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   Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2017 - C-510/16   

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https://dejure.org/2017,45714
Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2017 - C-510/16 (https://dejure.org/2017,45714)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 30.11.2017 - C-510/16 (https://dejure.org/2017,45714)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 30. November 2017 - C-510/16 (https://dejure.org/2017,45714)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Carrefour Hypermarchés u.a.

    Staatliche Beihilfen - Art. 108 Abs. 3 AEUV - Verordnung (EG) Nr. 659/1999 - Art. 1 Buchst. c - Begriff der ,neuen Beihilfen" - Verordnung (EG) Nr. 794/2004 - Art. 4 - Angemeldete und für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärte Beihilferegelungen - Beihilferegelung für Kinos ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (46)

  • EuGH, 25.10.2017 - C-467/15

    Kommission / Italien - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfe, die

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2017 - C-510/16
    23 Zu der hiervon zu trennenden Frage nach den Auswirkungen einer neuen Beihilfemaßnahme auf bestehende Beihilfen vgl. u. a. Urteil vom 25. Oktober 2017, Kommission/Italien (C-467/15 P, EU:C:2017:799), das eine genehmigte Beihilferegelung betrifft, in Bezug auf die als feststehend angesehen wird, dass die dort angefochtene Maßnahme als neue Beihilfe einzustufen ist.

    Vgl. auch Urteil vom 25. Oktober 2017, Kommission/Italien (C-467/15 P, EU:C:2017:799, Rn. 37 bis 44).

    Vgl. hierzu Urteil vom 25. Oktober 2017, Kommission/Italien (C-467/15 P, EU:C:2017:799, Rn. 47).

    Vgl. auch Urteil vom 25. Oktober 2017, Kommission/Italien (C-467/15 P, EU:C:2017:799, Rn. 48), wonach ein Zahlungsaufschub nicht als Erhöhung der Ausgangsmittel für eine Beihilfe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 794/2004 eingestuft werden kann.

  • EuGH, 22.03.2012 - C-200/11

    Italien / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2017 - C-510/16
    Vgl. auch Beschluss vom 22. März 2012, 1talien/Kommission (C-200/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:165, Rn. 30 und 31), wo der Gerichtshof sich nur auf Art. 4 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 794/2004 bezog.

    35 Vgl. in diesem Sinne Urteil Régie Networks (Rn. 113) und Beschluss vom 22. März 2012, 1talien/Kommission (C-200/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:165, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    43 Beschluss vom 22. März 2012, 1talien/Kommission (C-200/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:165, Rn. 28 bis 31).

    49 Vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 22. März 2012, 1talien/Kommission (C-200/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:165, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.11.2016 - C-449/14

    DTS Distribuidora de Televisión Digital / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2017 - C-510/16
    11 Vgl. Urteil vom 10. November 2016, DTS Distribuidora de Televisión Digital/Kommission (C-449/14 P, EU:C:2016:848, Rn. 65 und 68 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie, allgemeiner, die von Generalanwalt Geelhoed in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Streekgewest (C-174/02, EU:C:2004:124, Nr. 35) aufgeführten Faktoren.

    12 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Januar 2005, Streekgewest (C-174/02, EU:C:2005:10, Rn. 27 und 28), und vom 10. November 2016, DTS Distribuidora de Televisión Digital/Kommission (C-449/14 P, EU:C:2016:848, Rn. 73).

    20 Vgl. insbesondere Urteil vom 10. November 2016, DTS Distribuidora de Televisión Digital/Kommission (C-449/14 P, EU:C:2016:848, Rn. 70 und 71), wo der Gerichtshof feststellte, dass wenn Überschüsse an Steuereinnahmen, die eine Beihilferegelung für eine öffentliche Fernsehanstalt finanzieren, dem allgemeinen Staatshaushalt zufließen und umgekehrt der Staat zur Deckung der Kosten verpflichtet ist, wenn die Einnahmen nicht ausreichen, die betreffende steuerliche Maßnahme nicht Bestandteil der Beihilfe ist.

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2018 - C-492/17

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona schlägt dem Gerichtshof vor, festzustellen,

    27 Zum Begriff der Änderung bestehender Beihilfen vgl. Schlussanträge von Generalanwalt Wahl in der Rechtssache Carrefour Hypermarchés u. a. (C-510/16, EU:C:2017:929, Nrn. 51 bis 56).
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