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   Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2020 - C-897/19 PPU   

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Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2020 - C-897/19 PPU (https://dejure.org/2020,3094)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 27.02.2020 - C-897/19 PPU (https://dejure.org/2020,3094)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 27. Februar 2020 - C-897/19 PPU (https://dejure.org/2020,3094)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ruska Federacija

    EWR-Abkommen und Freiheit der Inanspruchnahme von Dienstleistungen - Gegenseitiges Vertrauen und das Gemeinsame Europäische Asylsystem - Dublin-III-Verordnung und assoziierte Schengen-Staaten - Auslieferungsersuchen eines Drittstaats an einen EU-Mitgliedstaat in Bezug ...

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    EWR-Abkommen und Freiheit der Inanspruchnahme von Dienstleistungen - Gegenseitiges Vertrauen und das Gemeinsame Europäische Asylsystem - Dublin-III-Verordnung und assoziierte Schengen-Staaten - Auslieferungsersuchen eines Drittstaats an einen EU-Mitgliedstaat in Bezug ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (54)

  • EuGH, 06.09.2016 - C-182/15

    Petruhhin - Auslieferung von Unionsbürgern an einen Drittstaat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2020 - C-897/19
    Für die Beantwortung der ersten Vorlagefrage komme ich zu dem Ergebnis, dass die kroatischen Behörden nach den im Urteil Petruhhin ausgearbeiteten Grundsätzen verpflichtet sind, die isländischen Behörden über das Auslieferungsersuchen Russlands in Bezug auf I.N. zu informieren, und weiterhin verpflichtet sind, Island alle in seinem Besitz befindlichen Unterlagen zu übermitteln, die den isländischen Behörden bei der Entscheidung helfen könnten, ob I.N. in Island strafrechtlich verfolgt und um seine Übergabe ersucht werden soll.

    Außerdem habe das Gespanschaftsgericht Zagreb das Urteil Petruhhin(24) des Gerichtshofs falsch ausgelegt.

    Könnten sich EWR-Staatsangehörige nicht auf den Schutz vor Auslieferung gemäß dem Urteil Petruhhin(27) berufen, würden sie weniger häufig die Dienste von Reiseveranstaltern, die Reisen in ganz Europa anbieten, in Anspruch nehmen.

    Irland hat den Gerichtshof in der mündlichen Verhandlung aufgefordert, das Urteil Petruhhin unter Anwendung des Ansatzes von Generalanwalt Bot in dieser Rechtssache(37) zu überdenken, wonach Nichtstaatsangehörige und Staatsangehörige, soweit es um Vorschriften gehe, die die Auslieferung an Drittstaaten ausschlössen, sich nicht in vergleichbaren Situationen befänden.

    Im Hinblick auf eine erneute Erörterung der Ergebnisse im Urteil Petruhhin verweist Irland insbesondere auf dessen Rn. 47, 48 und 49.

    Im Urteil Petruhhin seien Kontext und Ziel unterstrichen worden.

    Im Urteil Petruhhin sei festgestellt worden, dass eine Ungleichbehandlung durch die Verhinderung von Straflosigkeit gerechtfertigt werden könne und die Maßnahmen zur Erreichung dieses Ziels geeignet sein müssten.

    Das Übereinkommen über das Übergabeverfahren gestatte dies jedoch nicht, da es ein anderes Ziel und einen anderen Kontext habe sowie kein Ziel des gegenseitigen Vertrauens, das dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI(54) gleichwertig sei oder das in Art. 3 Abs. 2 EUV (vgl. Urteil Petruhhin) genannte Ziel zum Inhalt habe.

    Das Urteil Petruhhin habe sich für die Einräumung dieses Vorrangs auch auf Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI bezogen.

    Mit bestimmten Regelungen im EWR-Abkommen komme man zum gleichen Ergebnis wie im Urteil Petruhhin.

    Nach Ansicht der Kommission beruht die Entscheidung des Gerichtshofs im Urteil Petruhhin im Wesentlichen nicht auf dem abstrakten Begriff der Unionsbürgerschaft, sondern auf dem Freizügigkeitsrecht und auf Art. 18 AEUV.

    Ausgangspunkt dafür, dass im Urteil Pisciotti(70) der im Urteil Petruhhin verwendete Ansatz angewendet worden sei, sei das Vorliegen einer Diskriminierung nach Art. 18 AEUV, der Art. 4 des EWR-Abkommens entspreche.

    Daher sollte dem Ansatz im Urteil Petruhhin gefolgt werden, da den isländischen Behörden ein Rechtsinstrument zur Verfügung stehe, das dem Europäischen Haftbefehl(77) entspreche, nämlich das Übereinkommen über das Übergabeverfahren.

    Erst an dieser Stelle ist das Urteil Petruhhin(103) für das Ausgangsverfahren von Bedeutung, auch wenn es ein Schlüsselelement des Verfahrens vor den kroatischen Gerichten gewesen zu sein scheint und somit den Akteninhalt möglicherweise übermäßig beeinflusst hat.

    Der Gerichtshof hat im Urteil Petruhhin festgestellt, dass das Ziel, der Gefahr entgegenzuwirken, dass Personen, die eine Straftat begangen haben, straflos bleiben, "im Unionsrecht als legitim einzustufen [ist]"(104).

    Ich stimme jedoch nicht mit Norwegen überein, soweit es die Auffassung vertritt, dass der Umstand, dass der Gerichtshof im Urteil Petruhhin auf den Europäischen Haftbefehl als eine in die Freizügigkeit weniger eingreifende Alternative zurückgegriffen habe, zeige, dass der Gerichtshof damit habe feststellen wollen, dass der Rückgriff auf einen Europäischen Haftbefehl die alleinige akzeptable Alternative sei, auf die sich ein Angeklagter stützen könne, wenn sich ein Mitgliedstaat auf die Verhinderung von Straflosigkeit als Rechtfertigung für die Beschränkung der Freizügigkeit berufe.

    Dies wird durch das Urteil Pisciotti bestätigt, in dem im Gegensatz zum Urteil Petruhhin hinsichtlich der gegenseitigen Zusammenarbeit nicht auf Bestimmungen des Rahmenbeschlusses zum Europäischen Haftbefehl(109) Bezug genommen wurde (vgl. das oben in den Nrn. 57 und 59 wiedergegebene Vorbringen Norwegens).

    Ein Mitgliedstaat, in den sich ein Unionsbürger, der Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats ist, begeben hat, ist daher im Fall eines Auslieferungsersuchens eines Drittstaats, mit dem der erstgenannte Mitgliedstaat ein Auslieferungsabkommen geschlossen hat, verpflichtet, den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt, zu informieren und ihm gegebenenfalls auf sein Ersuchen im Einklang mit den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2002/584 den Unionsbürger zu übergeben, sofern dieser Mitgliedstaat nach seinem nationalen Recht für die Verfolgung dieser Person wegen im Ausland begangener Straftaten zuständig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 48 und 50)."(110).

    Falls Island einen Haftbefehl ausstellt(148), wird ein kroatisches Gericht auf der Grundlage aller relevanten Beweise zu prüfen haben, ob das, was Island vorschlägt, gemäß dem Prüfstein im Urteil Petruhhin (siehe oben, Nrn. 99 und 100) eine Garantie für die Verhinderung von Straflosigkeit bietet, die einer Auslieferung gleichkommt.

    3 Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin (C-182/15, EU:C:2016:630).

    24 Urteil vom 6. September 2019 (C-182/15, EU:C:2016:630).

    27 Urteil vom 6. September 2016 (C-182/15, EU:C:2016:630).

    32 I.N. verweist auf die Urteile vom 6. September 2016, Petruhhin (C-182/15, EU:C:2016:630), und vom 13. November 2018, Raugevicius (C-247/17, EU:C:2018:898).

    36 In Bezug auf die Freizügigkeitsrechte nach Art. 21 AEUV und Ausnahmeregelungen verweist die Staatsanwaltschaft auf die Urteile vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn (C-391/09, EU:C:2011:291), vom 6. September 2016, Petruhhin (C-182/15, EU:C:2016:630), und vom 13. November 2018, Raugevicius (C-247/17, EU:C:218:898).

    37 C-182/15, EU:C:2016:330.

    53 Norwegen verweist auf die Rn. 37 und 40 des Urteils vom 6. September 2016, Petruhhin (C-182/15, EU:C:2016:630).

    56 Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin (C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 62).

    60 Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin (C-182/15, EU:C:2016:630).

    78 Hierzu verweist die Kommission auf die Urteile vom 6. September 2016, Petruhhin (C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 49), und vom 10. April 2018, Pisciotti (C-191/16, EU:C:2018:222).

    103 Urteil vom 6. September 2016 (C-182/15, EU:C:2016:630).

    Da I.N. kein Unionsbürger ist und der Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl (oben, Fn. 34) hier keine Anwendung findet, kann die Grundlage für die Anwendung der Charta aus dem Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin (C-182/15, EU:C:2016:630), nicht auf das Ausgangsverfahren übertragen werden.

  • EuGH, 10.04.2018 - C-191/16

    Pisciotti - Kein gleichwertiger Auslieferungsschutz wie bei Deutschen für

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2020 - C-897/19
    Ausgangspunkt dafür, dass im Urteil Pisciotti(70) der im Urteil Petruhhin verwendete Ansatz angewendet worden sei, sei das Vorliegen einer Diskriminierung nach Art. 18 AEUV, der Art. 4 des EWR-Abkommens entspreche.

    Diese grundsätzliche Zulassung zur Rechtfertigung der Beschränkung der Freizügigkeit zwecks Verhinderung von Straflosigkeit wurde in den nachfolgenden Urteilen Pisciotti(105) und Raugevicius(106) wiederholt.

    Dies wird durch das Urteil Pisciotti bestätigt, in dem im Gegensatz zum Urteil Petruhhin hinsichtlich der gegenseitigen Zusammenarbeit nicht auf Bestimmungen des Rahmenbeschlusses zum Europäischen Haftbefehl(109) Bezug genommen wurde (vgl. das oben in den Nrn. 57 und 59 wiedergegebene Vorbringen Norwegens).

    Im Urteil Pisciotti lag der Schwerpunkt eher auf der Verfügbarkeit eines Mechanismus, nach dem die Angeklagten tatsächlich wirksam verfolgt werden können.

    70 Urteil vom 10. April 2018 (C-191/16, EU:C:2018:222).

    78 Hierzu verweist die Kommission auf die Urteile vom 6. September 2016, Petruhhin (C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 49), und vom 10. April 2018, Pisciotti (C-191/16, EU:C:2018:222).

    105 Urteil vom 10. April 2018 (C-191/16, EU:C:2018:222, Rn. 47).

    107 Urteil vom 10. April 2018, Pisciotti (C-191/16, EU:C:2018:222, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Urteil vom 10. April 2018, Pisciotti (C-191/16, EU:C:2018:222, Rn. 51).

    148 Vgl. Urteil vom 10. April 2018, Pisciotti (C-191/16, EU:C:2018:222, Rn. 55).

  • EuGH, 02.02.1989 - 186/87

    Cowan / Trésor public

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2020 - C-897/19
    Island hält die Petruhhin-Rechtsprechung für auf das Ausgangsverfahren anwendbar, da Art. 36 des EWR-Abkommens über Dienstleistungen Art. 56 AEUV entspreche, und es werde im Urteil Cowan (C-186/87) des Gerichtshofs(43) festgestellt, dass Tourismusdienstleistungen Dienstleistungen seien; zudem sei die Richtlinie 2004/38 in das EWR-Recht aufgenommen worden.

    Hervorzuheben ist, dass der EFTA-Gerichtshof das Urteil Cowan des Gerichtshofs(92) anwandte, als er das Recht auf Inanspruchnahme einer Dienstleistung prüfte(93) und sich in diesem Kontext der Frage des Verbots der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit stellte.

    Tatsächlich war die Beschränkung des Rechts von I.N. auf Inanspruchnahme touristischer Dienstleistungen weitaus schwerwiegender (Strafhaft zum Zwecke der Auslieferung während eines Urlaubs) als die Beschränkung, um die es im Urteil Cowan(94) ging, nämlich um den Ausschluss von der Teilhabe an einem Entschädigungsfonds wegen einer Gewalttat während des Urlaubs, die allerdings nach dem Urlaub geschah.

    26 I.N. verweist auf das Urteil vom 2. Februar 1989, Cowan (186/87, EU:C:1989:47, Rn. 10).

    43 Urteil vom 2. Februar 1989 (C-186/87, EU:C:1989:47).

    59 Kroatien verweist auf das Urteil vom 2. Februar 1989, Cowan (186/87, EU:C:1989:47, Rn. 17 bis 19).

    69 Hierzu verweist sie auf die Urteile vom 2. Februar 1989, Cowan (186/87, EU:C:1989:47, Rn. 14 bis 17), und vom 25. April 2012, Granville (E-13/11, EFTA Ct. Rep., Rn. 37).

    92 Urteil vom 2. Februar 1989 (186/87, EU:C:1989:47).

    94 Urteil vom 2. Februar 1989 (186/87, EU:C:1989:47).

  • EFTA-Gerichtshof, 26.07.2016 - E-28/15

    Yankuba Jabbi v The Norwegian Government, represented by the Immigration Appeals

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2020 - C-897/19
    Es ist darauf hinzuweisen, dass der EGMR festgestellt hat, dass "obwohl der EFTA-Gerichtshof die Auffassung vertreten hat, dass die Bestimmungen des EWR-Abkommens, um die Kohärenz zwischen dem EWR-Recht und dem Unionsrecht zu stärken, "im Licht der Grundrechte auszulegen sind"" (vgl. u. a. Urteil des EFTA-Gerichtshofs in der Rechtssache Yankuba Jabbi, E-28/15 [2016], Rn. 81), das EWR-Abkommen weder die Charta der Grundrechte der Europäischen Union noch irgendeinen Verweis auf andere Rechtsinstrumente, wie etwa das Abkommen, beinhaltet"(134).

    31 Urteil des EFTA-Gerichtshofs vom 26. Juli 2016, Jabbi/Norwegen (E-28/15, EFTA Ct. Rep.).

    50 Urteil vom 26. Juli 2016, Jabbi/Norwegen (E-28/15, EFTA Ct. Rep.).

    72 Urteil des EFTA-Gerichtshofs vom 26. Juli 2016, Jabbi/Norwegen (E-28/15, EFTA Ct. Rep., Rn. 66 bis 77).

    76 Urteil des EFTA-Gerichtshofs vom 26. Juli 2017, Jabbi/Norwegen (E-28/15, EFTA Ct. Rep., Rn. 68 und 70).

    99 Vgl. zunächst Urteil des EFTA-Gerichtshofs vom 26. Juli 2016, Jabbi/Norwegen (E-28/15, EFTA Ct. Rep.).

  • EFTA-Gerichtshof, 19.04.2016 - E-14/15

    Holship Norge AS v Norsk Transportarbeiderforbund - Articles 31, 53 and 54 EEA -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2020 - C-897/19
    55 Norwegen verweist auf das Urteil des EFTA-Gerichtshofs vom 19. April 2016, Holship Norge AS/Norsk Transportarbeiderforbund (E-14/15, EFTA Ct. Rep., Rn. 123).

    102 Urteil des EFTA-Gerichtshofs vom 19. April 2016, Holship Norge AS/Norsk Transportarbeiderforbund (E-14/15, EFTA Ct. Rep., Rn. 121).

    137 Urteil des EFTA-Gerichtshofs vom 19. April 2016, Holship Norge AS/Norsk Transportarbeiderforbund (E-14/15, EFTA Ct. Rep., Rn. 123).

    144 Vgl. Urteil des EFTA-Gerichtshofs vom 19. April 2016, Holship Norge AS/Norsk Transportarbeiderforbund (E-14/15, EFTA Ct. Rep., Rn. 123), bzw. Urteil vom 20. Dezember 2017, Global Starnet (C-322/16, EU:C:2017:985, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2018 - C-216/18

    Nach Ansicht von Generalanwalt Tanchev ist die Vollstreckung eines Europäischen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2020 - C-897/19
    13 Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586).

    Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586).

    140 Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586).

    141 C-216/18 PPU, EU:C:2018:517, Rn. 66.

  • EuGH, 13.11.2018 - C-247/17

    Raugevicius

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2020 - C-897/19
    32 I.N. verweist auf die Urteile vom 6. September 2016, Petruhhin (C-182/15, EU:C:2016:630), und vom 13. November 2018, Raugevicius (C-247/17, EU:C:2018:898).

    36 In Bezug auf die Freizügigkeitsrechte nach Art. 21 AEUV und Ausnahmeregelungen verweist die Staatsanwaltschaft auf die Urteile vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn (C-391/09, EU:C:2011:291), vom 6. September 2016, Petruhhin (C-182/15, EU:C:2016:630), und vom 13. November 2018, Raugevicius (C-247/17, EU:C:218:898).

    106 Urteil vom 13. November 2018 (C-247/17, EU:C:2018:898, Rn. 32).

    109 Dies gilt auch für das Urteil vom 13. November 2018, Raugevicius (C-247/17, EU:C:2018:898), das das Auslieferungsersuchen eines Drittstaats zum Zwecke der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe gegen einen Unionsbürger betraf, der sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hatte.

  • EuGH, 25.07.2018 - C-216/18

    Eine Justizbehörde, die zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2020 - C-897/19
    13 Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586).

    Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586).

    140 Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586).

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2020 - C-897/19
    124 Vgl. z. B. Urteil vom 19. März 2019, Jawo (C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 81).

    Vgl. jüngst Urteil vom 19. März 2019, Jawo (C-163/17, EU:C:2019:218).

    145 Urteil vom 19. März 2019, Jawo (C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 78).

  • EuGH, 06.09.2017 - C-473/15

    Peter Schotthöfer & Florian Steiner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2020 - C-897/19
    11 Beschluss vom 6. September 2017, Peter Schotthöfer & Florian Steiner (C-473/15, EU:C:2017:633, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    40 C-473/15, EU:C:2017:633.

    139 Beschluss vom 6. September 2017 Peter Schotthöfer & Florian Steiner (C-473/15, EU:C:2017:633).

  • EFTA-Gerichtshof, 28.01.2013 - E-15/12

    Efta-Gericht spricht Island frei: Reykjaviks Sturheit zahlt sich aus

  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

  • EuGH, 14.05.2019 - C-391/16

    Die Bestimmungen der Richtlinie über Flüchtlinge in Bezug auf die Aberkennung und

  • EFTA-Gerichtshof, 24.11.2014 - E-27/13

    Sævar Jón Gunnarsson v Landsbankinn hf. - Indexation of loans - Directive

  • EuGH, 26.07.2017 - C-490/16

    Kroatien ist für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz von Personen

  • EuGH, 11.09.2014 - C-204/12

    Die flämische Regelung für grüne Zertifikate ist mit dem Unionsrecht vereinbar

  • EFTA-Gerichtshof, 25.04.2012 - E-13/11

    Granville Establishment v Volker Anhalt, Melanie Anhalt and Jasmin Barbaro, née

  • EuGH, 25.07.2018 - C-220/18

    Eine etwaige Prüfung der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat vor der

  • EuGH, 10.12.2013 - C-394/12

    Abdullahi - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames Europäisches Asylsystem -

  • EuGH, 16.02.2017 - C-578/16

    C. K. u.a.

  • EuGH, 20.12.2017 - C-322/16

    Global Starnet - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr,

  • EGMR, 05.11.2019 - 47341/15

    KONKURRENTEN.NO AS v. NORWAY

  • EGMR, 17.01.2012 - 8139/09

    Othman (Abu Qatada) ./. Vereinigtes Königreich

  • EuGH, 16.01.2018 - C-240/17

    E - Vorlage zur Vorabentscheidung - Drittstaatsangehöriger, der sich illegal im

  • EGMR, 19.11.2019 - 28492/15

    T.K. AND S.R. v. RUSSIA

  • EFTA-Gerichtshof, 13.05.2020 - E-4/19

    Campbell v The Norwegian Government - Request for an Advisory Opinion from the

  • EuGH, 12.03.2014 - C-456/12

    Der Gerichtshof klärt die Vorschriften über das Aufenthaltsrecht

  • EuGH, 23.09.2003 - C-452/01

    DER FREIE KAPITALVERKEHR VERWEHRT ES NICHT, DASS DER ERWERB LANDWIRTSCHAFTLICHER

  • EuGH, 10.07.1984 - 63/83

    Kirk

  • EuGH, 01.04.2004 - C-286/02

    Bellio F.lli

  • EuGH, 10.04.2008 - C-265/06

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

  • EuGH, 08.12.2011 - C-386/10

    Chalkor / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuGH, 11.09.2007 - C-318/05

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 18 EG,

  • EuGH, 30.04.1974 - 181/73

    Haegemann / Belgischer Staat

  • EuGH, 19.07.2012 - C-48/11

    A - Direkte Besteuerung - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr -

  • EuGH, 29.07.2019 - C-516/17

    Die Nutzung eines geschützten Werks in der Berichterstattung über Tagesereignisse

  • EuGH, 05.07.2007 - C-522/04

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit -

  • EuGH, 11.12.2014 - C-678/11

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 56 AEUV und

  • EuGH, 12.05.2011 - C-391/09

    Der Gerichtshof äußert sich zur Umschrift von Vor- und Nachnamen von

  • EGMR, 21.01.2011 - 30696/09

    Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

  • EuGH, 26.02.2013 - C-617/10

    Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des

  • EuGH, 21.12.2016 - C-503/14

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 21, 45 und

  • EuGH, 20.10.2011 - C-284/09

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

  • EuGH, 24.11.1993 - C-267/91

    Strafverfahren gegen Keck und Mithouard

  • EuGH, 14.12.1991 - Gutachten 1/91

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