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Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2017 - C-398/16, C-399/16 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
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Vorlage zur Vorabentscheidung Körperschaftsteuer Niederlassungsfreiheit Abzug der Zinsen für ein Darlehen zum Erwerb von Anteilen an einer gebietsfremden Tochtergesellschaft durch eine Muttergesellschaft Abzug des Wertverlusts der Anteile an einem gebietsfremden ...
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Vorlage zur Vorabentscheidung - Körperschaftsteuer - Niederlassungsfreiheit - Abzug der Zinsen für ein Darlehen zum Erwerb von Anteilen an einer gebietsfremden Tochtergesellschaft durch eine Muttergesellschaft - Abzug des Wertverlusts der Anteile an einem gebietsfremden ...
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Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2017 - C-398/16, C-399/16
- EuGH, 22.02.2018 - C-398/16
Papierfundstellen
- NZG 2018, 196
Wird zitiert von ... (2)
- EuGH, 22.02.2018 - C-398/16
X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 und 54 AEUV - Niederlassungsfreiheit …
In den verbundenen Rechtssachen C-398/16 und C-399/16.X NV (C-399/16).
Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 9. August 2016 sind die Rechtssachen C-398/16 und C-399/16 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.
Nach der Verlesung der Schlussanträge des Generalanwalts am 25. Oktober 2017 hat die X NV mit am 16. November 2017 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangenem Schriftsatz die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens in der Rechtssache C-399/16 beantragt.
Vorliegend hält sich der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts für ausreichend unterrichtet, um eine Entscheidung zu treffen, und erachtet in den Rechtssachen C-398/16 und C-399/16 kein Vorbringen für entscheidungserheblich, das nicht erörtert worden wäre.
Daher ist auf die erste Frage in der Rechtssache C-399/16 zu antworten, dass die Art. 49 und 54 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegenstehen, wonach eine in einem Mitgliedstaat ansässige Muttergesellschaft durch Wechselkursschwankungen bedingte Wertverluste ihrer Beteiligung an einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft nicht von ihren Gewinnen abziehen darf, wenn nach dieser Regelung durch Wechselkursschwankungen bedingte Wertsteigerungen entsprechend auch nicht besteuert werden.
Angesichts der Antwort auf die erste Frage sind die zweite und die dritte Frage in der Rechtssache C-399/16 nicht zu beantworten.
- Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2018 - C-28/17
NN - Vorabentscheidungsverfahren - Körperschaftsteuer - Niederlassungsfreiheit - …
4 Beim Gerichtshof anhängige verbundene Rechtssachen C-398/16 und C-399/16, in denen ich meine Schlussanträge am 25. Oktober 2017 vorgetragen habe (EU:C:2017:807).