU:C:2017:796, Nr. 103).
77 Urteil vom 5. Juni 2018 (C-210/16, EU:C:2018:388).
- VG Berlin, 14.03.2018 - 6 K 676.17
Auskunftspflicht von Diensteanbietern zu Berliner Ferienwohnungen
Diese Rechtsprechung behandelt die Fragen, unter welchen Umständen eine Niederlassung im unionsrechtlichen Sinne vorliegt und weltweite Internetkonzerne und ihre Niederlassungen im Gebiet der Mitgliedstaaten datenschutzrechtlich verantwortlich sind (vgl. zu unterschiedlichen Konstellationen EuGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - C-131/12 -, "Google Spain", juris; EuGH, Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-230/14 -, "Weltimmo", juris; BVerwG, Aussetzungsbeschluss vom 25. Februar 2016 - BVerwG 1 C 28.14 -, juris; hierzu nun die Schlussanträge des Generalanwalts vom 24. Oktober 2017 - C-210/16 -, "Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein GmbH", juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 29. Juni 2016 - 5 Bs 40/16 -, juris; VG Hamburg, Beschluss vom 24. April 2017 - 13 E 5912/16 -, CR 2017, 437).In diesem Zusammenhang kommt es auf den datenschutz- bzw. unionsprimärrechtlichen Begriff der Niederlassung und die Voraussetzung an, dass die Datenverarbeitung "im Rahmen der Tätigkeiten" der Niederlassung erfolgt (vgl. die Schlussanträge des Generalanwalts vom 24. Oktober 2017 - C-210/16 -, "Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein GmbH", juris Rn. 44 ff., 85 ff.).
58 In dieser Perspektive kommt, worauf der Beklagte im Grundsatz zutreffend hinweist, auch der Betreiber einer Fanpage im Rahmen eines sozialen Netzwerks als Diensteanbieter in Betracht (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts vom 24. Oktober 2017 - C-210/16 -, "Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein GmbH", juris Rn. 20, wonach die deutsche Datenschutzbehörde die Wirtschaftsakademie als "Diensteanbieter" adressiert habe).