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   Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2009 - C-101/08   

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Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2009 - C-101/08 (https://dejure.org/2009,4887)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 30.06.2009 - C-101/08 (https://dejure.org/2009,4887)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 30. Juni 2009 - C-101/08 (https://dejure.org/2009,4887)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Audiolux u.a.

    Gesellschaftsrecht - Allgemeine Rechtsgrundsätze des Gemeinschaftsrechts - Existenz eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes im Gemeinschaftsrecht betreffend die Gleichbehandlung von Aktionären - Sachlicher und zeitlicher Anwendungsbereich - Rechte von Minderheitsaktionären - ...

  • EU-Kommission PDF

    Audiolux u.a.

    Gesellschaftsrecht - Allgemeine Rechtsgrundsätze des Gemeinschaftsrechts - Existenz eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes im Gemeinschaftsrecht betreffend die Gleichbehandlung von Aktionären - Sachlicher und zeitlicher Anwendungsbereich - Rechte von Minderheitsaktionären - ...

  • EU-Kommission

    Audiolux u.a.

    Gesellschaftsrecht - Allgemeine Rechtsgrundsätze des Gemeinschaftsrechts - Existenz eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes im Gemeinschaftsrecht betreffend die Gleichbehandlung von Aktionären - Sachlicher und zeitlicher Anwendungsbereich - Rechte von Minderheitsaktionären - ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2009, 1613
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (80)

  • RG, 23.05.1891 - I 77/91

    Kontokorrent

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2009 - C-101/08
    Richtlinie 77/91/EWG.

    Gemäß dem fünften Erwägungsgrund der Richtlinie 77/91(2) "[ist es] im Hinblick auf die in Art. 54 Abs. 3 Buchst. g) verfolgten Ziele erforderlich, dass die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bei Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen die Beachtung der Grundsätze über die Gleichbehandlung der Aktionäre, die sich in denselben Verhältnissen befinden, und den Schutz der Gläubiger von Forderungen, die bereits vor der Entscheidung über die Herabsetzung bestanden, sicherstellen und für die harmonisierte Durchführung dieser Grundsätze Sorge tragen".

    Die Art. 20 und 42 der Richtlinie 77/91 lauten jeweils wie folgt:.

    a) in den Art. 20 und 42 der Zweiten Richtlinie 77/91/EWG vom 13. Dezember 1976 über "Gesellschaften",.

    In Bezug auf die Richtlinie 77/91 macht Audiolux insbesondere geltend, dass bereits aus ihrem fünften Erwägungsgrund hervorgehe, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber die Gleichbehandlung der Aktionäre für einen bereits existierenden Grundsatz erachtet habe.

    Eine solche Unterscheidung sei auch nicht in der Richtlinie 77/91 zu finden, wie ihr Art. 20 bestätige.

    Die in der ersten Vorlagefrage genannten Bestimmungen der Richtlinien 77/91 und 79/279 bezögen sich ausschließlich auf das Verhältnis zwischen der Gesellschaft und ihren Aktionären und beträfen ganz bestimmte Konstellationen, die keinen Zusammenhang mit der Problematik des Ausgangsverfahrens aufwiesen.

    So weist das vorlegende Gericht in seinem Vorlagebeschluss auf folgende Bestimmungen hin: Art. 42 der Richtlinie 77/91, Schema C Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 79/279, der in Art. 65 der Richtlinie 2001/34 übernommen worden ist, und Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/25.

    Art. 42 der Richtlinie 77/91 legt dagegen nicht fest, an wen genau sich die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die in Umsetzung dieser Richtlinie erlassen werden und die Gleichbehandlung der Aktionäre sicherstellen müssen, zu richten haben(87).

    Sofern hierfür die Beschlussfassung durch die Hauptversammlung, etwa bei einer Kapitalerhöhung gemäß Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 77/91, vorgesehen ist, soll dies unter Wahrung des Gleichbehandlungsgebots erfolgen.

    2 - Zweite Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. L 26, S. 1).

    87 - Bereits in meinen Schlussanträgen vom 4. September 2008, Kommission/Spanien (C-338/06, Urteil vom 18. Dezember 2008, Slg. 2008, I-0000, Nr. 60) habe ich auf die recht unbestimmte normative Aussage des Art. 42 der Richtlinie 77/91 hingewiesen.

  • EuGH, 22.11.2005 - C-144/04

    DER GERICHTSHOF FESTIGT DEN SCHUTZ DER ARBEITNEHMER IN BEZUG AUF

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2009 - C-101/08
    Schließlich verweist Audiolux auf das Urteil Mangold, das ihrer Ansicht nach für die Anwendung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes des Gemeinschaftsrechts im vorliegenden Fall spreche.

    Die einzigen Ausnahmen, darunter die nach dem Urteil Mangold, unterschieden sich von der vorliegenden Rechtssache aufgrund des völlig verschiedenen Rechtsrahmens, in denen diese Entscheidungen ergangen seien.

    Eine Auseinandersetzung mit dem Urteil Mangold erscheint mir in Anbetracht dieses Ergebnisses nicht erforderlich.

    So hat der Gerichtshof im Urteil Mangold festgestellt, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf nicht in der Richtlinie 2000/78 selbst verankert ist, sondern ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts ist.

    Zugunsten einer unmittelbaren Berufungsmöglichkeit auf allgemeine Rechtsgrundsätze im Verhältnis zwischen Privatpersonen lässt sich jedenfalls nicht das Urteil Mangold anführen, da der Gerichtshof es darin offengelassen hat, ob das Verbot der Altersdiskriminierung auch horizontal wirkt(95).

    8 - Urteil vom 22. November 2005, Mangold (C-144/04, Slg. 2005, I-9981).

    86 - Urteil Mangold (oben in Fn. 8 angeführt, Randnrn. 74 und 75).

  • EuGH, 30.03.1995 - C-65/93

    Parlament / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2009 - C-101/08
    Wie der Gerichtshof im Urteil Parlament/Rat(76) festgestellt hat, hat der Vertrag ein System der Zuständigkeitsverteilung zwischen den Organen der Gemeinschaft geschaffen, das jedem Organ seinen eigenen Auftrag innerhalb des institutionellen Gefüges der Gemeinschaft und bei der Erfüllung der dieser übertragenen Aufgaben zuweist.

    45 - Vgl. Urteil vom 30. März 1995, Parlament/Rat (C-65/93, Slg. 1995, I-643, Randnr. 21).

    77 - Urteil Parlament/Rat (oben in Fn. 76 angeführt, Randnr. 23).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2011 - C-282/10

    Nach Ansicht von Generalanwältin Trstenjak kann die Ausübung des Anspruchs auf

    148 - Siehe meine Schlussanträge vom 30. Juni 2009, Audiolux (C-101/08, Slg. 2009, I-9823, Nr. 107).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2018 - C-622/16

    Scuola Elementare Maria Montessori / Kommission - Rechtsmittel - Art. 263 Abs. 4

    66 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache Audiolux u. a. (C-101/08, EU:C:2009:410, Nr. 69).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2010 - C-343/09

    Afton Chemical - Richtlinie 98/70/EG - Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen

    In Bezug auf die Gesetzgebung siehe die Schlussanträge des Generalanwalts Léger vom 9. Oktober 2001, Bigi (C-66/00, Slg. 2002, I-5917, Nr. 40), und vom 27. April 2004, Kommission/Rat (C-257/01, Slg. 2005, I-345, Fn. 43), des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer vom 10. Mai 2005, Deutschland und Dänemark/Kommission (C-465/02 und C-466/02, Slg. 2005, I-9115, Nr. 137), des Generalanwalts Tizzano vom 25. Mai 2004, Kommission/Tetra Laval (C-12/03 P, Slg. 2005, I-987, Nr. 86), der Generalanwältin Trstenjak vom 30. Juni 2009, Audiolux u. a. (C-101/08, Slg. 2009, I-9823, Nr. 107), sowie meine Schlussanträge vom 10. März 2009, S.P.C.M. u. a. (C-558/07, I-5783, Nr. 76).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.10.2009 - C-414/08

    Sviluppo Italia Basilicata / Kommission - Rechtsmittel - Europäischer Fonds für

    29 - Vgl. für eine ausführliche Erörterung des Begriffs der allgemeinen Rechtsgrundsätze die Nrn. 66 bis 73 meiner Schlussanträge vom 30. Juni 2009, Audiolux u. a. (C-101/08, Urteil vom 15. Oktober 2009, Slg. 2009, I-0000).
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