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   Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-138/17 P, C-146/17 P   

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Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-138/17 P, C-146/17 P (https://dejure.org/2018,21735)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 25.07.2018 - C-138/17 P, C-146/17 P (https://dejure.org/2018,21735)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 25. Juli 2018 - C-138/17 P, C-146/17 P (https://dejure.org/2018,21735)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Europäische Union / Gascogne Sack Deutschland und Gascogne

    Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung - Angemessene Verfahrensdauer - Einhaltung einer angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens - Materieller Schaden - Kosten der Bankbürgschaft - Kausalzusammenhang - Immaterieller Schaden

  • Wolters Kluwer

    Schlussanträge des Generalanwalts N. Wahl vom 25. Juli 2018. Europäische Union gegen Gascogne Sack Deutschland GmbH und Gascogne SA. Rechtsmittel - Schadensersatzklage - Art. 340 Abs. 2 AEUV - Überlange Verfahrensdauer im Rahmen zweier Rechtssachen vor dem Gericht der ...

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (40)

  • EuG, 16.11.2011 - T-79/06

    Groupe Gascogne / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-138/17
    Im Wesentlichen sind dies die zentralen Fragen, die durch die von der Europäischen Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union(2), sowie von Gascogne Sack Deutschland GmbH und Gascogne eingelegten Rechtsmittel aufgeworfen werden, die sich gegen das Urteil des Gerichts vom 10. Januar 2017 in der Rechtssache T-577/14, Gascogne Sack Deutschland und Gascogne/Europäische Union (im Folgenden: angefochtenes Urteil)(3), richten, durch das diesen Gesellschaften bestimmte Summen als Entschädigung für materiellen und immateriellen Schaden zugesprochen worden sind, der ihnen durch die Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer in den Rechtssachen entstanden war, in denen die Urteile vom 16. November 2011, Groupe Gascogne/Kommission (T-72/06)(4) und Sachsa Verpackung/Kommission (T-79/06)(5), ergingen.

    Mit am 4. August 2014 eingegangener Klageschrift erhoben Gascogne Sack Deutschland und Gascogne Klage gegen die Europäische Union gemäß Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der ihnen durch die Dauer des Verfahrens vor dem Gericht in den zu den Urteilen vom 16. November 2011 führenden Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 entstanden sein soll.

    Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Europäische Union verurteilt, Gascogne eine Entschädigung in Höhe von 47 064, 33 Euro für den materiellen Schaden zu zahlen, der diesem Unternehmen durch die Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 entstand, in denen die Urteile vom 16. November 2011 ergingen.

    - das angefochtene Urteil, in dem das Gericht zwar festgestellt hat, dass in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 16. November 2011 in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 ergingen, die angemessene Urteilsfrist nicht eingehalten wurde und den Rechtsmittelführerinnen durch die Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer materielle und immaterielle Schäden entstanden, die Europäische Union jedoch zu einem unangemessenen und nicht vollständigen Ersatz der ihnen entstandenen Schäden verurteilt wurde, teilweise aufzuheben;.

    Die Europäische Union macht im Wesentlichen geltend, es bestehe kein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen der Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 und dem Gascogne durch die Zahlung der Bankbürgschaftskosten entstandenen Schaden.

    In den Rn. 111 sowie 114 bis 116 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass Gascogne die Kosten der Bankbürgschaft für den die angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraum nicht hätte zahlen müssen, wenn das Verfahren in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 die angemessene Dauer nicht überschritten hätte.

    Das Gericht hat ausgeführt, die Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer sei weder vorhersehbar gewesen, als Gascogne Sack Deutschland und Gascogne in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 Klage erhoben hätten, noch, als Gascogne eine Bankbürgschaft gestellt habe, und Gascogne Sack Deutschland und Gascogne hätten zu Recht davon ausgehen dürfen, dass die genannten Klagen innerhalb angemessener Frist behandelt würden.

    Außerdem sei die angemessene Verfahrensdauer in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 überschritten worden, nachdem Gascogne ihren ursprünglichen Beschluss, eine Bankbürgschaft zu stellen, bereits gefasst habe.

    Aus diesen Gründen hat das Gericht entschieden, der Zusammenhang zwischen der Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 und der Zahlung der Bankbürgschaftskosten für den diese angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraum könne nicht als durch Gascognes ursprüngliche Entscheidung gegen die sofortige Zahlung der Geldbuße und für das Stellen einer Bankbürgschaft unterbrochen angesehen werden.

    Das erste Argument des Gerichts für die Unterscheidung des vorliegenden Falles von den der Holcim-Rechtsprechung zugrunde liegenden Fällen ist, dass die Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer durch das Gericht nicht vorhersehbar gewesen sei, als Gascogne Sack Deutschland und Gascogne in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 Klage erhoben und als Gascogne eine Bankbürgschaft stellte.

    Leider waren die Verfahren in einigen Fällen, die vom Gericht kurz vor Eingang der Klagen in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 entschieden wurden, von erheblicher Dauer(16).

    Zweitens - und das ist noch wichtiger - hat das Gericht unabhängig davon, ob die ungebührliche Verzögerung in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 vorhersehbar war, bei der Feststellung, ob ein hinreichender ursächlicher Zusammenhang besteht, der die Haftung der Europäischen Union auslöst, rechtsfehlerhaft auf den Begriff der "Vorhersehbarkeit" abgestellt.

    Der zweite vom Gericht angegebene Grund für die Unterscheidung des vorliegenden Falles von den der Holcim-Rechtsprechung zugrunde liegenden Fällen ist, dass die angemessene Verfahrensdauer für die Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 überschritten worden sei, nachdem Gascogne Sack Deutschland und Gascogne die Entscheidung getroffen hätten, eine Bankbürgschaft zu stellen.

    Wie die Europäische Union zu Recht geltend macht, wurde die Entscheidung, eine Bankbürgschaft zu stellen, statt die von der Kommission auferlegte Geldbuße zu zahlen, deshalb nicht ausschließlich zu Beginn des Verfahrens getroffen: Diese Entscheidung wurde von Gascogne Sack Deutschland und Gascogne während der gesamten Dauer des Verfahrens in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 freiwillig und bewusst aufrechterhalten (oder bestätigt ), auch als sich diese Verfahren bereits sehr lange hingezogen hatten.

    In Rn. 130 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, es gebe keinen hinreichend unmittelbaren Kausalzusammenhang im Hinblick auf die nach Ergehen der Urteile in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 getragenen Kosten der Bankbürgschaft.

    Meines Erachtens gibt es keinen hinreichend unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Verstoß des Gerichts gegen die Einhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 und dem von Gascogne Sack Deutschland und Gascogne behaupteten Schaden durch die von ihnen in dem die angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraum gezahlten Kosten der Bankbürgschaft.

    Entgegen der von Gascogne Sack Deutschland und Gascogne vertretenen Ansicht hat der Gerichtshof in diesen Urteilen lediglich darüber entschieden, ob das Gericht die Verpflichtung zur Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 verletzt hat.

    Deshalb ist das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als die Europäische Union verurteilt worden ist, Gascogne eine Entschädigung in Höhe von 47 064, 33 Euro für den materiellen Schaden zu zahlen, der diesem Unternehmen durch die Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen entstanden ist, in denen die Urteile vom 16. November 2011, Groupe Gascogne/Kommission (T-72/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:671) und Sachsa Verpackung/Kommission (T-79/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:674), ergangen sind.

    Daher gibt es gute Gründe für die Annahme, dass Gascogne Sack Deutschland und Gascogne es während der gesamten Dauer des Verfahrens in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 für vorteilhafter hielten, weiterhin den der Geldbuße entsprechenden Betrag von der Union zu leihen, anstatt ihre eigenen flüssigen Mittel einzusetzen oder diesen Betrag bei Kreditinstituten aufzunehmen.

    Wenn dem so ist, ist nicht auszuschließen, dass die ungebührliche Verzögerung der Gerichtsentscheidung in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 Gascogne Sack Deutschland und Gascogne nicht nur keinen Schaden zufügte, sondern diesen Gesellschaften sogar einen finanziellen Vorteil einbrachte.

    Mit den Rechtsmittelgründen 4 bis 7 in der Rechtssache C-146/17 P richten sich Gascogne Sack Deutschland und Gascogne gegen die Rn. 151 bis 165 des angefochtenen Urteils, in dem das Gericht Gascogne Sack Deutschland und Gascogne eine Entschädigung von je 5 000 Euro zugesprochen hat für den immateriellen Schaden, der ihnen durch die Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 jeweils entstanden ist.

    Erstens rügen Gascogne Sack Deutschland und Gascogne die vom Gericht in den Rn. 161 bis 163 des angefochtenen Urteils getroffenen Feststellungen, dass die von den Klägerinnen als Ersatz ihres immateriellen Schadens beantragte Entschädigung ("mindestens" 500 000 Euro) angesichts ihrer Höhe faktisch dazu geführt hätte, dass der Betrag der mit der Entscheidung K(2005) 4634 gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße in Frage gestellt worden wäre, obwohl nicht nachgewiesen worden sei, dass die Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 den Betrag dieser Geldbuße beeinflusst habe.

    In den Rn. 144 bis 154 des angefochtenen Urteils hat das Gericht die verschiedenen von Gascogne Sack Deutschland und Gascogne geltend gemachten immateriellen Schadenspositionen geprüft und festgestellt, dass einige derselben unzulässig oder jedenfalls nicht nachgewiesen(35) und einige möglicherweise schon durch die im angefochtenen Urteil getroffene Feststellung des Verstoßes des Gerichts in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 entschädigt seien(36).

    Insbesondere halte ich es für angemessen, bei der Schätzung der zuzusprechenden Entschädigung zu berücksichtigen, in welchem Umfang das Gericht die angemessene Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 überschritten hat: Je länger der Zeitraum der Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer, desto länger die Dauer des die Planung der zu treffenden Entscheidungen sowie die Führung der Unternehmen beeinträchtigenden Zustands der Ungewissheit und desto höher wiederum die geschuldete Entschädigung; und umgekehrt.

    Da es auf Grundlage der zur Verfügung stehenden Tatsachen und der Erörterung der verschiedenen Auffassungen vor dem Gerichtshof möglich ist, diese Rechtssache endgültig zu entscheiden, wird vorgeschlagen, den von Gascogne Sack Deutschland und Gascogne gestellten Antrag auf Entschädigung für den materiellen Schaden, der in den Kosten der Bankbürgschaft für den die angemessene Verfahrensdauer in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 überschreitenden Zeitraum besteht, zurückzuweisen.

    - den von Gascogne Sack Deutschland und Gascogne gestellten Antrag auf Ersatz des materiellen Schadens, der ihnen durch die Zahlung der Kosten der Bankbürgschaft für den die angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraum in den Rechtssachen Groupe Gascogne/Europäische Kommission (T-72/06) und Sachsa Verpackung/Kommission (T-79/06) entstanden ist, abzuweisen;.

    5 Nicht veröffentlicht, EU:T:2011:674.

    8 Urteile vom 16. November 2011, Groupe Gascogne/Kommission (T-72/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:671) sowie Sachsa Verpackung/Kommission (T-79/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:674).

  • EuG, 16.11.2011 - T-72/06

    AGGA v. GREECE (No. 2)

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-138/17
    Im Wesentlichen sind dies die zentralen Fragen, die durch die von der Europäischen Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union(2), sowie von Gascogne Sack Deutschland GmbH und Gascogne eingelegten Rechtsmittel aufgeworfen werden, die sich gegen das Urteil des Gerichts vom 10. Januar 2017 in der Rechtssache T-577/14, Gascogne Sack Deutschland und Gascogne/Europäische Union (im Folgenden: angefochtenes Urteil)(3), richten, durch das diesen Gesellschaften bestimmte Summen als Entschädigung für materiellen und immateriellen Schaden zugesprochen worden sind, der ihnen durch die Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer in den Rechtssachen entstanden war, in denen die Urteile vom 16. November 2011, Groupe Gascogne/Kommission (T-72/06)(4) und Sachsa Verpackung/Kommission (T-79/06)(5), ergingen.

    Mit am 4. August 2014 eingegangener Klageschrift erhoben Gascogne Sack Deutschland und Gascogne Klage gegen die Europäische Union gemäß Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der ihnen durch die Dauer des Verfahrens vor dem Gericht in den zu den Urteilen vom 16. November 2011 führenden Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 entstanden sein soll.

    Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Europäische Union verurteilt, Gascogne eine Entschädigung in Höhe von 47 064, 33 Euro für den materiellen Schaden zu zahlen, der diesem Unternehmen durch die Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 entstand, in denen die Urteile vom 16. November 2011 ergingen.

    - das angefochtene Urteil, in dem das Gericht zwar festgestellt hat, dass in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 16. November 2011 in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 ergingen, die angemessene Urteilsfrist nicht eingehalten wurde und den Rechtsmittelführerinnen durch die Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer materielle und immaterielle Schäden entstanden, die Europäische Union jedoch zu einem unangemessenen und nicht vollständigen Ersatz der ihnen entstandenen Schäden verurteilt wurde, teilweise aufzuheben;.

    Die Europäische Union macht im Wesentlichen geltend, es bestehe kein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen der Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 und dem Gascogne durch die Zahlung der Bankbürgschaftskosten entstandenen Schaden.

    In den Rn. 111 sowie 114 bis 116 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass Gascogne die Kosten der Bankbürgschaft für den die angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraum nicht hätte zahlen müssen, wenn das Verfahren in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 die angemessene Dauer nicht überschritten hätte.

    Das Gericht hat ausgeführt, die Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer sei weder vorhersehbar gewesen, als Gascogne Sack Deutschland und Gascogne in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 Klage erhoben hätten, noch, als Gascogne eine Bankbürgschaft gestellt habe, und Gascogne Sack Deutschland und Gascogne hätten zu Recht davon ausgehen dürfen, dass die genannten Klagen innerhalb angemessener Frist behandelt würden.

    Außerdem sei die angemessene Verfahrensdauer in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 überschritten worden, nachdem Gascogne ihren ursprünglichen Beschluss, eine Bankbürgschaft zu stellen, bereits gefasst habe.

    Aus diesen Gründen hat das Gericht entschieden, der Zusammenhang zwischen der Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 und der Zahlung der Bankbürgschaftskosten für den diese angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraum könne nicht als durch Gascognes ursprüngliche Entscheidung gegen die sofortige Zahlung der Geldbuße und für das Stellen einer Bankbürgschaft unterbrochen angesehen werden.

    Das erste Argument des Gerichts für die Unterscheidung des vorliegenden Falles von den der Holcim-Rechtsprechung zugrunde liegenden Fällen ist, dass die Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer durch das Gericht nicht vorhersehbar gewesen sei, als Gascogne Sack Deutschland und Gascogne in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 Klage erhoben und als Gascogne eine Bankbürgschaft stellte.

    Leider waren die Verfahren in einigen Fällen, die vom Gericht kurz vor Eingang der Klagen in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 entschieden wurden, von erheblicher Dauer(16).

    Zweitens - und das ist noch wichtiger - hat das Gericht unabhängig davon, ob die ungebührliche Verzögerung in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 vorhersehbar war, bei der Feststellung, ob ein hinreichender ursächlicher Zusammenhang besteht, der die Haftung der Europäischen Union auslöst, rechtsfehlerhaft auf den Begriff der "Vorhersehbarkeit" abgestellt.

    Der zweite vom Gericht angegebene Grund für die Unterscheidung des vorliegenden Falles von den der Holcim-Rechtsprechung zugrunde liegenden Fällen ist, dass die angemessene Verfahrensdauer für die Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 überschritten worden sei, nachdem Gascogne Sack Deutschland und Gascogne die Entscheidung getroffen hätten, eine Bankbürgschaft zu stellen.

    Wie die Europäische Union zu Recht geltend macht, wurde die Entscheidung, eine Bankbürgschaft zu stellen, statt die von der Kommission auferlegte Geldbuße zu zahlen, deshalb nicht ausschließlich zu Beginn des Verfahrens getroffen: Diese Entscheidung wurde von Gascogne Sack Deutschland und Gascogne während der gesamten Dauer des Verfahrens in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 freiwillig und bewusst aufrechterhalten (oder bestätigt ), auch als sich diese Verfahren bereits sehr lange hingezogen hatten.

    In Rn. 130 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, es gebe keinen hinreichend unmittelbaren Kausalzusammenhang im Hinblick auf die nach Ergehen der Urteile in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 getragenen Kosten der Bankbürgschaft.

    Meines Erachtens gibt es keinen hinreichend unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Verstoß des Gerichts gegen die Einhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 und dem von Gascogne Sack Deutschland und Gascogne behaupteten Schaden durch die von ihnen in dem die angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraum gezahlten Kosten der Bankbürgschaft.

    Entgegen der von Gascogne Sack Deutschland und Gascogne vertretenen Ansicht hat der Gerichtshof in diesen Urteilen lediglich darüber entschieden, ob das Gericht die Verpflichtung zur Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 verletzt hat.

    Deshalb ist das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als die Europäische Union verurteilt worden ist, Gascogne eine Entschädigung in Höhe von 47 064, 33 Euro für den materiellen Schaden zu zahlen, der diesem Unternehmen durch die Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen entstanden ist, in denen die Urteile vom 16. November 2011, Groupe Gascogne/Kommission (T-72/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:671) und Sachsa Verpackung/Kommission (T-79/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:674), ergangen sind.

    Daher gibt es gute Gründe für die Annahme, dass Gascogne Sack Deutschland und Gascogne es während der gesamten Dauer des Verfahrens in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 für vorteilhafter hielten, weiterhin den der Geldbuße entsprechenden Betrag von der Union zu leihen, anstatt ihre eigenen flüssigen Mittel einzusetzen oder diesen Betrag bei Kreditinstituten aufzunehmen.

    Wenn dem so ist, ist nicht auszuschließen, dass die ungebührliche Verzögerung der Gerichtsentscheidung in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 Gascogne Sack Deutschland und Gascogne nicht nur keinen Schaden zufügte, sondern diesen Gesellschaften sogar einen finanziellen Vorteil einbrachte.

    Mit den Rechtsmittelgründen 4 bis 7 in der Rechtssache C-146/17 P richten sich Gascogne Sack Deutschland und Gascogne gegen die Rn. 151 bis 165 des angefochtenen Urteils, in dem das Gericht Gascogne Sack Deutschland und Gascogne eine Entschädigung von je 5 000 Euro zugesprochen hat für den immateriellen Schaden, der ihnen durch die Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 jeweils entstanden ist.

    Erstens rügen Gascogne Sack Deutschland und Gascogne die vom Gericht in den Rn. 161 bis 163 des angefochtenen Urteils getroffenen Feststellungen, dass die von den Klägerinnen als Ersatz ihres immateriellen Schadens beantragte Entschädigung ("mindestens" 500 000 Euro) angesichts ihrer Höhe faktisch dazu geführt hätte, dass der Betrag der mit der Entscheidung K(2005) 4634 gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße in Frage gestellt worden wäre, obwohl nicht nachgewiesen worden sei, dass die Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 den Betrag dieser Geldbuße beeinflusst habe.

    In den Rn. 144 bis 154 des angefochtenen Urteils hat das Gericht die verschiedenen von Gascogne Sack Deutschland und Gascogne geltend gemachten immateriellen Schadenspositionen geprüft und festgestellt, dass einige derselben unzulässig oder jedenfalls nicht nachgewiesen(35) und einige möglicherweise schon durch die im angefochtenen Urteil getroffene Feststellung des Verstoßes des Gerichts in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 entschädigt seien(36).

    Insbesondere halte ich es für angemessen, bei der Schätzung der zuzusprechenden Entschädigung zu berücksichtigen, in welchem Umfang das Gericht die angemessene Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 überschritten hat: Je länger der Zeitraum der Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer, desto länger die Dauer des die Planung der zu treffenden Entscheidungen sowie die Führung der Unternehmen beeinträchtigenden Zustands der Ungewissheit und desto höher wiederum die geschuldete Entschädigung; und umgekehrt.

    Da es auf Grundlage der zur Verfügung stehenden Tatsachen und der Erörterung der verschiedenen Auffassungen vor dem Gerichtshof möglich ist, diese Rechtssache endgültig zu entscheiden, wird vorgeschlagen, den von Gascogne Sack Deutschland und Gascogne gestellten Antrag auf Entschädigung für den materiellen Schaden, der in den Kosten der Bankbürgschaft für den die angemessene Verfahrensdauer in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 überschreitenden Zeitraum besteht, zurückzuweisen.

    - den von Gascogne Sack Deutschland und Gascogne gestellten Antrag auf Ersatz des materiellen Schadens, der ihnen durch die Zahlung der Kosten der Bankbürgschaft für den die angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraum in den Rechtssachen Groupe Gascogne/Europäische Kommission (T-72/06) und Sachsa Verpackung/Kommission (T-79/06) entstanden ist, abzuweisen;.

    4 Nicht veröffentlicht, EU:T:2011:671.

    8 Urteile vom 16. November 2011, Groupe Gascogne/Kommission (T-72/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:671) sowie Sachsa Verpackung/Kommission (T-79/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:674).

  • EuG, 10.01.2017 - T-577/14

    Die Europäische Union wird verurteilt, den Unternehmen Gascogne Sack Deutschland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-138/17
    Im Wesentlichen sind dies die zentralen Fragen, die durch die von der Europäischen Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union(2), sowie von Gascogne Sack Deutschland GmbH und Gascogne eingelegten Rechtsmittel aufgeworfen werden, die sich gegen das Urteil des Gerichts vom 10. Januar 2017 in der Rechtssache T-577/14, Gascogne Sack Deutschland und Gascogne/Europäische Union (im Folgenden: angefochtenes Urteil)(3), richten, durch das diesen Gesellschaften bestimmte Summen als Entschädigung für materiellen und immateriellen Schaden zugesprochen worden sind, der ihnen durch die Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer in den Rechtssachen entstanden war, in denen die Urteile vom 16. November 2011, Groupe Gascogne/Kommission (T-72/06)(4) und Sachsa Verpackung/Kommission (T-79/06)(5), ergingen.

    Hinsichtlich der Kosten hat das Gericht angeordnet: i) Die Union trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten von Gascogne Sack Deutschland und Gascogne, die im Zusammenhang mit der Einrede der Unzulässigkeit stehen, über die mit Beschluss vom 2. Februar 2015, Gascogne Sack Deutschland und Gascogne/Europäische Union (T-577/14)(11), entschieden worden ist.

    - Nr. 1 des Tenors des Urteils des Gerichts vom 10. Januar 2017 in der Rechtssache Gascogne Sack Deutschland und Gascogne/Europäische Union (T-577/14) aufzuheben;.

    3 EU:T:2017:1.

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-174/17

    Brasserie du pêcheur / Bundesrepublik Deutschland und The Queen / Secretary of

    6 Verbundene Rechtssachen Europäische Union/Gascogne Sack Deutschland und Gascogne sowie Gascogne Sack Deutschland und Gascogne/Europäische Union, C-138/17 P und C-146/17 P; sowie Rechtssache Europäische Union/Kendrion, C-150/17 P.
  • OLG Düsseldorf, 28.10.2021 - 16 U 275/20

    Schmerzensgeld wegen eines Verstoßes gegen Datenschutzvorschriften Versand einer

    Dafür spricht auch, dass in den meisten Rechtsordnungen mit dem Begriff des immateriellen Schadens Schäden wie seelisches Leid oder Beeinträchtigungen der Lebensqualität erfasst werden (siehe Schlussanträge des Generalanwalts N. Wahl vom 25. Juli 2018 in den verbundenen Rechtssachen C-138/17 P und C-146/17 P, juris, Rn. 83) und der Europäische Gerichtshof ein vergleichbares Schadensverständnis auch für das Unionsprimärrecht vertritt.

    Bei der Ermittlung der danach angemessenen Art der Entschädigung und der Bestimmung des gegebenenfalls zuzuerkennenden Schadensersatzbetrags haben die Gerichte einen erheblichen Spielraum (vgl. für Art. 340 Abs. 2 AEUV Schlussanträge des Generalanwalts N. Wahl vom 25. Juli 2018 in den verbundenen Rechtssachen C-138/17 P und C-146/17 P, juris, Rn. 86), den sie nach billigem Ermessen füllen müssen (siehe für Art. 340 Abs. 2 AEUV EuG, Urteil vom 1. Februar 2017 - T-479/14, juris, Rn. 135, sowie Schlussanträge des Generalanwalts N. Wahl vom 25. Juli 2018 in den verbundenen Rechtssachen C-138/17 P und C-146/17 P, juris, Rn. 85 u. 101).

  • EuGH, 13.12.2018 - C-138/17

    Europäische Union / Gascogne Sack Deutschland und Gascogne - Rechtsmittel -

    In den verbundenen Rechtssachen C-138/17 P und C-146/17 P.

    Prozessbevollmächtigte: F. Puel und E. Durand, avocats (C-146/17 P),.

    Mit ihrem Rechtsmittel in der Rechtssache C-146/17 P beantragen Gascogne Sack Deutschland und Gascogne,.

    Mit Beschluss des Präsidenten der Ersten Kammer vom 17. April 2018 sind die Rechtssachen C-138/17 P und C-146/17 P für die Zwecke der Schlussanträge und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Das Rechtsmittel in der Rechtssache C-146/17 P wird auf sieben Gründe gestützt.

    Mit den Rechtsmittelgründen eins bis drei in der Rechtssache C-146/17 P wird geltend gemacht, das Gericht habe einen Rechtsfehler bei der Auslegung und der Durchführung des Verbots, ultra petita zu entscheiden, begangen, eine widersprüchliche doppelte Begründung gegeben, was die Entschädigung für den entstandenen materiellen Schaden anbelange, und gegen die Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerinnen verstoßen.

    Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund machen Gascogne Sack Deutschland und Gascogne, die Rechtsmittelführerinnen in der Rechtssache C-146/17 P, geltend, das Gericht habe, indem es die Auffassung vertreten habe, dass ihrem Antrag auf Ersatz des ihnen entstandenen immateriellen Schadens nicht stattzugeben sei, da nach der auf die Urteile vom 26. November 2013, Gascogne Sack Deutschland/Kommission (C-40/12 P, EU:C:2013:768) und Groupe Gascogne/Kommission (C-58/12 P, EU:C:2013:770), zurückgehenden Rechtsprechung des Gerichtshofs der mit einer Schadensersatzklage befasste Unionsrichter die Höhe einer Geldbuße nicht aus dem Grund in Frage stellen könne, dass die angemessene Dauer des Gerichtsverfahrens nicht eingehalten worden sei, einen offensichtlichen Rechtsfehler bei der Auslegung dieser Rechtsprechung begangen.

    Die Europäische Union, die Rechtsmittelgegnerin in der Rechtssache C-146/17 P, hält diese Rechtsmittelgründe für ins Leere gehend, jedenfalls aber für unbegründet.

    Nach alledem ist das Rechtsmittel in der Rechtssache C-146/17 P insgesamt zurückzuweisen.

    Da die Europäische Union beantragt hat, Gascogne Sack Deutschland und Gascogne zur Tragung der Kosten zu verurteilen, und diese sowohl im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens in der Rechtssache C-138/17 P als auch im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens in der Rechtssache C-146/17 P mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind diesen Gesellschaften neben ihren eigenen Kosten die gesamten Kosten aufzuerlegen, die der Europäischen Union im Rahmen dieser beiden Rechtsmittelverfahren entstanden sind.

  • OLG Stuttgart, 22.11.2023 - 4 U 20/23

    Schadensersatz für Datenleck bei Facebook

    Hierzu ist weiter auszuführen, dass mit dem Begriff des immateriellen Schadens in den meisten Rechtsordnungen Schäden wie seelisches Leid oder Beeinträchtigungen der Lebensqualität erfasst werden (Schlussanträge des GA N. Wahl v. 25.07.2018 - verb. Rs. C-138/17 P und C-146/17 P Rn. 83) und der EuGH ein vergleichbares Schadensverständnis auch für das Unionsprimärrecht vertritt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2019 - C-479/17

    Guardian Europe/ Europäische Union - Rechtsmittel - Schadensersatzklage -

    6 C-138/17 P und C-146/17 P, EU:C:2018:1013.

    13 Nach ständiger Rechtsprechung hängt die außervertragliche Haftung der Union im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV vom Vorliegen einer Reihe von Voraussetzungen ab, nämlich der Rechtswidrigkeit des dem Unionsorgan vorgeworfenen Verhaltens, dem tatsächlichen Bestehen des Schadens und der Existenz eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten des Organs und dem geltend gemachten Schaden (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2018, Europäische Union/Gascogne Sack Deutschland und Gascogne, C-138/17 P und C-146/17 P, EU:C:2018:1013, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    78 Zu verschiedenen Arten der Entschädigung vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in den verbundenen Rechtssachen Europäische Union/Gascogne Sack Deutschland und Gascogne sowie Gascogne Sack Deutschland und Gascogne/Europäische Union (C-138/17 P und C-146/17 P, EU:C:2018:620, Nr. 84).

  • EuGH, 13.12.2018 - C-150/17

    Europäische Union / Kendrion - Rechtsmittel - Schadensersatzklage - Art. 340 Abs.

    Dies wäre nämlich nur dann der Fall, wenn die Aufrechterhaltung der Bankbürgschaft in der Weise zwingend wäre, dass ein Unternehmen, das eine Klage gegen eine Entscheidung der Kommission erhoben hat, mit der ihm eine Geldbuße auferlegt wird, und sich entschieden hat, eine Bankbürgschaft zu stellen, um dieser Entscheidung nicht sofort nachkommen zu müssen, nicht berechtigt wäre, vor dem Tag der Verkündung des Urteils bezüglich dieser Klage die Geldbuße zu zahlen und die von ihm gestellte Bankbürgschaft aufzuheben (Urteil vom heutigen Tag, C-138/17 P und C-146/17 P, Europäische Union/Gascogne Sack Deutschland und Gascogne, Rn. 28).

    Dies könnte u. a. dann der Fall sein, wenn der Ablauf des Verfahrens vor dem Gericht das betreffende Unternehmen zu der Annahme veranlasst, dass das Urteil später erlassen werden wird als von ihm ursprünglich in Betracht gezogen und dass folglich die Kosten der Bankbürgschaft höher sein werden als ursprünglich bei der Stellung dieser Bürgschaft von ihm vorgesehen (Urteil vom heutigen Tag, C-138/17 P und C-146/17 P, Europäische Union/Gascogne Sack Deutschland und Gascogne, Rn. 29).

  • EuGH, 13.12.2018 - C-174/17

    Europäische Union/ ASPLA und Armando Álvarez - Rechtsmittel - Schadensersatzklage

    Dies wäre nämlich nur dann der Fall, wenn die Aufrechterhaltung der Bankbürgschaft in der Weise zwingend wäre, dass ein Unternehmen, das eine Klage gegen eine Entscheidung der Kommission erhoben hat, mit der ihm eine Geldbuße auferlegt wird, und sich entschieden hat, eine Bankbürgschaft zu stellen, um dieser Entscheidung nicht sofort nachkommen zu müssen, nicht berechtigt wäre, vor dem Tag der Verkündung des Urteils bezüglich dieser Klage die Geldbuße zu zahlen und die von ihm gestellte Bankbürgschaft aufzuheben (Urteil vom heutigen Tag, C-138/17 P und C-146/17 P, Europäische Union/Gascogne Sack Deutschland und Gascogne, Rn. 28).

    Dies könnte u. a. dann der Fall sein, wenn der Ablauf des Verfahrens vor dem Gericht das betreffende Unternehmen zu der Annahme veranlasst, dass das Urteil später erlassen werden wird als von ihm ursprünglich in Betracht gezogen und dass folglich die Kosten der Bankbürgschaft höher sein werden als ursprünglich bei der Stellung dieser Bürgschaft von ihm vorgesehen (Urteil vom heutigen Tag, C-138/17 P und C-146/17 P, Europäische Union/Gascogne Sack Deutschland und Gascogne, Rn. 29).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-150/17

    Europäische Union / Kendrion - Rechtsmittel - Zulässigkeit - Außervertragliche

    5 Verbundene Rechtssachen Europäische Union/Gascogne Sack Deutschland und Gascogne sowie Gascogne Sack Deutschland und Gascogne/Europäische Union (C-138/17 P und C-146/17 P) sowie verbundene Rechtssachen Europäische Union/ASPLA und Armando Álvarez sowie ASPLA und Armando Álvarez/Europäische Union (C-174/17 P und C-222/17 P).
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