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   Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2018 - C-350/17, C-351/17   

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https://dejure.org/2018,34379
Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2018 - C-350/17, C-351/17 (https://dejure.org/2018,34379)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 25.10.2018 - C-350/17, C-351/17 (https://dejure.org/2018,34379)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 25. Oktober 2018 - C-350/17, C-351/17 (https://dejure.org/2018,34379)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Mobit

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 - Öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße - Art. 5 - Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge - Art. 8 Abs. 2 - Übergangsregelung - Unanwendbarkeit von Art. 5 auf Vergaben, die zwischen ...

  • Wolters Kluwer

    Schlussanträge des Generalanwalts H. Saugmandsgaard Øe vom 25. Oktober 2018. Mobit Soc.cons.arl gegen Regione Toscana und Autolinee Toscane SpA gegen Mobit Soc.cons.arl. Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato. Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) ...

  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 - Öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße - Art. 5 - Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge - Art. 8 Abs. 2 - Übergangsregelung - Unanwendbarkeit von Art. 5 auf Vergaben, die zwischen ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 14.12.1971 - 43/71

    Politi / Ministero delle finanze

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2018 - C-350/17
    Nach ständiger Rechtsprechung kann die Verordnung schon nach ihrer Rechtsnatur und ihrer Funktion im Rechtsquellensystem des Unionsrechts Rechte der Einzelnen begründen, die die nationalen Gerichte schützen müssen (vgl. insbesondere Urteile vom 14. Dezember 1971, Politi, 43/71, EU:C:1971:122, Rn. 9, sowie vom 17. September 2002, Muñoz und Superior Fruiticola, C-253/00, EU:C:2002:497, Rn. 27).
  • EuGH, 17.09.2002 - C-253/00

    Muñoz und Superior Fruiticola

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2018 - C-350/17
    Nach ständiger Rechtsprechung kann die Verordnung schon nach ihrer Rechtsnatur und ihrer Funktion im Rechtsquellensystem des Unionsrechts Rechte der Einzelnen begründen, die die nationalen Gerichte schützen müssen (vgl. insbesondere Urteile vom 14. Dezember 1971, Politi, 43/71, EU:C:1971:122, Rn. 9, sowie vom 17. September 2002, Muñoz und Superior Fruiticola, C-253/00, EU:C:2002:497, Rn. 27).
  • EuGH, 11.11.2004 - C-171/03

    Toeters y Verberk

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2018 - C-350/17
    Der Gerichtshof hat sich auf dieses Übereinkommen im Urteil vom 11. November 2004, Toeters und Verberk (C-171/03, EU:C:2004:714, Rn. 34), bezogen.
  • EuG, 06.02.2020 - T-485/18

    Compañia de Tranvías de la Coruña/ Kommission

    Sie begründete diesen Beschluss mit der Notwendigkeit, laufende Gerichtsverfahren in den Rechtssachen zu schützen, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), sowie betreffend die drei letztgenannten Dokumente der Beschluss vom 12. Juli 2018, RATP/Kommission (T-250/18 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:458), und der Beschluss vom 12. September 2019, RATP/Kommission (T-250/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:615), ergangen sind.

    Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass der Gerichtshof mit keiner der Vorlagefragen, die in den Rechtssachen gestellt worden seien, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist, ausdrücklich ersucht worden sei, den dies a quo für die nach dem Unionsrecht und dem nationalen Recht vergebenen und unter diese Ausnahme fallenden öffentlichen Dienstleistungsaufträge auszulegen oder zu bestimmen.

    Daraus leitet die Klägerin ab, dass der angefochtene Beschluss keine ausreichende Begründung enthalte, um den Zugangsantrag mit den Rechtssachen in Verbindung zu bringen, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist, und um die Anwendung der in Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmeregelung zu rechtfertigen.

    Die Kommission vertritt im Wesentlichen die Auffassung, dass die Nichtverbreitung aller oder eines Teils der in Rede stehenden Dokumente durch das Vorliegen eines ausreichenden Zusammenhangs zwischen diesen Dokumenten und den Rechtsfragen gerechtfertigt sei, die vor dem Gerichtshof in den Rechtssachen, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist, aufgeworfen worden seien, und dass der angefochtene Beschluss ordnungsgemäß begründet sei.

    Im Übrigen führte die Kommission aus, eine der Vorlagefragen, die der italienische Staatsrat an den Gerichtshof in den Rechtssachen gerichtet habe, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist, betreffe die Auslegung von Vorschriften dieser Verordnung, um die es bei diesen Bewertungen der französischen Rechtsvorschriften gegangen sei.

    Ihrer Ansicht nach hätte daher die Verbreitung vollständiger Fassungen der angeforderten Dokumente den Schutz dieser laufenden Gerichtsverfahren in den Rechtssachen beeinträchtigt, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist.

    Sie führte aus, diese Behörden hätten die Ansicht vertreten, dass die angeforderten Dokumente in engem Zusammenhang mit den Rechtsfragen stünden, die der italienische Staatsrat in den laufenden Gerichtsverfahren in den Rechtssachen aufgeworfen habe, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist, und dass die angeführten Argumente auf den ersten Blick die Anwendung dieser Vorschrift rechtfertigten.

    Was die drei Dokumente der RATP anbelangt, führte die Kommission im angefochtenen Beschluss aus, die teilweise Verbreitung dieser Dokumente, die auf einen anderen Zugangsantrag hin beschlossen worden sei, sei Gegenstand einer Anfechtung vor den Unionsgerichten durch die RATP gewesen (vgl. Rechtssachen, in denen inzwischen der Beschluss vom 12. Juli 2018, RATP/Kommission [T-250/18 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:458], und der Beschluss vom 12. September 2019, RATP/Kommission [T-250/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:615], ergangen sind), so dass sie gemäß Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 keinen Zugang zu diesen Dokumenten gewähren könne, nicht nur wegen der anhängigen Rechtssachen, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist, sondern auch wegen der anhängigen Rechtssache, in der der Beschluss vom 12. September 2019, RATP/Kommission (T-250/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:615), ergangen ist.

    Im Übrigen war die Klägerin aufgrund dieser Begründung in der Lage, in der vorliegenden Rechtssache sowohl gegen die Beurteilung der Kommission, wonach zwischen den Rechtssachen, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist, und den von der Klägerin angeforderten Informationen ein unmittelbarer Zusammenhang bestanden habe, als auch gegen die Beurteilung, wonach das überwiegende öffentliche Interesse im vorliegenden Fall gebührend berücksichtigt worden sei, vorzugehen.

    Im angefochtenen Beschluss verweigerte die Kommission den Zugang zu 27 angeforderten Dokumenten vollständig oder teilweise mit der Begründung, dass ihre Verbreitung das laufende Gerichtsverfahren in den Rechtssachen, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist, sowie - hinsichtlich der von der RATP stammenden Dokumente - das laufende Gerichtsverfahren in den Rechtssachen, in denen inzwischen der Beschluss vom 12. Juli 2018, RATP/Kommission (T-250/18 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:458), und der Beschluss vom 12. September 2019, RATP/Kommission (T-250/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:615), ergangen sind, beeinträchtigen würde.

    Sie vertrat im Wesentlichen die Auffassung, dass alle Dokumente, zu denen der Zugang vollständig oder teilweise verweigert worden sei, unter die Ausnahmeregelung des Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 fielen, weil sie einen Bezug zur Auslegung von Art. 8 der Verordnung Nr. 1370/2007 aufwiesen, um die es in den vor dem Gerichtshof anhängigen Rechtssachen gegangen sei, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist.

    Sie macht im Wesentlichen geltend, es bestehe kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Rechtssachen, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist, und den angeforderten Informationen, so dass deren Verbreitung das laufende Gerichtsverfahren in diesen Rechtssachen nicht beeinträchtigen könne.

    Die vierte Vorlagefrage des italienischen Gerichts an den Gerichtshof in den Rechtssachen, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist, lautet jedoch wie folgt:.

    Dies gilt auch für die Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in den verbundenen Rechtssachen Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2018:869), die nach dem angefochtenen Beschluss ergingen und daher, wie aus Rn. 36 oben hervorgeht, im vorliegenden Fall nicht zu berücksichtigen sind.

    Daher behauptet die Klägerin zu Unrecht, die Frage des dies a quo für die in Anwendung der Ausnahmeregelung des Art. 8 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 1370/2007 vergebenen öffentlichen Dienstleistungsverträge weise keinen unmittelbaren Bezug zu den Vorlagefragen des italienischen Gerichts in den Rechtssachen auf, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist.

    Als Erstes verweigerte die Kommission im angefochtenen Beschluss den Zugang zu zehn ihrer Dokumente vollständig mit der Begründung, dass ihre Verbreitung die Stellung der Beteiligten und die Ruhe der Erörterungen in den laufenden Gerichtsverfahren in den Rechtssachen beeinträchtigen würde, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist.

    Die Offenlegung dieser Dokumente gegenüber der Klägerin zu einem Zeitpunkt, als die Rechtssachen, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist, vor dem Gerichtshof anhängig waren, war geeignet, sowohl die geordnete Rechtspflege und die Integrität des Gerichtsverfahrens als auch den Grundsatz der Waffengleichheit zwischen der Kommission und den anderen Beteiligten dieser Rechtssachen zu beeinträchtigen.

    In einer solchen Situation hätte die möglicherweise gegen die Kommission vorgebrachte Kritik ihren Standpunkt in den Rechtssachen, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist, beeinflussen und daher den Grundsatz der Waffengleichheit beeinträchtigen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 86).

    Diese Beurteilungen werden nicht durch den Umstand in Frage gestellt, dass es sich bei dem laufenden Gerichtsverfahren, in dem inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist, um ein Vorabentscheidungsverfahren handelt.

    Der Umstand, dass sich die Klägerin an dem Vorabentscheidungsverfahren in den Rechtssachen, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist, nicht beteiligte, entkräftet diese Beurteilungen ebenfalls nicht.

    Als Zweites verweigerte die Kommission im angefochtenen Beschluss auch teilweise den Zugang zu zehn ihrer Dokumente mit der Begründung, dass die Verbreitung der unkenntlich gemachten Teile dieser Dokumente die Stellung der Beteiligten und die Ruhe der Erörterungen in den laufenden Gerichtsverfahren in den Rechtssachen beeinträchtigt hätte, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist.

    Diese Verbreitung war geeignet, eine öffentliche Debatte über die Auslegung dieser Vorschrift auszulösen, und die möglicherweise gegen die Kommission vorgebrachte Kritik hätte den von ihr vertretenen Standpunkt in den Rechtssachen beeinträchtigen können, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist.

    Was die Nichtverbreitung der von der Französischen Republik bzw. der RATP in den oben in Rn. 60 genannten Dokumenten vorgenommenen Auslegung der Tragweite von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1370/2007 anbelangt, ist außerdem anzumerken, dass sowohl die Französische Republik als auch die RATP Beteiligte des Verfahrens in den Rechtssachen waren, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist.

    Diese Beteiligten hätten sich möglicherweise gezwungen sehen können, ihre vor der Kommission abgegebenen Stellungnahmen bei ihren Verfahrenshandlungen vor dem Gerichtshof in den Rechtssachen zu berücksichtigen, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist, während die anderen Beteiligten vor dem Gerichtshof in diesen Rechtssachen ihre Interessen unabhängig von jeder äußeren Beeinflussung hätten vertreten können.

    Diese unkenntlich gemachten Passagen beziehen sich daher nicht unmittelbar auf Fragen, die Gegenstand des Vorabentscheidungsverfahrens in den Rechtssachen waren, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist.

    Die französischen Behörden seien der Ansicht gewesen, dass die in diesen Dokumenten aufgeworfenen Fragen einen engen Bezug zu den rechtlichen Fragen aufwiesen, die der italienische Staatsrat in den vor dem Gerichtshof anhängigen Rechtssachen aufgeworfen habe, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist.

    Angesichts der Umstände des vorliegenden Falles und insbesondere der in den betreffenden Dokumenten behandelten Themen war nämlich die Verbreitung des Standpunkts der Französischen Republik zur Auslegung von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1370/2007 im Verfahren vor der Kommission geeignet, den Grundsatz der Waffengleichheit vor dem Gerichtshof in den Rechtssachen zu beeinträchtigen, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist.

    Aus den gleichen Gründen wie den oben in den Rn. 53, 54 und 61 dargelegten war ihre Verbreitung geeignet, auf die Rechtsprechungstätigkeit - und sei es auch nur in der Wahrnehmung der Öffentlichkeit - Druck von außen auszuüben und die Ruhe der Erörterungen vor dem Gerichtshof sowie den Grundsatz der Waffengleichheit in dem laufenden Verfahren - an dem die RATP beteiligt war - in den Rechtssachen zu beeinträchtigen, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist.

    Die Klägerin vertritt die Ansicht, dass auch dann, wenn ein Zusammenhang zwischen den Rechtssachen, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist, und den nicht oder teilweise verbreiteten Dokumenten bestünde, das öffentliche Interesse, das an ihnen sowohl für öffentliche als auch für private Parteien bestehe, dem Zugang zu ihnen hinreichende Relevanz verleihe, um jegliche Verweigerung der Verbreitung aufzuheben.

    Im Übrigen führt die Tatsache, dass die Kommission ihre Auslegung der Tragweite von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1370/2007, wie sie in den in Rede stehenden Dokumenten dargelegt wird, nicht verbreitet, nicht zu einer Ungleichbehandlung, da sich die Klägerin nicht in einer Situation befindet, die mit der der Französischen Republik und der RATP vergleichbar ist, die an einem EU-Pilotverfahren teilnahmen und Beteiligte des Vorabentscheidungsverfahrens in den Rechtssachen waren, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist.

  • EuG, 14.05.2019 - T-422/18

    RATP/ Kommission

    Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Kommission zur Tragung der gesamten Kosten zu verurteilen sei, weil ihre Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen sei und weil die von der Kommission vorgenommene Auslegung des Geltungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. 2007, L 315, S. 1) in den Schlussanträgen von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe in den verbundenen Rechtssachen Mobit und Autolinee Toskana (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2018:869) abgelehnt werde.
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