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   Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2002 - C-516/99   

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Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2002 - C-516/99 (https://dejure.org/2002,15579)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 29.01.2002 - C-516/99 (https://dejure.org/2002,15579)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 29. Januar 2002 - C-516/99 (https://dejure.org/2002,15579)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 30.03.1993 - C-24/92

    Corbiau / Administration des contributions

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2002 - C-516/99
    So hat der Gerichtshof im Urteil Corbiau klargestellt, dass "der Begriff .Gericht' ein gemeinschaftsrechtlicher Begriff ist und dass er seinem Wesen nach nur eine Einrichtung bezeichnen kann, die gegenüber der Einrichtung, die die Entscheidung erlassen hat, die den Gegenstand der Klage bildet, die Eigenschaft eines Dritten hat"(9).

    Im vorliegenden Fall besteht also nicht nur diese " offensichtliche institutionelle Verbindung " mit der Steuerverwaltung, die im Urteil Corbiau dazu geführt hat, dass der Directeur des contributions directes et des accises nicht als Gericht anerkannt wurde, sondern für die Mitglieder der Berufungssenate, die von der Steuerverwaltung kommen (darunter der Präsident), ist auch keine solche " funktionelle Trennung " vorgesehen, die nach dem Urteil Gabalfrisa jedenfalls die "Drittstellung" des Spruchkörpers gewährleisten könnte.

    Dies ergibt sich im Übrigen klar aus dem Urteil Corbiau, in dem es heißt, dass das Fehlen der Voraussetzung der "Drittstellung" beim Directeur des contributions directes et des accises "dadurch bekräftigt [wurde], dass im Fall einer beim Conseil d'État eingereichten Klage der genannte Directeur Partei des Verfahrens ist"(16).

    9: - Urteil vom 30. März 1993 in der Rechtssache C-24/92 (Corbiau, Slg. 1993, I-1277, Randnr. 15).

  • EuGH, 28.01.1992 - C-204/90

    Bachmann / Belgischer Staat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2002 - C-516/99
    Zweitens vertreten die österreichische und die französische Regierung hinsichtlich der Ermäßigung des Steuersatzes um 50 % im Fall der Anwendung der normalen Einkommensteuer auf inländische Kapitalerträge die Ansicht, dass diese Ermäßigung erforderlich sei, um die Kohärenz des österreichischen Steuersystems zu wahren, und dass dieser Zweck nach den Urteilen Bachmann und Kommission/Belgien(27) "ein Rechtfertigungsgrund für eine Regelung sein kann, die Grundfreiheiten einschränkt"(28).

    Auch ich habe in der Tat den Eindruck, dass man sich im vorliegenden Fall nicht auf dieses den Urteilen Bachmann und Kommission/Belgien entnommene Erfordernis berufen kann.

    23: - In diesem Sinne ist meines Erachtens das Urteil Verkooijen zu verstehen, das in Bezug auf Artikel 73d Absatz 1 Buchstabe a die Rechtsprechung des Gerichtshofes in Erinnerung ruft, wonach schon "vor Inkrafttreten [dieser Vorschrift] ... nationale steuerrechtliche Vorschriften der in diesem Artikel bezeichneten Art, die bestimmte Unterscheidungen, insbesondere nach dem Wohnort der Steuerpflichtigen, vorsahen, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sein konnten, sofern sie auf Situationen angewandt wurden, die nicht objektiv vergleichbar (vgl. insbesondere Urteil vom 14. Februar 1995 in der Rechtssache C-279/93, Schumacker, Slg. 1995, I-225) oder durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, insbesondere die Kohärenz der Steuerregelung, gerechtfertigt waren (Urteile vom 28. Januar 1992 in der Rechtssache C-204/90, Bachmann, Slg. 1992, I-249, und Kommission/Belgien, C-300/90, Slg. 1992, I-305)" (Randnr. 43).

    27: - Urteile vom 28. Januar 1992 in der Rechtssache C-204/90 (Bachmann) und in der Rechtssache C-300/90 (Kommission/Belgien), beide zitiert in Fußnote 23.28: - Urteil Verkooijen (Randnr. 56).

  • EuGH, 29.11.2001 - C-17/00

    DIE ERHEBUNG EINER GEMEINDEABGABE, DIE NUR PARABOLANTENNEN BETRIFFT, VERSTÖSST

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2002 - C-516/99
    6: - Urteil vom 29. November 2001 in der Rechtssache C-17/00 (De Coster, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 10).

    14: - Insoweit beschränke ich mich auf die Bemerkung, dass Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer die im Urteil Gabalfrisa angewandten Kriterien in seinen Schlussanträgen vom 28. Juni 2001 in der Rechtssache C-17/00 (De Coster, Nrn. 26 bis 28) offen und nachdrücklich kritisiert hat.

  • EuGH, 28.01.1992 - C-300/90

    Kommission / Belgien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2002 - C-516/99
    23: - In diesem Sinne ist meines Erachtens das Urteil Verkooijen zu verstehen, das in Bezug auf Artikel 73d Absatz 1 Buchstabe a die Rechtsprechung des Gerichtshofes in Erinnerung ruft, wonach schon "vor Inkrafttreten [dieser Vorschrift] ... nationale steuerrechtliche Vorschriften der in diesem Artikel bezeichneten Art, die bestimmte Unterscheidungen, insbesondere nach dem Wohnort der Steuerpflichtigen, vorsahen, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sein konnten, sofern sie auf Situationen angewandt wurden, die nicht objektiv vergleichbar (vgl. insbesondere Urteil vom 14. Februar 1995 in der Rechtssache C-279/93, Schumacker, Slg. 1995, I-225) oder durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, insbesondere die Kohärenz der Steuerregelung, gerechtfertigt waren (Urteile vom 28. Januar 1992 in der Rechtssache C-204/90, Bachmann, Slg. 1992, I-249, und Kommission/Belgien, C-300/90, Slg. 1992, I-305)" (Randnr. 43).

    27: - Urteile vom 28. Januar 1992 in der Rechtssache C-204/90 (Bachmann) und in der Rechtssache C-300/90 (Kommission/Belgien), beide zitiert in Fußnote 23.28: - Urteil Verkooijen (Randnr. 56).

  • EuGH, 26.09.2000 - C-478/98

    Kommission / Belgien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2002 - C-516/99
    18: - Urteil vom 26. September 2000 in der Rechtssache C-478/98 (Kommission/Belgien, Slg. 2000, I-7587, Randnr. 18); im gleichen Sinne Urteile vom 14. November 1995 in der Rechtssache C-484/93 (Svensson und Gustavsson, Slg. 1995, I-3955, Randnr. 10), vom 16. März 1999 in der Rechtssache C-222/97 (Trummer und Mayer, Slg. 1999, I-1661, Randnr. 26) und vom 14. Oktober 1999 in der Rechtssache C-439/97 (Sandoz, Slg. 1999, I-7041, Randnr. 19).

    24: - Urteil vom 26. September 2000 in der Rechtssache C-478/98 (Kommission/Belgien, Slg. 2000, I-7587, Randnr. 41).

  • EuGH, 17.09.1997 - C-54/96

    GESELLSCHAFTSRECHT

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2002 - C-516/99
    Im gleichen Sinne verweist die Kommission auch auf das Urteil vom 17. September 1997 in der Rechtssache C-54/96 (Dorsch Consult, Slg. 1997, I-4961, Randnr. 31).
  • EuGH, 04.02.1999 - C-103/97

    Köllensperger und Atzwanger

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2002 - C-516/99
    8: - Der Gerichtshof hat sich jedoch nicht speziell mit dem fraglichen Erfordernis in Fällen auseinandergesetzt, in denen der Vorlagebeschluss von Verwaltungsorganen, deren Unabhängigkeit ebenfalls bestritten worden war, stammte, die nicht in dieselbe Verwaltung eingegliedert waren, die die angefochtenen Entscheidungen erlassen hatte (vgl. z. B. Urteile vom 17. September 1997, Dorsch Consult, und vom 4. Februar 1999 in der Rechtssache C-103/97, Köllensperger, Slg. 1999, I-551).
  • EuGH, 21.03.2000 - C-110/98

    Gabalfrisa

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2002 - C-516/99
    7: - Urteil vom 21. März 2000 in den Rechtssachen C-110/98 bis C-147/98 (Gabalfrisa u. a., Slg. 2000, I-1577, Randnr. 37).
  • EuGH, 14.12.1995 - C-250/94
    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2002 - C-516/99
    25: - Urteil vom 14. Dezember 1995 in den Rechtssachen C-163/94, C-165/94 und C-250/94 (Sanz de Lera u. a., Slg. 1995, I-4821, Randnr. 23).
  • EuGH, 14.12.1995 - C-165/94
    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2002 - C-516/99
    25: - Urteil vom 14. Dezember 1995 in den Rechtssachen C-163/94, C-165/94 und C-250/94 (Sanz de Lera u. a., Slg. 1995, I-4821, Randnr. 23).
  • EuGH, 14.11.1995 - C-484/93

    Svensson und Gustavsson / Ministre du Logement und de l'Urbanisme

  • EuGH, 06.06.2000 - C-35/98

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF DIE GEWÄHRUNG EINER BEFREIUNG VON DER EINKOMMENSTEUER AUF

  • EuGH, 14.03.2000 - C-54/99

    Eglise de scientologie

  • EuGH, 16.03.1999 - C-222/97

    Trummer und Mayer

  • EuGH, 14.10.1999 - C-439/97

    Sandoz

  • EuGH, 14.02.1995 - C-279/93

    Finanzamt Köln-Altstadt / Schumacker: Deutsche Pendlerbesteuerung und EU-Recht

  • EuGH, 14.12.1995 - C-163/94

    Strafverfahren gegen Sanz de Lera u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2004 - C-319/02

    Manninen

    Vgl. auch die niederländische Regelung, die Gegenstand des Urteils vom 6. Juni 2000 in der Rechtssache C-35/98 (Verkooijen, Slg. 2000, I-4071) war, sowie die österreichische Regelung, die Generalanwalt Tizzano in seinen Schlussanträgen vom 29. Januar 2002 in der Rechtssache C-516/99 (Schmid, Slg. 2002, I-4573, I-4575) geprüft hat (siehe dazu ferner die gegenwärtig anhängige Rechtssache C-315/02 [Lenz]).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2004 - C-376/03

    D.

    37 - Schlussanträge von Generalanwalt Tizzano vom 29. Januar 2002 in der Rechtssache C-516/99 (Schmid, Slg. 2002, I-4573, Nr. 44).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2004 - C-242/03

    Weidert und Paulus

    16 - So auch Generalanwalt Tizzano in seinen Schlussanträgen vom 29. Januar 2002 in der Rechtssache C-516/99 (Schmid, Slg. 2002, I-4573, I-4575, Nr. 44).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2003 - C-334/02

    Kommission / Frankreich

    Generalanwalt Tizzano ist in seinen Schlussanträgen vom 29. Januar 2002 in der Rechtssache C-516/99, die mit dem Urteil vom 30. Mai 2002 (Schmid, Slg. 2002, I-4573) abgeschlossen worden ist, im Zusammenhang mit einer Regelung, die für die Inhaber inländischer Kapitalanlagen nur die Wahl zwischen einer besonderen Abgeltungssteuer und der gewöhnlichen Einkommensteuer mit einer Ermäßigung des Steuersatzes um 50 % ermöglicht, während die Übrigen ohne Wahlmöglichkeit dieser Steuer unterliegen, ohne dass der Steuersatz ermäßigt wird, zum gleichen Ergebnis gelangt (Randnrn. 39 ff.).
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