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   Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2019 - C-649/17   

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https://dejure.org/2019,3634
Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2019 - C-649/17 (https://dejure.org/2019,3634)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28.02.2019 - C-649/17 (https://dejure.org/2019,3634)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28. Februar 2019 - C-649/17 (https://dejure.org/2019,3634)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Schlussanträge des Generalanwalts G. Pitruzzella vom 28. Februar 2019. Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. gegen Amazon EU Sàrl. Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs. Vorlage zur ...

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    Umwelt und Verbraucher - Generalanwalt Pitruzzella schlägt dem Gerichtshof vor festzustellen, dass eine Online-Plattform wie Amazon nicht verpflichtet werden kann, dem Verbraucher eine Telefonnummer zur Verfügung zu stellen

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Online-Plattformen wie Amazon müssen Verbrauchern keine Telefonnummer zur Verfügung zu stellen

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Amazon EU

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2011/83/EU - Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen - Informationen über die Kommunikationsmittel, die dem Verbraucher eine schnelle ...

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kommunikation mit Online-Plattformen: Amazon muss nicht telefonisch erreichbar sein

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...

  • BGH, 07.03.2019 - I ZR 169/17

    "Verfügbarkeit" einer Telefonnummer im Sinne des Gestaltungshinweises zur

    Nicht gegen die vorstehend vorgenommene Beurteilung sprechen die Erwägungen, aus denen der Senat es im Vorlagebeschluss "Rückrufsystem" als zweifelhaft angesehen hat, ob auch solche Kommunikationsmittel als im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU im Unternehmen vorhanden anzusehen sind, die ausschließlich zu anderen Zwecken als für den Kontakt zu Verbrauchern im Rahmen des Abschlusses von Fernabsatzverträgen eingesetzt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2017 - I ZR 163/16, GRUR 2018, 100 Rn. 19 bis 22 = WRP 2018, 72; beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängig als Rechtssache C-649/17).
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