Rechtsprechung
Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2019 - C-390/18 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
AIRBNB Ireland
Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - Richtlinie 2000/31/EG - Herstellung eines Kontakts zwischen berufsmäßigen oder privaten Gastgebern, die über zu vermietende Unterkünfte verfügen, und Personen, die solche Unterkünfte suchen - Zusätzliches ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - Richtlinie 2000/31/EG - Herstellung eines Kontakts zwischen berufsmäßigen oder privaten Gastgebern, die über zu vermietende Unterkünfte verfügen, und Personen, die solche Unterkünfte suchen - Zusätzliches ...
Kurzfassungen/Presse (2)
- Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)
Niederlassungsfreiheit - Der in dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada (CETA) vorgesehene Mechanismus zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investoren und Staaten ist mit dem Unionsrecht vereinbar
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
EuGH-Generalanwalt: AIRBNB ist ein Dienst der Informationsgesellschaft im Sinne der E-Commerce-Richtlinie
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2019 - C-390/18
- EuGH, 19.12.2019 - C-390/18
Wird zitiert von ...
- Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-62/19
Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar ist eine Dienstleistung, die darin …
3 Vgl. zu einem ähnlichen Zweifel Urteil vom 19. Dezember 2019, Airbnb Ireland (…C-390/18, EU:C:2019:1112, Rn. 28 bis 31), und meine Schlussanträge in dieser Rechtssache (C-390/18, EU:C:2019:336, Nrn. 93 bis 99).Vgl. zum Zusammenspiel zwischen der Schaffung eines Dienstleistungsangebots und der Ausübung der Kontrolle über diese Dienstleistungen auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Airbnb Ireland (C-390/18, EU:C:2019:336, Rn. 64 und 65).
19 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Airbnb Ireland (…C-390/18, EU:C:2019:1112, Rn. 55), und meine Schlussanträge in dieser Rechtssache (C-390/18, EU:C:2019:336, Nrn. 57 bis 59).