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   Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2005 - C-451/03   

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https://dejure.org/2005,15435
Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2005 - C-451/03 (https://dejure.org/2005,15435)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28.06.2005 - C-451/03 (https://dejure.org/2005,15435)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28. Juni 2005 - C-451/03 (https://dejure.org/2005,15435)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti

    Artikel 43 EG - Niederlassungsrecht - Artikel 82 EG und 86 EG - Freier Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Artikel 87 EG - Staatliche Beihilfen - Nationale Regelung, die bestimmten Organisationen die ausschließliche Zuständigkeit für die Erbringung bestimmter ...

  • EU-Kommission PDF

    Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti

    Artikel 43 EG - Niederlassungsrecht - Artikel 82 EG und 86 EG - Freier Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Artikel 87 EG - Staatliche Beihilfen - Nationale Regelung, die bestimmten Organisationen die ausschließliche Zuständigkeit für die Erbringung bestimmter ...

  • EU-Kommission

    Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti

    Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht , Freier Dienstleistungsverkehr , Wettbewerb , Staatliche Beihilfen

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (31)

  • EuGH, 18.06.1998 - C-35/96

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2005 - C-451/03
    Im Urteil vom 18. Juni 1998 in der Rechtssache C-35/96 (Kommission/Italien, Slg. 1998, I-3851) wurde das Gleiche für die Zollagenten festgestellt (Randnr. 37), und in jüngerer Zeit hat das Urteil vom 25. Oktober 2001 in der Rechtssache C-475/99 (Ambulanz Glöckner, Slg. 2001, I-8089) diese Eigenschaft den deutschen Sanitätsorganisationen, die Notfall- und Krankentransportleistungen erbringen, zuerkannt (Randnr. 22).

    30 - Vgl. hierzu Urteil vom 29. Mai 2001 in der Rechtssache C-263/99 (Kommission/Italien, Slg. 2001, I-4195, Randnr. 15).

    24 und 26) und vom 31. Mai 2001 in der Rechtssache C-283/99 (Kommission/Italien, Slg. 2001, I-4363, Randnrn.

  • EuGH, 23.04.1991 - C-41/90

    Höfner und Elser / Macrotron

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2005 - C-451/03
    11 - Seit dem Urteil vom 23. April 1991 in der Rechtssache C-41/90 (Höfner und Elser, Slg. 1991, I-1979) umfasst der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (Randnr. 21).

    13 - Dieser Gedanke wurde erstmals im Urteil vom 16. November 1977 in der Rechtssache 13/77 (Inno, Slg. 1977, 2115, Randnrn. 31 und 32) aufgenommen und später in den Urteilen Höfner und Elser (Randnr. 26) und Job Centre II (Randnr. 28) wiederholt.

    16 - Urteile Höfner und Elser sowie Job Centre II, Randnrn.

  • EuGH, 25.07.1991 - C-76/90

    Säger / Dennemeyer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2005 - C-451/03
    33 - Im Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-76/90 (Säger, Slg. 1991, I-4221) ist angenommen worden, dass grundsätzlich die Wahrung einer geeigneten Beratung bei Patenten die Stellung bestimmter Anforderungen an die Ausübung dieses Berufes rechtfertigen kann.

    34 - Im erwähnten Urteil Säger wurde die Beschränkung für ungerechtfertigt befunden, weil der untersuchte Dienstleistungserbringer seine Kunden nicht im technischen Sinne beriet, sondern sie nur informierte, wann Gebühren für Schutzrechte gezahlt werden mussten, um das Erlöschen eines Patents zu verhindern.

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