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   Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2019 - C-95/18, C-96/18   

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Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2019 - C-95/18, C-96/18 (https://dejure.org/2019,6502)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 26.03.2019 - C-95/18, C-96/18 (https://dejure.org/2019,6502)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 26. März 2019 - C-95/18, C-96/18 (https://dejure.org/2019,6502)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Van den Berg und Giesen

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 13 Abs. 2 - Berufstätigkeiten geringeren Umfangs, die nicht über eine bestimmte, nach Stunden oder Einkünften bemessene Schwelle hinausgehen, in einem anderen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 13 Abs. 2 - Berufstätigkeiten geringeren Umfangs, die nicht über eine bestimmte, nach Stunden oder Einkünften bemessene Schwelle hinausgehen, in einem anderen ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 20.05.2008 - C-352/06

    Bosmann - Soziale Sicherheit - Familienbeihilfen - Aussetzung des

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2019 - C-95/18
    So hat er im Urteil Bosmann zwar festgestellt, dass das Unionsrecht den nach der Verordnung Nr. 1408/71 nicht zuständigen Mitgliedstaat nicht zur Gewährung von Leistungen verpflichte, gleichwohl aber hinzugefügt, dass Art. 13 Abs. 2 Buchst. a dieser Verordnung dem nicht entgegenstehe, dass ein Wanderarbeitnehmer, der dem System der sozialen Sicherheit des Beschäftigungsmitgliedstaats unterliege, nach den nationalen Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats Familienleistungen im letztgenannten Staat beziehe.

    Schließlich hat das Urteil vom 12. Juni 2012, Hudzinski und Wawrzyniak(24), die Möglichkeiten, die sich aus dem Urteil Bosmann für den nicht zuständigen Mitgliedstaat ergeben, insofern erweitert, als sich die Situationen von Herrn Waldemar Hudzinski und Herrn Jaroslaw Wawrzyniak stark von derjenigen von Frau Brigitte Bosmann unterschieden.

    Auch wenn es Sache des vorlegenden Gerichts ist, die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen bei Alter für den betreffenden Zeitraum zu bestimmen, obliegt es natürlich dem Gerichtshof, aufgrund seiner Zuständigkeit für Vorabentscheidungsverfahren die Tragweite und die Auslegung der Urteile Bosmann sowie Franzen u. a. zu bestimmen.

    Es trifft zu, dass der Gerichtshof im Urteil Bosmann den besonderen Umständen dieser Rechtssache große Bedeutung beigemessen hat.

    Zweitens ist festzustellen, dass sich aus der Schlussfolgerung des Gerichtshofs in Rn. 65 des Urteils Franzen u. a. (wonach - entsprechend dem Urteil Bosmann - Art. 13 der Verordnung Nr. 1408/71 der Gewährung solcher Leistungen durch den Wohnmitgliedstaat nicht entgegensteht) implizit, aber notwendigerweise ergibt, dass die im letztgenannten Urteil anerkannte Ausnahme vom Einheitsprinzip nicht davon abhängt, dass der Wohnmitgliedstaat die Gewährung von Sozialleistungsansprüchen nicht an eine Beschäftigung oder Versicherung bindet.

    2 Seit dem Urteil vom 20. Mai 2008, Bosmann (C-352/06, EU:C:2008:290, im Folgenden: Bosmann-Urteil), anerkannte Möglichkeit.

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2014 - C-382/13

    Franzen u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2019 - C-95/18
    In der Rechtssache, in der das Urteil Franzen u. a. erging, hatte der Centrale Raad van Beroep (Berufungsgericht in Sachen der sozialen Sicherheit und des öffentlichen Dienstes, Niederlande) dem Gerichtshof drei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

    Insbesondere soll festgestellt werden, ob der Gerichtshof in diesem Urteil und im Urteil Franzen u. a. dem Wohnmitgliedstaat die Möglichkeit, die betreffenden Leistungen zu gewähren, nur für den Fall eingeräumt hat, dass diese Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates nicht an eine Beschäftigung oder Versicherung gebunden waren.

    Diese Analyse wird meiner Meinung nach durch das Urteil vom 12. Juni 2012, Hudzinski und Wawrzyniak(35), bestätigt, in der die Tatsache, dass die fragliche Leistung nicht an eine Beschäftigung oder Versicherung gebunden war, keine Voraussetzung für die Auslegung durch den Gerichtshof war und meiner Meinung nach nicht durch das Urteil Franzen u. a. beeinflusst wurde.

    4 Urteil vom 23. April 2015, Franzen u. a. (C-382/13, EU:C:2015:261, im Folgenden: Urteil Franzen u. a.).

    5 Schlussanträge von Generalanwalt Szpunar in der Rechtssache Franzen u. a. (C-382/13, EU:C:2014:2190).

    15 Vgl. Urteil Franzen u. a. (Rn. 41 und 42).

  • EuGH, 12.06.2012 - C-611/10

    Das Unionsrecht hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, entsandten Arbeitnehmern

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2019 - C-95/18
    24 C-611/10 und C-612/10, EU:C:2012:339.

    25 C-611/10 und C-612/10, EU:C:2012:339.

    28 Vgl. namentlich Urteile vom 16. Juli 2009, von Chamier-Glisczinski (C-208/07, EU:C:2009:455, Rn. 85), und vom 12. Juni 2012, Hudzinski und Wawrzyniak (C-611/10 und C-612/10, EU:C:2012:339, Rn. 42 und 43 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    35 C-611/10 und C-612/10 (EU:C:2012:339).

  • EuGH, 16.07.2009 - C-208/07

    von Chamier-Glisczinski - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2019 - C-95/18
    22 C-208/07, EU:C:2009:455, Rn. 55 und 56.

    23 Vgl. Urteil vom 16. Juli 2009, von Chamier-Glisczinski (C-208/07, EU:C:2009:455, Rn. 84, 85 und 87).

    28 Vgl. namentlich Urteile vom 16. Juli 2009, von Chamier-Glisczinski (C-208/07, EU:C:2009:455, Rn. 85), und vom 12. Juni 2012, Hudzinski und Wawrzyniak (C-611/10 und C-612/10, EU:C:2012:339, Rn. 42 und 43 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.06.1986 - 302/84

    Ten Holder / Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2019 - C-95/18
    17 Vgl. Urteil vom 12. Juni 1986, Ten Holder (302/84, EU:C:1986:242, Rn. 19).

    20 Vgl. Urteile vom 12. Juni 1986, Ten Holder (302/84, EU:C:1986:242, Rn. 19 bis 23), und vom 10. Juli 1986, Luijten (60/85, EU:C:1986:307, Rn. 12 bis 16).

  • EuGH - C-96/18 (anhängig)

    Franzen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2019 - C-95/18
    In der Rechtssache Franzen (C-96/18):.

    Mit der ersten und der zweiten Frage in der Rechtssache van den Berg und Giesen (C-95/18) und den beiden Fragen in der Rechtssache Franzen (C-96/18), die ich gemeinsam prüfen möchte, stellt das vorlegende Gericht dem Gerichtshof im Wesentlichen die Frage, ob die Art. 45 und 48 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie den nationalen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach denen ein in diesem Mitgliedstaat ansässiger, aufgrund von Art. 13 der Verordnung Nr. 1408/71 für die betreffenden Zeiträume den Sozialversicherungsvorschriften des Beschäftigungsmitgliedstaats unterliegender Wanderarbeitnehmer nicht sozialversichert ist und daher keinen Anspruch auf eine Altersrente oder Kindergeld hat, obwohl ihm das anwendbare Recht des Beschäftigungsmitgliedstaats keinen Anspruch auf eine Altersrente oder Kindergeld für diese Zeiträume verleiht.

  • EuGH, 03.05.1990 - C-2/89

    Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank / Kits van Heijningen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2019 - C-95/18
    18 Urteil vom 3. Mai 1990, Kits van Heijningen (C-2/89, EU:C:1990:183, Rn. 12), Hervorhebung nur hier.
  • EuGH, 09.06.1964 - 92/63

    M. Th. Nonnenmacher, Witwe von H.E. Moebs gegen Bestuur der Sociale

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2019 - C-95/18
    Im Urteil vom 9. Juni 1964, Nonnenmacher (92/63, EU:C:1964:40), stellte der Gerichtshof jedoch fest, dass die Verpflichtung zur obligatorischen Anwendung einer bestimmten Rechtsordnung den wesentlichen Inhalt von Art. 12 dieser Verordnung darstelle.
  • EuGH, 05.05.1977 - 102/76

    Perenboom

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2019 - C-95/18
    21 Vgl. Urteil vom 5. Mai 1977, Perenboom (102/76, EU:C:1977:71, Rn. 10 bis 15).
  • EuGH, 10.07.1986 - 60/85

    Luijten / Raad van Arbeid

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2019 - C-95/18
    20 Vgl. Urteile vom 12. Juni 1986, Ten Holder (302/84, EU:C:1986:242, Rn. 19 bis 23), und vom 10. Juli 1986, Luijten (60/85, EU:C:1986:307, Rn. 12 bis 16).
  • EuGH, 18.07.2006 - C-50/05

    Nikula - Soziale Sicherheit - Deckung von Leistungen bei Krankheit und

  • EuGH, 16.05.2013 - C-589/10

    Wencel - Art. 45 AEUV - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 10 - Leistungen bei

  • EuGH, 13.06.2013 - C-125/12

    Promociones y Construcciones BJ 200 - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG -

  • EuGH, 23.04.2015 - C-382/13

    Franzen u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der

  • EuGH, 18.07.2017 - C-566/15

    Das deutsche Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer ist mit dem

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