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   Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-163/17   

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Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-163/17 (https://dejure.org/2018,21728)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 25.07.2018 - C-163/17 (https://dejure.org/2018,21728)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 25. Juli 2018 - C-163/17 (https://dejure.org/2018,21728)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Jawo

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Grenzen, Asyl und Einwanderung - Dublin-System - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Überstellung des Asylbewerbers in den zuständigen Mitgliedstaat - Art. 29 Abs. 1 - Modalitäten der ...

  • Wolters Kluwer

    Schlussanträge des Generalanwalts M. Wathelet vom 25. Juli 2018. Abubacarr Jawo gegen Bundesrepublik Deutschland. Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg. Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Grenzen, Asyl und Einwanderung - Dublin-System - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Überstellung des Asylbewerbers in den zuständigen Mitgliedstaat - Art. 29 Abs. 1 - Modalitäten der ...

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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-163/17
    In Rn. 99 des Urteils vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865), hat der Gerichtshof klargestellt, dass "eine Anwendung der [Dublin-III-Verordnung] auf der Grundlage einer unwiderlegbaren Vermutung, dass die Grundrechte des Asylbewerbers in dem für die Entscheidung über seinen Antrag normalerweise zuständigen Mitgliedstaat beachtet werden, mit der Pflicht der Mitgliedstaaten zu grundrechtskonformer Auslegung und Anwendung der [Dublin-III-Verordnung] unvereinbar [ist]".

    Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 86 bis 94 und 106), auch festgestellt, dass die Überstellung von Asylbewerbern im Rahmen des Dublin-Systems unter bestimmten Umständen mit dem in Art. 4 der Charta vorgesehenen Verbot unvereinbar sein kann.

    Das Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865), ist zu einem ähnlichen Sachverhalt ergangen, wie er dem Urteil des EGMR vom 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland(35), zugrunde lag und Art. 3 EMRK zum Gegenstand hatte: Es ging um die Überstellung eines Asylbewerbers durch die belgischen Behörden nach Griechenland, das der für die Prüfung des Asylantrags zuständige Mitgliedstaat war(36).

    Der Gerichtshof hat in Rn. 88 des Urteils vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865), festgestellt, der EGMR habe u. a. entschieden, dass das Königreich Belgien gegen Art. 3 EMRK verstoßen habe, indem es den Beschwerdeführer zum einen den sich aus den Mängeln des Asylverfahrens in Griechenland ergebenden Risiken ausgesetzt habe, da die belgischen Behörden gewusst hätten oder hätten wissen müssen, dass eine gewissenhafte Prüfung seines Asylantrags durch die griechischen Behörden in keiner Weise gewährleistet gewesen sei, und indem es ihn zum anderen wissentlich Haft- und Existenzbedingungen ausgesetzt habe, die eine erniedrigende Behandlung darstellten(37).

    Obwohl die auf das Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865), zurückgehende Rechtsprechung zum Vorliegen systemischer Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Antragsteller im ersuchten Mitgliedstaat 2013 in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Dublin-III-Verordnung kodifiziert wurde, hat der Gerichtshof dennoch entschieden, daraus könne nicht geschlossen werden, dass jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat die Verpflichtungen der übrigen Mitgliedstaaten zur Beachtung der Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung berühren würde(38).

    Im Unterschied zu den Sachverhalten in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865), und vom 16. Februar 2017, C. K. u. a. (C-578/16 PPU, EU:C:2017:127), ergangen sind und die im ersten Fall die systemischen Schwachstellen beim Asylverfahren und bei den Aufnahmebedingungen für Antragsteller sowie im zweiten Fall den Vorgang der Überstellung einer Person, die internationalen Schutz beantragt, als solchen betrafen, geht es im Ausgangsverfahren um die Berücksichtigung der Situation, zu der es möglicherweise nach der Gewährung des internationalen Schutzes im zuständigen Mitgliedstaat kommen kann.

    Hinzu kommt, dass außer dem allgemeinen und absoluten Charakter des Verbots in Art. 4 der Charta, der für eine extensive Anwendung dieser Bestimmung spricht, der Gerichtshof im Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865), entschieden hat, das Gemeinsame Europäische Asylsystem beruhe auf dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens und auf der Vermutung, dass die jeweils anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die Grundrechte beachten, so dass Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, in Anwendung des Dublin-Systems grundsätzlich in den zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden dürfen.

    Insoweit geht aus den Rn. 84 und 85 des Urteils vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865), hervor, dass der Gerichtshof bei seiner Prüfung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems nicht nur die Richtlinie 2003/9, sondern auch die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes(48) sowie die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft(49) berücksichtigt hat.

    Diese Lebensumstände seien nicht mit den Sachverhalten vergleichbar, die den Rechtssachen zugrunde gelegen hätten, in denen das Urteil des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865), und das Urteil des EGMR vom 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland (CE:ECHR:2011:0121JUD003069609), ergangen seien.

    Meines Erachtens geht aus den §§ 253 und 254 des Urteils des EGMR vom 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland (CE:ECHR:2011:0121JUD003069609) - dessen Relevanz in einem Kontext, der dem des Ausgangsverfahrens gleicht, durch das Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 88), bestätigt wurde -, entsprechend hervor, dass ein Mitgliedstaat gegen Art. 4 der Charta verstoßen würde, wenn international Schutzberechtigte, die vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängen, wegen der Gleichgültigkeit der Behörden in eine so große Not- und Zwangslage geraten würden, dass diese mit ihrer Menschenwürde unvereinbar wäre.

    32 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 78 bis 80).

    33 Vgl. Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 81).

    38 Vgl. Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 82).

    39 Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 84).

    47 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 64 bis 69).

    59 Vgl. Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 78 bis 80).

  • EGMR, 21.01.2011 - 30696/09

    Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-163/17
    Diese Lebensumstände seien nicht mit den Sachverhalten vergleichbar, die den Rechtssachen zugrunde gelegen hätten, in denen das Urteil des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865), und das Urteil des EGMR vom 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland (CE:ECHR:2011:0121JUD003069609), ergangen seien.

    Meines Erachtens geht aus den §§ 253 und 254 des Urteils des EGMR vom 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland (CE:ECHR:2011:0121JUD003069609) - dessen Relevanz in einem Kontext, der dem des Ausgangsverfahrens gleicht, durch das Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 88), bestätigt wurde -, entsprechend hervor, dass ein Mitgliedstaat gegen Art. 4 der Charta verstoßen würde, wenn international Schutzberechtigte, die vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängen, wegen der Gleichgültigkeit der Behörden in eine so große Not- und Zwangslage geraten würden, dass diese mit ihrer Menschenwürde unvereinbar wäre.

    In § 249 seines Urteils vom 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland (CE:ECHR:2011:0121JUD003069609), hat der EGMR zudem entschieden, dass "Art. 3 [EMRK] nicht dahin ausgelegt werden kann, dass die Hohen Vertragsparteien verpflichtet wären, allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen ein Recht auf Wohnraum zu garantieren ... Aus Art. 3 [EMRK] kann auch nicht die allgemeine Pflicht hergeleitet werden, Flüchtlinge finanziell zu unterstützen, damit sie einen bestimmten Lebensstandard aufrechterhalten können"(73).

    Wie sich nämlich aus § 261 des Urteils des EGMR vom 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland (CE:ECHR:2011:0121JUD003069609), klar ergibt, ist die Tatsache, dass international Schutzberechtigte Probleme haben, da sie über keine Sprachkenntnisse und keine Unterstützungsstruktur verfügen , ein relevanter Umstand bei der Prüfung, ob eine gegen Art. 3 EMRK (und folglich auch gegen Art. 4 der Charta) verstoßende Behandlung vorliegt.

    35 CE:ECHR:2011:0121JUD003069609.

    36 Der EGMR hat bei der Prüfung der Bedingungen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, in Griechenland die Verpflichtungen der griechischen Behörden aus der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (ABl. 2003, L 31, S. 18) berücksichtigt (EGMR, 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, CE:ECHR:2011:0121JUD003069609, § 263).

    Hinzu kam die ständige Angst, überfallen und beraubt zu werden, sowie die völlige Aussichtslosigkeit, dass sich seine Lage verbessern könnte" (EGMR, 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, CE:ECHR:2011:0121JUD003069609, §§ 252 bis 254).

    Der EGMR hat festgestellt, dass die Situation in Italien zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt keinesfalls mit der Situation in Griechenland zum Zeitpunkt des Urteils vom 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland (CE:ECHR:2011:0121JUD003069609), vergleichbar gewesen sei und dass in dieser Rechtssache nicht genauso argumentiert werden könne wie in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen sei .

    61 Vgl. EGMR, 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland (CE:ECHR:2011:0121JUD003069609, § 254).

    63 Vgl. entsprechend Urteil vom 30. Mai 2013, Halaf (C-528/11, EU:C:2013:342, Rn. 44), und EGMR, 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland (CE:ECHR:2011:0121JUD003069609, § 255).

  • EuGH, 16.02.2017 - C-578/16

    C. K. u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-163/17
    Zu den Risiken im Zusammenhang mit der eigentlichen Überstellung einer Person, die internationalen Schutz beantragt, hat der Gerichtshof in Rn. 65 des Urteils vom 16. Februar 2017, C. K. u. a. (C-578/16 PPU, EU:C:2017:127), entschieden, dass diese nur unter Bedingungen überstellt werden darf, die es ausschließen, dass sie tatsächlich Gefahr läuft, bei ihrer Überstellung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta zu erleiden.

    Nach Rn. 95 des Urteils vom 16. Februar 2017, C. K. u. a. (C-578/16 PPU, EU:C:2017:127), wird durch die Unmöglichkeit, unter den in jener Rechtssache fraglichen Umständen eine Überstellung durchzuführen, " voll und ganz [der] Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens [ge wahrt ], denn sie berührt keineswegs die Existenz einer Vermutung für die Einhaltung der Grundrechte in allen Mitgliedstaaten, sondern stellt sicher, dass die Mitgliedstaaten den im vorliegenden Urteil behandelten Ausnahmefällen gebührend Rechnung tragen.

    Im Unterschied zu den Sachverhalten in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865), und vom 16. Februar 2017, C. K. u. a. (C-578/16 PPU, EU:C:2017:127), ergangen sind und die im ersten Fall die systemischen Schwachstellen beim Asylverfahren und bei den Aufnahmebedingungen für Antragsteller sowie im zweiten Fall den Vorgang der Überstellung einer Person, die internationalen Schutz beantragt, als solchen betrafen, geht es im Ausgangsverfahren um die Berücksichtigung der Situation, zu der es möglicherweise nach der Gewährung des internationalen Schutzes im zuständigen Mitgliedstaat kommen kann.

    31 Vgl. Urteil vom 16. Februar 2017, C. K. u. a. (C-578/16 PPU, EU:C:2017:127, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung in Art. 4 der Charta entspricht dem Gerichtshof zufolge dem in Art. 3 EMRK aufgestellten Verbot, so dass es nach Art. 52 Abs. 3 der Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der EMRK verliehen wird (Urteil vom 16. Februar 2017, C. K. u. a., C-578/16 PPU, EU:C:2017:127, Rn. 67).

    Außerdem geht aus Art. 15 Abs. 2 EMRK hervor, dass von Art. 3 EMRK in keinem Fall abgewichen werden darf, und der Gerichtshof hat bekräftigt, dass die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) zu Art. 3 EMRK bei der Auslegung von Art. 4 der Charta zu berücksichtigen ist (Urteil vom 16. Februar 2017, C. K. u. a., C-578/16 PPU, EU:C:2017:127, Rn. 68).

    34 Vgl. Urteil vom 16. Februar 2017, C. K. u. a. (C-578/16 PPU, EU:C:2017:127, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    40 Urteil vom 16. Februar 2017, C. K. u. a. (C-578/16 PPU, EU:C:2017:127, Rn. 71, 73 und 96).

    42 Vgl. Urteil vom 16. Februar 2017, C. K. u. a. (C-578/16 PPU, EU:C:2017:127, Rn. 93).

  • EGMR, 04.11.2014 - 29217/12

    Rückführung einer afghanischen Familie nach Italien konventionskonform?

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-163/17
    In § 126 seines Urteils vom 4. November 2014, Tarakhel/Schweiz (CE:ECHR:2014:1104JUD002921712), führt der EGMR nämlich aus, "dass das Vorbringen einer Person, wonach sie bei ihrer Rückführung in einen Drittstaat einer nach Art. 3 [EMRK] verbotenen Behandlung ausgesetzt würde, unbedingt von einer nationalen Stelle sorgfältig überprüft werden muss".

    41 Ich weise darauf hin, dass der EGMR in seinem Urteil vom 4. November 2014, Tarakhel/Schweiz (CE:ECHR:2014:1104JUD002921712), entschieden hat, bei der Prüfung, ob die Überstellung einer Person, die im Rahmen des Dublin-Systems internationalen Schutz beantrage, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde, sei zu kontrollieren, ob es in Anbetracht der allgemeinen Situation der Aufnahmestrukturen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat und der besonderen Situation der Beschwerdeführer stichhaltige und erwiesene Gründe für die Annahme gebe, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückführung nach Italien Gefahr liefen, einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu werden.

    53 Vgl. § 126 des Urteils vom 4. November 2014, Tarakhel/Schweiz (CE:ECHR:2014:1104JUD002921712).

  • EuGH, 25.10.2017 - C-201/16

    Eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, kann sich vor einem

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-163/17
    In Rn. 41 des Urteils vom 25. Oktober 2017, Shiri (C-201/16, EU:C:2017:805), hat der Gerichtshof entschieden, dass "sich die in Art. 29 der Dublin-III-Verordnung genannten Fristen ... nicht nur auf den Erlass der Überstellungsentscheidung beziehen, sondern auch auf ihre Durchführung".

    In den Rn. 39 und 40 des Urteils vom 25. Oktober 2017, Shiri (C-201/16, EU:C:2017:805), hat der Gerichtshof entschieden, dass die durch die Dublin-III-Verordnung geschaffenen Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren insbesondere unter Beachtung einer Reihe zwingender Fristen durchgeführt werden müssen, zu denen die in Art. 29 Abs. 1 und 2 der Verordnung erwähnte sechsmonatige Frist zählt.

    Der Gerichtshof hat in Rn. 46 des Urteils vom 25. Oktober 2017, Shiri (C-201/16, EU:C:2017:805), außerdem entschieden, dass "Art. 27 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung, betrachtet vor dem Hintergrund ihres 19. Erwägungsgrundes[(11)], sowie Art. 47 der Charta ... dahin auszulegen sind, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, über einen wirksamen und schnellen Rechtsbehelf verfügen können muss, der es ihr ermöglicht, sich auf den nach dem Erlass der Überstellungsentscheidung eingetretenen Ablauf der in Art. 29 Abs. 1 und 2 der Verordnung festgelegten sechsmonatigen Frist zu berufen".

  • EuGH, 30.05.2013 - C-528/11

    Halaf - Asyl - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Bestimmung des Mitgliedstaats, der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-163/17
    63 Vgl. entsprechend Urteil vom 30. Mai 2013, Halaf (C-528/11, EU:C:2013:342, Rn. 44), und EGMR, 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland (CE:ECHR:2011:0121JUD003069609, § 255).

    64 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof speziell auf die Rolle verwiesen, die dem UNHCR durch das Genfer Abkommen übertragen wurde, das bei der Auslegung der unionsrechtlichen Asylvorschriften zu beachten ist (vgl. Urteil vom 30. Mai 2013, Halaf, C-528/11, EU:C:2013:342, Rn. 44).

  • EuGH, 30.04.2014 - C-26/13

    Verbraucher, die ein Fremdwährungsdarlehen aufnehmen, müssen die wirtschaftlichen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-163/17
    Vgl. auch Urteil vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 37): "Nach ständiger Rechtsprechung folgt aus den Anforderungen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Bestimmung, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europäischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Kontexts der Bestimmung und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss.".
  • EuGH, 29.01.2009 - C-19/08

    Petrosian u.a. - Asylrecht - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Wiederaufnahme durch

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-163/17
    Der Gerichtshof hat in Rn. 40 des Urteils vom 29. Januar 2009, Petrosian (C-19/08, EU:C:2009:41), entschieden, dass mit der Sechsmonatsfrist angesichts der praktischen Komplexität und der organisatorischen Schwierigkeiten, die mit der Durchführung einer solchen Überstellung einhergehen, das Ziel verfolgt wird, es den beiden betroffenen Mitgliedstaaten zu ermöglichen, sich im Hinblick auf die Durchführung abzustimmen, und es insbesondere dem ersuchenden Mitgliedstaat zu erlauben, die Modalitäten dieser Durchführung zu regeln, die nach den nationalen Rechtsvorschriften dieses letztgenannten Staates erfolgt(19).
  • EuGH, 23.11.2006 - C-315/05

    Lidl Italia - Richtlinie 2000/13/EG - Etikettierung von Lebensmitteln, die ohne

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-163/17
    16 Vgl. Urteil vom 23. November 2006, Lidl Italia (C-315/05, EU:C:2006:736, Rn. 42).
  • EuGH, 07.06.2016 - C-63/15

    Ghezelbash - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-163/17
    Die den Asylbewerbern gewährten Rechte wurden im Übrigen durch die Dublin-III-Verordnung gestärkt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2016, Ghezelbash, C-63/15, EU:C:2016:409, Rn. 34).
  • EuGH, 26.07.2017 - C-670/16

    Ein Asylbewerber kann sich vor Gericht darauf berufen, dass ein Mitgliedstaat

  • EuGH, 14.07.2017 - C-297/17

    Ibrahim - Beschleunigtes Verfahren

  • VGH Bayern, 14.11.2019 - 13a B 19.50029

    Voraussetzungen einer wirksamen Verlängerung der Überstellungsfrist

    Entgegen der vom Generalanwalt beim Gerichtshof der Europäischen Union in seinen Schlussanträgen vom 25. Juli 2018 zur Rechtssache C-163/17 anklingenden Position könne es für eine wirksame Fristverlängerung gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 DurchführungsVO jedenfalls nicht für alle Verfahrenskonstellationen darauf ankommen, dass der als zuständig bestimmte Mitgliedstaat innerhalb der Sechsmonatsfrist nicht nur über das Flüchtigsein informiert, sondern ihm zudem eine konkrete Frist mitgeteilt werde, die 18 Monate nicht übersteigen dürfe.

    Ausdrücklich zu Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass das angerufene Gericht das Vorbringen einer Person, die internationalen Schutz beantragt hat, prüfen können muss, wonach diese Entscheidung unter Verletzung der Bestimmungen in Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO ergangen sei, weil der ersuchende Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung wegen des vorherigen Ablaufs der in Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO festgelegten Frist von sechs Monaten bereits zum zuständigen Mitgliedstaat geworden sei (U.v. 19.3.2019 - Rs. C-163/17 - juris Rn. 67 unter Hinweis auf U.v. 25.10.2017 - Rs. C-201/16 ).

    In seinem Urteil vom 19. März 2019 kam der Gerichtshof der Europäischen Union ebenfalls zu dem Ergebnis, dass Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO dahin auszulegen ist, dass es für eine Verlängerung der Überstellungsfrist höchstens auf achtzehn Monate genügt, dass der ersuchende Mitgliedstaat vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist den zuständigen Mitgliedstaat darüber informiert, dass die betreffende Person flüchtig ist, und zugleich die neue Überstellungsfrist benennt (Rs. C-163/17 - juris Rn. 75, Tenor Nr. 2; vgl. auch VGH BW, U.v. 29.7.2019 - A 4 S 749/19 - juris Rn. 122).

    Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben, da die Frage der Modalitäten einer Verlängerung der Überstellungsfrist, insbesondere das Erfordernis Benennung einer neuen Überstellungsfrist bei einem Flüchtigsein, durch den Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 19. März 2019 (Rs. C-163/17 - juris Rn. 75) hinreichend klar und eindeutig beantwortet worden ist.

  • VG Berlin, 26.02.2019 - 31 K 230.18

    Zulässigkeit des Asylantrags nach Ablauf der Überstellungsfrist in einen

    Auf eine - nur selten und aufwendig nachweisbare - Absicht, gezielt und bewusst die Überstellungdurchführung zu vereiteln oder zu erschweren, kommt es indes nicht an, weil andernfalls kein praktischer Anwendungsbereich der Norm verbliebe (Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 25. Juli 2018 - Rs. C-163/17 -, Rn. 60 f.).

    Unerheblich kurze Verzögerungen des Überstellungszugriffs werden daher regelmäßig außer Betracht zu bleiben haben (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 25. Juli 2018 - Rs. C-163/17 - Rn. 59, 68; VG Ansbach, Beschluss vom 29. August 2017 - AN 14 E 17.50998 -, juris Rn. 37).

    Denn zu vertreten hat er eine Verletzung seiner Verpflichtungen nur dann, wenn er über die in den Richtlinien 2013/32 und 2013/33 vorgesehenen Pflichten im Rahmen der Aufnahme bzw. in den nationalen Regelungen zur Umsetzung vorgesehenen Pflichten in einer ihm verständlichen Sprache belehrt worden ist (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 25. Juli 2018 - Rs. C-163/17 - Rn. 66, 68).

  • VG Berlin, 27.02.2019 - 31 K 646.17
    Auf eine - nur selten und aufwendig nachweisbare - Absicht, gezielt und bewusst die Überstellungdurchführung zu vereiteln oder zu erschweren, kommt es indes nicht an, weil andernfalls kein praktischer Anwendungsbereich der Norm verbliebe (Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 25. Juli 2018 - Rs. C-163/17 Rn. 60 f.).

    Unerheblich kurze Verzögerungen des Überstellungszugriffs werden daher regelmäßig außer Betracht zu bleiben haben (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 25. Juli 2018 - Rs. C-163/17 - Rn. 59, 68; VG Ansbach, Beschluss vom 29. August 2017 - AN 14 E 17.50998 -, juris Rn. 37).

  • VG Berlin, 11.03.2019 - 31 K 335.18
    Auf eine - nur sel­ ten und aufwendig nachweisbare - Absicht, gezielt und bewusst die Überstellung­ durchführung zu vereiteln oder zu erschweren, kommt es indes nicht an, weil an­ dernfalls kein praktischer Anwendungsbereich der Norm verbliebe (Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 25. Juli 2018 - Rs. C-163/17 - , Rn. 60 f.).

    Unerheblich kurze Verzögerungen des Überstellungszu­ griffs werden daher regelmäßig außer Betracht zu bleiben haben (vgl. Schlussanträ­ ge des Generalanwalts Wathelet vom 25. Juli 2018 - Rs. C-163/17 - Rn. 59, 68; VG Ansbach, Beschluss vom 29. August 2017 - AN 14 E 17.50998 - J u r i s Rn. 37).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-563/22

    Zamestnik-predsedatel na Darzhavna agentsia za bezhantsite (Statut de réfugié -

    59 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache Jawo (C-163/17, EU:C:2018:613, Nr. 86).
  • VG Gießen, 17.09.2018 - 4 L 9383/17

    Flüchtig im Sinne der Dublin III-VO

    Die Bundesrepublik Deutschland hat die genannten Regelungen in den §§ 10 Abs. 1, 55 bis 60 AsylG in nationales Recht umgesetzt (vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 25. Juli 2018 - Rs. C-163/17 - zum Vorabentscheidungsersuchen des VGH Baden-Württ. vom 15. März 2017 - A 11 S 2151/16 -, Rn. 63 bis 65, juris).

    Die zuständige Behörde muss nämlich in der Lage sein, mit einer Person, die internationalen Schutz beantragt hat, Kontakt aufzunehmen, um sie zu überstellen, damit ihr Antrag auf internationalen Schutz von den Behörden des nach der Dublin III-VO zuständigen Mitgliedstaats geprüft wird (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 25. Juli 2018 - Rs. C-163/17 - zum Vorabentscheidungsersuchen des VGH Baden-Württ. vom 15. März 2017 - A 11 S 2151/16 -, Rn. 67, juris).

  • VGH Bayern, 17.08.2018 - 13a AS 18.50050

    Antrag auf Abänderung eines Beschlusses im Dublin-Verfahren - Anordnung der

    Als neue Gründe kämen das Ende der Überstellungsfrist am 24. Juli 2018 sowie das Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union im Verfahren C-163/17 hinzu.

    Neuere Umstände, die nach diesem Beschluss entstanden sind, sind die Schlussanträge des Generalanwalts vom 25. Juli 2018 im Vorabentscheidungsverfahren C-163/17 nach Art. 267 AEUV vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.

  • VG Hamburg, 20.11.2018 - 9 A 1450/18

    Überstellungsfrist; Dublin-Verfahren; Verletzung einer Meldeauflage;

    aa) Eine zu überstellende Person ist flüchtig im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 der Dublin III Verordnung, wenn sie aus selbst zu vertretenden Gründen für die Behörden, die die Überstellung durchführen, nicht auffindbar ist (so auch die von der deutschen Bundesregierung im Verfahren C-163/17 vor dem Gerichtshof der Europäischen Union vertretene Auffassung, s. Schlussanträge des Generalanwalts v. 25.7.2018, C-163/17, juris Fn. 22).

    Angesichts des in diesen Erwägungen sowie in den differenzierten Fristenregelungen zum Ausdruck kommenden Beschleunigungsziels, dem der Unionsgesetzgeber besondere Bedeutung beigemessen hat (EuGH, Urt. v. 13.11.2018, C-47/17, juris Rn. 70), und der erheblichen Tragweite der Fristverlängerung von sechs auf bis zu achtzehn Monate für die Betroffenen handelt es sich bei Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 der Dublin III Verordnung um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift (s. auch Schlussanträge des Generalanwalts v. 25.7.2018, C-163/17, juris Rn. 59).

  • VG Freiburg, 05.03.2019 - A 4 K 6897/18

    Verlängerung der Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 S. 2 EUV 604/2013 -

    Etwas Anderes ergibt sich auch nicht etwa aus der Stellungnahme des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof Wathelet vom 25.07.2018 zur Rechtssache C-163/17 (Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15.03.2017 - A 11 S 2151/16 -, juris), weil dieser zutreffend betont, dass eine Verlängerung der Überstellungsfrist erhebliche Folgen für die betreffende Person hat im Hinblick auf das Ziel einer zügigen Bearbeitung ihres Antrags auf internationalen Schutzes.

    Zu berücksichtigen sind dabei alle Umstände des Einzelfalls (vgl. Schlussantrag von Generalanwalt Wathelet zum genannten Vorlagebeschluss vom 25.07.2018 in der Rechtssache C-163/17, Rn 62).

  • VG Cottbus, 16.01.2019 - 5 L 348/17

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebung

    Nach den Schlussanträgen des Generalanwalts beim EuGH Wathelet vom 25. Juli 2018 (C-163/17 - Rn. 143) muss sich der Betroffene in "einer besonders gravierenden Lage" befinden.
  • VG Minden, 13.08.2018 - 10 L 715/18

    Abschiebungshindernis, inländisches; Asylverfahren; Behandlung, unmenschliche

  • VG Regensburg, 09.01.2019 - RN 6 S 18.50495

    Flucht des Asylbewerbers als Voraussetzung einer Verlängerung der

  • VG Berlin, 09.01.2019 - 34 K 1131.17

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebung

  • VG Cottbus, 22.01.2019 - 5 L 696/18

    Menschenrechtslage in Bulgarien für Asylbewerber

  • VG München, 23.01.2019 - M 9 S 17.52280

    Frage "systemischer Mängel" betrifft nur die Durchführung des Asylverfahrens

  • VG Bayreuth, 07.09.2023 - B 10 S 23.30703

    Abschiebungsandrohung bei Sekundärmigration (Italien)

  • VG München, 21.02.2019 - M 9 S 17.52578

    Keine systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufenthaltsbedingungen für

  • VG Berlin, 10.08.2018 - 34 L 296.18

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebung

  • VG Berlin, 31.08.2018 - 34 L 207.18

    Abschiebung eines Asylsuchenden nach Lettland; subsidiärer Schutz;

  • VG Lüneburg, 14.01.2019 - 8 B 183/18

    Flüchtig; untergetaucht; Überstellungsfrist

  • VG Trier, 22.02.2019 - 7 L 2528/18

    Sog. Dublin-Verfahren; Überstellungsfrist; Verlängerung; flüchtiger Asylbewerber

  • VG Köln, 27.09.2018 - 8 L 2193/18
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