Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2007 - C-440/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,20057
Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2007 - C-440/05 (https://dejure.org/2007,20057)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28.06.2007 - C-440/05 (https://dejure.org/2007,20057)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28. Juni 2007 - C-440/05 (https://dejure.org/2007,20057)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,20057) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Rat

    Nichtigkeitsklage - Art. 47 EU - Rahmenbeschluss 2005/667/JI - Verkehr - Verschmutzung durch Schiffe - Umweltschutz - Strafrechtliche Sanktionen - Zuständigkeit der Gemeinschaft - Rechtsgrundlage - Art. 80 Abs. 2 EG

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Rat

    Nichtigkeitsklage - Art. 47 EU - Rahmenbeschluss 2005/667/JI - Verkehr - Verschmutzung durch Schiffe - Umweltschutz - Strafrechtliche Sanktionen - Zuständigkeit der Gemeinschaft - Rechtsgrundlage - Art. 80 Abs. 2 EG

  • EU-Kommission

    Kommission / Rat

    Justiz und Inneres

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 13.09.2005 - C-176/03

    DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT DARF DIE MITGLIEDSTAATEN VERPFLICHTEN,

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2007 - C-440/05
    In diesen Punkten haben die Kommission und das Europäische Parlament auf der einen Seite sowie der Rat und die 20 als Streithelfer beigetretenen Mitgliedstaaten auf der anderen Seite vollkommen entgegengesetzte Standpunkte zur Bedeutung des Urteils in der Rechtssache C-176/03 bezogen.

    Demgegenüber meinen alle Mitgliedstaaten, die im vorliegenden Verfahren Erklärungen abgegeben haben, die Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache C-176/03 sei eng dahin auszulegen, dass sie sich ausschließlich auf die Umweltpolitik beziehe; jedenfalls liege es aber außerhalb der Zuständigkeit der Gemeinschaft, Art und Höhe der von den Mitgliedstaaten vorzusehenden strafrechtlichen Sanktionen festzulegen.

    Vor dem Hintergrund dieser Kontroverse ist der Gerichtshof daher im vorliegenden Fall aufgerufen, den Bedeutungsgehalt seines Urteils in der Rechtssache C-176/03 bezüglich der korrekten Abgrenzung der Gemeinschaftszuständigkeit im Bereich des Strafrechts zu erhellen.

    Nach Auffassung der Kommission folgt dies aus den vom Gerichtshof in der Rechtssache C-176/03 entwickelten Grundsätzen, die über den dort streitigen Bereich des Umweltschutzes hinausreichten und in ihrer Gesamtheit auch auf andere Gemeinschaftspolitiken wie die im vorliegenden Fall streitige gemeinsame Verkehrspolitik Anwendung fänden.

    Die Bedeutung des Umweltschutzes in der Gemeinschaft und seine besonderen Gegebenheiten, beispielsweise seine "Horizontalität", hätten nämlich bei der Grundsatzentscheidung in der Rechtssache C-176/03 keine maßgebliche Rolle gespielt.

    Die vom Gerichtshof im Urteil C-176/03 aufgestellte Voraussetzung der Erforderlichkeit sei daher erfüllt.

    Das Europäische Parlament hält den im vorliegenden Fall angefochtenen Rahmenbeschluss sowohl seinem Zweck als auch seinem Inhalt nach in jeder Hinsicht für mit dem in der Rechtssache C-176/03 streitigen Rahmenbeschluss vergleichbar.

    Das Europäische Parlament räumt zwar einen Unterschied zwischen den beiden Rahmenbeschlüssen bezüglich der genauen Festlegung von Höhe und Art der anwendbaren Sanktionen ein, sieht jedoch keinen Grund für ein anderes Ergebnis im vorliegenden Fall als in der Rechtssache C-176/03.

    Nach Auffassung des Rates ist der vorliegende Fall in mehrfacher Hinsicht von der Fallgestaltung zu unterscheiden, die dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-176/03 zugrunde gelegen habe, das nicht unbedingt auf andere Bereiche des gemeinschaftlichen Tätigwerdens übertragen werden könne.

    Hilfsweise trägt der Rat vor, die Bestimmungen des streitigen Rahmenbeschlusses unterschieden sich insoweit von denen des in der Rechtssache C-176/03 für nichtig erklärten Rahmenbeschlusses, als sie detaillierter seien, vor allem was Höhe und Art der von den Mitgliedstaaten vorzusehenden Sanktionen betreffe.

    Dem Urteil in der Rechtssache C-176/03 lasse sich klar entnehmen, dass der Gerichtshof dem Umstand Bedeutung beimesse, dass die zu prüfenden Vorschriften den Mitgliedstaaten die Wahl der anwendbaren strafrechtlichen Sanktionen überließen, vorausgesetzt, sie seien wirksam, angemessen und abschreckend(12).

    Wollte man das Urteil C-176/03 in der von der Kommission vorgeschlagenen Weise auslegen, würde Titel VI EU größtenteils seiner praktischen Wirkung beraubt: Eine derartige Auslegung gehe somit offensichtlich über das hinaus, was der Gerichtshof in dem Urteil beabsichtigt habe, das eng und im Licht der zugrunde liegenden besonderen Umstände auszulegen sei.

    Schließlich trägt der Rat vor, aus der Annahme des Rahmenbeschlusses folge nicht, dass die darin vorgesehenen strafrechtlichen Maßnahmen "erforderlich" im Sinne des Urteils C-176/03 sein müssten.

    Sie machen geltend, die - wie es der Gerichtshof im Urteil C-176/03 formuliert habe - implizite Zuständigkeit der Gemeinschaft, strafrechtliche Maßnahmen vorzusehen, sei eine Ausnahme und daher eng auszulegen.

    Infolgedessen ist nunmehr zu prüfen, ob die umstrittenen Strafrechtsbestimmungen im Rahmenbeschluss angesichts der Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil C-176/03 auf der Grundlage von Art. 80 Abs. 2 EG hätten erlassen werden können.

    B - Die Folgen des Urteils C-176/03: Umfang der Gemeinschaftskompetenz, strafrechtliche Maßnahmen vorzusehen.

    Bereits aus der vor dem Urteil C-176/03 ergangenen Rechtsprechung ergibt sich, dass sich das Gemeinschaftsrecht in mehrfacher Hinsicht mit dem Strafrecht überschneidet.

    Vor diesem Hintergrund vollzog der Gerichtshof im Urteil C-176/03 einen in der Sache bedeutsamen und letztlich nachvollziehbaren Schritt, als er davon ausging, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber zum Erlass von Maßnahmen befugt sein kann, durch die die Mitgliedstaaten ausdrücklich verpflichtet werden, für ein bestimmtes Verhalten strafrechtliche Sanktionen vorzusehen, und die somit - wie der Gerichtshof einräumt - eine Teilharmonisierung der Strafrechtsvorschriften der Mitgliedstaaten enthalten(30).

    Die Erwägungen, die den Gerichtshof zur Anerkennung dieser Befugnis im Urteil C-176/03 veranlasst haben, lassen sich kurz wie folgt zusammenfassen.

    Zunächst ist festzustellen, dass fundamentaler Beweggrund und Anlass der Entscheidung in der Rechtssache C-176/03 - und insoweit ähnelt sie der zeitlich davor liegenden Rechtsprechung in der Rechtssache "Griechischer Mais"(37) - das Anliegen ist, die volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts sicherzustellen.

    Nunmehr stellt sich die Frage, inwieweit außer Betracht bleiben kann, dass es in der Rechtssache C-176/03 um Umweltschutz und um die "Bekämpfung schwerer Beeinträchtigungen der Umwelt" ging.

    Es trifft zu, dass der Umweltschutz - wie die vor Kurzem vorgelegten Sonderberichte des Intergovernmental Panel on Climate Change deutlicher gemacht haben als je zuvor - nicht nur aus europapolitischer Sicht, sondern auch mit Blick auf die Zukunft der Menschheit insgesamt von entscheidender Bedeutung ist(41) und dass er, woran der Gerichtshof im Urteil C-176/03 erinnert hat, eines der wesentlichen Ziele der Gemeinschaft darstellt(42).

    Auch in dieser Hinsicht sind die Ausführungen im Urteil C-176/03 recht mehrdeutig.

    Aus dem Urteil C-176/03 ergibt sich daher, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber zum Erlass von Rechtsakten befugt ist, die die Verhängung strafrechtlicher Sanktionen vorsehen, wenn er solche Sanktionen für erforderlich hält, um die volle Wirksamkeit der von ihm erlassenen Rechtsnormen zu gewährleisten, vorausgesetzt, die strafrechtlichen Maßnahmen sind zur Bekämpfung schwerer Beeinträchtigungen des betreffenden Bereichs unerlässlich.

    Daraus ergeben sich selbstverständlich nicht nur Bedenken hinsichtlich der inneren Kohärenz des strafrechtlichen Regelwerks der Union, auf die die Kommission zu Recht in ihrer Mitteilung über das Urteil C-176/03(47) hingewiesen hat, sondern auch hinsichtlich der Kohärenz der einzelnen nationalen Strafrechtssysteme.

    Das Urteil C-176/03 steht dem nicht entgegen.

    Eine derartige Abgrenzung der Befugnisse der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten steht außerdem in Einklang mit der vor dem Urteil C-176/03 ergangenen Rechtsprechung(50).

    Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass gemäß dem Urteil C-176/03, wie ich es verstehe, der Gemeinschaftsgesetzgeber immer dann, wenn strafrechtliche Maßnahmen zur Sicherstellung der vollen Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts erforderlich und zur Bekämpfung schwerer Beeinträchtigungen in einem bestimmten Bereich unerlässlich sind, die Mitgliedstaaten verpflichten kann, ein bestimmtes Verhalten zu ahnden und insoweit wirksame, angemessene und abschreckende strafrechtliche Sanktionen vorzusehen.

    Dabei darf allerdings nicht verschwiegen werden, dass die vom Gerichtshof im Urteil C-176/03 festgestellte Zuständigkeit der Gemeinschaft auf dem Gebiet des Strafrechts bei näherer Betrachtung einige konzeptionelle Mängel aufweist, die - wie der vorliegende Fall zeigt - die Beurteilung erschweren, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Zuständigkeit erfüllt sind.

    3 - C-176/03, Slg. 2005, I-7879.

    5 - Mitteilung der Kommission vom 23. November 2005 an das Europäische Parlament und den Rat über die Folgen des Urteils des Gerichtshofs vom 13. September 2005 (Rs. C-176/03, Kommission gegen Rat) (KOM[2005] 583 endg.).

    6 - Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Folgen des Urteils vom 13. September 2005 (Rs. C-176/03, Kommission gegen Rat) (2006/2007[INI]).

    14 - Vgl. Urteile vom 12. Mai 1998, Kommission/Rat (C-170/96, Slg. 1998, I-2763, Randnr. 16), und C-176/03, in Fn. 3 angeführt, Randnr. 39.

    15 - Vgl. in diesem Sinne Urteil C-176/03, in Fn. 3 angeführt, Randnr. 40.

    19 - Ähnlich bereits die Schlussanträge von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache C-176/03 (Urteil in Fn. 3 angeführt, Nr. 72).

    23 - Urteil C-176/03, in Fn. 3 angeführt, Randnr. 47, unter Verweis auf die Urteile vom 11. November 1981, Casati (203/80, Slg. 1981, 2595, Randnr. 27), und vom 16. Juni 1998, Lemmens (C-226/97, Slg. 1998, I-3711, Randnr. 19).

    24 - Vgl. Schlussanträge in der Rechtssache C-176/03 (Urteil in Fn. 3 angeführt), Nrn. 30 ff.

    30 - Vgl. Urteil C-176/03, in Fn. 3 angeführt, Randnr. 47.

    39 - Urteil C-176/03, in Fn. 3 angeführt, Randnr. 52.

    48 - Vgl. Urteil C-176/03, in Fn. 3 angeführt, Randnr. 49.

    Vgl. Urteil C-176/03, in Fn. 3 angeführt, Randnr. 54.

    55 - Vgl. Urteil C-176/03, in Fn. 3 angeführt, Randnrn.

    56 - Vgl. Urteil C-176/03, in Fn. 3 angeführt, Randnr. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung.

  • EuGH, 19.09.2002 - C-336/00

    Huber

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2007 - C-440/05
    33 - Ebd., Randnr. 45, unter Verweis auf die Urteile vom 11. Juni 1991, Kommission/Rat ("Titandioxid", C-300/89, Slg. 1991, I-2867, Randnr. 10), und vom 19. September 2002, Huber (C-336/00, Slg. 2002, I-7699, Randnr. 30).

    60 - Vgl. in diesem Sinne Urteil C-336/00, in Fn. 33 angeführt, Randnr. 33.

  • EuGH, 11.06.1991 - C-300/89

    Kommission / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2007 - C-440/05
    33 - Ebd., Randnr. 45, unter Verweis auf die Urteile vom 11. Juni 1991, Kommission/Rat ("Titandioxid", C-300/89, Slg. 1991, I-2867, Randnr. 10), und vom 19. September 2002, Huber (C-336/00, Slg. 2002, I-7699, Randnr. 30).
  • EuGH, 31.03.1971 - 22/70

    Kommission / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2007 - C-440/05
    16 - Vgl. hierzu u. a. Urteile vom 31. März 1971, Kommission/Rat ("AETR", 22/70, Slg. 1971, 263, Randnr. 31), und C-476/98, in Fn. 11 angeführt, insbesondere Randnrn.
  • EuGH, 02.02.1977 - 50/76

    Amsterdam Bulb BV / Produktschap voor siergewassen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2007 - C-440/05
    25 - Urteil vom 2. Februar 1977 (50/76, Slg. 1977, 137, Randnrn.
  • EuGH, 03.05.2005 - C-387/02

    IN EINEM STRAFVERFAHREN WEGEN BILANZFÄLSCHUNG KÖNNEN SICH DIE BEHÖRDEN EINES

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2007 - C-440/05
    Zu den Grenzen in diesem Zusammenhang vgl. Urteil vom 3. Mai 2005, Berlusconi u. a. (C-387/02, C-391/02 und C-403/02, Slg. 2005, I-3565).
  • EuGH, 05.11.2002 - C-476/98

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2007 - C-440/05
    11 - Urteil vom 5. November 2002, Kommission/Deutschland (Slg. 2002, I-9855, Randnr. 80).
  • EuGH, 08.07.1999 - C-186/98

    Nunes und de Matos

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2007 - C-440/05
    29 - Urteil vom 8. Juli 1999 (C-186/98, Slg. 1999, I-4883, Randnr. 12).
  • EuGH, 27.10.1992 - C-240/90

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2007 - C-440/05
    22 - Siehe hierzu auch Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs in der Rechtssache Deutschland/Kommission (C-240/90, Urteil vom 27. Oktober 1992, Slg. 1992, I-5383, Nr. 11) und Schlussanträge von Generalanwalt Saggio in der Rechtssache Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen (C-356/97, Urteil vom 6. Juli 2000, Slg. 2000, I-5461, Nr. 50).
  • EuGH, 12.05.1998 - C-170/96

    Kommission / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2007 - C-440/05
    14 - Vgl. Urteile vom 12. Mai 1998, Kommission/Rat (C-170/96, Slg. 1998, I-2763, Randnr. 16), und C-176/03, in Fn. 3 angeführt, Randnr. 39.
  • EuGH, 11.11.1981 - 203/80

    Casati

  • EuGH, 21.09.1989 - 68/88

    Kommission / Griechenland

  • EuGH, 09.07.1987 - 281/85

    Deutschland, Frankreich, Niederlande, Denmark und Vereinigtes Königreich /

  • EuGH, 06.07.2000 - C-356/97

    Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen

  • EuGH, 29.02.1996 - C-193/94

    Skanavi und Chryssanthakopoulos

  • EuGH, 16.06.1998 - C-226/97

    RECHTSANGLEICHUNG

  • EuGH, 16.06.2005 - C-105/03

    DER GERICHTSHOF BEJAHT DIE ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DER

  • EuGH, 11.11.2004 - C-457/02

    Niselli - Richtlinien 75/442/EWG und 91/156/EWG - Begriff "Abfälle" - Wieder

  • EGMR, 08.06.1976 - 5100/71

    ENGEL AND OTHERS v. THE NETHERLANDS

  • EuGH, 12.07.1979 - 73/78
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.11.2007 - C-308/06

    Intertanko u.a. - Richtlinie 2005/35/EG - Meeresverschmutzung durch Schiffe -

    26 - Vgl. die Schlussanträge des Generalwalts Mazák vom 28. Juni 2007, Kommission/Rat (C-440/05, Slg. 2007, I-0000, Nr. 65).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2014 - C-409/13

    Rat / Kommission

    I (2003), S. 95; Manin, Ph., "La méthode communautaire: changement et permanence", Mélanges en hommage à Guy Isaac , t. 1 (2004), S. 213 bis 237. Zur Gemeinschaftsmethode als "Herzstück" der europäischen Integration im Rahmen der Gemeinschaften gegenüber den mehr "intergouvernementalen" Modi vgl. auch die Schlussanträge des Generalanwalts Mazak in der Rechtssache Kommission/Rat (C-440/05, EU:C:2007:393).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2007 - C-91/05

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Artikel 47 EU - Gemeinsame Außen- und

    50 - Vgl. in diesem Sinne Nr. 58 der am 28. Juni 2007 vorgetragenen Schlussanträge von Generalanwalt Mazak (Rechtssache Kommission/Rat, C-440/05, beim Gerichtshof anhängig).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht