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   Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2006 - C-1/05   

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Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2006 - C-1/05 (https://dejure.org/2006,23427)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 27.04.2006 - C-1/05 (https://dejure.org/2006,23427)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 27. April 2006 - C-1/05 (https://dejure.org/2006,23427)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Jia

    Auslegung von Artikel 43 EG und Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft und Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d und 6 Buchstabe b der Richtlinie 73/148/EWG - Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für ...

  • EU-Kommission PDF

    Jia

    Auslegung von Artikel 43 EG und Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft und Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d und 6 Buchstabe b der Richtlinie 73/148/EWG - Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für ...

  • EU-Kommission

    Jia

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer , Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht , Freier Dienstleistungsverkehr

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 25.07.2002 - C-459/99

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE BEDEUTUNG, DIE DER GEWÄHRLEISTUNG DES SCHUTZES DES

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2006 - C-1/05
    Oder reicht es vielmehr aus, wenn sie ihr Verwandtschaftsverhältnis zu einem Bürger der Europäischen Union nachweisen, wie dies der Gerichtshof im Urteil MRAX(3) festgestellt hat?.

    Mit Schreiben vom 7. Mai 2004 an die Ständige Vertretung Schwedens bei der Europäischen Union teilte die Kommission mit, dass die Entscheidung des Migrationsverk nicht mit den Artikeln 1 Absatz 1 Buchstabe d und 4 Absatz 3 der Richtlinie 73/148, Artikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) und der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere dem Urteil MRAX(5), in Einklang zu stehen scheine.

    Wie der Gerichtshof im Urteil MRAX ausgeführt habe, ergebe sich das Recht dieser Familienangehörigen, bei dem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats Wohnung zu nehmen, allein aus der familiären Beziehung.

    Der großzügige Ansatz hat sich im Urteil MRAX gezeigt, in dem der Gerichtshof ausgeführt hat, dass sich das Recht des mit einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats verheirateten Staatsangehörigen eines Drittstaats auf Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nach dem Gemeinschaftsrecht allein aus der familiären Beziehung ergibt.

    Im Urteil Kommission/Spanien(21), das über ein Jahr nach dem Urteil Akrich erging, hat der Gerichtshof jedoch bei der Prüfung der spanischen Formalitäten, die die einem Drittstaat angehörenden Familienangehörigen von migrierenden Gemeinschaftsbürgern vor Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis erfüllen müssen, wieder den im Urteil MRAX gewählten Ansatz verfolgt.

    Es besteht daher anscheinend ein Widerspruch in der Rechtsprechung, der aus den voneinander abweichenden Ansätzen in den Urteilen MRAX und Kommission/Spanien einerseits und im Urteil Akrich andererseits resultiert.

    In diesem Fall wäre dem Ansatz im Urteil MRAX zufolge die familiäre Beziehung zu einem migrierenden EU-Bürger ausreichend, um das Einreise- und Aufenthaltsrecht in einem Mitgliedstaat zu begründen.

    Schließlich möchte ich auf die Urteile MRAX und Kommission/Spanien verweisen, in denen der Gerichtshof seine Ausführungen aus dem Urteil Carpenter wiederholt hat, dass, wie insbesondere aus den Verordnungen und Richtlinien des Rates über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und Selbständigen innerhalb der Gemeinschaft hervorgehe, der Gemeinschaftsgesetzgeber anerkannt habe, welche Bedeutung der Gewährleistung des Schutzes des Familienlebens der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten für die Beseitigung der Hindernisse bei der Ausübung der vom Vertrag garantierten Grundfreiheiten zukomme(28).

    Insoweit würde entsprechend dem Urteil MRAX die familiäre Beziehung das Aufenthaltsrecht begründen.

    Soweit der Gerichtshof zuerst im Urteil Carpenter und später im Urteil MRAX ausgeführt hat, dass durch den Erlass der Verordnungen und Richtlinien "der Gemeinschaftsgesetzgeber erkannt hat, welche Bedeutung es hat, den Schutz des Familienlebens der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, um die Hindernisse für die Ausübung der vom Vertrag garantierten Grundfreiheiten zu beseitigen"(36), so war dies - unter Berücksichtigung der Zeit, zu der diese Rechtsakte erlassen wurden - lediglich eine implizite und bestenfalls sekundäre Erwägung.

    3 - Urteil vom 25. Juli 2002 in der Rechtssache C-459/99 (MRAX, Slg. 2002, I-6591).

    12 - Urteil MRAX (zitiert in Fußnote 3, Randnr. 59) und Urteil vom 14. April 2005 in der Rechtssache C-157/03 (Kommission/Spanien, Slg. 2005, I-2911, Randnr. 28).

    17 - Vgl. Urteil MRAX (zitiert in Fußnote 3, Randnrn. 59 bis 62).

    18 - Vgl. Urteil MRAX (zitiert in Fußnote 3, Randnr. 80).

    28 - Vgl. Urteile MRAX (zitiert in Fußnote 3, Randnr. 53) und Kommission/Spanien (zitiert in Fußnote 12, Randnr. 26).

  • EuGH, 11.07.2002 - C-60/00

    EIN ANGEHÖRIGER EINES MITGLIEDSTAATS, DER IN DIESEM STAAT WOHNT UND EINE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2006 - C-1/05
    Hier hat der Gerichtshof einen zurückhaltenderen Ansatz verfolgt als im Urteil Carpenter, indem er es dem nationalen Gericht überlassen hat, diesen Maßstab anzuwenden.

    Schließlich möchte ich auf die Urteile MRAX und Kommission/Spanien verweisen, in denen der Gerichtshof seine Ausführungen aus dem Urteil Carpenter wiederholt hat, dass, wie insbesondere aus den Verordnungen und Richtlinien des Rates über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und Selbständigen innerhalb der Gemeinschaft hervorgehe, der Gemeinschaftsgesetzgeber anerkannt habe, welche Bedeutung der Gewährleistung des Schutzes des Familienlebens der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten für die Beseitigung der Hindernisse bei der Ausübung der vom Vertrag garantierten Grundfreiheiten zukomme(28).

    Die Tatsache, dass der Anwendungsbereich der Richtlinie in ähnlicher Weise beschränkt ist, hat der Gerichtshof, wenn auch nur implizit, im Urteil Carpenter anerkannt, in dem er ausgeführt hat: "Folglich ergibt sich sowohl aus den mit ihr verfolgten Zielen als auch aus ihrem Inhalt, dass die Richtlinie die Bedingungen regelt, unter denen ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats sowie die anderen in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Personen den Herkunftsmitgliedstaat dieses Staatsangehörigen verlassen und in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zu einem der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Zwecke einreisen und sich dort aufhalten können, und zwar für eine in Artikel 4 Absätze 1 oder 2 festgelegte Dauer."(34).

    Soweit der Gerichtshof zuerst im Urteil Carpenter und später im Urteil MRAX ausgeführt hat, dass durch den Erlass der Verordnungen und Richtlinien "der Gemeinschaftsgesetzgeber erkannt hat, welche Bedeutung es hat, den Schutz des Familienlebens der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, um die Hindernisse für die Ausübung der vom Vertrag garantierten Grundfreiheiten zu beseitigen"(36), so war dies - unter Berücksichtigung der Zeit, zu der diese Rechtsakte erlassen wurden - lediglich eine implizite und bestenfalls sekundäre Erwägung.

    23 - Urteil vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-60/00 (Carpenter, Slg. 2002, I-6279).

    34 - Urteil Carpenter (zitiert in Fußnote 23, Randnr. 35).

    36 - Urteile Carpenter (zitiert in Fußnote 23, Randnr. 38) und MRAX (zitiert in Fußnote 3, Randnr. 53).

  • EuGH, 18.06.1987 - 316/85

    CPAS de Courcelles / Lebon

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2006 - C-1/05
    Was den ersten Fragenkomplex anbetrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof zur Auslegung des gleichen Begriffes "Unterhalt gewährt wird" in Artikel 10 der Verordnung Nr. 1612/68 im Urteil Lebon(41) ausgeführt hat, dass sich die Eigenschaft des Familienangehörigen, dem Unterhalt gewährt wird, aus einer tatsächlichen Situation ergebe, nämlich der Leistung von Unterstützung durch den Arbeitnehmer, ohne dass es erforderlich wäre, die Gründe für die Inanspruchnahme dieser Unterstützung zu ermitteln oder sich zu fragen, ob der Betroffene in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt durch Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit zu bestreiten(42).

    Im Gegenteil, im Urteil Lebon hat er entschieden, dass es nicht erforderlich sei, die Gründe für die Leistung dieser Unterstützung oder die Fähigkeit des Unterhalt in Anspruch nehmenden Verwandten, für sich selbst zu sorgen, zu ermitteln.

    41 - Urteil vom 18. Juni 1987 in der Rechtssache 316/85 (Lebon, Slg. 1987, 2811).

  • EuGH, 07.07.1992 - C-370/90

    The Queen / Immigration Appeal Tribunal und Surinder Singh, ex parte Secretary of

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2006 - C-1/05
    Nach einer sechsmonatigen Beschäftigung in Irland versuchte das Ehepaar, in das Vereinigte Königreich zurückzukehren, und berief sich dabei auf die Rechte der Ehegatten von Arbeitnehmern in der Gemeinschaft aus Artikel 10 der Verordnung Nr. 1612/68 in der Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil Singh(19).

    19 - Urteil vom 7. Juli 1992 in der Rechtssache C-370/90 (Singh, Slg. 1992, I-4265).

  • EuGH, 19.10.2004 - C-200/02

    EIN MÄDCHEN IM KLEINKINDALTER, DAS DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT EINES MITGLIEDSTAATS

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2006 - C-1/05
    Diese Definition ist mit einer ähnlichen Formulierung im Urteil Zhu und Chen(43) in Bezug auf die Richtlinie 90/364(44) wiederholt worden, in dem der Gerichtshof erneut ausgeführt hat, dass sich die Eigenschaft des Familienangehörigen, dem der Aufenthaltsberechtigte Unterhalt gewähre, aus einer tatsächlichen Situation ergebe, die dadurch gekennzeichnet sei, dass der Familienangehörige vom Aufenthaltsberechtigten materiell unterstützt werde(45).

    43 - Urteil vom 19. Oktober 2004 in der Rechtssache C-200/02 (Zhu und Chen, Slg. 2004, I-9925).

  • EuGH, 23.09.2003 - C-109/01

    EIN MIT EINEM BÜRGER DER EUROPÄISCHEN UNION VERHEIRATETER DRITTSTAATSANGEHÖRIGER

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2006 - C-1/05
    a) Ist Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 im Licht des Urteils in der Rechtssache C-109/01 dahin auszulegen, dass sich ein Drittstaatsangehöriger, der Familienangehöriger eines Arbeitnehmers im Sinne der Verordnung ist, in der Gemeinschaft rechtmäßig aufhalten muss, um bei dem Arbeitnehmer Wohnung nehmen zu können - und ist dann Artikel 1 der Richtlinie 73/148/EWG dementsprechend so auszulegen, dass das Recht des einem Drittstaat angehörenden Familienangehörigen eines Unionsbürgers auf ständigen Aufenthalt voraussetzt, dass sich der Drittstaatsangehörige rechtmäßig in der Gemeinschaft aufhält?.

    2 - Urteil vom 23. September 2003 in der Rechtssache C-109/01 (Akrich, Slg. 2003, I-9607).

  • EuGH, 17.09.1997 - C-54/96

    GESELLSCHAFTSRECHT

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2006 - C-1/05
    9 - Vgl. u. a. Urteil vom 30. Juni 1966 in der Rechtssache 61/65 (Vaassen-Göbbels, Slg. 1966, 584), Urteil vom 19. Oktober 1995 in der Rechtssache C-111/94 (Job Centre, Slg. 1995, I-3361, Randnr. 9), Urteil vom 17. September 1997 in der Rechtssache C-54/96 (Dorsch Consult, Slg. 1997, I-4961, Randnr. 23) und Urteil vom 30. November 2000 in der Rechtssache C-195/98 (Österreichischer Gewerkschaftsbund, Slg. 2000, I-10497, Randnr. 24).
  • EuGH, 19.10.1995 - C-111/94

    Job Centre

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2006 - C-1/05
    9 - Vgl. u. a. Urteil vom 30. Juni 1966 in der Rechtssache 61/65 (Vaassen-Göbbels, Slg. 1966, 584), Urteil vom 19. Oktober 1995 in der Rechtssache C-111/94 (Job Centre, Slg. 1995, I-3361, Randnr. 9), Urteil vom 17. September 1997 in der Rechtssache C-54/96 (Dorsch Consult, Slg. 1997, I-4961, Randnr. 23) und Urteil vom 30. November 2000 in der Rechtssache C-195/98 (Österreichischer Gewerkschaftsbund, Slg. 2000, I-10497, Randnr. 24).
  • EuGH, 14.04.2005 - C-157/03

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung - Richtlinien 68/360/EWG, 73/148/EWG,

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2006 - C-1/05
    12 - Urteil MRAX (zitiert in Fußnote 3, Randnr. 59) und Urteil vom 14. April 2005 in der Rechtssache C-157/03 (Kommission/Spanien, Slg. 2005, I-2911, Randnr. 28).
  • EuGH, 05.10.2004 - C-442/02

    DER GERICHTSHOF BEANSTANDET DIE FRANZÖSISCHE REGELUNG, DIE DIE VERZINSUNG VON

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2006 - C-1/05
    40 - Vgl. u. a. Urteile vom 30. November 1995 in der Rechtssache C-55/94 (Gebhard, Slg. 1995, I-4165, Randnr. 37) und vom 5. Oktober 2004 in der Rechtssache C-442/02 (Caixa-Bank France, Slg. 2004, I-8961, Randnr. 11).
  • EuGH, 30.11.2000 - C-195/98

    DIE ÖSTERREICHISCHE REGELUNG DER ENTLOHNUNG VON VERTRAGSLEHRERN UND

  • EuGH, 30.06.1966 - 61/65

    Vaassen-Goebbels / Beambtenfonds voor het Mijnbedrijf

  • EuGH, 30.11.1995 - C-55/94

    Gebhard / Consiglio dell'Ordine degli Avvocati e Procuratori di Milano

  • EuGH, 06.07.2000 - C-407/98

    DIE VORRANGIGE EINSTELLUNG VON FRAUEN IM ÖFFENTLICHEN DIENST DARF NICHT

  • VG Düsseldorf, 19.05.2006 - 24 L 481/06

    D (A), Unionsbürger, Familienangehörige, Schwiegereltern, Drittstaatsangehörige,

    Dass führt aber nicht dazu, dass ein Aufenthaltsrecht der Antragsteller, welche wie gezeigt die Voraussetzungen für ein von dem Besitz ausreichender Existenzmittel losgelöstes (Dauer-)Aufenthaltsrecht nach Art. 16 Abs. 2 bzw. Art. 17 Abs. 3 der Richtlinie nicht erfüllen, unabhängig von den finanziellen Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie entstehen könnte, vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed vom 27. April 2006 in der Rechtssache C-1/05, Yunying Jia, Rn. 54 i.V.m. Fn. 30.

    Hinsichtlich der unter I. bis IV. geprüften Vorschriften der Richtlinie 2004/38/EG ist zudem abschließend festzustellen, dass auch bei Vorliegen der Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht drittstaatsangehörige Familienangehörige, welche sich nicht bereits rechtmäßig im Aufnahmemitgliedstaat befinden, ausweislich des 8. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2004/38/EG grundsätzlich nicht vom Durchlaufen des Visumverfahrens befreit sind, vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed vom 27. April 2006 in der Rechtssache C-1/05, Yunying Jia, Rn. 66 bis 70, 80.

  • VG Darmstadt, 16.08.2006 - 8 E 1364/05

    Ausländerrecht: Verlust des durch Familiennachzug erworbenen

    Insoweit hat der Generalanwalt Gelhoed mit seinen Schlussanträgen vom 27.04.2006 in der Rechtssache Jia (C-1/05, Rdnr. 93 ff.) Folgendes ausgeführt:"93. Was den ersten Fragenkomplex anbetrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof zur Auslegung des gleichen Begriffes "Unterhalt gewährt wird" in Artikel 10 der Verordnung Nr. 1612/68 im Urteil Lebon ausgeführt hat, dass sich die Eigenschaft des Familienangehörigen, dem Unterhalt gewährt wird, aus einer tatsächlichen Situation ergebe, nämlich der Leistung von Unterstützung durch den Arbeitnehmer, ohne dass es erforderlich wäre, die Gründe für die Inanspruchnahme dieser Unterstützung zu ermitteln oder sich zu fragen, ob der Betroffene in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt durch Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit zu bestreiten.
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2006 - C-16/05

    Tum und Dari - Auslegung von Artikel 41 Absatz 1 des am 23. November 1970

    32 - Vgl. in diesem Sinne auch meine Schlussanträge vom 27. April 2006 in der Rechtssache C-1/05 (Jia, Nr. 63).
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