Rechtsprechung
Generalanwalt beim EuGH, 28.03.2019 - C-163/18 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
HQ u.a.
Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen - Art. 8 Abs. 2 - Anspruch auf ...
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Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen - Art. 8 Abs. 2 - Anspruch auf ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 28.03.2019 - C-163/18
- EuGH, 10.07.2019 - C-163/18
Wird zitiert von ...
- Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2019 - C-215/18
Primera Air Scandinavia
Eine ähnliche Klage war jüngst Gegenstand der Rechtssache, in der das Urteil Aegean Airlines(65) ergangen ist und bei der es speziell um den Anspruch auf Erstattung von Flugscheinkosten durch das ausführende Luftfahrtunternehmen bei Annullierung eines Fluges ging, vor allem wenn der Reiseveranstalter(66) in Konkurs gegangen ist.Was den im Urteil Aegean Airlines ausgelegten Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 261/2004 anbelangt, so bringt er auf spezifische Weise zum Ausdruck, dass der in Abs. 1 Buchst. a dieses Artikels vorgesehene Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten(72) auch für Fluggäste gilt, deren Flüge Bestandteil einer Pauschalreise sind, es sei denn , dass sich ein solcher Anspruch aus der Richtlinie 90/314, wenn auch nur potenziell, ergibt(73).
Was den historischen Zusammenhang anbelangt, in den sich die hier einschlägigen Vorschriften einfügen, teile ich die vom Gerichtshof im Urteil Aegean Airlines vertretene Ansicht und weise in Übereinstimmung mit den von mir in meinen Schlussanträgen in dieser Rechtssache angestellten Überlegungen(83) darauf hin, dass sich aus der Entstehungsgeschichte der Verordnung Nr. 261/2004 ergibt, dass der Unionsgesetzgeber die Fluggäste, deren Flug Bestandteil einer Pauschalreise ist, nicht vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausschließen wollte, sondern ihnen die durch diese Verordnung verliehenen Rechte zuerkennen und ihnen gegenüber zugleich das zuvor durch die Richtlinie 90/314 eingerichtete, einen ausreichenden Schutz gewährende System beibehalten wollte.
65 Urteil vom 10. Juli 2019 (C-163/18, im Folgenden: Urteil Aegean Airlines, EU:C:2019:585).
68 Urteil Aegean Airlines (…Rn. 44).
69 Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Aegean Airlines (C-163/18, im Folgenden: meine Schlussanträge in der Rechtssache Aegean Airlines, EU:C:2019:275, Nrn. 35 bis 67).
76 Vgl. Urteil Aegean Airlines (…Rn. 32 bis 34), in dem diesbezüglich auf meine Schlussanträge in der Rechtssache Aegean Airlines verwiesen wird (Nrn. 43 und 44 sowie Nr. 64).
83 Vgl. Urteil Aegean Airlines (…Rn. 32) sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache Aegean Airlines (Nrn. 40 bis 46 und die dort angeführten Quellen).
88 Vgl. dazu Urteil Aegean Airlines (…Rn. 38) und meine Schlussanträge in der Rechtssache Aegean Airlines (Nrn. 58 ff. sowie die dort angeführte Rechtsprechung).