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   Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-238/19   

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Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-238/19 (https://dejure.org/2020,12505)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28.05.2020 - C-238/19 (https://dejure.org/2020,12505)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28. Mai 2020 - C-238/19 (https://dejure.org/2020,12505)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Bundesamt für Migration und Flüchtlinge () und asile)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Asylpolitik - Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - Richtlinie 2011/95/EU - Auslegung von Art. 9 Abs. 3 - Verfolgungsgründe - Art. 10 Abs. 1 Buchst. e - Begriff ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 26.02.2015 - C-472/13

    Der Gerichtshof stellt klar, unter welchen Voraussetzungen einem Deserteur aus

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-238/19
    2 Urteil vom 26. Februar 2015 (C-472/13, EU:C:2015:117).

    29 Urteil vom 26. Februar 2015, Shepherd (C-472/13, EU:C:2015:117, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    31 Urteil vom 26. Februar 2015, Shepherd (C-472/13, EU:C:2015:117, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    65 Urteil vom 26. Februar 2015 (C-472/13, EU:C:2015:117).

    66 Urteil vom 26. Februar 2015, Shepherd (C-472/13, EU:C:2015:117, Rn. 34 bis 40).

    68 Urteil vom 26. Februar 2015 (C-472/13, EU:C:2015:117).

    76 Der im Urteil des Gerichtshofs vom 26. Februar 2015, Shepherd (C-472/13, EU:C:2015:117), wiedergegebene Sachverhalt belegt, dass Herr Shepherd sich in seinem Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf den Grund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe (Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Anerkennungsrichtlinie) berief.

  • EuGH, 05.09.2012 - C-71/11

    Bestimmte Formen schwerer Eingriffe in die Glaubensbetätigung in der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-238/19
    44 Urteil vom 5. September 2012, Y und Z (C-71/11 und C-99/11, EU:C:2012:518, Rn. 53).

    49 Urteile vom 5. September 2012, Y und Z (C-71/11 und C-99/11, EU:C:2012:518, Rn. 55), zur Religion, und vom 2. Dezember 2014, A u. a. (C-148/13 bis C-150/13, EU:C:2014:2406, Rn. 60), zur sexuellen Ausrichtung.

    52 Vgl. Schlussanträge meines geschätzten verstorbenen Freundes und Kollegen Generalanwalt Bot in den verbundenen Rechtssachen Y und Z (C-71/11 und C-99/11, EU:C:2012:224, Nrn. 21 und 22).

    64 Vgl. z. B. (zur religiösen Überzeugung) Schlussanträge des Generalanwalts Bot in den verbundenen Rechtssachen Y und Z (C-71/11 und C-99/11, EU:C:2012:224, Nr. 28).

  • EuGH, 02.12.2014 - C-148/13

    Der Gerichtshof stellt klar, wie die nationalen Behörden die Glaubhaftigkeit der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-238/19
    49 Urteile vom 5. September 2012, Y und Z (C-71/11 und C-99/11, EU:C:2012:518, Rn. 55), zur Religion, und vom 2. Dezember 2014, A u. a. (C-148/13 bis C-150/13, EU:C:2014:2406, Rn. 60), zur sexuellen Ausrichtung.

    62 Siehe oben, Nr. 9 und Fn. 19; vgl. auch Urteil vom 2. Dezember 2014, A u. a. (C-148/13 bis C-150/13, EU:C:2014:2406, Rn. 50, 51 und 58).

    67 Siehe oben, Nr. 15, und Urteil vom 2. Dezember 2014, A u. a. (C-148/13 bis C-150/13, EU:C:2014:2406, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.04.2012 - C-71/11

    Nach Ansicht von Generalanwalt Bot kann eine schwerwiegende Verletzung der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-238/19
    52 Vgl. Schlussanträge meines geschätzten verstorbenen Freundes und Kollegen Generalanwalt Bot in den verbundenen Rechtssachen Y und Z (C-71/11 und C-99/11, EU:C:2012:224, Nrn. 21 und 22).

    64 Vgl. z. B. (zur religiösen Überzeugung) Schlussanträge des Generalanwalts Bot in den verbundenen Rechtssachen Y und Z (C-71/11 und C-99/11, EU:C:2012:224, Nr. 28).

  • EuGH, 25.01.2018 - C-473/16

    Ein Asylbewerber darf keinem psychologischen Test zur Bestimmung seiner sexuellen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-238/19
    54 Vgl. entsprechend auch Urteil vom 25. Januar 2018, F (C-473/16, EU:C:2018:36, Rn. 31 und 32).

    63 Urteil vom 25. Januar 2018, F (C-473/16, EU:C:2018:36, Rn. 28).

  • EGMR, 15.09.2016 - 66899/14

    PAPAVASILAKIS c. GRÈCE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-238/19
    61 Urteil vom 15. September 2016, Papavasilakis/Griechenland (CE:ECHR:2016:0915JUD006689914, § 54).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.11.2014 - C-472/13

    Nach Auffassung von Generalanwältin Sharpston können nicht zur kämpfenden Truppe

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-238/19
    36 Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Shepherd (C-472/13, EU:C:2014:2360, Nrn. 41 bis 43).
  • EKMR, 16.05.1977 - 7050/75

    ARROWSMITH v. THE UNITED KINGDOM

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-238/19
    Zum weiten Anwendungsbereich von Art. 9 der EMRK vgl. auch eine ältere, aber allgemein bekannte Entscheidung, Bericht der Kommission für Menschenrechte vom 12. Oktober 1978, Arrowsmith/Vereinigtes Königreich (D.R. 19, Nr. 7050/75), zum Schutz sowohl religiöser als auch nicht religiöser Meinungen und Überzeugungen mit kohärenten und ernsthaft vertretenen philosophischen Überzeugungen wie etwa dem Pazifismus.
  • EGMR, 07.07.2011 - 23459/03

    BAYATYAN v. ARMENIA

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-238/19
    60 Urteil vom 7. Juli 2011, Bayatyan/Armenien (CE:ECHR:2011:0707JUD002345903 [Große Kammer], § 110 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EGMR, 26.04.2016 - 62649/10

    Türkei verurteilt - Aleviten diskriminiert

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-238/19
    59 Urteil vom 26. April 2016, 1zzettin Dogan u. a./Türkei (CE:ECHR:2016:0426JUD006264910, [Große Kammer], § 109).
  • BFH, 22.02.1968 - V 39/65

    Vergütung des Reeders für die Ausfuhr eines Seeschiffes bei

  • EuGH - 34/64 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Wünschmann / Hohe Behörde

  • BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 1.22

    Prüfung des Flüchtlingsschutzes bei subsidiär Schutzberechtigten, die sich dem

    Zudem sind die Regelbeispiele des § 3a Abs. 2 AsylG (Art. 9 Abs. 2 RL 2011/95/EU) nicht abschließend (so ausdrücklich auch Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom 28. Mai 2020 - C-238/19 [ECLI:EU:C:2020:404], EZ - Rn. 45).
  • VG Frankfurt/Oder, 29.01.2021 - 3 K 2873/16

    Verweigerung des Militärdienstes im syrischen Bürgerkrieg zur Vermeidung der

    Das nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG maßgebliche Tatbestandsmerkmal "Verweigerung des Militärdienstes" ist, auch soweit es die Eigenschaft als "Militärangehöriger" voraussetzt, so auszulegen, dass es auch von Personen verwirklicht werden kann, die wehrpflichtig sind und bereits gemustert wurden, die ihren Wehrdienst noch nicht geleistet haben und deren (an sich anstehende) Einberufung nur zeitweise (etwa für die Dauer eines Studiums) zurückgestellt wurde (so auch EuGH, Schlussanträge der Generalanwältin vom 28. Mai 2020, C-238/19, Rn. 88; a.A. OVG Hamburg, Urteil vom 01. Dezember 2020 - 4 Bf 205/18.A -).

    Denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) ist die Vorschrift des Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Qualifikationsrichtlinie (QRL), der die Regelung des § 3aAbs. 2 Nr. 5 AsylG nachgebildet ist, dahin auszulegen, dass in Staaten, in denen die Möglichkeit, den Militärdienst zu verweigern, nicht vorgesehen ist, eine Verweigerung in einem formalisierten Verfahren auch nicht zur Voraussetzung der Flüchtlingsanerkennung gemacht werden kann (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19-, Rn. 29 ff.).

    Erforderlich bleibt jedoch, dass eine Wehrpflicht des Betroffenen besteht und dass dieser sich der Militärverwaltung nicht zur Verfügung gestellt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19-, Rn. 32), weil er sein Land verlassen hat.

    Der Einzelrichter sieht sich insoweit im Einklang mit der Generalanwältin beim Europäischen Gerichtshof, die es in ihren Schlussanträgen im Verfahren C-238/19 insoweit ausdrücklich als ausreichend ansah, dass die Einberufung des Klägers "unmittelbar bevorstand (3 Monate vor Ablauf der Zurückstellung)", vgl. EuGH, Schlussanträge der Generalanwältin vom 28. Mai 2020, C-238/19, Rn. 88.

    Dass noch unbekannt war und ist, wo der Kläger im Rahmen seines Wehrdienstes eingesetzt worden wäre oder würde, ist nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19. November 2020 ohne rechtliche Relevanz, Denn danach ist die oben genannte Vorschrift dahin auszulegen, dass der Militärdienst eines Wehrpflichtigen, der seinen Dienst in einem Konflikt verweigere, ohne seinen künftigen militärischen Einsatzbereich zu kennen, unabhängig vom Einsatzgebiet unmittelbar oder mittelbar die Beteiligung an Verbrechen oder Handlungen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 QRL bzw. § 3 Abs. 2 AsylG umfassen würde, wenn er im Kontext eines allgemeinen Bürgerkrieges stattfindet, der durch die wiederholte und systematische Begehung solcher Verbrechen oder Handlungen gekennzeichnet ist (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19-, Rn. 38).

    Ausgangspunkt ist auch insoweit die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach zwischen der Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne von § 3aAbs. 2 Nr. 5 AsylG und einem der asylrechtlich-relevanten Verfolgungsgründe eine Verknüpfung bestehen muss, deren Vorliegen anhand aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles auch vom Gericht zu überprüfen ist (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19-, Rn. 50).

    2 Nr. 5 AsylG näher erläuterten Voraussetzungen mit einem der fünf - in Art. 10 QRL bzw. § 3bAsylG genannten - Verfolgungsgründe in Zusammenhang steht (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19-, Rn. 57).

    Es ist Sache der zuständigen nationalen Behörden und Gerichte, in Anbetracht sämtlicher in Rede stehender Umstände die Plausibilität dieser Verknüpfung zu prüfen (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19-, Rn. 61).

    Dementsprechend ist eine festgestellte Verweigerung des Militärdienstes nicht gleichsam automatisch einem Verfolgungsgrund im Sinne der genannten Vorschriften zuzuordnen; sie kann ebenso gut auch durch die - nur zu verständliche - Furcht begründet sein, sich den Gefahren auszusetzen, die die Ableistung des Militärdienstes im Kontext eines bewaffneten Konflikts mit sich bringt (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 a. a. O., Rn. 48 f.).

  • BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 22.21

    Prüfung des Flüchtlingsschutzes bei subsidiär Schutzberechtigten, die sich dem

    Zudem sind die Regelbeispiele des § 3a Abs. 2 AsylG (Art. 9 Abs. 2 RL 2011/95/EU) nicht abschließend (so ausdrücklich auch Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom 28. Mai 2020 - C-238/19 [ECLI:EU:C:2020:404], EZ - Rn. 45).
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