Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2018 - C-216/18 PPU   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,17458
Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2018 - C-216/18 PPU (https://dejure.org/2018,17458)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28.06.2018 - C-216/18 PPU (https://dejure.org/2018,17458)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28. Juni 2018 - C-216/18 PPU (https://dejure.org/2018,17458)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,17458) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Minister for Justice and Equality (Défaillances du système judiciaire)

    Vorabentscheidungsersuchen - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl - Gründe für die Ablehnung der Vollstreckung - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 47 - Recht auf ein faires Verfahren - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorabentscheidungsersuchen - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl - Gründe für die Ablehnung der Vollstreckung - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 47 - Recht auf ein faires Verfahren - ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Nach Ansicht von Generalanwalt Tanchev ist die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls aufzuschieben, wenn die zuständige Justizbehörde nicht nur feststellt, dass wegen Mängeln im Justizsystem des ...

  • lto.de (Kurzinformation)

    Europäischer Haftbefehl aus Polen: Schwarzer Peter geht an die Justiz

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (61)

  • EuGH, 05.04.2016 - C-404/15

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss aufgeschoben werden, wenn

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2018 - C-216/18
    Im Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 98), hat der Gerichtshof jedoch entschieden, dass, wenn die vollstreckende Justizbehörde feststellt, dass für die Person, gegen die sich der Europäische Haftbefehl richtet, eine echte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) besteht, die Vollstreckung des Haftbefehls aufzuschieben ist.

    Der Gerichtshof hat im besagten Urteil Aranyosi und Caldararu allerdings dafür Sorge getragen, der Aufschiebung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls einen Rahmen zu geben, indem er von der vollstreckenden Justizbehörde verlangt, dass diese eine zweistufige Prüfung durchführt.

    In der vorliegenden Rechtssache behauptet die gesuchte Person keinen Verstoß gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Ausstellungsmitgliedstaat, der im vorerwähnten Urteil Aranyosi und Caldararu in Rede stand, sondern wie gesagt eine Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren.

    Der Gerichtshof wird u. a. gefragt, ob die zweite Stufe der im besagten Urteil Aranyosi und Caldararu festgelegten Prüfung auf einen solchen Fall anwendbar ist.

    Der High Court (Hoher Gerichtshof) fragt sich, ob die zweite Stufe der vom Gerichtshof im Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198), festgelegten Prüfung anwendbar ist, wenn im Ausstellungsmitgliedstaat Mängel des Justizsystems vorliegen, die so schwerwiegend sind, dass sie eine Verletzung der Rechtsstaatlichkeit darstellen.

    Unbeschadet der Feststellungen des Gerichtshofs im Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198): Wenn ein nationales Gericht feststellt, dass stichhaltige Beweise dafür vorliegen, dass die Verhältnisse in dem Ausstellungsmitgliedstaat unvereinbar mit dem Grundrecht auf ein faires Verfahren sind, weil in diesem Mitgliedstaat das Justizsystem selbst nicht mehr im Einklang mit dem Rechtsstaatsprinzip steht, muss die vollstreckende Justizbehörde dann noch konkret und genau prüfen, ob die betroffene Person der Gefahr eines unfairen Verfahrens ausgesetzt wird, wenn ihr Verfahren in einem System geführt wird, das nicht mehr im Einklang mit dem Rechtsstaatsprinzip steht?.

    Ich möchte hervorheben, dass sich der Gerichtshof nicht zum Vorliegen der echten Gefahr einer Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren aufgrund von Mängeln des polnischen Justizsystems, d. h. zur ersten Stufe der im Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198), festgelegten Prüfung, zu äußern hat.

    Erstens hat die Würdigung, die der Rat im Rahmen von Art. 7 Abs. 1 EUV gegebenenfalls vornehmen wird, nämlich nicht den gleichen Gegenstand wie die Würdigung, die von der vollstreckenden Justizbehörde im Rahmen der ersten Stufe der im Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198), festgelegten Prüfung vorgenommen wird.

    Im erwähnten Urteil Aranyosi und Caldararu bezog sich die Prüfung der vollstreckenden Justizbehörde hingegen nicht auf das Vorliegen der echten Gefahr einer Verletzung eines den Mitgliedstaaten gemeinsamen Wertes, sondern eines Grundrechts, und zwar des Verbots unmenschlicher oder erniedrigender Strafen oder Behandlungen.

    Ich teile somit die Meinung der niederländischen Regierung, die in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, das in Art. 7 EUV vorgesehene Verfahren habe eine ganz andere Funktion als die Prüfung, die die vollstreckende Justizbehörde in Anwendung des Urteils vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198), durchführe.

    Mit der ersten Frage möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof wissen, ob die zweite Stufe der im Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198), festgelegten Prüfung anwendbar ist, wenn der Ausstellungsmitgliedstaat das "Grundrecht auf ein faires Verfahren" verletzt.

    Zur Beantwortung dieser Frage will ich zunächst der Frage nachgehen, ob es zur Aufschiebung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls führen kann, wenn nicht Art. 4 der Charta, um den es im Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198), ging, sondern Art. 47 Abs. 2 dieser Charta tatsächlich verletzt zu werden droht.

    Schließlich werde ich mich mit der Frage beschäftigen, ob die zweite Stufe der im genannten Urteil Aranyosi und Caldararu festgelegten Prüfung auf den Fall anwendbar ist, dass die echte Gefahr einer eklatanten Rechtsverweigerung aufgrund von Mängeln des Justizsystems des Ausstellungsmitgliedstaats vorliegt (weil die echte Gefahr einer eklatanten Rechtsverweigerung nach meiner Auffassung das maßgebliche Kriterium ist).

    Wie ich weiter oben(31) ausgeführt habe, hat sich der Gerichtshof auf die Möglichkeit, "[unter] außergewöhnlichen Umständen" Beschränkungen der Grundsätze der gegenseitigen Anerkennung und des gegenseitigen Vertrauens anzuerkennen, sowie auf Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses gestützt, als er im Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198), auf eine Verpflichtung geschlossen hat, die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls aufzuschieben.

    Wie der Gerichtshof im Urteil Aranyosi und Caldararu festgestellt hat, muss es sich dabei auf objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben über die Bedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat stützen, die das Vorliegen von Mängeln des polnischen Justizsystems belegen(72).

    Im Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 91 bis 93), hat der Gerichtshof wie gesagt entschieden, dass die vollstreckende Justizbehörde nur dann verpflichtet ist, die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls aufzuschieben, wenn sie feststellt, dass im Ausstellungsmitgliedstaat eine echte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung aufgrund der allgemeinen Haftbedingungen in diesem Mitgliedstaat vorliegt, einerseits, und der Betroffene dieser Gefahr ausgesetzt sein wird, andererseits(73).

    Der Minister trägt vor, die zweite Stufe der im Urteil Aranyosi und Caldararu festgelegten Prüfung sei anwendbar.

    L. M. vertritt die Auffassung, die zweite Stufe der im erwähnten Urteil Aranyosi und Caldararu festgelegten Prüfung könne nicht auf einen Sachverhalt angewandt werden, in dem das Vertrauen, das die Mitgliedstaaten in die Tatsache setzten, dass die Republik Polen den grundlegendsten der Werte, nämlich die Rechtsstaatlichkeit, achte, gänzlich zerstört worden sei.

    Nach Meinung der spanischen Regierung ist die zweite Stufe der in besagtem Urteil Aranyosi und Caldararu festgelegten Prüfung anwendbar.

    Die Kommission trägt vor, die zweite Stufe der im vorerwähnten Urteil Aranyosi und Caldararu festgelegten Prüfung sei anwendbar.

    Im Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198), hat der Gerichtshof eine solche Aufschiebung in Ermangelung eines solchen Beschlusses des Europäischen Rates im Übrigen zugelassen.

    Mit der zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob, falls die zweite Stufe der im Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198), festgelegten Prüfung anwendbar ist und die vollstreckende Justizbehörde feststellt, dass der Ausstellungsmitgliedstaat aufgrund von Mängeln des Justizsystems die Rechtsstaatlichkeit verletzt, diese Behörde verpflichtet ist, die ausstellende Justizbehörde gemäß Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses um alle notwendigen zusätzlichen Informationen über die Bedingungen zu bitten, unter denen das Verfahren des Betroffenen geführt wird.

    Der Gerichtshof hat im genannten Urteil Aranyosi und Caldararu die Ansicht vertreten, dass die vollstreckende Justizbehörde verpflichtet ist, die ausstellende Justizbehörde gemäß Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses um alle notwendigen zusätzlichen Informationen über die Haftbedingungen des Betroffenen zu bitten.

    Diese Informationen seien jedoch zweifellos weniger geeignet, die Zweifel der vollstreckenden Justizbehörde auszuräumen, als wenn sie sich, wie im vorerwähnten Urteil Aranyosi und Caldararu, auf die Haftbedingungen des Betroffenen bezögen.

    7 Urteile vom 16. Juli 2015, Lanigan (C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 36), und vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 80).

    8 Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 82 bis 88).

    10 Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 89).

    11 Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 93) (Hervorhebung nur hier).

    Im Übrigen können die dem Gerichtshof gestellten Fragen im vorliegenden Fall nicht als "politisch" angesehen werden, da sich die im Rahmen der ersten Stufe der Prüfung aus dem vorerwähnten Urteil Aranyosi und Caldararu vorzunehmende Beurteilung - wie wir gesehen haben - von der Beurteilung unterscheidet, die der Rat im Rahmen von Art. 7 Abs. 1 EUV vornimmt.

    27 Der Gerichtshof hat im Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198), nämlich entschieden, dass die vollstreckende Justizbehörde verpflichtet ist, die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls aufzuschieben, wenn sie feststellt, dass eine echte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Ausstellungsmitgliedstaat - und nicht eine Verletzung des Verbots solcher Behandlungen - vorliegt (und der Betroffene einer solchen Gefahr ausgesetzt wird).

    28 Wie es in den schriftlichen Erklärungen der polnischen Regierung heißt, "bedeutet [der Umstand, dass das Urteil Aranyosi und Caldararu Art. 4 der Charta betraf,] nicht, dass die Beschränkungen der Grundsätze der gegenseitigen Anerkennung und des gegenseitigen Vertrauens nicht angewandt werden könnten, um andere Grundrechte zu schützen, die keinen solchen absoluten Charakter haben, darunter das Recht auf ein faires Verfahren".

    35 Urteile vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 85), vom 6. September 2016, Petruhhin (C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 56), vom 16. Februar 2017, C. K. u. a. (C-578/16 PPU, EU:C:2017:127, Rn. 59), und vom 24. April 2018, MP (Subsidiärer Schutz eines Opfers früherer Folterhandlungen) (C-353/16, EU:C:2018:276, Rn. 36).

    72 Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 89).

    87 Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 95 bis 98).

    89 Urteile vom 16. Juli 2015, Lanigan (C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 38), und vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 98).

    90 Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 104).

  • EGMR, 24.07.2014 - 28761/11

    Polen zahlt Schmerzensgeld für Haft in CIA-Gefängnis

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2018 - C-216/18
    44 EGMR, 24. Juli 2014, Al Nashiri gegen Polen (CE:ECHR:2014:0724JUD002876111, § 576 bis 579).

    53 EGMR, 7. Juli 1989, Soering gegen Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:1989:0707JUD001403888, § 113), EGMR, 2. März 2010, Al-Saadoon und Mufdhi gegen Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:2010:0302JUD006149808, § 149), EGMR, 17. Januar 2012, 0thman (Abu Qatada) gegen Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:2012:0117JUD000813909, § 258), EGMR, 24. Juli 2014, Al Nashiri gegen Polen (CE:ECHR:2014:0724JUD002876111, § 456 und 562 bis 564), und Urteil des EGMR vom 15. Juni 2017, Harkins gegen Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:2017:0615DEC007153714, § 62).

    55 EGMR, 17. Januar 2012, 0thman (Abu Qatada) gegen Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:2012:0117JUD000813909, § 260), und EGMR, 24. Juli 2014, Al Nashiri gegen Polen (CE:ECHR:2014:0724JUD002876111, § 563).

    59 EGMR, 12. Mai 2005, Öcalan gegen Türkei (CE:ECHR:2005:0512JUD004622199, § 112), und EGMR, 24. Juli 2014, Al Nashiri gegen Polen (CE:ECHR:2014:0724JUD002876111, § 562).

    60 EGMR, 17. Januar 2012, 0thman (Abu Qatada) gegen Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:2012:0117JUD000813909, § 263 bis 287), EGMR, 24. Juli 2014, Husayn (Abu Zubaydah) gegen Polen (CE:ECHR:2014:0724JUD000751113, § 559), EGMR, 24. Juli 2014, Al Nashiri gegen Polen (CE:ECHR:2014:0724JUD002876111, § 565 bis 569), und EGMR, 31. Mai 2018, Al Nashiri gegen Rumänien (CE:ECHR:2018:0531JUD003323412, § 719 bis 722).

    61 EGMR, 24. Juli 2014, Al Nashiri gegen Polen (CE:ECHR:2014:0724JUD002876111).

    63 EGMR, 24. Juli 2014, Al Nashiri gegen Polen (CE:ECHR:2014:0724JUD002876111, § 565 bis 569).

    68 EGMR, 24. Juli 2014, Al Nashiri gegen Polen (CE:ECHR:2014:0724JUD002876111), und EGMR, 31. Mai 2018, Al Nashiri gegen Rumänien (CE:ECHR:2018:0531JUD003323412).

    71 EGMR, 24. Juli 2014, Al Nashiri gegen Polen (CE:ECHR:2014:0724JUD002876111), und EGMR, 31. Mai 2018, Al Nashiri gegen Rumänien (CE:ECHR:2018:0531JUD003323412).

  • EGMR, 17.01.2012 - 8139/09

    Othman (Abu Qatada) ./. Vereinigtes Königreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2018 - C-216/18
    46 EGMR, 17. Januar 2012, 0thman (Abu Qatada) gegen Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:2012:0117JUD000813909, § 258).

    53 EGMR, 7. Juli 1989, Soering gegen Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:1989:0707JUD001403888, § 113), EGMR, 2. März 2010, Al-Saadoon und Mufdhi gegen Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:2010:0302JUD006149808, § 149), EGMR, 17. Januar 2012, 0thman (Abu Qatada) gegen Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:2012:0117JUD000813909, § 258), EGMR, 24. Juli 2014, Al Nashiri gegen Polen (CE:ECHR:2014:0724JUD002876111, § 456 und 562 bis 564), und Urteil des EGMR vom 15. Juni 2017, Harkins gegen Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:2017:0615DEC007153714, § 62).

    55 EGMR, 17. Januar 2012, 0thman (Abu Qatada) gegen Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:2012:0117JUD000813909, § 260), und EGMR, 24. Juli 2014, Al Nashiri gegen Polen (CE:ECHR:2014:0724JUD002876111, § 563).

    60 EGMR, 17. Januar 2012, 0thman (Abu Qatada) gegen Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:2012:0117JUD000813909, § 263 bis 287), EGMR, 24. Juli 2014, Husayn (Abu Zubaydah) gegen Polen (CE:ECHR:2014:0724JUD000751113, § 559), EGMR, 24. Juli 2014, Al Nashiri gegen Polen (CE:ECHR:2014:0724JUD002876111, § 565 bis 569), und EGMR, 31. Mai 2018, Al Nashiri gegen Rumänien (CE:ECHR:2018:0531JUD003323412, § 719 bis 722).

    70 EGMR, 17. Januar 2012, 0thman (Abu Qatada) gegen Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:2012:0117JUD000813909, § 265).

    77 EGMR, 30. Oktober 1991, Vilvarajah u. a. gegen Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:1991:1030JUD001316387, § 108), EGMR, 28. Februar 2008, Saadi gegen Italien (CE:ECHR:2008:0228JUD003720106, § 130), EGMR, 17. Januar 2012, 0thman (Abu Qatada) gegen Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:2012:0117JUD000813909, § 187), und EGMR, 23. März 2016, F. G. gegen Schweden (CE:ECHR:2016:0323JUD004361111, § 120) (Hervorhebung nur hier).

    79 EGMR, 17. Januar 2012, 0thman (Abu Qatada) gegen Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:2012:0117JUD000813909, § 272 und 277 bis 279).

    83 EGMR, 27. Oktober 2011, Ahorugeze gegen Schweden (CE:ECHR:2011:1027JUD003707509, § 116), EGMR, 17. Januar 2012, 0thman (Abu Qatada) gegen Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:2012:0117JUD000813909, § 261), und EGMR, 19. Februar 2013, Yefimova gegen Russland (CE:ECHR:2013:0219JUD003978609, § 220).

    Vgl. auch EGMR, 17. Januar 2012, 0thman (Abu Qatada) gegen Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:2012:0117JUD000813909, § 284 und 285).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2020 - C-897/19

    Ruska Federacija

    13 Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586).

    Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586).

    140 Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586).

    141 C-216/18 PPU, EU:C:2018:517, Rn. 66.

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2020 - C-354/20

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona: Die Zuspitzung der allgemeinen Mängel, die

    Generalanwalt Tanchev stellte in seinen Schlussanträgen in dieser Rechtssache (EU:C:2018:517) fest, dass "[d]as vorlegende Gericht ... der Ansicht [ist], dass es, wenn die Mängel des Justizsystems des Ausstellungsmitgliedstaats besonders schwerwiegend sind, d. h., wenn dieser Mitgliedstaat die Rechtsstaatlichkeit nicht mehr achtet, die Übergabe abzulehnen habe, ohne überprüfen zu müssen, ob der Betroffene einer solchen Gefahr ausgesetzt sein wird" (Nr. 98).

    In der Rechtssache C-216/18 PPU, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems), vertrat die Kommission den Schlussanträgen von Generalanwalt Tanchev (EU:C:2018:517) zufolge hierzu den Standpunkt, dass sich, "auch wenn festgestellt worden ist, dass die Rechtsstaatlichkeit im Ausstellungsmitgliedstaat ... ernsthaft bedroht ist, nicht ausschließen lässt, dass die Gerichte unter bestimmten Umständen in der Lage sind, ein Verfahren mit der Unabhängigkeit zu führen, die erforderlich ist, um die Beachtung des in Art. 47 Abs. 2 der Charta verankerten Grundrechts sicherzustellen" (Nr. 108).

    27 Generalanwalt Tanchev befürwortete in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache C-216/18, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (EU:C:2018:517, Nr. 113), den Vorschlag der Kommission, "zu prüfen, ob es sich bei der Person, gegen die der Europäische Haftbefehl ergangen ist, um einen politischen Gegner handelt oder sie einer diskriminierten gesellschaftlichen oder ethnischen Gruppe angehört.

    Auf diese Urteile verwies auch Generalanwalt Tanchev in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache C-216/18 (EU:C:2018:517, Nr. 109) und betonte unter Berufung auf das Urteil des EGMR vom 17. Januar 2012, 0thman (Abu Qatada) gegen Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:2012:0117JUD000813909, § 272 und §§ 277 bis 279), dass der EGMR "[b]ei der Prüfung, ob die echte Gefahr einer eklatanten Rechtsverweigerung vorliegt, ... in der Praxis außerdem nicht nur die Situation im Bestimmungsland, sondern auch die spezifischen Umstände des Betroffenen" berücksichtigt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2019 - C-585/18

    Generalanwalt Tanchev kommt zu dem Ergebnis, dass die neu geschaffene

    Wie ich in Nr. 40 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:517), bemerkt habe, "kann die Gefahr einer Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren im Ausstellungsmitgliedstaat bestehen, auch wenn dieser nicht gegen die Rechtsstaatlichkeit verstößt".
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-824/18

    Generalanwalt Tanchev: Das polnische Gesetz, das eingeführt wurde, um die

    4 Vgl. auch meine früheren Schlussanträge in den Rechtssachen Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:517), Kommission/Polen (Unabhängigkeit des Obersten Gerichts) (C-619/18, EU:C:2019:325), Kommission/Polen (Unabhängigkeit der ordentlichen Gerichte) (C-192/18, EU:C:2019:529), den verbundenen Rechtssachen A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:551) und den verbundenen Rechtssachen Miasto ?owicz und Prokuratura Okregowa w P?‚ocku (Disziplinarordnung für Richter) (C-558/18 und C-563/18, EU:C:2019:775).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.06.2019 - C-192/18

    Kommission/ Polen (Indépendance des juridictions de droit commun) -

    Vgl. insbesondere Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (C-216/18 PPU, EU:C:2018:56), und meine Schlussanträge in dieser Rechtssache (EU:C:2018:517).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-158/21

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

    79 Vgl. hierzu Schlussanträge des Generalanwalts Tanchev in der Rechtssache Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:517), in denen dieser das Urteil des Supreme Court (Oberstes Gericht, Irland) vom 4. Mai 2007, The Minister for Justice, Equality and Law Reform gegen Brennan ([2007] IECH 94), zitiert, in dem dieses Gericht festgestellt hat, dass schwerwiegende Umstände vorliegen müssten, "wie ein eindeutig festgestellter und grundlegender Mangel des Justizsystems des ersuchenden Staates", um eine Übergabe nach dem Gesetz über den Europäischen Haftbefehl von 2003 wegen einer Verletzung der in Art. 6 EMRK verankerten Rechte zu verweigern (Fn. 47).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.08.2018 - C-327/18

    Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar sollte der Beschluss des Vereinigten

    Vgl. auch Urteile vom 25. Juli 2018, ML (Haftbedingungen in Ungarn) (C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 117), vom 25. Juli 2018, LM (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 47, 59, 73 und 79), sowie Schlussanträge von Generalanwalt Tanchev in dieser Rechtssache (C-216/18 PPU, EU:C:2018:517, Nrn. 5, 55, 59 und 121).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.12.2020 - C-416/20

    Generalstaatsanwaltschaft Hamburg - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    37 Vgl. hierzu meine Schlussanträge in der Rechtssache Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:517, Nr. 73) und Urteil vom 26. April 2018, Donnellan (C-34/17, EU:C:2018:282, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht