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   Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2018 - C-135/16   

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Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2018 - C-135/16 (https://dejure.org/2018,3547)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 27.02.2018 - C-135/16 (https://dejure.org/2018,3547)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 27. Februar 2018 - C-135/16 (https://dejure.org/2018,3547)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Georgsmarienhütte u.a.

    Vorabentscheidungsfrage nach der Gültigkeit Beschluss der Kommission vom 25. November 2014 über die Beihilferegelung SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) Deutsche Beihilfen für erneuerbare Energien Begrenzung der EEG-Umlage zugunsten energieintensiver Unternehmen Zulässigkeit ...

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    EEG-Umlage: Klage deutscher Stahlwerke unzulässig

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (85)

  • EuGH, 09.03.1994 - C-188/92

    TWD / Bundesrepublik Deutschland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2018 - C-135/16
    Aus verfahrensrechtlicher Sicht muss sich der Gerichtshof dazu äußern, ob das Urteil TWD Textilwerke Deggendorf(5) auf einen Rechtsstreit wie den vorliegenden übertragbar ist, in dem mehrere Unternehmen die nationalen Bescheide über die Rückforderung der von der Kommission für rechtswidrig erklärten Beihilfen bei den nationalen Gerichten anfechten.

    - Erstens sei das Urteil TWD anwendbar, nach dem die Möglichkeit, dass ein Rechtssuchender sich vor den nationalen Gerichten auf die Ungültigkeit einer Handlung der Union berufe, voraussetze, dass er nicht berechtigt gewesen sei, gemäß Art. 263 einen unmittelbaren Rechtsbehelf gegen diese Handlung einzulegen.

    Anwendung der Ausnahme nach dem Urteil TWD.

    Die "Ausnahme nach dem Urteil TWD" beschränkt die Möglichkeiten für die Streitparteien, die nationalen Gerichte zu veranlassen, im Wege des Vorabentscheidungsersuchens die Gültigkeit von Unionsrechtsakten in Frage zu stellen.

    Im Urteil TWD führte der Gerichtshof aus, dass "[a]ufgrund derselben Erfordernisse der Rechtssicherheit ... auch der Empfänger einer Beihilfe, der eine auf der Grundlage von Artikel 93 EWG-Vertrag erlassene Entscheidung der Kommission, die diese Beihilfe zum Gegenstand hatte, hätte anfechten können und die hierfür in Artikel 173 Absatz 3 EWG-Vertrag vorgesehene Ausschlussfrist hat verstreichen lassen, nicht die Möglichkeit haben [kann], vor den nationalen Gerichten anlässlich einer Klage gegen die von den nationalen Behörden getroffenen Maßnahmen zur Durchführung dieser Entscheidung deren Rechtmäßigkeit erneut in Frage zu stellen"(24).

    Ist die Klagebefugnis nicht klar, eindeutig und offenkundig, verneint der Gerichtshof die Anwendbarkeit der Ausnahme nach dem Urteil TWD(32).

    Ich möchte auch hervorheben, dass der Gerichtshof im Urteil Banco Privado Português und Massa Insolvente do Banco Privado Português(33) die Berufung auf das, was man als umgekehrte Ausnahme nach dem Urteil TWD bezeichnen könnte, abgelehnt hat.

    In jener Rechtssache hatte der portugiesische Staat beim Gericht keine Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/346/EU(34) erhoben, den zwei private Bankinstitute hingegen (erfolglos)(35) angefochten hatten, sich aber später im Rahmen der im nationalen Rechtsstreit gestellten Vorlagefrage auf die Rechtskraft der gegen ihn ergangenen Entscheidung sowie die Ausnahme nach dem Urteil TWD(36) berufen.

    Die nationalen Gerichte sind durch die Ausnahme nach dem Urteil TWD nicht daran gehindert, jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag anderer Parteien (die nicht befugt sind, eine Nichtigkeitsklage zu erheben) im Wege des Vorabentscheidungsersuchens ihre Zweifel an der Gültigkeit einer Unionshandlung zu äußern(37).

    Die Ausnahme nach dem Urteil TWD braucht den ordentlichen Mechanismus der Zusammenarbeit der nationalen Gerichte mit dem Gerichtshof über das Vorabentscheidungsverfahren nicht notwendig zu beeinträchtigen.

    Zusammenfassend verlangt die Ausnahme nach dem Urteil TWD: i) eine Unionshandlung, ii) das Fehlen einer Nichtigkeitsklage, iii) offenkundige und unzweifelhafte Befugnis des Einzelnen zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen eine Unionshandlung beim Gericht und iv) nationale Umsetzungsmaßnahmen, gegen die ein nationaler Rechtsbehelf eingelegt wird, in dessen Rahmen die Ungültigkeit der Unionshandlung geltend gemacht wird.

    So ausgestaltet und ungeachtet der Kritiken, die sie hervorgerufen hat(39), halte ich die Ausnahme nach dem Urteil TWD für uneingeschränkt sinnvoll und vermag keine Gründe zu erkennen, um dem Gerichtshof eine Abkehr von ihr vorzuschlagen.

    Die Ausnahme nach dem Urteil TWD gehorcht meiner Meinung nach zwei miteinander übereinstimmenden Zielen:.

    In ihnen erhält die Logik der Ausnahme nach dem Urteil TWD (die aus gutem Grund im Rahmen einer Rechtssache über staatliche Beihilfen entwickelt wurde) ihren ganzen Sinn, nämlich den offensichtlich klageberechtigten Einzelnen zu zwingen, von dieser Art des Rechtsbehelfs Gebrauch zu machen.

    Mit der Ausnahme nach dem Urteil TWD soll nicht nur die Umgehung der Frist für die Erhebung der Nichtigkeitsklage verhindert werden.

    Es wäre unlogisch, wenn die Ausnahme nach dem Urteil TWD davon abhinge, wann ein offensichtlich klagebefugter Einzelner die nationalen Gerichte anrufen will, oder wie schnell die nationalen Behörden beim Erlass ihrer Entscheidungen zur Umsetzung der Unionshandlung sind.

    Anwendung der Ausnahme nach dem Urteil TWD auf den vorliegenden Fall.

    Vor diesem Hintergrund bin ich der Ansicht, dass auf die vier Unternehmen, die gegen den Beschluss 2015/1585 keine Nichtigkeitsklage beim Gericht erhoben haben, als sie insoweit eindeutig und offensichtlich klagebefugt waren, die Ausnahme nach dem Urteil TWD anzuwenden ist.

    Selbst wenn diese Frist nicht überschritten worden wäre, wäre die Ausnahme nach dem Urteil TWD nach meinen obigen Ausführungen anwendbar.

    Die Annahme, auf diese Unternehmen würde die Ausnahme nach dem Urteil TWD angewandt, wenn sie nach Ablauf von zwei Monaten, nachdem sie von dem Beschluss 2015/1585 nachweislich Kenntnis erlangt hatten, die deutschen Gerichte angerufen hätten, nicht aber, wenn ihre Klage vor diesen Gerichten angesichts der Schnelligkeit des nationalen Verwaltungshandelns vor Ablauf dieser Frist erhoben worden wäre, erscheint mir nicht besonders logisch.

    Zusammenfassend bin ich der Auffassung, dass die mit dem Urteil TWD begründete Rechtsprechung auf das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen anwendbar ist, und schlage daher vor, es für unzulässig zu erklären.

    5 Urteil vom 9. März 1994 (C-188/92, im Folgenden: Urteil TWD, EU:C:1994:90).

    24 Urteil TWD, Rn. 17.

    25 Urteil vom 14. März 2017, A u. a. (C-158/14, EU:C:2017:202, Rn. 70), das im Urteil TWD, Rn. 18, und im Urteil vom 15. Februar 2001, Nachi Europe (C-239/99, EU:C:2001:101), angeführt wird.

    26 Urteil TWD, Rn. 16: "die Klagefristen [sollen] der Wahrung der Rechtssicherheit dienen ..., indem sie verhindern, dass das Rechtswirkungen entfaltende Gemeinschaftshandeln wieder und wieder in Frage gestellt wird".

    28 Urteil TWD, Rn. 18: "Wenn man nämlich in derartigen Fällen zulassen würde, dass sich der Betroffene vor dem nationalen Gericht unter Berufung auf die Rechtswidrigkeit der Entscheidung deren Durchführung widersetzen kann, würde ihm damit die Möglichkeit geboten, die Bestandskraft, die die Entscheidung ihm gegenüber nach Ablauf der Klagefrist besitzt, zu umgehen." Vgl. in diesem Sinne die danach ergangenen Urteile vom 15. Februar 2001, Nachi Europe (C-239/99, EU:C:2001:101, Rn. 30), vom 27. November 2012, Pringle (C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 41), und vom 5. März 2015, Banco Privado Português und Massa Insolvente do Banco Privado Português (C-667/13, EU:C:2015:151, Rn. 28 und 30).

    29 Urteil TWD, Rn. 17 bis 25, sowie Urteile vom 30. Januar 1997, Wiljo (C-178/95, EU:C:1997:46, Rn. 15 bis 25), und vom 15. Februar 2001, Nachi Europe (C-239/99, EU:C:2001:101, Rn. 29 bis 40).

    Der Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass diese Erweiterung der Voraussetzungen nicht zum Wegfall der Ausnahme nach dem Urteil TWD führt.

    33 In Rn. 30 des Urteils vom 5. März 2015, Banco Privado Português und Massa Insolvente do Banco Privado Português (C-667/13, EU:C:2015:151), wurde ausgeführt, dass die Ausnahme nach dem Urteil TWD "außerdem nur in Bezug auf eine Partei [gilt], die sich vor einem nationalen Gericht auf die Rechtswidrigkeit eines Rechtsakts der Europäischen Union beruft, obwohl sie - zweifelsfrei - eine Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV gegen diesen Rechtsakt hätte erheben können, dies jedoch nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen getan hat.

    38 Das nationale Gericht kann sogar von sich aus die Ausnahme nach dem Urteil TWD anwenden, um kein Vorabentscheidungsersuchen vorzulegen.

    41 Urteil TWD, Rn. 16.

    43 Generalanwalt Jacobs hat dies in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache TWD (C-188/92, EU:C:1993:358, Nrn. 17 bis 20) hervorgehoben.

    Die Ausnahme nach dem Urteil TWD verschließt dieser Dysfunktion die Tür und ermöglicht es, dass der Gerichtshof ausschließlich im Rahmen des Rechtsmittels gegen die Pilotentscheidung des Gerichts über die Rechtmäßigkeit des Beschlusses 2015/1585 entscheidet (das die Entscheidung der übrigen Nichtigkeitsklagen bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs über das Rechtsmittel ausgesetzt hat).

    59 Urteil TWD, Rn. 18.

  • EuGH, 19.12.2013 - C-262/12

    Der französische Mechanismus zum Ausgleich der Mehrkosten, die durch die

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2018 - C-135/16
    Dadurch unterschieden sie sich von den öffentlichen und privaten Einrichtungen, deren Beteiligung an Mechanismen zur Förderung von EEG-Strom im Urteil Vent De Colère u. a. geprüft worden sei.

    7 Urteil vom 19. Dezember 2013, Vent De Colère u. a. (C-262/12, EU:C:2013:851).

    65 Urteile vom 17. März 1993, Sloman Neptun (C-72/91 und C-73/91, EU:C:1993:97, Rn. 18), vom 15. Juli 2004, Pearle u. a. (C-345/02, EU:C:2004:448, Rn. 33), vom 19. Dezember 2013, Vent De Colère u. a. (C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 15), vom 16. April 2015, Trapeza Eurobank Ergasias (C-690/13, EU:C:2015:235, Rn. 17), vom 21. Dezember 2016, Kommission/Hansestadt Lübeck (C-524/14 P, EU:C:2016:971, Rn. 40), vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania (C-74/16, EU:C:2017:496, Rn. 38), und vom 13. September 2017, ENEA (C-329/15, EU:C:2017:671, Rn. 17).

    75 Urteile vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 24), vom 19. Dezember 2013, Vent De Colère u. a. (C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 16), und vom 13. September 2017, ENEA (C-329/15, EU:C:2017:671, Rn. 20).

    77 Urteile vom 19. Dezember 2013, Vent De Colère u. a. (C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 18), und vom 13. September 2017, ENEA (C-329/15, EU:C:2017:671, Rn. 22), sowie Beschluss vom 22. Oktober 2014, Elcogás (C-275/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2314, Rn. 23).

    83 Urteile vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 37), vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a. (C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 70), vom 19. Dezember 2013, Vent De Colère u. a. (C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 21), und vom 13. September 2017, ENEA (C-329/15, EU:C:2017:671, Rn. 25).

    84 Urteil vom 19. Dezember 2013 (C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 25), und vom 2. Juli 1974, 1talien/Kommission (173/73, EU:C:1974:71, Rn. 35).

    88 Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a. (C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 74), vom 19. Dezember 2013, Vent De Colère u. a. (C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 35), und vom 13. September 2017, ENEA (C-329/15, EU:C:2017:671, Rn. 26).

    92 Urteil vom 19. Dezember 2013, Vent De Colère u. a. (C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 25 und 26).

    96 Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a. (C-206/06, EU:C:2008:413), und vom 19. Dezember 2013, Vent De Colère u. a., C-262/12, EU:C:2013:851), Beschluss vom 22. Oktober 2014, Elcogás (C-275/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2314), sowie Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 2014, Österreich/Kommission (T-251/11, EU:T:2014:1060).

    98 Urteile vom 19. Dezember 2013, Vent De Colère u. a. (C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 25), vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a. (C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 70), und Beschluss vom 22. Oktober 2014, Elcogás (C-275/13, EU:C:2014:2314, Rn. 32).

    101 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2013, Vent De Colère u. a. (C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 35).

  • EuGH, 13.03.2001 - C-379/98

    PreussenElektra - Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen keine

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2018 - C-135/16
    Die Ermäßigung der EEG-Umlage für bestimmte energieverschlingende Betriebe ist zwischen den Maßnahmen, die im Urteil PreussenElektra(6) und im Urteil Vent De Colère u. a.(7) geprüft wurden, angesiedelt.

    Dieser Sachverhalt liegt dem Urteil PreussenElektra zugrunde, nach dem die von einem Staat privaten Versorgungsunternehmen auferlegte Verpflichtung zur Abnahme von Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu festgelegten Mindestpreisen nicht zu einer unmittelbaren oder mittelbaren Übertragung staatlicher Mittel auf die Unternehmen, die diesen Strom erzeugen, führt, und der Umstand, dass die geringeren Einnahmen der Unternehmen, die dieser Verpflichtung unterliegen, wahrscheinlich die Steuereinnahmen verringern, daran nichts ändert, denn diese Folge ist der Regelung immanent(89).

    Sie meinen, dieser Mechanismus sei mit dem Urteil PreussenElektra vereinbar, da das EEG 2012 gegenüber der deutschen Regelung aus dem Jahr 1990, die der Gerichtshof nicht als staatliche Beihilfe eingestuft habe, keine wesentlichen Änderungen erfahren habe.

    Es handele sich um einen Mechanismus zur Förderung erneuerbarer Energien, der anders sei als der, der im Urteil PreussenElektra geprüft worden sei, und eher mit denen vergleichbar sei, die in anderen Mitgliedstaaten (Belgien, Frankreich, Spanien, Österreich) verwendet würden, die der Gerichtshof als staatliche Beihilfen eingeordnet habe, da sie von den Behörden überwachte Zahlungsströme an bestimmte Unternehmen darstellten(96).

    Entgegen dem Vorbringen der deutschen Regierung und der klagenden Unternehmen ist der vorliegende Sachverhalt nicht mit dem vergleichbar, der dem Urteil PreussenElektra zugrunde lag.

    - Der im Urteil PreussenElektra geprüfte Mechanismus sah kein Ausgleichssystem vor, während der Staat durch das EEG 2012 gewährleistet, dass die Mehrkosten für private Unternehmen, die grünen Strom erzeugen, vollständig gedeckt sind, und ermöglicht, dass sie vollständig von den Verbrauchern getragen werden.

    Aufgrund dieser Merkmale des streitgegenständlichen Systems kann es nicht als reiner Mechanismus zur Festlegung des Mindestpreises für den Verkauf eines Erzeugnisses (EEG-Strom) zwischen privaten Unternehmen im Sinne der Urteile PreussenElektra und Van Tiggele eingestuft werden.

    6 Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, EU:C:2001:160).

    78 Urteil vom 13 März 2001, PreussenElektra (C-379/98, EU:C:2001:160, Rn. 62).

    80 Urteile vom 22. März 1977, Steinike & Weinlig (78/76, EU:C:1977:52, Rn. 21), vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, EU:C:2001:160, Rn. 58), und vom 13. September 2017, ENEA (C-329/15, EU:C:2017:671 Rn. 23).

    89 Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, EU:C:2001:160, Rn. 59 bis 62).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-212/19

    Compagnie des pêches de Saint-Malo

    Diese Rechtsprechung wurde unlängst im Rahmen der Anwendung des mit dem TWD-Urteil begründeten Ausschlussgrundes durch das Urteil Georgsmarienhütte(45) bekräftigt, auf das sich das vorlegende Gericht berufen hat, um den Antrag der Compagnie, dem Gerichtshof ein Ersuchen um Prüfung der Gültigkeit der streitigen Entscheidung vorzulegen, zurückzuweisen.

    Zum anderen hat der Gerichtshof im Bereich der staatlichen Beihilfen diese Ausschlusswirkung abgesehen vom Urteil Georgsmarienhütte nur gegenüber Empfängern von Einzelbeihilfen anerkannt(55).

    Zum Urteil Georgsmarienhütte ist festzustellen, dass die Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, durch ganz besondere Umstände gekennzeichnet war.

    28 Vgl. u. a. Urteile vom 30. Januar 1997, Wiljo (C-178/95, EU:C:1997:46, Rn. 15 bis 25), vom 18. Juli 2007, Lucchini (C-119/05, EU:C:2007:434, Rn. 55 und 56), vom 5. März 2015, Banco Privado Português und Massa Insolvente do Banco Privado Português (C-667/13, EU:C:2015:151, Rn. 28), und vom 25. Juli 2018, Georgsmarienhütte u. a. (C-135/16, im Folgenden: Urteil Georgsmarienhütte, EU:C:2018:582, Rn. 14).

    30 Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 30. Januar 1997, Wiljo (C-178/95, EU:C:1997:46, Rn. 15 bis 25), vom 15. Februar 2001, Nachi Europe (C-239/99, EU:C:2001:101, Rn. 29 bis 40), vom 22. Oktober 2002, National Farmers' Union (C-241/01, EU:C:2002:604, Rn. 34 bis 39), vom 18. Juli 2007, Lucchini (C-119/05, EU:C:2007:434, Rn. 55 und 56), und Urteil Georgsmarienhütte, Rn. 14.

    31 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Georgsmarienhütte u. a. (C-135/16, EU:C:2018:120, Nr. 38).

    34 Vgl. u. a. Urteil vom 19. Oktober 2000, 1talien und Sardegna Lines/Kommission (C-15/98 und C-105/99, im Folgenden: Urteil Italien und Sardegna Lines/Kommission, EU:C:2000:570, Rn. 36), und Urteil Georgsmarienhütte, Rn. 30.

    59 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Georgsmarienhütte u. a. (C-135/16, EU:C:2018:120, Nrn. 59 und 60).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.04.2019 - C-251/18

    Trace Sport - Vorlage zur Vorabentscheidung - Handelspolitik - Antidumpingzölle -

    Vgl. insoweit u. a. Urteile vom 15. Februar 2001, Nachi Europe (C-239/99, EU:C:2001:101, Rn. 30 und 37), vom 27. November 2012, Pringle (C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 41), vom 14. März 2017, A u. a. (C-158/14, EU:C:2017:202, Rn. 66 und 67 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 25. Juli 2018, Georgsmarienhütte u. a. (C-135/16, EU:C:2018:582, Rn. 14 und 15).

    18 Vgl. u. a. Urteile vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma (C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74, Rn. 56 und 57 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 25. Juli 2018, Georgsmarienhütte u. a. (C-135/16, EU:C:2018:582, Rn. 14, 17 und 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    19 Urteile vom 27. November 2012, Pringle (C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 41), vom 14. März 2017, A u. a. (C-158/14, EU:C:2017:202, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 25. Juli 2018, Georgsmarienhütte u. a. (C-135/16, EU:C:2018:582, Rn. 15), in Anwendung von Rn. 18 des Urteils vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf (C-188/92, EU:C:1994:90).

    20 Vgl. insoweit Schlussanträge von Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Georgsmarienhütte u. a. (C-135/16, EU:C:2018:120, Nr. 36).

    44 Vgl. dazu die Erwägungen in Nr. 34 der Schlussanträge von Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Georgsmarienhütte u. a. (C-135/16, EU:C:2018:120) und in den Nrn. 70 bis 72 der Schlussanträge von Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache A u. a. (C-158/14, EU:C:2016:734).

  • EuG, 15.12.2021 - T-565/19

    Oltchim/ Kommission

    Wie sie jedoch in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt hat, macht sie geltend, dass das Gericht diese Rechtsprechung insbesondere im Licht des Urteils vom 17. Mai 2017, Portugal/Kommission (C-339/16 P, EU:C:2017:384), und der Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Georgsmarienhütte u. a. (C-135/16, EU:C:2018:120) überdenken müsse, die ihre Auslegung dieser Vorschrift bestätigten.

    Um zu prüfen, ob die bestehende Rechtsprechung in dem von der Kommission befürworteten Sinne zu überdenken ist, ist in einem ersten Schritt die Auslegung von Art. 263 Abs. 6 AEUV und sind in einem zweiten Schritt die möglichen Auswirkungen des Urteils vom 17. Mai 2017, Portugal/Kommission (C-339/16 P, EU:C:2017:384), und der Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Georgsmarienhütte u. a. (C-135/16, EU:C:2018:120), auf die sich die Kommission beruft, auf diese Auslegung zu berücksichtigen.

    Es ist zu prüfen, ob das Urteil vom 17. Mai 2017, Portugal/Kommission (C-339/16 P, EU:C:2017:384), und die Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Georgsmarienhütte u. a. (C-135/16, EU:C:2018:120) die Rechtsprechung in dem von der Kommission in Betracht gezogenen Sinn weiterentwickelt haben.

    Zweitens kann es hinsichtlich der Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Georgsmarienhütte u. a. (C-135/16, EU:C:2018:120, Nr. 63) mit dem Hinweis sein Bewenden haben, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 25. Juli 2018, Georgsmarienhütte u. a. (C-135/16, EU:C:2018:582), die in Nr. 63 dieser Schlussanträge getroffene Feststellung nicht übernommen hat.

  • EuG, 06.10.2021 - T-745/18

    Covestro Deutschland/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung

    Die Kommission führt, gestützt auf das Urteil vom 17. Mai 2017, Portugal/Kommission (C-339/16 P, EU:C:2017:384), den Beschluss vom 5. September 2019, Fryc/Kommission (C-230/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:685), und die Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Georgsmarienhütte u. a. (C-135/16, EU:C:2018:120) aus, dass die Anwendung des Kriteriums des Zeitpunkts der Bekanntgabe als Ausgangspunkt für die Klagefrist im Sinne von Art. 263 Abs. 6 AEUV nur dann gelte, wenn die Bekanntgabe eine Voraussetzung für das Inkrafttreten des Rechtsakts im Sinne von Art. 297 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV sei, was hier nicht der Fall sei, da der angefochtene Beschluss für die Bundesrepublik Deutschland bestimmt gewesen sei und dieser mitgeteilt worden sei.

    Die Schlussanträge von Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Georgsmarienhütte u. a. (C-135/16, EU:C:2018:120) betrafen die Frage, ob Unternehmen, die eine staatliche Beihilfe erhielten, die Gegenstand eines Beschlusses der Kommission war, diesen Beschluss hätten anfechten können, was sie nach dem Urteil vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf (C-188/92, EU:C:1994:90), daran gehindert hätte, die Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses vor den nationalen Gerichten im Rahmen einer Klage gegen die Maßnahmen anzufechten, die die nationalen Behörden zur Durchführung dieses Beschlusses getroffen hatten.

    Zur Berechnung der Frist für die Klage, die die klagenden Unternehmen bei den Gerichten der Europäischen Union gegen den streitigen Beschluss hätten erheben können, kam der Generalanwalt zu dem Ergebnis, dass die Frist für die Anfechtung des Beschlusses am Tag der Kenntnisnahme von ihm begonnen habe, da seine Veröffentlichung keine Voraussetzung für seine Wirksamkeit gewesen sei, und es ausgereicht habe, dass die unmittelbar und individuell betroffenen Unternehmen nachweisbar von ihm Kenntnis gehabt hätten (Schlussanträge von Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Georgsmarienhütte u. a., C-135/16, EU:C:2018:120, Nr. 63).

  • EuG, 06.10.2021 - T-196/19

    AZ / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung Deutschlands zugunsten

    Die Kommission führt, gestützt auf das Urteil vom 17. Mai 2017, Portugal/Kommission (C-339/16 P, EU:C:2017:384), den Beschluss vom 5. September 2019, Fryc/Kommission (C-230/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:685), und die Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Georgsmarienhütte u. a. (C-135/16, EU:C:2018:120) aus, dass die Anwendung des Kriteriums des Zeitpunkts der Bekanntgabe als Ausgangspunkt für die Klagefrist im Sinne von Art. 263 Abs. 6 AEUV nur dann gelte, wenn die Bekanntgabe eine Voraussetzung für das Inkrafttreten des Rechtsakts im Sinne von Art. 297 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV sei, was hier nicht der Fall sei, da der angefochtene Beschluss für die Bundesrepublik Deutschland bestimmt gewesen sei und dieser mitgeteilt worden sei.

    Die Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Georgsmarienhütte u. a. (C-135/16, EU:C:2018:120) betrafen die Frage, ob Unternehmen, die eine staatliche Beihilfe erhielten, die Gegenstand eines Beschlusses der Kommission war, diesen Beschluss hätten anfechten können, was sie nach dem Urteil vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf (C-188/92, EU:C:1994:90), daran gehindert hätte, die Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses vor den nationalen Gerichten im Rahmen einer Klage gegen die Maßnahmen anzufechten, die die nationalen Behörden zur Durchführung dieses Beschlusses getroffen hatten.

    Zur Berechnung der Frist für die Klage, die die klagenden Unternehmen bei den Gerichten der Europäischen Union gegen den streitigen Beschluss hätten erheben können, kam der Generalanwalt zu dem Ergebnis, dass die Frist für die Anfechtung des Beschlusses am Tag der Kenntnisnahme von ihm begonnen habe, da seine Veröffentlichung keine Voraussetzung für seine Wirksamkeit gewesen sei, und es ausgereicht habe, dass die unmittelbar und individuell betroffenen Unternehmen nachweisbar von ihm Kenntnis gehabt hätten (Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Georgsmarienhütte u. a., C-135/16, EU:C:2018:120, Nr. 63).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-911/19

    Institutionelles Recht

    64 Urteil vom 25. Juli 2018, Georgsmarienhütte u. a. (C-135/16, EU:C:2018:582).

    66 Vgl. Urteile TWD (Rn. 24), und vom 25. Juli 2018, Georgsmarienhütte u. a. (C-135/16, EU:C:2018:582, Rn. 17).

    68 Vgl. hierzu Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Georgsmarienhütte u. a. (C-135/16, EU:C:2018:120, Nr. 40).

  • EuG, 06.10.2021 - T-238/19

    Wepa Hygieneprodukte u.a./ Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung

    Die Kommission führt, gestützt auf das Urteil vom 17. Mai 2017, Portugal/Kommission (C-339/16 P, EU:C:2017:384), den Beschluss vom 5. September 2019, Fryc/Kommission (C-230/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:685), und die Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Georgsmarienhütte u. a. (C-135/16, EU:C:2018:120) aus, dass die Anwendung des Kriteriums des Zeitpunkts der Bekanntgabe als Ausgangspunkt für die Klagefrist im Sinne von Art. 263 Abs. 6 AEUV nur dann gelte, wenn die Bekanntgabe eine Voraussetzung für das Inkrafttreten des Rechtsakts im Sinne von Art. 297 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV sei, was hier nicht der Fall sei, da der angefochtene Beschluss für die Bundesrepublik Deutschland bestimmt gewesen sei und dieser mitgeteilt worden sei.

    Die Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Georgsmarienhütte u. a. (C-135/16, EU:C:2018:120) betrafen die Frage, ob Unternehmen, die eine staatliche Beihilfe erhielten, die Gegenstand eines Beschlusses der Kommission war, diesen Beschluss hätten anfechten können, was sie nach dem Urteil vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf (C-188/92, EU:C:1994:90), daran gehindert hätte, die Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses vor den nationalen Gerichten im Rahmen einer Klage gegen die Maßnahmen anzufechten, die die nationalen Behörden zur Durchführung dieses Beschlusses getroffen hatten.

    Zur Berechnung der Frist für die Klage, die die klagenden Unternehmen bei den Gerichten der Europäischen Union gegen den streitigen Beschluss hätten erheben können, kam der Generalanwalt zu dem Ergebnis, dass die Frist für die Anfechtung des Beschlusses am Tag der Kenntnisnahme von ihm begonnen habe, da seine Veröffentlichung keine Voraussetzung für seine Wirksamkeit gewesen sei, und es ausgereicht habe, dass die unmittelbar und individuell betroffenen Unternehmen nachweisbar von ihm Kenntnis gehabt hätten (Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Georgsmarienhütte u. a., C-135/16, EU:C:2018:120, Nr. 63).

  • EuG, 06.10.2021 - T-233/19

    Infineon Technologies Dresden/ Kommission - Staatliche Beihilfen -

    Die Kommission führt, gestützt auf das Urteil vom 17. Mai 2017, Portugal/Kommission (C-339/16 P, EU:C:2017:384), den Beschluss vom 5. September 2019, Fryc/Kommission (C-230/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:685), und die Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Georgsmarienhütte u. a. (C-135/16, EU:C:2018:120) aus, dass die Anwendung des Kriteriums des Zeitpunkts der Bekanntgabe als Ausgangspunkt für die Klagefrist im Sinne von Art. 263 Abs. 6 AEUV nur dann gelte, wenn die Bekanntgabe eine Voraussetzung für das Inkrafttreten des Rechtsakts im Sinne von Art. 297 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV sei, was hier nicht der Fall sei, da der angefochtene Beschluss für die Bundesrepublik Deutschland bestimmt gewesen sei und dieser mitgeteilt worden sei.

    Die Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Georgsmarienhütte u. a. (C-135/16, EU:C:2018:120) betrafen die Frage, ob Unternehmen, die eine staatliche Beihilfe erhielten, die Gegenstand eines Beschlusses der Kommission war, diesen Beschluss hätten anfechten können, was sie nach dem Urteil vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf (C-188/92, EU:C:1994:90), daran gehindert hätte, die Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses vor den nationalen Gerichten im Rahmen einer Klage gegen die Maßnahmen anzufechten, die die nationalen Behörden zur Durchführung dieses Beschlusses getroffen hatten.

    Zur Berechnung der Frist für die Klage, die die klagenden Unternehmen bei den Gerichten der Europäischen Union gegen den streitigen Beschluss hätten erheben können, kam der Generalanwalt zu dem Ergebnis, dass die Frist für die Anfechtung des Beschlusses am Tag der Kenntnisnahme von ihm begonnen habe, da seine Veröffentlichung keine Voraussetzung für seine Wirksamkeit gewesen sei, und es ausgereicht habe, dass die unmittelbar und individuell betroffenen Unternehmen nachweisbar von ihm Kenntnis gehabt hätten (Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Georgsmarienhütte u. a., C-135/16, EU:C:2018:120, Nr. 63).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2022 - C-331/20

    Volotea/ Kommission - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen -

    Vgl. in diesem Sinne auch Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Georgsmarienhütte u. a. (C-135/16, EU:C:2018:120, Nr. 112).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2020 - C-705/19

    Axpo Trading - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Warenverkehr - Förderung

    59 Schlussanträge vom 27. Februar 2018, Georgsmarienhütte u. a. (C-135/16, EU:C:2018:120, Nrn. 104 bis 121).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-790/21

    Covestro Deutschland/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

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