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   Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-233/19   

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Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-233/19 (https://dejure.org/2020,12501)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28.05.2020 - C-233/19 (https://dejure.org/2020,12501)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28. Mai 2020 - C-233/19 (https://dejure.org/2020,12501)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    CPAS de Liège

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Einwanderungspolitik - Richtlinie 2008/115/EG - Art. 14 Abs. 1 Buchst. b - Rückführung von illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen - An einer schweren Krankheit leidender Drittstaatsangehöriger - Ablehnung eines Antrags auf ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 18.12.2014 - C-562/13

    Abdida - Vorlage zur Vorabentscheidung - Charta der Grundrechte der Europäischen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-233/19
    Nachdem das vorlegende Gericht die Möglichkeit verneint hat, B. Sozialhilfe zu gewähren, und sich dabei darauf gestützt hat, dass eine Rückkehr im Sinne der belgischen Sozialhilfevorschriften eventuell medizinisch nicht möglich sei, stellt es sodann fest, dass die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits davon abhänge, wie sich die vom Gerichtshof im Urteil Abdida(6) zugrunde gelegte Lösung auswirke.

    Es führt aus, dass diese Klage nach belgischem Recht keine aufschiebende Wirkung habe, dass es aber nach dem Urteil Abdida(7) sein könnte, dass ihr eine solche Wirkung zuerkannt werden müsse.

    Hintergrund der vorliegenden Rechtssache ist das Urteil Abdida(9) und seine Auslegung durch die belgischen Gerichte auf nationaler Ebene.

    Anders als im Ausgangsverfahren kann jedoch die Auffassung vertreten werden, dass in der Rechtssache, in der das Urteil Abdida(12) ergangen ist, die Antwort des Gerichtshofs hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung dazu beitragen konnte, die Situation des Betroffenen zu lösen.

    In Bezug auf den Gesundheitszustand(31) des Betroffenen geht aus dem Urteil Abdida(32) eindeutig hervor, dass "Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/115 dahin auszulegen [ist], dass er nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die nicht die im Rahmen des Möglichen erfolgende Befriedigung der Grundbedürfnisse eines an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen vorsehen, um zu gewährleisten, dass die medizinische Notfallversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten innerhalb der Fristen, während deren der betreffende Mitgliedstaat die Abschiebung dieses Drittstaatsangehörigen infolge der Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung aufschieben muss, tatsächlich gewährt werden können"(33).

    Meines Erachtens bedeutet dies, dass ein System von verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfen, in dem ein Rechtsbehelf gegen eine Rückkehrentscheidung keine aufschiebende Wirkung hätte, sondern nur ein Rechtsbehelf gegen eine Abschiebeentscheidung, nicht mit dem Urteil Abdida(38) in Einklang stünde.

    6 Urteil vom 18. Dezember 2014 (C-562/13, EU:C:2014:2453).

    7 Urteil vom 18. Dezember 2014 (C-562/13, EU:C:2014:2453).

    8 Urteil vom 18. Dezember 2014 (C-562/13, EU:C:2014:2453).

    9 Urteil vom 18. Dezember 2014 (C-562/13, EU:C:2014:2453).

    11 Urteil vom 18. Dezember 2014 (C-562/13, EU:C:2014:2453).

    12 Urteil vom 18. Dezember 2014 (C-562/13, EU:C:2014:2453).

    13 Urteil vom 18. Dezember 2014 (C-562/13, EU:C:2014:2453).

    27 Vgl. Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida (C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 42).

    32 Urteil vom 18. Dezember 2014 (C-562/13, EU:C:2014:2453).

    33 Vgl. Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida (C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 62 und Tenor).

    34 Vgl. Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida (C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 59).

    35 Urteil vom 18. Dezember 2014 (C-562/13, EU:C:2014:2453).

    36 Vgl. auch Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida (C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 54).

    38 Urteil vom 18. Dezember 2014 (C-562/13, EU:C:2014:2453).

    39 Vgl. Urteil vom 18. Dezember 2014 Abdida (C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 53 und Tenor).

    40 Urteil vom 18. Dezember 2014 (C-562/13, EU:C:2014:2453).

  • EuGH, 19.06.2018 - C-181/16

    Die Mitgliedstaaten dürfen nach der Ablehnung eines Antrags auf internationalen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-233/19
    Was die Voraussetzungen der aufschiebenden Wirkung betrifft, erinnere ich daran, dass der Gerichtshof im Urteil Gnandi(41) entschieden hat, dass "der Rechtsbehelf gegen eine Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 6 der Richtlinie 2008/115 kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung haben [muss], damit gegenüber dem betreffenden Drittstaatsangehörigen die Einhaltung der sich aus dem Grundsatz der Nichtzurückweisung und aus Art. 47 der Charta ergebenden Anforderungen gewährleistet ist, da der Drittstaatsangehörige durch diese Entscheidung tatsächlich der Gefahr einer Art. 18 der Charta in Verbindung mit Art. 33 der Konvention [über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, die am 28. Juli 1951(42) in Genf unterzeichnet wurde, in der durch das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, das am 31. Januar 1967 in New York geschlossen und am 4. Oktober 1967 in Kraft getreten ist, ergänzten Fassung] oder Art. 19 Abs. 2 der Charta widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein könnte(43).

    10 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 2015, Tall (C-239/14, EU:C:2015:824, Rn. 35), und vom 19. Juni 2018, Gnandi (C-181/16, EU:C:2018:465, Rn. 34).

    41 Urteil vom 19. Juni 2018 (C-181/16, EU:C:2018:465).

    43 Vgl. Urteil vom 19. Juni 2018, Gnandi (C-181/16, EU:C:2018:465, Rn. 56).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2020 - C-806/18

    JZ (Peine de prison en cas d'interdiction d'entrée) - Vorlage zur

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-233/19
    Vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache JZ (Freiheitsstrafe bei Verstoß gegen ein Einreiseverbot) (C-806/18, EU:C:2020:307, Nr. 36).

    14 Vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache JZ (Freiheitsstrafe bei Verstoß gegen ein Einreiseverbot) (C-806/18, EU:C:2020:307, Nr. 26).

    37 Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache JZ (Freiheitsstrafe bei Verstoß gegen ein Einreiseverbot) (C-806/18, EU:C:2020:307, Nr. 26).

  • EuGH, 17.12.2015 - C-239/14

    Tall - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-233/19
    10 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 2015, Tall (C-239/14, EU:C:2015:824, Rn. 35), und vom 19. Juni 2018, Gnandi (C-181/16, EU:C:2018:465, Rn. 34).
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