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   Generalanwalt beim EuGH, 28.11.2001 - C-20/01   

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Generalanwalt beim EuGH, 28.11.2001 - C-20/01 (https://dejure.org/2001,26961)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28.11.2001 - C-20/01 (https://dejure.org/2001,26961)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28. November 2001 - C-20/01 (https://dejure.org/2001,26961)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland.

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Zulässigkeit - Rechtsschutzinteresse - Richtlinie 92/50/EWG - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge - Verhandlungsverfahren ohne vorherige Vergabebekanntmachung - Voraussetzungen

  • EU-Kommission

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 10.04.2003 - C-20/01

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.11.2001 - C-20/01
    - Verbundene Rechtssachen C-20/01 und C-28/01.

    Die Rechtssache C-28/01 ist darüber hinaus wegen der Anwendung von Umweltkriterien bei der Auslegung der Richtlinie von Bedeutung.

    B - Sachverhalt und Vorverfahren in der Rechtssache C-28/01.

    Die Klagen der Kommission in den Rechtssachen C-20/01 und C-28/01 sind am 16. Januar bzw. am 23. Januar 2001 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

    In der Rechtssache C-28/01 beantragt sie, festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland ihren Verpflichtungen aus den Artikeln 8 und 11 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie nicht nachgekommen ist, indem die Stadt Braunschweig einen Müllentsorgungsvertrag im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Vergabebekanntmachung vergeben hat, obwohl die Voraussetzungen der Richtlinie für eine freihändige Vergabe ohne gemeinschaftsweite Ausschreibung nicht vorgelegen haben.

    Die Regierung des Vereinigten Königreichs regt erstens an, die Rechtssachen C-20/01 und C-28/01 zu verbinden.

    In der Rechtssache C-28/01 trägt die Kommission vor, die Stadt Braunschweig habe die Vergabe des Müllentsorgungsauftrags an BKB ohne vorherige Vergabebekanntmachung im Sinne der europarechtlichen Verfahrensvorschriften nicht nach Maßgabe der Richtlinie vorgenommen.

    Darüber hinaus macht die deutsche Regierung in der Rechtssache C-28/01 geltend, die Entscheidung der Stadt Braunschweig für die thermische Abfallverwertung und die daraus folgende Vergabe des Auftrags an BKB - das einzige Unternehmen, das im Raum Braunschweig über die nötige Infrastruktur zur Abfallentsorgung nach thermischer Methode verfügt habe - sei unumgänglich und nach dem Gemeinschaftsrecht unter Berücksichtigung des Näheprinzips gerechtfertigt gewesen.

    Die Rechtssache C-20/01 zielt speziell auf eine Verurteilung wegen Verstoßes gegen Artikel 8 in Verbindung mit den Artikeln 15 Absatz 2 und 16 Absatz 1 der Richtlinie und die Rechtssache C-28/01 auf eine Verurteilung wegen Verstoßes gegen die Artikel 8 und 11 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie ab.

    Anschließend wird bei der Begründetheit insbesondere das in der Rechtssache C-28/01 hilfsweise angeführte Verteidigungsvorbringen zum Näheprinzip geprüft (Abschnitt C).

    Rechtssache C-28/01.

    in der Rechtssache C-28/01:.

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