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   Generalanwalt beim EuGH, 28.07.2016 - C-289/15   

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Generalanwalt beim EuGH, 28.07.2016 - C-289/15 (https://dejure.org/2016,22136)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28.07.2016 - C-289/15 (https://dejure.org/2016,22136)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28. Juli 2016 - C-289/15 (https://dejure.org/2016,22136)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Grundza

    Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2008/909/JI - Im Ausstellungsstaat wegen Vereitelung des Vollzugs einer behördlichen Entscheidung verurteilter Staatsangehöriger des Vollstreckungsstaats - Bedingung der beiderseitigen Strafbarkeit

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2016 - C-554/14

    Ognyanov - Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.07.2016 - C-289/15
    Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Ognyanov (C-554/14, EU:C:2016:319, Nr. 13).
  • EuGH, 03.05.2007 - C-303/05

    DER RAHMENBESCHLUSS ÜBER DEN EUROPÄISCHEN HAFTBEFEHL UND DIE ÜBERGABEVERFAHREN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.07.2016 - C-289/15
    Zur Gültigkeit des Rahmenbeschlusses 2002/584, soweit dieser auf die Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit der Straftaten verzichtet, die in einer Art. 7 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/909 entsprechenden Bestimmung aufgeführt sind, vgl. Urteil vom 3. Mai 2007, Advocaten voor de Wereld (C-303/05, EU:C:2007:261, Rn. 48 bis 61).
  • EuGH, 06.10.2009 - C-123/08

    DAS NIEDERLÄNDISCHE RECHT KANN IN BEZUG AUF DIE VOLLSTRECKUNG EINES EUROPÄISCHEN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.07.2016 - C-289/15
    14 - Vgl. Urteile vom 28. August 2015, Minister for Justice and Equality (C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 27 bis 28 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 6. Oktober 2009, Wolzenzburg (C-123/08, EU:C:2009:616, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.07.2015 - C-237/15

    Der Ablauf der Fristen, innerhalb deren über die Vollstreckung eines Europäischen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.07.2016 - C-289/15
    14 - Vgl. Urteile vom 28. August 2015, Minister for Justice and Equality (C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 27 bis 28 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 6. Oktober 2009, Wolzenzburg (C-123/08, EU:C:2009:616, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-117/20

    Generalanwalt Bobek schlägt eine einheitliche Prüfung für den Schutz gegen

    106 Ein tatsächliches Beispiel dafür mit eingehender Erörterung findet sich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Grundza (C-289/15, EU:C:2016:622).
  • Generalanwalt beim EuGH, 31.03.2022 - C-168/21

    Generalanwalt Rantos: Die vollstreckende Justizbehörde kann die Vollstreckung

    Zur Entwicklung der Bedingung der beiderseitigen Strafbarkeit vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Grundza (C-289/15, EU:C:2016:622, Nrn. 31 bis 40).

    25 Wie Generalanwalt Bobek in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Grundza (C-289/15, EU:C:2016:622, Nr. 51) ausführte, sind für die Beurteilung der beiderseitigen Strafbarkeit im Wesentlichen zwei Schritte nötig: 1. Aufhebung der örtlichen Festlegung , indem die grundlegenden charakteristischen Merkmale der im Ausstellungsstaat begangenen Tat betrachtet werden und diese Tat so behandelt wird, als sei sie im Vollstreckungsstaat begangen worden, und 2. Subsumtion dieser grundlegenden Tatsachen unter welchen einschlägigen Straftatbestand auch immer, wie er im Recht des Vollstreckungsstaats festgelegt ist.

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2019 - C-717/18

    Generalanwalt Bobek: Bei der Prüfung des Höchstmaßes von mindestens drei Jahren,

    8 Vgl. entsprechend Urteil vom 11. Januar 2017, Grundza (C-289/15, EU:C:2017:4, Rn. 45), sowie meine Schlussanträge in jener Rechtssache (C-289/15, EU:C:2016:622, Nr. 68).
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