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   Generalanwalt beim EuGH, 27.11.2012 - C-480/10   

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https://dejure.org/2012,36647
Generalanwalt beim EuGH, 27.11.2012 - C-480/10 (https://dejure.org/2012,36647)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 27.11.2012 - C-480/10 (https://dejure.org/2012,36647)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 27. November 2012 - C-480/10 (https://dejure.org/2012,36647)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Schweden

    Mehrwertsteuer - Art. 11 der Richtlinie 2006/112/EG - Nationale Regelung, wonach die Registrierung einer Mehrwertsteuergruppe Erbringern von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen vorbehalten ist - Vereinbarkeit mit dem Mehrwertsteuerrecht der Union

  • EU-Kommission

    Kommission / Schweden

    Mehrwertsteuer - Art. 11 der Richtlinie 2006/112/EG - Nationale Regelung, wonach die Registrierung einer Mehrwertsteuergruppe Erbringern von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen vorbehalten ist - Vereinbarkeit mit dem Mehrwertsteuerrecht der Union“

  • Betriebs-Berater

    Beschränkung der Regelung für Mehrwertsteuergruppen auf im Finanzsektor tätige Unternehmen - Schlussanträge

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Beschränkung der Regelung für Mehrwertsteuergruppen auf im Finanzsektor tätige Unternehmen - Schlussanträge

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BFH, 26.01.2023 - V R 20/22

    Organschaft: Erneute EuGH-Vorlage

    So sollen einerseits entgeltliche Umsätze, die zwischen den einzelnen Mitgliedern einer Mehrwertsteuergruppe bewirkt werden, als Insichgeschäfte der Gruppe gelten und demzufolge mehrwertsteuerrechtlich nicht existent sein (Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in den Rechtssachen Kommission/Irland vom 27.11.2012 - C-85/11, EU:C:2012:753, Rz 42, und Kommission/Schweden vom 27.11.2012 - C-480/10, EU:C:2012:751, Rz 40; Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in den Rechtssachen Larentia + Minerva und Marenave Schiffahrt vom 26.03.2015 - C-108/14 und C-109/14, EU:C:2015:212, Rz 49).

    Der EuGH hat zwar bisher unter Hinweis auf die Erwägungen der Kommission entschieden, dass der Unionsgesetzgeber durch den Erlass von Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG den Mitgliedstaaten ermöglichen wollte, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung oder zur Verhinderung bestimmter Missbräuche die Eigenschaft des Steuerpflichtigen nicht systematisch an das Merkmal der rein rechtlichen Selbständigkeit zu knüpfen (EuGH-Urteile Kommission/Schweden vom 25.04.2013 - C-480/10, EU:C:2013:263, Rz 37, und Larentia + Minerva und Marenave Schiffahrt vom 16.07.2015 - C-108/14 und C-109/14, EU:C:2015:496, Rz 40).

  • FG München, 13.03.2013 - 3 K 235/10

    Eingliederung einer Personengesellschaft in das Unternehmen des Organträgers

    Zum selben Ergebnis gelangt man im Streitfall, wenn man Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG dahingehend versteht, dass diese Vorschrift den Mitgliedsstaaten zwar ein Ermessen bezüglich der Einführung der Organschaft einräumt, jedoch im Fall des Gebrauchmachens von dieser Ermächtigung Einschränkungen des Anwendungsbereichs (wie hier die Beschränkung auf juristische Personen als Organgesellschaften) als unzulässig ansieht (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts beim Gerichtshof der Europäischen Union vom 27. November 2012 in der Rechtssache C-480/10 Europäische Kommission gegen Königreich Schweden zur inhaltlich gleichlautenden Vorschrift des Art. 11 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem).
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