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   Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2019 - C-508/18, C-82/19 PPU   

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https://dejure.org/2019,10637
Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2019 - C-508/18, C-82/19 PPU (https://dejure.org/2019,10637)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 30.04.2019 - C-508/18, C-82/19 PPU (https://dejure.org/2019,10637)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 30. April 2019 - C-508/18, C-82/19 PPU (https://dejure.org/2019,10637)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    PI (Staatsanwaltschaft Zwickau)

    Ersuchen um Vorabentscheidung - Justizielle und polizeiliche Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Art. 6 Abs. 1 - Europäischer Haftbefehl - Begriff "Justizbehörde" - Staatsanwaltschaft - Unabhängigkeit gegenüber der Exekutive

  • Europäischer Gerichtshof

    OG (Staatsanwaltschaft Lübeck)

    Ersuchen um Vorabentscheidung - Justizielle und polizeiliche Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Art. 6 Abs. 1 - Europäischer Haftbefehl - Begriff "Justizbehörde" - Staatsanwaltschaft - Unabhängigkeit gegenüber der Exekutive

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ersuchen um Vorabentscheidung - Justizielle und polizeiliche Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Art. 6 Abs. 1 - Europäischer Haftbefehl - Begriff "Justizbehörde" - Staatsanwaltschaft - Unabhängigkeit gegenüber der Exekutive

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Pressebericht, 30.04.2019)

    Europäischer Haftbefehl: Deutsche Staatsanwaltschaft nicht unabhängig genug

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 10.11.2016 - C-453/16

    Özçelik - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2019 - C-508/18
    2 Rechtssache Özçelik (C-453/16 PPU, EU:C:2016:783, Nr. 45).

    19 C-453/16 PPU, EU:C:2016:783, Nr. 52.

    24 C-453/16 PPU, EU:C:2016:783, Nr. 51.

    27 Rechtssache C-453/16 PPU (EU:C:2016:860) (im Folgenden: Urteil Özçelik).

    36 Diese Bedingungen, auf die ich in den Schlussanträgen in der Rechtssache Özçelik (C-453/16 PPU, EU:C:2016:783, Nr. 56) Bezug genommen habe, gelten im Wesentlichen für alle Mitgliedstaaten.

    47 Rechtssache C-453/16 PPU (EU:C:2016:783, Nrn. 39 bis 42).

  • EuGH, 10.11.2016 - C-477/16

    Kovalkovas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2019 - C-508/18
    10 Urteil Poltorak, Rn. 33, und Urteil vom 10. November 2016, Kovalkovas (C-477/16 PPU, EU:C:2016:861, im Folgenden: Urteil Kovalkovas, Rn. 34).

    12 Urteil Kovalkovas, Rn. 35.

    14 Urteil Poltorak, Rn. 35, und Urteil Kovalkovas, Rn. 36.

    15 Urteil Kovalkovas, Rn. 37.

    17 Urteil Kovalkovas, Rn. 43.

    32 Und vom Ausschluss "ein[es] Exekutivorgan[s] eines Mitgliedstaats wie ein Ministerium", wie im Urteil Kovalkovas, Rn. 35, ausgeführt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2016 - C-453/16

    Özçelik - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2019 - C-508/18
    2 Rechtssache Özçelik (C-453/16 PPU, EU:C:2016:783, Nr. 45).

    19 C-453/16 PPU, EU:C:2016:783, Nr. 52.

    24 C-453/16 PPU, EU:C:2016:783, Nr. 51.

    36 Diese Bedingungen, auf die ich in den Schlussanträgen in der Rechtssache Özçelik (C-453/16 PPU, EU:C:2016:783, Nr. 56) Bezug genommen habe, gelten im Wesentlichen für alle Mitgliedstaaten.

    47 Rechtssache C-453/16 PPU (EU:C:2016:783, Nrn. 39 bis 42).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2016 - C-452/16

    Poltorak

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2019 - C-508/18
    Ebenso wie nach meinen Ausführungen in den Schlussanträgen in der Rechtssache Poltorak (C-452/16 PPU, EU:C:2016:782, Nr. 34) "eine enge Verbindung zwischen einer justiziellen Entscheidung und der Gerichtseigenschaft des sie erlassenden Spruchkörpers besteht", sind auch die Unabhängigkeit einer Behörde und der Status ihrer Entscheidungen eng miteinander verbunden.

    28 Der Gerichtshof ging davon aus, dass, wie ich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Poltorak (C-452/16 PPU, EU:C:2016:782, Nr. 34), ausführte, "eine enge Verbindung zwischen einer justiziellen Entscheidung und der Gerichtseigenschaft des sie erlassenden Spruchkörpers besteht".

    45 Vgl. dazu meine Bezugnahme in den Schlussanträgen in der Rechtssache Poltorak (C-452/16 PPU, EU:C:2016:782, Fn. 21) auf die Ausführungen von Generalanwalt Bot zur Verhältnismäßigkeit im Kontext des EHB in seinen Schlussanträgen in den Rechtssachen Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:2016:140, Nrn. 137 ff.) sowie seine Ausführungen zur ausstellenden Justizbehörde in den Nrn. 145 bis 155 dieser Schlussanträge.

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2018 - C-220/18

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden,

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2019 - C-508/18
    58 In Nr. 73, Fn. 53, der Schlussanträge in der Rechtssache Generalstaatsanwaltschaft (Haftbedingungen in Ungarn) (C-220/18 PPU, EU:C:2018:547) stellte ich fest, dass das deutsche Übergabesystem inspiriert zu sein scheint "durch das gleiche Verfahren und die gleichen Grundsätze ..., wie sie für die Auslieferung gelten.

    Denn, wie ich in Nr. 73, Fn. 52, der Schlussanträge in der Rechtssache Generalstaatsanwaltschaft (Haftbedingungen in Ungarn) (C-220/18 PPU, EU:C:2018:547) feststellte, "[sind] [g]emäß der Mitteilung der deutschen Regierung vom 7. August 2006 an das Generalsekretariat des Rates (ST 12509 2006 INIT vom 7. September 2006) ... "[z]uständige Justizbehörden nach Artikel 6 [des Rahmenbeschlusses] ... die Justizministerien des Bundes und der Länder"".

  • EuGH, 01.06.2016 - C-241/15

    Bob-Dogi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2019 - C-508/18
    Nach den Formulierungen im Urteil Bob-Dogi "[kommt] zu dem gerichtlichen Schutz auf der ersten Stufe beim Erlass einer nationalen justiziellen Entscheidung wie eines nationalen Haftbefehls der Schutz [hinzu], der auf der zweiten Stufe bei der Ausstellung des [EHB], zu der es gegebenenfalls kurze Zeit nach dem Erlass dieser nationalen justiziellen Entscheidung kommen kann, zu gewährleisten ist"(38).

    37 Urteil vom 1. Juni 2016, Bob-Dogi (C-241/15, EU:C:2016:385, Rn. 55).

  • EuGH, 27.05.2019 - C-508/18

    Die deutschen Staatsanwaltschaften bieten keine hinreichende Gewähr für

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2019 - C-508/18
    Sie sind vorrangig (C-508/18) bzw. in einem beschleunigten Verfahren (C-82/19 PPU) behandelt worden.

    56 Nr. 38 der schriftlichen Erklärungen der Kommission in der Rechtssache C-82/19 PPU.

  • EuGH, 16.07.2015 - C-237/15

    Der Ablauf der Fristen, innerhalb deren über die Vollstreckung eines Europäischen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2019 - C-508/18
    57 Von allgemeiner Bedeutung Urteil vom 16. Juli 2015, Lanigan (C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 27).
  • EuGH, 17.04.2018 - C-414/16

    Das Erfordernis, dass Bewerber um eine bei der Kirche zu besetzende Stelle einer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2019 - C-508/18
    Dazu statt aller Urteil vom 17. April 2018, Egenberger (C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 45).
  • EuGH, 10.11.2016 - C-452/16

    Poltorak - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2019 - C-508/18
    8 Urteil vom 10. November 2016, Poltorak (C-452/16 PPU, EU:C:2016:858, im Folgenden: Urteil Poltorak, Rn. 32).
  • EuGH, 27.02.2018 - C-64/16

    Die Kürzungen der Bezüge der Richter des portugiesischen Tribunal de Contas

  • EuGH, 25.07.2018 - C-216/18

    Eine Justizbehörde, die zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

  • EuGH, 12.02.2019 - C-492/18

    TC - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen -

  • EuGH, 12.12.2019 - C-566/19

    Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die französische, die schwedische und

    Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, dass die Beamten der Staatsanwaltschaft auf den ersten Blick die im Urteil vom 27. Mai 2019, 0G und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) (C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456), aufgestellten Anforderungen an die Unabhängigkeit erfüllten, da ihnen der Justizminister gemäß Art. 30 CPP keine Weisungen in Einzelfällen erteilen könne.

    Unter Verweis auf die Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in den Rechtssachen OG und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) (C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:337) fragt sich das vorlegende Gericht daher, ob diese hierarchische Verbindung mit den Anforderungen an die Unabhängigkeit vereinbar ist, die verlangt werden, um eine nationale Behörde als ausstellende Justizbehörde im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 anzusehen.

    Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, dass, wie aus den Rn. 50, 74 und 75 des Urteils vom 27. Mai 2019, 0G und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) (C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456), hervorgehe, ein Staatsanwalt als ausstellende Justizbehörde im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 angesehen werden könne, wenn er im Ausstellungsmitgliedstaat an der Strafrechtspflege mitwirke, wenn er unabhängig handele und wenn gegen seine Entscheidung, einen Europäischen Haftbefehl zu erlassen, ein Rechtsbehelf eingelegt werden könne.

    Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen fragt sich das vorlegende Gericht erstens, ob die beim Erlass des nationalen Haftbefehls, also vor der tatsächlichen Entscheidung der Staatsanwaltschaft, einen Europäischen Haftbefehl zu erlassen, erfolgende gerichtliche Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des eventuellen Erlasses des Europäischen Haftbefehls der Sache nach mit den in Rn. 75 des Urteils vom 27. Mai 2019, 0G und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) (C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456), aufgestellten Anforderungen in Einklang steht, wonach die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, einen Europäischen Haftbefehl zu erlassen, in einer Weise gerichtlich überprüfbar sein müsse, die den Erfordernissen eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes voll und ganz genüge.

    Sofern die erste Frage verneint wird: Ist die Voraussetzung, dass im Sinne von Rn. 75 des Urteils vom 27. Mai 2019, 0G und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) (C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456), die Entscheidung des Staatsanwalts über die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls und insbesondere ihre Verhältnismäßigkeit in einer Weise gerichtlich überprüfbar sein müssen, die den Erfordernissen eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes voll und ganz genügt, erfüllt, wenn der gesuchten Person nach ihrer tatsächlichen Übergabe ein Verfahren offensteht, in dem beim Richter im Ausstellungsmitgliedstaat die Nichtigkeit des Europäischen Haftbefehls geltend gemacht werden kann und dieser Richter u. a. die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung über die Ausstellung des Europäischen Haftbefehls prüft?.

    Mit ihren Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchten die vorlegenden Gerichte zum einen wissen, ob Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 dahin auszulegen ist, dass unter den Begriff "ausstellende Justizbehörde" im Sinne dieser Bestimmung die Beamten der Staatsanwaltschaft eines Mitgliedstaats fallen, die mit der Strafverfolgung betraut sind und der Leitung und Kontrolle ihrer Vorgesetzten unterliegen, und zum anderen, ob das Erfordernis der Kontrolle und der Einhaltung der Voraussetzungen, die für den Erlass eines Europäischen Haftbefehls zur Strafverfolgung erforderlich sind, und insbesondere seiner Verhältnismäßigkeit, auf die Rn. 75 des Urteils vom 27. Mai 2019, 0G und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) (C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456), verweist, erfüllt ist, wenn im Ausstellungsmitgliedstaat ein Richter diese Kontrolle ausübt und die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung, einen Europäischen Haftbefehl zu erlassen, vor seinem Erlass prüft, und ob, wenn dies nicht geschieht, dieses Erfordernis erfüllt ist, wenn eine gerichtliche Kontrolle gegen diese Entscheidung auch nach der Übergabe der gesuchten Person erfolgen kann.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs können die Mitgliedstaaten zwar im Einklang mit dem Grundsatz der Verfahrensautonomie in ihrem nationalen Recht die für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls zuständige "Justizbehörde" bestimmen, doch dürfen Bedeutung und Tragweite dieses Begriffs nicht der Beurteilung durch jeden Mitgliedstaat überlassen bleiben, da der genannte Begriff in der gesamten Union einer autonomen und einheitlichen Auslegung bedarf, die unter Berücksichtigung sowohl des Wortlauts von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 als auch des Kontexts, in den er sich einfügt, und des mit dem Rahmenbeschluss verfolgten Ziels zu ermitteln ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 48 und 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass sich der Begriff "ausstellende Justizbehörde" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 auf die Behörden eines Mitgliedstaats erstrecken kann, die, ohne notwendigerweise Richter oder Gerichte zu sein, in diesem Mitgliedstaat an der Strafrechtspflege mitwirken und bei der Ausübung ihrer der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls innewohnenden Aufgaben unabhängig handeln, wobei diese Unabhängigkeit verlangt, dass es Rechts- und Organisationsvorschriften gibt, die zu gewährleisten vermögen, dass die ausstellende Justizbehörde, wenn sie die Entscheidung trifft, einen solchen Haftbefehl auszustellen, nicht der Gefahr ausgesetzt ist, etwa einer Einzelweisung seitens der Exekutive unterworfen zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 51 und 74).

    Es trifft zwar zu, dass die Beamten der Staatsanwaltschaft verpflichtet sind, den Weisungen ihrer Vorgesetzten nachzukommen, aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere den Urteilen vom 27. Mai 2019, 0G und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) (C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456), und vom 27. Mai 2019, PF (Generalstaatsanwalt von Litauen) (C-509/18, EU:C:2019:457), geht jedoch hervor, dass das Erfordernis der Unabhängigkeit, das ausschließt, dass die Entscheidungsbefugnis der Beamten der Staatsanwaltschaft Gegenstand von Weisungen von außerhalb der rechtsprechenden Gewalt, insbesondere von der Exekutive, ist, interne Weisungen nicht verbietet, die den Beamten der Staatsanwaltschaft von ihren Vorgesetzten, die selbst Beamte der Staatsanwaltschaft sind, auf der Grundlage des Unterordnungsverhältnisses, das die Funktionsweise der Staatsanwaltschaft bestimmt, erteilt werden können.

    Das System des Europäischen Haftbefehls enthält einen zweistufigen Schutz der Verfahrens- und Grundrechte, in deren Genuss die gesuchte Person kommen muss, da zu dem gerichtlichen Schutz auf der ersten Stufe, beim Erlass einer nationalen Entscheidung wie eines nationalen Haftbefehls, der Schutz hinzukommt, der auf der zweiten Stufe, bei der Ausstellung des Europäischen Haftbefehls, zu der es gegebenenfalls kurze Zeit nach dem Erlass dieser nationalen justiziellen Entscheidung kommen kann, zu gewährleisten ist (Urteil vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei einer Maßnahme, die - wie die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls - das Recht auf Freiheit des Betroffenen beeinträchtigen kann, impliziert dieser Schutz somit, dass zumindest auf einer seiner beiden Stufen eine Entscheidung erlassen wird, die den einem wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz innewohnenden Anforderungen genügt (Urteil vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 68).

    Insbesondere setzt die zweite Stufe des Schutzes der Rechte des Betroffenen voraus, dass die ausstellende Justizbehörde überprüft, ob die für seine Ausstellung erforderlichen Voraussetzungen eingehalten wurden, und unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte und ohne Gefahr zu laufen, externen Weisungen, insbesondere seitens der Exekutive, unterworfen zu sein, in objektiver Weise prüft, ob diese Ausstellung verhältnismäßig war (Urteil vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 71 und 73).

    Außerdem müssen, wenn nach dem Recht des Ausstellungsmitgliedstaats für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls eine Behörde zuständig ist, die in diesem Mitgliedstaat an der Rechtspflege mitwirkt, aber selbst kein Gericht ist, in dem Mitgliedstaat die Entscheidung über die Ausstellung eines solchen Haftbefehls und insbesondere ihre Verhältnismäßigkeit in einer Weise gerichtlich überprüfbar sein, die den Erfordernissen eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes voll und ganz genügt (Urteil vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 75).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2020 - C-354/20

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona: Die Zuspitzung der allgemeinen Mängel, die

    Vgl. statt aller Urteil vom 27. Mai 2019, 0G und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) (C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456).

    35 Das Übergabeverfahren kann zu einem Freiheitsentzug von bis zu 120 Tagen führen, wie ich in den Schlussanträgen in den Rechtssachen OG (Staatsanwaltschaft Lübeck) und PI (Staatsanwaltschaft Zwickau) (C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:337, Nr. 58) erläutert habe.

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2019 - C-566/19

    Parquet général du Grand-Duché de Luxembourg - Vorlagefrage - Polizeiliche und

    3 Urteil vom 27. Mai 2019, C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, im Folgenden: Urteil OG und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau).

    4 Rechtssachen C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:337, im Folgenden: Schlussanträge OG und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2021 - C-66/20

    Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Münster - Vorlage zur

    Insoweit verweise ich auf meine Schlussanträge in den Rechtssachen OG und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) (C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:337, Nr. 66).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2019 - C-625/19

    Openbaar Ministerie - Vorlagefrage - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit

    3 Urteil vom 27. Mai 2019, C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456; im Folgenden: Urteil OG und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau).

    4 Rechtssachen C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:337; im Folgenden: Schlussanträge OG und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2019 - C-627/19

    Openbaar Ministerie - Vorlagefrage - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit

    3 Urteil vom 27. Mai 2019, C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456; im Folgenden: Urteil OG und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau).

    4 Rechtssachen C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:337; im Folgenden: Schlussanträge OG und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-584/19

    Staatsanwaltschaft Wien (Ordres de virement falsifiés) -

    25 Schlussanträge in den Rechtssachen OG und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) (EU:C:2019:337, Nrn. 37 bis 40).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-724/19

    Spetsializirana prokuratura () und à la localisation) -

    Ich habe die Ansicht vertreten, dass die Staatsanwaltschaft "[als Voraussetzung für den Erlass eines EHB] nicht einen polizeilichen Haftbefehl bestätigen [kann], dessen Bedingungen und Wirkungen über jene der Festsetzungen hinausgehen, die sie selbst anordnen kann" (Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen OG und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:337, Nr. 54).
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