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   Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2009 - C-533/07   

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Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2009 - C-533/07 (https://dejure.org/2009,14331)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 27.01.2009 - C-533/07 (https://dejure.org/2009,14331)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 27. Januar 2009 - C-533/07 (https://dejure.org/2009,14331)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Falco Privatstiftung und Rabitsch

    Verordnung Nr. 44/2001 - Art. 5 Nr. 1 - Zuständigkeit für Verfahren, die einen Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag zum Gegenstand haben - Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen - Begriff der Dienstleistung - Lizenzvertrag - Rechte des geistigen Eigentums - ...

  • EU-Kommission PDF

    Falco Privatstiftung und Rabitsch

    Verordnung Nr. 44/2001 - Art. 5 Nr. 1 - Zuständigkeit für Verfahren, die einen Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag zum Gegenstand haben - Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen - Begriff der Dienstleistung - Lizenzvertrag - Rechte des geistigen Eigentums - ...

  • EU-Kommission

    Falco Privatstiftung und Rabitsch

    Verordnung Nr. 44/2001 - Art. 5 Nr. 1 - Zuständigkeit für Verfahren, die einen Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag zum Gegenstand haben - Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen - Begriff der Dienstleistung - Lizenzvertrag - Rechte des geistigen Eigentums - ...

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (38)

  • EuGH, 19.02.2002 - C-256/00

    Besix

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2009 - C-533/07
    Diese Lösung könnte allerdings im Widerspruch zum Urteil Besix(7) stehen, in dem der Gerichtshof zu Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens entschieden habe, dass diese Vorschrift nicht anwendbar sei, wenn der Erfüllungsort der Verpflichtung deshalb nicht bestimmt werden könne, weil die Verpflichtung eine geografisch unbegrenzt geltende Unterlassungspflicht sei und damit durch eine Vielzahl von Erfüllungsorten gekennzeichnet sei; in einem solchen Fall müsse die Zuständigkeit nach dem allgemeinen Zuständigkeitskriterium von Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens bestimmt werden(8).

    Dies stehe zum Urteil Besix(20) nicht im Widerspruch, da es sich im Ausgangsverfahren nicht um eine geografisch unbeschränkte Unterlassungspflicht handle, sondern um eine Lizenzvereinbarung für einen geografisch beschränkten Bereich, nämlich Österreich, Deutschland und die Schweiz.

    Das Urteil Besix(21) stehe einer Bestimmung der Zuständigkeit für Streitigkeiten aus Lizenzverträgen nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 nicht entgegen.

    Im Urteil Besix hat er ausdrücklich betont, dass die Wendung "Ort, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre" nicht autonom ausgelegt werden kann, da dies die ständige Rechtsprechung seit dem Urteil Tessili in Frage stellen würde(91).

    Schließlich ist noch die Frage zu erörtern, ob die Auslegung von Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens durch den Gerichtshof im Urteil Besix(114) in der vorliegenden Rechtssache einer Bestimmung der Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 entgegensteht.

    Angesichts der Feststellung, dass Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 genauso auszulegen ist wie Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens, ist das Urteil Besix auch in der vorliegenden Rechtssache zu berücksichtigen.

    Im Urteil Besix hat der Gerichtshof entschieden, dass sich die Zuständigkeit nicht nach dieser Vorschrift richtet, wenn der Erfüllungsort der Verpflichtung deshalb nicht bestimmt werden kann, weil diese eine geografisch unbegrenzt geltende Unterlassungspflicht ist und damit durch eine Vielzahl von Orten gekennzeichnet wird, an denen sie erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre(115).

    7 - Urteil vom 19. Februar 2002, Besix (C-256/00, Slg. 2002, I-1699).

    20 - Urteil Besix (in Fn. 7 angeführt).

    21 - Urteil Besix (in Fn. 7 angeführt).

    91 - Urteil Besix (in Fn. 7 angeführt, Randnr. 36).

    In diesem Zusammenhang sei bemerkt, dass das Urteil Besix nach Veröffentlichung der Verordnung Nr. 44/2001 und unmittelbar vor ihrem Inkrafttreten am 1. März 2002 verkündet wurde.

    114 - Urteil Besix (in Fn. 7 angeführt).

    115 - Urteil Besix (in Fn. 7 angeführt, Randnr. 55).

  • EuGH, 01.10.2002 - C-167/00

    Henkel

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2009 - C-533/07
    Die italienische Regierung ist der Ansicht, dass wegen des Erfordernisses der Kontinuität der Auslegung im Verhältnis zwischen dem Brüsseler Übereinkommen und der Verordnung Nr. 44/2001, das der Gerichtshof in Bezug auf Art. 5 Nr. 3 in den Urteilen Henkel(22) und Gantner(23) bestätigt habe, Art. 5 Nr. 1 Buchst. a dieser Verordnung genauso ausgelegt werden müsse wie Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens.

    Auf die Bedeutung einer einheitlichen Auslegung im Verhältnis zwischen dem Brüsseler Übereinkommen und der Verordnung Nr. 44/2001 hat der Gerichtshof bereits im Urteil Henkel(93) hingewiesen, in dem er allerdings nicht die Verordnung, sondern das Brüsseler Übereinkommen ausgelegt hat, das in der Rechtssache in zeitlicher Hinsicht einschlägig war.

    22 - Urteil vom 1. Oktober 2002, Henkel (C-167/00, Slg. 2002, I-8111).

    93 - Urteil Henkel (in Fn. 22 angeführt).

    94 - Das Urteil Henkel wurde am 1. Oktober 2002 verkündet; die Verordnung Nr. 44/2001 trat am 1. März 2002 in Kraft.

    96 - Urteil Henkel (in Fn. 22 angeführt, Randnr. 49).

  • EuGH, 21.03.2002 - C-451/99

    Cura Anlagen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2009 - C-533/07
    Wie die Beteiligten in ihren Erklärungen ausführen, hat der Gerichtshof im Urteil Ciola auch die Vermietung von Bootsliegeplätzen an Bootseigner aus anderen Mitgliedstaaten unter den Begriff der Dienstleistung gefasst(60) und im Urteil Cura Anlagen das Verleasen von Kraftfahrzeugen an Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten(61).

    Zur Analogie zwischen den Definitionen des Begriffs "Dienstleistung" im Primärrecht und in der Verordnung Nr. 44/2001 ist noch darauf hinzuweisen, dass die Beteiligten außerdem das Urteil Cura Anlagen(65) anführen, in dem der Gerichtshof das Verleasen von Kraftfahrzeugen an Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten als "Dienstleistung" im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit angesehen hat und es also um die Vermietung beweglicher Sachen ging.

    5 - Das vorlegende Gericht verweist auf die Urteile vom 29. April 1999, Ciola (C-224/97, Slg. 1999, I-2517), und vom 21. März 2002, Cura Anlagen (C-451/99, Slg. 2002, I-3193).

    17 - Urteil Cura Anlagen (in Fn. 5 angeführt).

    61 - Urteil Cura Anlagen (in Fn. 5 angeführt).

    65 - Urteil Cura Anlagen (in Fn. 5 angeführt).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2015 - C-47/14

    Holterman Ferho Exploitatie u.a. - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

    32 - Urteil Falco Privatstiftung und Rabitsch, C-533/07, EU:C:2009:257, Rn. 33 ff. Siehe auch Schlussanträge von Generalanwältin Trstenjak in derselben Rechtssache, EU:C:2009:34, insbesondere Nr. 63.

    34 - C-533/07, EU:C:2009:34, Nr. 57.

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2011 - C-384/10

    Voogsgeerd - Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse

    Der Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung die Bedeutung einer einheitlichen Auslegung der beiden Rechtsakte bereits deutlich gemacht (vgl. dazu meine Schlussanträge vom 27. Januar 2009, Falco Privatstiftung und Rabitsch (C-533/07, Urteil vom 23. April 2009, Slg. 2009, I-3327).
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