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   Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2020 - C-255/19   

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Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2020 - C-255/19 (https://dejure.org/2020,8815)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 30.04.2020 - C-255/19 (https://dejure.org/2020,8815)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 30. April 2020 - C-255/19 (https://dejure.org/2020,8815)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Secretary of State for the Home Department

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2004/83/EG - Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen - Flüchtling - Art. 2 Buchst. c - ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 02.03.2010 - C-175/08

    Eine Person kann ihre Flüchtlingseigenschaft verlieren, wenn die Umstände,

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2020 - C-255/19
    Zum einen geht nämlich, wie sowohl Generalanwalt Mazák(16) als auch der Gerichtshof in seinem Urteil vom 2. März 2010, Salahadin Abdulla u. a. (C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, EU:C:2010:105, Rn. 52), ausgeführt haben, aus den Erwägungsgründen 3, 16 und 17 der Richtlinie 2004/83 hervor, dass die Genfer Konvention "einen wesentlichen Bestandteil des internationalen Rechtsrahmens für den Schutz von Flüchtlingen darstellt".

    Aus dem Urteil vom 2. März 2010, Salahadin Abdulla u. a. (C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, EU:C:2010:105), folgt jedenfalls eindeutig, dass diese Bestimmungen so zu verstehen sind.

    Wie Generalanwalt Mazák in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Salahadin Abdulla u. a. (C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, EU:C:2009:551) festgestellt hat, setzen diese gesetzlichen Anforderungen voraus, "dass ein Schutz bietender Akteur vorhanden sein muss, der u. a. über die Autorität, die Organisationsstruktur und die Mittel verfügt, um ein Mindestmaß an Recht und Ordnung in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit der Flüchtling besitzt, aufrechtzuerhalten"(41).

    Sie gibt den in Art. 7 der Anerkennungsrichtlinie zum Ausdruck kommenden Standpunkt des Unionsgesetzgebers und auch die vom Gerichtshof bereits im Urteil vom 2. März 2010, Salahadin Abdulla u. a. (C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, EU:C:2010:105), vorgenommene Auslegung dieser Bestimmung zutreffend wieder.

    Wie in Art. 11 Abs. 2 der Anerkennungsrichtlinie vorgesehen, muss die Veränderung der Umstände selbstverständlich "erheblich und nicht nur vorübergehend" sein; dies wiederum ist, wie der Gerichtshof in Rn. 73 des Urteils vom 2. März 2010, Salahadin Abdulla u. a. (C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, EU:C:2010:105), festgestellt hat, nur dann der Fall, "wenn die Faktoren, die die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung begründeten, als dauerhaft beseitigt angesehen werden können".

    Genau dies geht klar aus den Rn. 65 bis 70 des Urteils des Gerichtshofs vom 2. März 2010, Salahadin Abdulla u. a. (C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, EU:C:2010:105), hervor; dort heißt es:.

    6 Urteil vom 2. März 2010, Salahadin Abdulla u. a. (C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, EU:C:2010:105).

    Hierzu hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 2. März 2010, Salahadin Abdulla u. a. (C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, EU:C:2010:105, Rn. 80), ausgeführt: "Nach der Systematik der Richtlinie tritt das etwaige Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft unbeschadet des Rechts der betroffenen Person ein, um die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus zu ersuchen, wenn alle in Art. 4 der Richtlinie aufgeführten erforderlichen Anhaltspunkte für die Feststellung vorliegen, dass die in Art. 15 der Richtlinie normierten Voraussetzungen für die Gewährung dieses Schutzes vorliegen." Nach Art. 2 Buchst. e der Anerkennungsrichtlinie hat der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz, wenn er die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland "tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden zu erleiden", und wenn er "den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will".

    16 Schlussanträge des Generalanwalts Mazák in der Rechtssache Salahadin Abdulla u. a. (C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, EU:C:2009:551, Nr. 43).

    17 Vgl. Rn. 52 des Urteils vom 2. März 2010, Salahadin Abdulla u. a. (C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, EU:C:2010:105).

    18 Vgl. Urteil vom 2. März 2010, Salahadin Abdulla u. a. (C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, EU:C:2010:105, Rn. 54).

    Die französische Regierung hat darauf hingewiesen, dass der Gerichtshof in Rn. 70 des Urteils vom 2. März 2010, Salahadin Abdulla u. a. (C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, EU:C:2010:105), festgestellt habe, dass sich die zuständigen Behörden, um zu dem Schluss zu gelangen, dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht mehr begründet sei, im Licht des Art. 7 Abs. 2 der Anerkennungsrichtlinie anhand der individuellen Lage des Flüchtlings vergewissern müssten, dass der oder die Akteure des Drittlands, die Schutz bieten könnten, geeignete Schritte eingeleitet hätten, um die Verfolgung zu verhindern, dass diese Akteure demgemäß insbesondere über wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellten, verfügten und dass der betreffende Staatsangehörige im Fall des Erlöschens seiner Flüchtlingseigenschaft Zugang zu diesem Schutz haben werde.

    28 Vgl. Rn. 67 des Urteils vom 2. März 2010, Salahadin Abdulla u. a. (C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, EU:C:2010:105), wo der Gerichtshof ausgeführt hat: "Soweit es in der Bestimmung heißt, dass es der Staatsangehörige "nicht mehr ablehnen kann", den Schutz seines Herkunftslands in Anspruch zu nehmen, impliziert [Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie], dass der fragliche "Schutz" derjenige ist, der bis dahin fehlte, d. h. der Schutz vor den in der Richtlinie aufgeführten Verfolgungshandlungen.".

    30 Vgl. entsprechend Rn. 56 bis 59 des Urteils vom 2. März 2010, Salahadin Abdulla u. a. (C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, EU:C:2010:105), wo der Gerichtshof ausgeführt hat, dass "nach dem Wortlaut des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie ein Flüchtling insbesondere ein Drittstaatsangehöriger ist, der sich "aus der begründeten Furcht vor Verfolgung" ... außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und der den "Schutz" dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder "wegen dieser Furcht" nicht in Anspruch nehmen will.

    Dies ergibt sich im Übrigen ganz eindeutig aus den Rn. 70 und 71 des Urteils vom 2. März 2010, Salahadin Abdulla u. a. (C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, EU:C:2010:105).

    41 Schlussanträge des Generalanwalts Mazák in der Rechtssache Salahadin Abdulla u. a. (C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, EU:C:2009:551, Nr. 54).

    54 In Rn. 73 des Urteils vom 2. März 2010, Salahadin Abdulla u. a. (C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, EU:C:2010:105), hat der Gerichtshof ausgeführt: "Die Veränderung der Umstände ist im Sinne von Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie "erheblich und nicht nur vorübergehend", wenn die Faktoren, die die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung begründeten, als dauerhaft beseitigt angesehen werden können.".

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2009 - C-175/08

    Salahadin Abdulla - Gemeinsame Asylpolitik - Richtlinie 2004/83/EG -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2020 - C-255/19
    Wie Generalanwalt Mazák in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Salahadin Abdulla u. a. (C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, EU:C:2009:551) festgestellt hat, setzen diese gesetzlichen Anforderungen voraus, "dass ein Schutz bietender Akteur vorhanden sein muss, der u. a. über die Autorität, die Organisationsstruktur und die Mittel verfügt, um ein Mindestmaß an Recht und Ordnung in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit der Flüchtling besitzt, aufrechtzuerhalten"(41).

    16 Schlussanträge des Generalanwalts Mazák in der Rechtssache Salahadin Abdulla u. a. (C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, EU:C:2009:551, Nr. 43).

    41 Schlussanträge des Generalanwalts Mazák in der Rechtssache Salahadin Abdulla u. a. (C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, EU:C:2009:551, Nr. 54).

  • EuGH, 08.05.2014 - C-604/12

    HN - Richtlinie 2004/83/EG - Mindestnormen für die Zuerkennung der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2020 - C-255/19
    Vgl. z. B. Urteil vom 8. Mai 2014, N. (C-604/12, EU:C:2014:302, Rn. 29 und 30).
  • EGMR, 28.06.2011 - 8319/07

    SUFI AND ELMI v. THE UNITED KINGDOM

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2020 - C-255/19
    46 Der Verweis der Regierung des Vereinigten Königreichs auf Rn. 249 des Urteils des EGMR vom 28. November 2011, Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:2011:0628JUD000831907), erscheint mir hier nicht unmittelbar einschlägig.
  • EGMR, 10.09.2015 - 4601/14

    R.H. v. SWEDEN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2020 - C-255/19
    39 EGMR, 10. September 2015, RH/Schweden (CE:ECHR:2015:0910JUD000460114, § 73).
  • EuGH, 24.04.2018 - C-353/16

    Einer Person, die in ihrem Herkunftsland in der Vergangenheit Opfer von

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2020 - C-255/19
    Vgl. Urteil vom 24. April 2018, MP (Subsidiärer Schutz einer Person, die zuvor Opfer einer Folterhandlung geworden ist) (C-353/16, EU:C:2018:276, Rn. 37).
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