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   Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2021 - C-804/18, C-341/19   

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Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2021 - C-804/18, C-341/19 (https://dejure.org/2021,3053)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 25.02.2021 - C-804/18, C-341/19 (https://dejure.org/2021,3053)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 25. Februar 2021 - C-804/18, C-341/19 (https://dejure.org/2021,3053)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    WABE

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Art. 2 Abs. 2 - Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung - Unternehmensinterne Regeln, die den Arbeitnehmern verbieten, am Arbeitsplatz ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Art. 2 Abs. 2 - Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung - Unternehmensinterne Regeln, die den Arbeitnehmern verbieten, am Arbeitsplatz ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Art. 2 Abs. 2 - Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung - Unternehmensinterne Regeln, die den Arbeitnehmern verbieten, am Arbeitsplatz ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    SOPO - Nach Auffassung von Generalanwalt Rantos kann ein Arbeitgeber im Rahmen seiner Neutralitätspolitik das Tragen von kleinen religiösen Zeichen durch seine Arbeitnehmer erlauben

  • beck-blog (Ausführliche Zusammenfassung)

    Kopftuchverfahren

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Religionsfreiheit vor dem EuGH: Streit ums Kopftuch bei der Arbeit

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 14.03.2017 - C-157/15

    G4S Secure Solutions - Kopftuchverbot am Arbeitsplatz

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2021 - C-804/18
    So hat der Gerichtshof insbesondere in den Urteilen G4S Secure Solutions(6) sowie Bougnaoui und ADDH(7) zu der Frage Stellung genommen, ob das an Arbeitnehmerinnen eines privaten Unternehmens gerichtete Verbot, am Arbeitsplatz ein islamisches Kopftuch zu tragen, eine Diskriminierung wegen der Religion(8) im Sinne dieser Richtlinie darstellt.

    Das vorlegende Gericht nimmt auf die Feststellung des Gerichtshofs im Urteil G4S Secure Solutions Bezug, wonach eine interne Regel wie eine Dienstanweisung keine unmittelbar auf der Religion oder der Weltanschauung beruhende Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 begründe, da die Regel auf alle Beschäftigten gleich angewandt werde.

    Das vorlegende Gericht sieht sich jedoch an einer der Klage von IX stattgebenden Entscheidung durch die Auslegung von Art. 16 der Charta, die der Gerichtshof in den Urteilen G4S Secure Solutions sowie Bougnaoui und ADDH vorgenommen hat, gehindert, wo er den Wunsch des Arbeitgebers nach religiöser Neutralität seiner Beschäftigten an sich als sachliche Rechtfertigung für eine mittelbare Diskriminierung ausreichen ließ, soweit die Ungleichbehandlung angemessen und erforderlich ist.

    Das vorlegende Gericht führt aus, unter Berücksichtigung der Urteile G4S Secure Solutions sowie Bougnaoui und ADDH könne die von MJ behauptete Ungleichbehandlung keine unmittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 darstellen.

    Das vorlegende Gericht meint unter Bezugnahme auf das Urteil G4S Secure Solutions, dass im Ausgangsverfahren eine unmittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 vorliege, da der Nachteil, den IX durch die Abmahnung wegen des Tragens eines islamischen Kopftuchs bei der Arbeit erlitten habe, an ein bestimmtes, durch Art. 1 der Richtlinie 2000/78 geschütztes Merkmal, nämlich die Religion, anknüpfe.

    Ich weise jedoch darauf hin, dass der Gerichtshof in der Rechtssache, in der das Urteil G4S Secure Solutions ergangen ist, ausdrücklich gefragt wurde, ob das Verbot des Tragens jedes sichtbaren Zeichens politischer, philosophischer oder religiöser Überzeugungen am Arbeitsplatz eine unmittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 darstellt.

    Hinzu kommt, dass ich der Auslegung des Gerichtshofs im Urteil G4S Secure Solutions völlig zustimme.

    Für die Anwendung dieser Bestimmung scheint mir ein Hinweis auf das Urteil G4S Secure Solutions sachgerecht, in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass eine interne Regel eines privaten Unternehmens, die das sichtbare Tragen jedes politischen, philosophischen oder religiösen Zeichens am Arbeitsplatz verbietet, eine mittelbare Diskriminierung im Sinne dieser Bestimmung darstellen könne, wenn sich erweist, dass die dem Anschein nach neutrale Verpflichtung, die sie enthält, tatsächlich dazu führt, dass Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung in besonderer Weise benachteiligt werden, es sei denn, sie ist durch ein rechtmäßiges Ziel wie die Verfolgung einer Politik der politischen, philosophischen und religiösen Neutralität durch den Arbeitgeber im Verhältnis zu seinen Kunden sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels sind angemessen und erforderlich.

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil G4S Secure Solutions zum sichtbaren Tragen jedes Zeichens politischer, philosophischer oder religiöser Überzeugungen am Arbeitsplatz Stellung genommen hat.

    Wenn allerdings dem Urteil G4S Secure Solutions zufolge das Verbot jedes sichtbaren Zeichens politischer, philosophischer oder religiöser Überzeugungen am Arbeitsplatz zulässig ist, ist der Arbeitgeber meines Erachtens ebenfalls befugt, im Rahmen der unternehmerischen Freiheit nur das Tragen auffälliger großflächiger Zeichen solcher Überzeugungen zu untersagen(32).

    Wie der Gerichtshof im Urteil G4S Secure Solutions ausgeführt hat, ist das Verbot für Arbeitnehmer, am Arbeitsplatz irgendein Zeichen politischer, philosophischer oder religiöser Überzeugungen sichtbar zu tragen, zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung einer Politik der Neutralität geeignet, sofern diese Politik tatsächlich in kohärenter und systematischer Weise verfolgt wird(36).

    6 Urteil vom 14. März 2017 (C-157/15, im Folgenden: Urteil G4S Secure Solutions, EU:C:2017:203).

    8 In den Urteilen G4S Secure Solutions (Rn. 28) sowie Bougnaoui und ADDH (Rn. 30) hat der Gerichtshof entschieden, dass der Begriff der Religion in Art. 1 der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen sei, dass er sowohl das forum internum , d. h. den Umstand, Überzeugungen zu haben, als auch das forum externum , d. h. die Bekundung des religiösen Glaubens in der Öffentlichkeit umfasst.

    9 C-157/15, EU:C:2016:382.

    14 Vgl. Urteil G4S Secure Solutions (Rn. 31).

    16 Siehe u. a. Howard, E., "Islamic headscarves and the CJEU: Achbita and Bougnaoui", Maastricht Journal of European and Comparative Law , 2017, Bd. 24(3), S. 348 bis 366, insbesondere S. 351 bis 354; Cloots, E., "Safe harbour or open sea for corporate headscarf bans? Achbita and Bougnaoui", Common Market Law Review , Bd. 55, 2018, S. 589 bis 624. Siehe allgemeiner Weiler, J. H. H., "Je suis Achbita : à propos d'un arrêt de la Cour de justice de l'Union européenne sur le hijab musulman (CJUE 14 mars 2017, aff. C-157/15)", Revue trimestrielle de droit européen , 2019, S. 85 bis 104.

    19 Vgl. in diesem Sinne Urteil G4S Secure Solutions, Rn. 42.

    20 Vgl. in diesem Sinne Urteil G4S Secure Solutions (Rn. 43).

    23 Vgl. Urteil G4S Secure Solutions (Rn. 38).

    26 Vgl. Urteil G4S Secure Solutions (Rn. 15).

    32 Ich habe den Eindruck, dass meine Meinung mit der Auffassung der Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache G4S Secure Solutions (C-157/15, EU:C:2016:382, Nr. 141), übereinstimmt, in denen sie hinsichtlich der Rechtfertigung einer mittelbaren Diskriminierung wegen der Religion im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78 auf die "Größe" und "Auffälligkeit" des religiösen Zeichens abgestellt hat.

    34 C-157/15, EU:C:2016:382, Nr. 118.

    36 Urteil G4S Secure Solutions (Rn. 40).

    37 Urteil G4S Secure Solutions (Rn. 42).

    Dies ist jedoch ein anderes Ziel als das einer Neutralitätspolitik gegenüber der Kundschaft, die, worauf der Gerichtshof im Urteil G4S Secure Solutions (Rn. 38) hingewiesen hat, zur unternehmerischen Freiheit gehört.

  • EGMR, 15.01.2013 - 48420/10

    Eweida u.a. ./. Vereinigtes Königreich - Religionsfreiheit am Arbeitsplatz

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2021 - C-804/18
    30 EGMR, 15. Januar 2013 (CE:ECHR:2013:0115JUD004842010).

    31 EGMR, 15. Januar 2013, Eweida u. a./Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:2013:0115JUD004842010, § 94).

    33 Das Urteil des EGMR vom 15. Januar 2013, Eweida u. a./Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:2013:0115JUD004842010) unterscheidet sich von der Entscheidung des EGMR vom 15. Februar 2011, Dahlab/Schweiz (CE:ECHR:2001:0215DEC004239398), in der der EGMR ausgeführt hat: "Es ist sehr schwierig, die Wirkung eines deutlich sichtbaren äußeren Zeichens wie des Kopftuchs auf die Gewissens- und Religionsfreiheit von kleinen Kindern abzuschätzen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2016 - C-157/15

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott kann ein Kopftuchverbot in Unternehmen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2021 - C-804/18
    9 C-157/15, EU:C:2016:382.

    32 Ich habe den Eindruck, dass meine Meinung mit der Auffassung der Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache G4S Secure Solutions (C-157/15, EU:C:2016:382, Nr. 141), übereinstimmt, in denen sie hinsichtlich der Rechtfertigung einer mittelbaren Diskriminierung wegen der Religion im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78 auf die "Größe" und "Auffälligkeit" des religiösen Zeichens abgestellt hat.

    34 C-157/15, EU:C:2016:382, Nr. 118.

  • EuGH, 23.04.2020 - C-507/18

    Homophobe Äußerungen stellen eine Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf dar,

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2021 - C-804/18
    41 Nach Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 "[stellen d]ie Mitgliedstaaten ... sicher, dass Verbände, Organisationen oder andere juristische Personen, die gemäß den in ihrem einzelstaatlichen Recht festgelegten Kriterien ein rechtmäßiges Interesse daran haben, für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie zu sorgen, sich entweder im Namen der beschwerten Person oder zu deren Unterstützung und mit deren Einwilligung an den in dieser Richtlinie zur Durchsetzung der Ansprüche vorgesehenen Gerichts- und/oder Verwaltungsverfahren beteiligen können." Schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass sie nicht verlangt, dass einem Verband in den Mitgliedstaaten die Befugnis zuerkannt werden muss, ein gerichtliches Verfahren zur Durchsetzung der Ansprüche aus dieser Richtlinie einzuleiten, wenn sich kein Geschädigter feststellen lässt (Urteil vom 23. April 2020, Associazione Avvocatura per i diritti LGBTI, C-507/18, EU:C:2020:289, Rn. 61).

    42 Urteile vom 25. April 2013, Asociatia Accept (C-81/12, EU:C:2013:275, Rn. 37), und vom 23. April 2020, Associazione Avvocatura per i diritti LGBTI (C-507/18, EU:C:2020:289, Rn. 63).

  • EGMR, 15.02.2001 - 42393/98

    Verbot des Tragens eines islamischen Kopftuches während des Unterrichtens an

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2021 - C-804/18
    33 Das Urteil des EGMR vom 15. Januar 2013, Eweida u. a./Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:2013:0115JUD004842010) unterscheidet sich von der Entscheidung des EGMR vom 15. Februar 2011, Dahlab/Schweiz (CE:ECHR:2001:0215DEC004239398), in der der EGMR ausgeführt hat: "Es ist sehr schwierig, die Wirkung eines deutlich sichtbaren äußeren Zeichens wie des Kopftuchs auf die Gewissens- und Religionsfreiheit von kleinen Kindern abzuschätzen.

    35 Nach der Entscheidung des EGMR vom 15. Februar 2001, Dahlab/Schweiz (CE:ECHR:2001:0215DEC004239398), stellen der Hut, der Turban und das Kopftuch "deutlich sichtbare äußere Zeichen" dar.

  • EuGH, 22.01.2019 - C-193/17

    Die Gewährung eines bezahlten Feiertags am Karfreitag in Österreich allein für

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2021 - C-804/18
    12 Urteil vom 22. Januar 2019 (C-193/17, EU:C:2019:43, Rn. 40).

    15 Urteil vom 22. Januar 2019 (C-193/17, EU:C:2019:43).

  • EuGH, 26.02.2013 - C-399/11

    Die Übergabe einer Person an die Justizbehörden eines anderen Mitgliedstaats zur

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2021 - C-804/18
    45 Da die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und des einzelstaatlichen Rechts unterschiedliche Zwecke haben, sind meines Erachtens die Erwägungen des Gerichtshofs im Urteil von 26. Februar 2013, Melloni (C-399/11, EU:C:2013:107, Rn. 60), hier nicht anwendbar, wonach es den nationalen Behörden und Gerichten, wenn ein Unionsrechtsakt nationale Durchführungsmaßnahmen erforderlich macht, weiterhin freistehe, nationale Schutzstandards für die Grundrechte anzuwenden, sofern durch diese Anwendung weder das Schutzniveau der Charta, wie sie vom Gerichtshof ausgelegt wird, noch der Vorrang, die Einheit und die Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtigt werden.
  • EGMR, 10.01.2017 - 29086/12

    Urteil zu Schwimmunterricht: Zwischen Pragmatismus und Verhüllungspflicht

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2021 - C-804/18
    46 EGMR, 10. November 2005, Leyla ?žahin/Türkei (CE:ECHR:2005:1110JUD004477498, § 109), und EGMR, 10. Januar 2017, 0smanoglu und Kocaba?Ÿ/Schweiz (CE:ECHR:2017:0110JUD002908612, § 88).
  • EuGH, 16.07.2020 - C-686/18

    Adusbef u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zulässigkeit - Art. 63 ff. AEUV -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2021 - C-804/18
    24 Urteil vom 16. Juli 2020, Adusbef und Federconsumatori (C-686/18, EU:C:2020:567, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.04.2018 - C-414/16

    Das Erfordernis, dass Bewerber um eine bei der Kirche zu besetzende Stelle einer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2021 - C-804/18
    44 Vgl. Urteil vom 17. April 2018, Egenberger (C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EGMR, 10.11.2005 - 44774/98

    LEYLA SAHIN v. TURKEY

  • EuGH, 25.04.2013 - C-81/12

    Homophobe Äußerungen des "Patrons" eines Profifußballvereins können dazu führen,

  • EuGH, 29.05.2018 - C-426/16

    Der Gerichtshof bestätigt, dass rituelle Schlachtungen ohne Betäubung nur in

  • EuGH, 14.03.2017 - C-188/15

    Bougnaoui und ADDH - Kopftuchverbot am Arbeitsplatz

  • EuGH, 04.10.2018 - C-56/17

    Fathi

  • EuGH, 29.10.2020 - C-243/19

    Die Weigerung des Versicherungsmitgliedstaats eines Patienten, eine

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2016 - C-188/15

    Nach Auffassung von Generalanwältin Sharpston stellt eine Unternehmenspraxis,

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